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Swiss Life Sammelstiftung 2. Säule, Zürich Vorsorgereglement ...

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<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AG, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>Sammelstiftung</strong><strong>2.</strong> Säule, Zürich(Stiftung)<strong>Vorsorgereglement</strong>bestehend aus• Basisbestimmungen• Bestimmungen zur Wohneigentumsförderung• Bestimmungen zur Überschussbeteiligung• Bestimmungen zur Teilliquidation<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> Business InvestNVS0106_d_ V01 / 2125


<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AG, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 ZürichBasisbestimmungenInkrafttreten: 1. Januar 2014NVS0121 / 01.2014


InhaltsverzeichnisA. Allgemeine Bestimmungen Seite 3Art. 1Art. 2Art. 3Art. 4Art. 5Art. 6Zweck, Vertragsgrundlagen und <strong>Vorsorgereglement</strong>DatenschutzDurchführung der Personalvorsorge und Information der versicherten PersonenAufnahme in die PersonalvorsorgeVorsorgeschutzAuskunfts- und MeldepflichtenB. Begriffe und Anwendungen Seite 4Art. 7Art. 8Art. 9Art. 10Art. 11Art. 12Art. 13Art. 14AlterRentenberechtigte KinderEhescheidungEingetragene PartnerschaftTeilzeitbeschäftigungPensionierungLohndefinitionVersicherter LohnC. Versicherungsleistungen Seite 6Art. 15Art. 16Art. 17Art. 18Art. 19Art. 20Art. 21Art. 22Art. 23Art. 24Art. 25AltersguthabenAltersrentePensionierten-KinderrenteInvaliditätInvalidenrenteInvaliden-KinderrenteBeitragsbefreiungEhegattenrentePartnerrenteWaisenrenteTodesfallkapitalD. Ordentliche Beiträge und Einkauf Seite 9Art. 26Art. 27Ordentliche BeiträgeEinkaufE. Auszahlung von Leistungen Seite 10Art. 28Art. 29Art. 30Art. 31Art. 32Art. 33Austritt aus der Personalvorsorge und FreizügigkeitsleistungVerwendung der FreizügigkeitsleistungNachdeckung und NachhaftungAuszahlungForm der fälligen LeistungenLeistungsanpassung an Preisentwicklung (Teuerungszulagen)F. Verhältnis zu Dritten Seite 12Art. 34Art. 35Art. 36Koordination mit der Unfall- und MilitärversicherungVerhältnis zu anderen VersicherungenHaftung durch DritteG. Schlussbestimmungen Seite 13Art. 37Art. 38ÄnderungenInkrafttreten der BasisbestimmungenAnhang Seite 14I. Struktur der Stiftungen, Unterdeckung, SanierungsmassnahmenII. Regelung für die Finanzierung der vorzeitigen PensionierungIII. ErläuterungenIV. AbkürzungenNVS0121 / 01.2014 Seite 2 / 16


A. Allgemeine BestimmungenArt. 1 Zweck, Vertragsgrundlagen und <strong>Vorsorgereglement</strong>1 - ZweckZweck dieser Personalvorsorge ist die Durchführung derMassnahmen, mit denen die versicherten Personen sowiederen Hinterlassenen gegen die Risiken Alter, Tod und Invaliditätgeschützt werden.Die Stiftung ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen.Sie garantiert die sich gemäss BVG ergebendenLeistungen und erfüllt dessen Bestimmungen.Die Stiftung ist dem gesamtschweizerischen Sicherheitsfondsangeschlossen, der Leistungen von zahlungsunfähig gewordenenVorsorgeeinrichtungen und Versichertenkollektiven imgesetzlich vorgegebenen Rahmen im obligatorischen undüberobligatorischen Bereich sicherstellt.2 - VertragsgrundlagenDie Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und der Stiftung istin einem Anschlussvertrag geregelt. Die Stiftung führt fürjeden angeschlossenen Arbeitgeber ein eigenes Vorsorgewerk.Die Stiftung kann mit der <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AG Versicherungsverträgeabschliessen. Damit werden Risiken durch die<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AG versicherungsmässig rückgedeckt. Die versicherungsmässigrückgedeckten Risiken und die Struktur derStiftung sind am Ende dieser Basisbestimmungen aufgeführt.3 - <strong>Vorsorgereglement</strong>Das <strong>Vorsorgereglement</strong> regelt die Beziehung zwischen derStiftung und den versicherten oder anspruchsberechtigtenPersonen.Die Art und Höhe der Vorsorgeleistungen sowie ihre Finanzierungsind im Vorsorgeplan festgehalten. Der Vorsorgeplanwird von der Verwaltungskommission im Rahmen der angebotenenVorsorgepläne festgelegt. Er ist integrierenderBestandteil des <strong>Vorsorgereglement</strong>s.Im <strong>Vorsorgereglement</strong> wird im Weiteren insbesondere folgendesbehandelt:• Basisbestimmungen• Bestimmungen zur Wohneigentumsförderung• Bestimmungen zur Überschussbeteiligung• Bestimmungen zur TeilliquidationDiese Bestimmungen werden vom Stiftungsrat erlassen.Art. 2 DatenschutzDer Arbeitgeber meldet der Stiftung bzw. der <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AGdie für die Durchführung der Personalvorsorge notwendigenDaten. So weit erforderlich, gibt die <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AG diese sowiedie sich aus der Durchführung ergebenden Daten an andereVersicherer, z.B. Rückversicherer, weiter. Bei einem Rückgriffauf einen haftpflichtigen Dritten ist die Stiftung ermächtigt, diefür die Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche notwendigenDaten dem haftpflichtigen Dritten bzw. dem Haftpflichtversicherermitzuteilen.Die Stiftung und die <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AG gewährleisten eine vertraulicheBehandlung der Daten. Der gesamte Bearbeitungsprozessvon der Erhebung bis zur Aufbewahrung undVernichtung dieser Daten erfolgt bei <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> oder bei beauftragtenDritten in Übereinstimmung mit den gesetzlichenVorschriften des Datenschutzgesetzes (DSG) und den speziellenDatenschutzbestimmungen des BVG (Art. 85ff. BVG).Zwecks Vorsorgeberatung der versicherten Person könnenDaten an Vertreter von <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> weitergegeben werden.Davon ist eine Weitergabe von medizinischen Daten ausgeschlossen.Versicherte Personen, die mit einer solchenWeitergabe von Daten nicht einverstanden sind, teilen dies inelektronischer Form (marketing@swisslife.ch) mit.Art. 3 Durchführung der Personalvorsorge /Information der versicherten Personen1 - Durchführung der PersonalvorsorgeDie Durchführung der Personalvorsorge, die Umsetzungdieses <strong>Vorsorgereglement</strong>s und die Information der versichertenPersonen obliegen einer Verwaltungskommission. Diesebesteht aus einer gleichen Anzahl von Vertretern aus derArbeitnehmerschaft und des Arbeitgebers. Sie erlässt einGeschäftsreglement.Sofern dieses <strong>Vorsorgereglement</strong> und das Geschäftsreglementnichts bestimmen, entscheiden die Organe der Stiftungim Rahmen des Gesetzes.2 - Information der versicherten PersonenDie versicherte Person wird jährlich über• ihre versicherten Leistungen und die übrigen relevantenDaten ihrer Personalvorsorge• die Zusammensetzung der Verwaltungskommissionsowie• die Organisation und Finanzierung des Vorsorgewerksinformiert.Auf Anfrage bringt die Verwaltungskommission der versichertenPerson ausserdem die folgenden jährlichen Berichte derStiftung zur Kenntnis:• den Jahresbericht mit Informationen über das Vorsorgewerk.• den Geschäftsbericht mit Informationen über die gesamteStiftung.Art. 4 Aufnahme in die Personalvorsorge1 - Obligatorisch aufzunehmende PersonenIn die Personalvorsorge werden alle Arbeitnehmer aufgenommen,die die folgenden Bedingungen erfüllen:• sie unterstehen der obligatorischen Versicherung• sie haben das Pensionierungsalter noch nicht erreicht• sie sind nicht nach Art. 26a BVG provisorisch weiterversichert• sie gehören dem im Vorsorgeplan genannten Versichertenkreisan2 - AufnahmezeitpunktDie Aufnahme in die Personalvorsorge erfolgt• zu Beginn des Arbeitsvertrags bzw.• wenn die versicherte Person die Bedingungen zur Aufnahmein die Personalvorsorge erfülltfrühestens jedoch am 1. Januar nach Vollendung des17. Altersjahres.Die Aufnahmealter für den Risiko- und Sparprozess sind imVorsorgeplan festgelegt.Art. 5 Vorsorgeschutz1 - Beginn und EndeDer Vorsorgeschutz beginnt mit dem Tag der Aufnahme in diePersonalvorsorge und endet an dem Tag, an dem die versichertePerson aus der Personalvorsorge ausscheidet.2 - Vorsorgeschutz ohne LeistungsvorbehaltDer Vorsorgeschutz ohne Leistungsvorbehalt besteht immerfürNVS0121 / 01.2014 Seite 3 / 16


• die gesetzlichen Mindestleistungen• die mit der eingebrachten Freizügigkeitsleistung erworbenenLeistungen, soweit sie bei der früherenVorsorgeeinrichtung ohne Vorbehalt versichert waren.Ist eine Person bei ihrer Aufnahme in die Personalvorsorgevoll arbeitsfähig und gesund, so besteht in der Regel keinVorbehalt auf Leistungen gemäss diesem <strong>Vorsorgereglement</strong>.3 - Vorsorgeschutz mit LeistungsvorbehaltFür Leistungen über den gesetzlichen Mindestleistungen gilt:Die Stiftung bzw. die <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AG kann die Übernahme derDeckung von Vorsorgeleistungen bei der Aufnahme in diePersonalvorsorge oder bei späteren Leistungserhöhungenvom Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen.In diesem Fall übernimmt die Stiftung bzw. die <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AGab dem in der Eintrittsmeldung genannten Zeitpunkt vorersteine provisorische Deckung. Nach Eingang des Arztberichtswird über die Übernahme der definitiven Deckung mit oderohne Vorbehalt entschieden. Ein Leistungsvorbehalt dauerthöchstens fünf Jahre. Die mit den eingebrachten Freizügigkeitsleistungenerworbenen überobligatorischen Leistungensind von einem möglichen Leistungsvorbehalt nur insoweitbetroffen, als bereits bisher