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R+V24 Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ... - Zur R+V24

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<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 22E.2.5E.3.1E.3.2E.3.3E.3.4E.3.5E.4.1E.4.2Bei drohendem FristablaufWenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Siegegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichenRechtsbehelf einlegen.E.3 Zusätzlich in der KaskoversicherungAnzeige des <strong>Versicherung</strong>sfalls bei Entwendung des FahrzeugsBei Entwendung des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder Fahrzeugzubehör sind Sie abweichendvon E.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Schriftform anzuzeigen. Ihre Schadenanzeigemuss von Ihnen unterschrieben sein.Einholen unserer WeisungVor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oderFahrzeugzubehör haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten,und diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.Anzeige bei der PolizeiÜbersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Tierschaden den Betrag von 500 EUR, sind Sieverpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.Anzeige des <strong>Versicherung</strong>sfalls bei WerkstattbindungAbweichend von E.1.1 sind Sie verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistungdurch uns führen kann, unverzüglich anzuzeigen.WerkstattbindungHaben Sie mit uns Werkstattbindung vereinbart und wird Ihr beschädigter Pkw repariert, sind Sieverpflichtet, die Reparatur in einer von uns ausgewählten Werkstatt durchführen zu lassen.E.4 Zusätzlich beim SchutzbriefEinholen unserer WeisungVor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweitdie Umstände dies gestatten, und zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.Untersuchung, Belege, ärztliche SchweigepflichtSie haben uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens undüber den Umfang unserer Leistungspflicht zu gestatten, Originalbelege zum Nachweis derSchadenhöhe vorzulegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213<strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz von der Schweigepflicht zu entbinden.E.5 Zusätzlich in der Fahrerschutz-<strong>Versicherung</strong>Nach einem Unfall sind Sie verpflichtet,a. unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen,b. den ärztlichen Anordnungen nachzukommen,c. die Unfallfolgen möglichst zu mindern,d. darauf hinzuwirken, dass von uns angeforderte Berichte und Gutachten alsbald erstelltwerden,e. sich von einem von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, wobei wir die notwendigenKosten, einschließlich eines Ihnen entstehenden Verdienstausfalls, tragen,f. Ärzte, die Sie - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andereVersicherer, <strong>Versicherung</strong>sträger und Behörden von der Schweigepflicht im Rahmen von §213 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz zu entbinden und zu ermächtigen, uns alle erforderlichenAuskünfte zu erteilen.E.6.1E.6.2E.6 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?Leistungsfreiheit bzw. LeistungskürzungVerletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen<strong>Versicherung</strong>sschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsereLeistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. WeisenSie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der <strong>Versicherung</strong>sschutzbestehen.Leistungspflicht trotz PflichtverletzungAbweichend von E.6.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass diePflichtverletzung weder für die Feststellung des <strong>Versicherung</strong>sfalls noch für die Feststellung oderden Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistigverletzen.KKD1010 Seite 25 von 46

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