ein Leistungsvorbehalt bestandenhat, dessen Gültigkeitsdauer von insgesamt höchstens fünfJahren noch nicht abgelaufen ist. Der Vorbehalt wird derversicherten Person bekannt gegeben.Im Vorsorgefall hat ein Leistungsvorbehalt folgende Auswirkung:Führen die im Leistungsvorbehalt aufgeführten Gesundheitsproblemeinnerhalb der Vorbehaltsdauer zum Tod derversicherten Person oder zu ihrer Arbeitsunfähigkeit, die zurInvalidität oder zum Tod führt, so besteht im oben erwähntenAusmass kein Anspruch auf die überobligatorischen Todesfallleistungenund während der gesamten Invaliditätsdauerkein Anspruch auf die überobligatorischen Invaliditätsleistungen.Tritt ein Vorsorgefall nicht wegen der imLeistungsvorbehalt aufgeführten Gesundheitsprobleme ein,oder erfolgt er nach Ablauf der Vorbehaltsdauer, so hat derLeistungsvorbehalt keine Auswirkung.4 - Leistungsvorbehalt für SelbständigerwerbendeBei Selbständigerwerbenden kann die Stiftung bzw. die<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AG zusätzlich zu den obigen Leistungsvorbehaltenauch auf den gesetzlichen Mindestleistungen einen Leistungsvorbehaltvon maximal drei Jahren anbringen.5 - Leistungsausschluss gemäss BVGIst eine Person• vor oder bei ihrer Aufnahme in die Personalvorsorge nichtvoll arbeitsfähig (ohne für diese Arbeitsunfähigkeit imSinne des BVG invalid zu sein) und• führt die Ursache dieser Arbeitsunfähigkeit innerhalb dernach BVG massgebenden Frist zur Invalidität oder zumTod,so besteht kein Anspruch auf Leistungen gemäss diesem<strong>Vorsorgereglement</strong>. War die Person bei Beginn der Arbeitsunfähigkeitin einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert, soist diese für die Erbringung von Leistungen zuständig.Sonderbestimmungen gelten für eine Person, die infolgeeines Geburtsgebrechens invalid ist oder als Minderjährigeinvalid wurde und deshalb bei der Aufnahme in die Personalvorsorgemindestens 20%, aber weniger als 40%arbeitsunfähig war (Art. 18 Bst. b und c sowie Art. 23 Bst. bund c BVG).Art. 6 Auskunfts- und Meldepflichten1 - PflichtenDie versicherte Person oder deren Hinterlassene habenwahrheitsgetreu Auskunft über die für die Personalvorsorgemassgebenden Verhältnisse zu erteilen und die zur Begründungvon Leistungsansprüchen erforderlichen Unterlageneinzureichen. Insbesondere sind unverzüglich zu melden:• Änderungen des Zivilstands: Heirat, Wiederverheiratung,Eintragung der Partnerschaft (PartG) etc.• Änderung des Invaliditätsgrads bzw. Wiedererlangung derErwerbsfähigkeit• Tod eines Rentenbezügers• Wegfall der Rentenberechtigung eines Kindes: Abschlussder Ausbildung, Erlangung der Erwerbsfähigkeit• allfällige anrechenbare Einkünfte: in- und ausländischeSozialversicherungsleistungen, Leistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen,Einkommen aus Erwerbstätigkeit etc.2 - Folgen aus PflichtverletzungenDie Stiftung und der Arbeitgeber lehnen die Haftung für diesich aus der Verletzung der genannten Pflichten ergebendenFolgen ab.Die Stiftung behält sich die Rückforderung von zuviel bezahltenLeistungen vor.B. Begriffe und AnwendungenArt. 7 Alter1 - SparalterAls Sparalter wird das massgebende Alter für den Sparprozessbezeichnet. Es ergibt sich aus der Differenz zwischendem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versichertenPerson.2 - RisikoalterAls Risikoalter wird das massgebende Alter für die Bestimmungder Risikobeiträge bezeichnet. Es wird in Jahren undganzen Monaten bestimmt.Art. 8 Rentenberechtigte KinderAls rentenberechtigte Kinder der versicherten Person gelten• die leiblichen und adoptierten Kinder• die gemäss AHV / IV rentenberechtigten Pflegekinder• die ganz oder überwiegend unterhaltenen StiefkinderDas Schlussalter für die Rentenberechtigung des Kindes istim Vorsorgeplan festgelegt. Die Rentenberechtigung bestehtüber das Schlussalter hinaus, wenn• das Kind in Ausbildung steht, längstens jedoch bis zurVollendung des 25. Altersjahres oder• das Kind vor Vollendung des 25. Altersjahres invalidgeworden ist. Die Rente wird unter Berücksichtigung desInvaliditätsgrades der versicherten Person bis zur Erlangungder Erwerbsfähigkeit ausbezahlt.Art. 9 Ehescheidung1 - Ansprüche des geschiedenen EhegattenBei Ehescheidung ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungenallenfalls ein Teil der Freizügigkeitsleistung, die eineversicherte Person während der Dauer ihrer Ehe erworbenhat, auf die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegattenzu übertragen.Über Höhe und Verwendung der Freizügigkeitsleistung entscheidetdas Gericht.NVS0121 / 01.2014 Seite 4 / 16


2 - Auswirkung auf die AltersguthabenVerminderung des Altersguthabens bei ÜbertragungIst eine Übertragung auf die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenenEhegatten vorzunehmen, so vermindern sich dasobligatorische und das überobligatorische Altersguthabenproportional.Erhöhung des Altersguthabens durch ÜbertragungWird aufgrund des Scheidungsurteils ein Teil der Freizügigkeitsleistungan die versicherte Person übertragen, so erhöhtsich der überobligatorische Teil.3 - Einkauf aufgrund von EhescheidungEin Einkauf im Umfang der übertragenen Freizügigkeitsleistungist jederzeit bis zum Eintritt eines Vorsorgefalles,spätestens einen Tag vor der Pensionierung möglich. Dabeierhöht sich das obligatorische und das überobligatorischeAltersguthaben entsprechend.Art. 10 Eingetragene PartnerschaftIm Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaftgleichgeschlechtlicher Paare (PartG) vom 18. Juni2004 sind eingetragene Partnerschaften einer Ehe gleichgestellt.Die Ansprüche und Pflichten der eingetragenen Partnerin dieser Personalvorsorge entsprechen denjenigen der Ehegatten.Eine gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaftkommt einer Ehescheidung gleich. Die Ansprüche und Pflichtender Partner aus der gerichtlich aufgelösten Partnerschaftentsprechen denjenigen der geschiedenen Ehegatten.Art. 11 TeilzeitbeschäftigungTeilzeitbeschäftigt ist eine versicherte Person, deren regelmässigeWochenarbeitszeit kürzer ist als die einesvergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Dabei istdie teilzeitbeschäftigte versicherte Person voll arbeitsfähig.Art. 12 Pensionierung1 - Ordentliche PensionierungBei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters entstehtein Anspruch auf die Altersleistungen.Das ordentliche Pensionierungsalter ist im Vorsorgeplanfestgelegt.2 - Vorzeitige PensionierungEine vorzeitige Pensionierung ist zwischen dem vollendeten58. Altersjahr und dem ordentlichen Pensionierungsaltermöglich. Vor dem genannten Zeitpunkt ist eine vorzeitigePensionierung nur in den vom Gesetzgeber vorgesehenenFällen, vor allem bei einer betrieblichen Restrukturierung,möglich. Eine vorzeitige Pensionierung setzt die Beendigungdes Arbeitsverhältnisses voraus.Der Anspruch auf eine Altersrente erfolgt zu reduziertenUmwandlungssätzen und richtet sich nach dem Alter bei dervorzeitigen Pensionierung.Im Vorsorgeplan ist festgelegt, ob die Finanzierung der vorzeitigenPensionierung möglich ist. Die Regelung derFinanzierung der vorzeitigen Pensionierung ist am Endedieser Basisbestimmungen erläutert.3 - Aufschub der PensionierungDie Pensionierung kann nach dem ordentlichen Pensionierungsalterbis spätestens zur Vollendung des 70. Altersjahresaufgeschoben werden, wenn• das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird und• die versicherte Person mit dem Aufschub einverstandenist.Die Ausrichtung der Altersleistung erfolgt beim Ausscheidenaus dem Dienst des Arbeitgebers• aus gesundheitlichen Gründen oder• nach Beendigung der Erwerbstätigkeit.Eine Altersrente berechnet sich aufgrund erhöhter Umwandlungssätzeund richtet sich nach dem Alter im Zeitpunkt derPensionierung.Im Vorsorgeplan ist festgelegt, ob ein Aufschub der Pensionierungmöglich ist. Er zeigt die versicherten Leistungen undderen Finanzierung.4 - Teilweise PensionierungTritt eine versicherte Person teilweise in den Ruhestand, sokann sie jenen Teil der Altersleistungen beanspruchen, welcherder Reduktion der Beschäftigung entspricht.Für die teilweise Pensionierung gilt:• Sie ist ab Erreichen des vorzeitigen Pensionierungsaltersmöglich• Die Arbeitszeit ist massgeblich zu reduzieren• Eine Erhöhung der Beschäftigung ist ausgeschlossen• Im Rahmen der Teilpensionierung ist das Arbeitsverhältnisaufgelöst• Im Umfang der Teilpensionierung kann kein Anspruch aufInvaliditätsleistungen entstehen.Im Vorsorgeplan ist festgelegt, ob eine teilweise Pensionierungmöglich ist.Art. 13 Lohndefinition1 - JahreslohnDer Jahreslohn ist im Vorsorgeplan festgehalten und kanndurch gesetzliche Bestimmungen begrenzt werden.2 - BestimmungenVorübergehende LohnausfälleSinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall,Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, sobehält der bisherige Lohn mindestens solange Gültigkeit, alsdie Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324aOR bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nachArt. 329f OR dauert. Die versicherte Person kann die Herabsetzungdes Lohnes verlangen.Beschäftigungsdauer weniger als ein JahrIst die versicherte Person weniger als ein Jahr beschäftigt, giltals mutmasslicher Jahreslohn derjenige Lohn, den sie beieiner ganzjährigen Beschäftigung erzielen würde.Personen mit mehreren ArbeitgebernIst eine versicherte Person bei anderen Arbeitgebern tätig, sokönnen diese Lohnteile in diesem <strong>Vorsorgereglement</strong> nichtversichert werden.Unterschreiten der Lohngrenze für die VersicherungEine Person, deren Jahreslohn unter den als Aufnahmegrenzefestgesetzten Betrag sinkt, ohne dass es sich um einenvorübergehenden Lohnausfall handelt, ist weiterhin versichert,wenn das im Vorsorgeplan vorgesehen ist.Art. 14 Versicherter Lohn1 - Versicherter LohnDer versicherte Lohn ist wie folgt festgelegt: Jahreslohn abzüglichKoordinationsabzug.Im Vorsorgeplan sind die Koordinationsabzüge sowie derminimale versicherte Lohn festgelegt.NVS0121 / 01.2014 Seite 5 / 16


2 - Versicherter Lohn bei teilinvaliden PersonenWird eine versicherte Person teilinvalid, so erfolgt eine Aufteilungin einen aktiven und passiven Lohnteil. Dabei istderjenige Jahreslohn massgebend, der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeitversichert war.passiver TeilAus dem passiven Lohnteil ergibt sich der Rentenanspruch.Die Teilrente ist in Prozenten der für Vollinvalidität festgesetztenLeistungen berechnet. Der passive Lohnteil bleibt für dieDauer der Invalidität konstant.aktiver TeilDer aktive Lohnteil entspricht der Ergänzung auf 100%. Derversicherte Lohn, das Lohnmaximum und der Koordinationsabzugwerden auf Basis der Resterwerbsfähigkeit berechnet.Wirkt sich eine Änderung des Invaliditätsgrades auf die Höheder Invaliditätsleistungen aus, so erfolgt eine neue Aufteilung.Wenn innerhalb eines Jahres nach Wiedererlangen der Erwerbsfähigkeitein Rückfall eintritt, so werden• Leistungen ohne neue Wartefrist gewährt und• Leistungsanpassungen rückgängig gemacht.3 - Versicherter Lohn bei teilzeitbeschäftigten PersonenDie Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads ist im Vorsorgeplanersichtlich.Wird der Beschäftigungsgrad berücksichtigt, reduziert sich derKoordinationsabzug entsprechend dem Grad der Beschäftigung.Das Lohnmaximum reduziert sich im gleichen Umfangwie der Koordinationsabzug.Der versicherte Lohn entspricht mindestens dem minimalenversicherten Lohn gemäss Vorsorgeplan.C. VersicherungsleistungenArt. 15 Altersguthaben1 - Individuelles AltersguthabenFür die versicherte Person wird ein individuelles Altersguthabengebildet, das aus einem obligatorischen und einemüberobligatorischen Teil besteht. Der obligatorische Teil entsprichtdem Altersguthaben gemäss Art. 15 und 16 BVG.Dem Altersguthaben werden folgende Posten gutgeschrieben:• die jährlichen Altersgutschriften• die Freizügigkeitsleistungen aus früheren in- und ausländischenVorsorgeverhältnissen• Einkäufe und Einlagen• ZinsenDem Altersguthaben werden folgende Posten belastet:• zu übertragende Freizügigkeitsleistungen bei Ehescheidung• der für Wohneigentum vorbezogene Betrag oder diePfandsumme aufgrund einer Pfandverwertung2 - Jährliche AltersgutschriftenDie Höhe der jährlichen Altersgutschriften ist im Vorsorgeplanfestgehalten.3 - VerzinsungDer Zins wird auf dem Stand des Alterskontos am Ende desVorjahres berechnet und am Ende jedes Kalenderjahres demAlterskonto gutgeschrieben. Unterjährige Änderungen werdenpro rata temporis berücksichtigt.Die Verzinsung des Altersguthabens ist im Vorsorgeplanfestgelegt. Die anwendbaren Zinssätze werden jährlich mitgeteilt.4 - Endaltersguthaben mit und ohne ZinsDas Endaltersguthaben ist das Altersguthaben im ordentlichenPensionierungsalter.Endaltersguthaben mit ZinsDas Endaltersguthaben mit Zins entspricht• dem vorhandenen Altersguthaben am Ende des laufendenKalenderjahres zuzüglich• der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichenPensionierungsalter fehlende Zeitjeweils mit Zinsen.Endaltersguthaben ohne ZinsDas Endaltersguthaben ohne Zins entspricht• dem vorhandenen Altersguthaben am Ende des laufendenKalenderjahres zuzüglich• der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichenPensionierungsalter fehlende Zeitjeweils ohne Zinsen.Für die Berechnung wird angenommen, dass der aktuellversicherte Jahreslohn keine Änderung erfahren wird.Endaltersguthaben ohne Zins gemäss BVGDas Endaltersguthaben ohne Zins gemäss BVG entspricht• dem vorhandenen Altersguthaben gemäss BVG am Endedes laufenden Kalenderjahres zuzüglich• der Summe der Altersgutschriften gemäss BVG für die biszum gesetzlichen Pensionierungsalter fehlende Zeitjeweils ohne Zinsen.Für die Berechnung wird angenommen, dass der aktuellversicherte Jahreslohn keine Änderung erfahren wird.AltersleistungenArt. 16 Altersrente1 - AnspruchAnspruch auf eine Altersrente hat die versicherte Person,wenn sie• das ordentliche Pensionierungsalter erreicht oder• die Bedingungen für eine vorzeitige Pensionierung erfülltoder• den Aufschub der Pensionierung beendet.2 - LeistungshöheDie Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich durch Umwandlungdes vorhandenen obligatorischen undüberobligatorischen Altersguthabens mit den anwendbarenUmwandlungssätzen. Die Auszahlung der Altersrente erfolgtlebenslänglich.Die anwendbaren Umwandlungssätze sind im Vorsorgeplanfestgelegt.Für die Berechnung wird angenommen, dass der aktuellversicherte Jahreslohn und die Zinssätze keine Änderungerfahren werden.NVS0121 / 01.2014 Seite 6 / 16


Art. 17 Pensionierten-Kinderrente1 - AnspruchDie versicherte Person hat Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente, wenn sie eine Altersrente bezieht und rentenberechtigteKinder hat.Der Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente erlischt,wenn die Rentenberechtigung des Kindes wegfällt.2 - LeistungshöheDie Höhe der jährlichen Pensionierten-Kinderrente ist imVorsorgeplan festgelegt.InvaliditätsleistungenArt. 18 Invalidität1 - BegriffDie versicherte Person hat Anspruch auf Invaliditätsleistungen,wenn sie im Sinn der IV invalid ist oder durch ärztlichenBefund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise ihren Berufoder eine andere ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissenund Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehrausüben kann.2 - TeilinvaliditätIst die versicherte Person teilinvalid, so wird die Höhe derInvaliditätsleistungen unter Berücksichtigung des Invaliditätsgradeswie folgt bestimmt:Invaliditätsgrad IV in % Leistungsumfang in %0 - 24 025 - 59 proportional zum IV-Grad60 - 69 75ab 70100 (= volle Invalidität)Besteht nur ein Anspruch auf Leistungen gemäss BVG, soentspricht der Invaliditätsgrad mindestens dem von der IVfestgestellten Invaliditätsgrad wie folgt:Invaliditätsgrad IV in %Leistungsumfang nach BVG in%0 - 39 040 - 49 2550 - 59 5060 - 69 75ab 70100 (= volle Invalidität)3 - Kürzung der LeistungIst die Invalidität absichtlich herbeigeführt oder erhöht worden,so werden nur die gesetzlichen Mindestleistungen gewährt.Diese können jedoch im entsprechenden Umfang gekürztwerden, wenn die IV ihre Leistungen kürzt oder verweigert.4 - Rückforderung der LeistungIst die versicherte Person Leistungsbezügerin der Arbeitslosenversicherungund hat sie für einen gleichen ZeitabschnittInvaliditätsleistungen bezogen, so kann die Stiftung die zuvielbezahlten Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Mindestleistungendirekt bei der Arbeitslosenversicherungzurückfordern.5 - WartefristFür die Berechnung einer Wartefrist werden Perioden derArbeitsunfähigkeit zusammengezählt, so weit sie nicht voreiner Periode der vollen Arbeitsfähigkeit von mehr als12 Monaten liegen. Es besteht ohne neue Wartefrist Anspruchauf Invalidenrente bzw. Beitragsbefreiung, wenn die versichertePerson bereits früher Anspruch auf eine Invalidenrentebzw. Beitragsbefreiung hatte und in der Zwischenzeit nichtlänger als 12 Monate voll arbeitsfähig war.Die anwendbaren Wartefristen sind im Vorsorgeplan festgelegt.6 - Provisorische Weiterversicherung gemäss Art. 26aBVGWird die Rente der Eidg. Invalidenversicherung (IV-Rente)nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oderaufgehoben, so bleibt die versicherte Person während dreiJahren zu den gleichen Bedingungen versichert, sofern sievor der Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente an Massnahmenzur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVGteilgenommen hat oder die IV-Rente wegen der Wiederaufnahmeeiner Erwerbstätigkeit oder Erhöhung desBeschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde.Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleibenaufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistungnach Art. 32 IVG bezieht.Art. 19 Invalidenrente1 - AnspruchDer Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen beginnt,sobald die Leistungen aus der bestehenden gesetzeskonformenKrankengeldversicherung erschöpft sind, spätestensaber nach Ablauf der Wartefrist.Der Anspruch auf die überobligatorischen Invaliditätsleistungenbeginnt, sobald die Leistungen aus der bestehendengesetzeskonformen Krankengeldversicherung erschöpft sind,frühestens aber nach Ablauf der Wartefrist.Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht nicht, solangedie versicherte Person• sich Eingliederungsmassnahmen der IV unterzieht oderwidersetzt,• auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmenwarten muss und dafür ein Taggeld der IVbeanspruchen kann.Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt, wenn die versichertePerson• die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt,• stirbt,• das ordentliche Pensionierungsalter erreicht.2 - LeistungshöheDie Höhe der jährlichen Invalidenrente bei voller Invalidität istim Vorsorgeplan festgelegt.Die gesetzliche Mindestleistung berechnet sich auf Basis desmassgebenden Altersguthabens, das aus den folgendenTeilen besteht:• dem BVG-Altersguthaben, das die versicherte Person biszum Entstehen des Anspruchs auf die Invalidenrente erworbenhat und• der Summe der Altersgutschriften ohne Zins für die biszum BVG-Pensionierungsalter fehlende Zeit, welche sichauf der BVG-Altersgutschriftenskala und dem BVG-Lohnberechnen.Das massgebende Altersguthaben wird mit dem gesetzlichenUmwandlungssatz in eine Rente umgewandelt.3 - Invaliditätsleistung bei Erreichen der ordentlichenPensionierungErreicht eine im Sinne der IV invalide Person das ordentlichePensionierungsalter als Bezüger einer Invalidenrente, so wirddie sich aufgrund des obligatorischen Teils des Altersguthabens(BVG) ergebende Altersrente mit der gemäss BVGmassgebenden Invalidenrente verglichen. Ist die genannteAltersrente tiefer, so wird der Differenzbetrag zusätzlich zuder sich aufgrund dieses <strong>Vorsorgereglement</strong>s ergebendenAltersrente ausbezahlt.NVS0121 / 01.2014 Seite 7 / 16


Art. 20 Invaliden-Kinderrente1 - AnspruchDie versicherte Person hat Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente, wenn sie eine Invalidenrente bezieht und rentenberechtigteKinder hat.Der Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente erlischt, wenn• die Rentenberechtigung des Kindes wegfällt oder• der Anspruch auf Invalidenrente erlischt.2 - LeistungshöheDie Höhe der jährlichen Invalidenkinderrente bei voller Invaliditätist im Vorsorgeplan festgelegt.Die gesetzliche Mindestleistung der Invaliden-Kinderrentebeträgt 20% der gesetzlichen Mindestleistung der Invalidenrenteder versicherten Person.Art. 21 BeitragsbefreiungDie versicherte Person hat nach Ablauf der Wartefrist Anspruchauf Beitragsbefreiung. Mit der Beitragsbefreiungentfallen die ordentlichen Beiträge. Davon ausgenommen sinddie Beiträge an den gesetzlichen Sicherheitsfonds.Der Anspruch auf eine Beitragsbefreiung erlischt, wenn dieversicherte Person• die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt,• stirbt,• oder das ordentliche Pensionierungsalter erreicht.TodesfallleistungenArt. 22 Ehegattenrente1 - AnspruchDer überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Ehegattenrente,wenn die versicherte Person vor oder nach derPensionierung stirbt. Die Rente wird ab dem Todestag ausgerichtet,frühestens aber ab Beendigung der vollenLohnzahlung.Der Rentenanspruch erlischt, wenn die anspruchsberechtigtePerson• vor Vollendung des 45. Altersjahres wieder heiratet,wobei eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von dreiJahresrenten ausgerichtet wird oder• stirbt.Anspruch des geschiedenen EhegattenDer geschiedene Ehegatte ist dem Ehegatten gleichgestellt,wenn• die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und• dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eineRente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslänglicheRente zugesprochen wurde.Die Rente entspricht jenem Betrag, um den der Anspruch ausdem Scheidungsurteil die Leistungen anderer Versicherungen,insbesondere der AHV und IV, übersteigt. Sie ist inkeinem Fall höher als die versicherte Rente.2 - LeistungshöheDie Höhe der jährlichen Ehegattenrente ist im Vorsorgeplanfestgelegt.Die gesetzliche Mindestleistung der Ehegattenrente beträgt• 60% der gesetzlichen Invalidenrente beim Tod einerversicherten Person vor Erreichen des Pensionierungsalters• 60% der gesetzlichen Altersrente beim Tod einer versichertenPerson nach Erreichen des Pensionierungsalters3 - LeistungskürzungBei Ehegatten und geschiedenen Ehegatten können unterden unten genannten Bedingungen Leistungen gekürzt werden.Bei Ehegatten wird in jedem Fall die gesetzlicheMindestleistung ausgerichtet.Altersdifferenz mehr als 10 JahreIst der überlebende Ehegatte mehr als 10 Jahre jünger als dieversicherte Person, so wird die Ehegattenrente für jedes dieDifferenz von 10 Jahren übersteigende ganze oder angebrocheneJahr um je 1% der vollen Rente gekürzt.Eheschliessung nach 65Erfolgt die Eheschliessung nach Vollendung des65. Altersjahres der versicherten Person, so wird die allenfallsgemäss den vorstehenden Bestimmungen bereits gekürzteRente auf folgenden Prozentsatz herabgesetzt:• Eheschliessung während des 66. Altersjahres: 80%• Eheschliessung während des 67. Altersjahres: 60%• Eheschliessung während des 68. Altersjahres: 40%• Eheschliessung während des 69. Altersjahres: 20%• Eheschliessung nach Vollendung des 69. Altersjahres:0%.Erfolgt die Eheschliessung nach Vollendung des65. Altersjahres und litt die versicherte Person im Zeitpunktder Eheschliessung an einer Krankheit, die ihr bekannt seinmusste, so wird keine Rente ausbezahlt, wenn die versichertePerson innerhalb von zwei Jahren nach der Eheschliessungan dieser Krankheit stirbt.Nahmen die Ehegatten vor der Eheschliessung eine Lebensgemeinschaftauf, ersetzt für diese Einschränkungen derBeginn des gemeinsamen Haushalts den Zeitpunkt der Eheschliessung.Art. 23 Partnerrente1 - AnspruchDer überlebende Partner hat Anspruch auf eine Partnerrente,wenn im Zeitpunkt des Todes eine Lebensgemeinschaft imselben Haushalt bestanden hat und beide Partner• unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Partnerschaftleben• nicht miteinander verwandt sind und nicht in einem Stiefkindverhältnisstehen• in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zusammenlebten oder im Zeitpunkt des Todes für den Unterhaltmindestens eines gemeinsamen, rentenberechtigten Kindesaufgekommen sind.Die Bestimmungen zur Ehegattenrente gelten auch für diePartnerrente.Kein Anspruch auf eine Partnerrente besteht, wenn der überlebendePartner bereits eine Ehegattenrente oder einePartnerrente von einer Vorsorgeeinrichtung bezieht.2 - LeistungshöheDie Höhe der Partnerrente entspricht der Höhe der jährlichenEhegattenrente und ist im Vorsorgeplan festgelegt.3 - LeistungskürzungDie Leistungskürzungen der Ehegattenrente gelten auch fürdie Partnerrente, wobei an Stelle des Zeitpunktes der Eheschliessungder Beginn des gemeinsamen Haushalts tritt.NVS0121 / 01.2014 Seite 8 / 16


Art. 24 Waisenrente1 - AnspruchDie rentenberechtigten Kinder haben Anspruch auf eineWaisenrente, wenn die versicherte Person vor oder nach derPensionierung stirbt. Die Rente wird ab dem Todestag ausgerichtet,frühestens aber ab Beendigung der vollenLohnzahlung.Der Anspruch erlischt, wenn die Rentenberechtigung desKindes wegfällt.2 - LeistungshöheDie Höhe der jährlichen Waisenrente ist im Vorsorgeplanfestgelegt.Die gesetzliche Mindestleistung der Waisenrente beträgt• 20% der gesetzlichen Invalidenrente beim Tod einerversicherten Person vor Erreichen des Pensionierungsalters• 20% der gesetzlichen Altersrente beim Tod einer versichertenPerson nach Erreichen desPensionierungsalters.Art. 25 Todesfallkapital1 - AnspruchDer Anspruch auf ein Todesfallkapital entsteht, wenn dieversicherte Person vor Erreichen der Pensionierung stirbt.2 - LeistungshöheDie Höhe des Todesfallkapitals ist im Vorsorgeplan festgelegt.3 - BegünstigungsordnungAnspruch auf das Todesfallkapital haben die folgenden natürlichenPersonen in der angegebenen Reihenfolge und imangegebenen Umfang. Vorbehalten bleiben einschränkendegesetzliche Bestimmungen und eine korrekte Begünstigungserklärungder versicherten Person.Begünstigungskategorie I:100% des Todesfallkapitals füra) den Ehegatten der versicherten Person;bei dessen Fehlen:b) die rentenberechtigten Kinder;bei deren Fehlen:c) Personen, die von der versicherten Person in erheblichemMasse unterstützt worden sind oder die Person, diemit der unverheirateten versicherten Person in den letztenfünf Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaftgeführt hat oder für den Unterhaltmindestens eines gemeinsamen Kindes aufkommenmuss; kein Anspruch auf ein Todesfallkapital besteht fürPersonen, die eine Ehegattenrente oder Partnerrente auseiner Vorsorgeeinrichtung beziehen;bei deren Fehlen:Begünstigungskategorie II:100% des Todesfallkapitals fürd) die nicht rentenberechtigten Kinder der versichertenPerson;bei deren Fehlen:e) die Eltern, der versicherten Person;bei deren Fehlen:f) die Geschwister der versicherten Person.bei deren Fehlen:Begünstigungskategorie III:50% des Todesfallkapitals, mindestens aber die von derversicherten Person eingebrachten Freizügigkeitsleistungen,Beiträge und Einkaufssummen, je ohne Zins für die übrigengesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.Die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Begünstigtenerfolgt zu gleichen Teilen. Nicht ausbezahlteTodesfallkapitalien verbleiben in der Stiftung.4 - BegünstigungserklärungDie versicherte Person kann der Stiftung gegenüber schriftlich• die Rangordnung der Begünstigten innerhalb der gleichenBegünstigungskategorie ändern und / oder• die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Begünstigtenzu unterschiedlichen Teilen bestimmen.Die Rangordnung der Begünstigungskategorien kann nichtgeändert werden.D. Ordentliche Beiträge und EinkaufArt. 26 Ordentliche Beiträge1 - Ordentliche BeiträgeDie ordentlichen Beiträge werden durch den Arbeitgeber unddie versicherten Personen finanziert. Die Beiträge des Arbeitgeberssind mindestens gleich hoch wie die Summe derBeiträge aller versicherten Personen.Der Beitrag der versicherten Personen wird in gleich hohenTeilbeträgen bei der Lohnauszahlung abgezogen. Der Arbeitgeberkann seine Beiträge auch aus vorgängig geäufnetenBeitragsreserven erbringen.Die Höhe und Zusammensetzung der ordentlichen Beiträgesind im Vorsorgeplan geregelt.2 - Beginn / Ende der BeitragspflichtDie Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die Personalvorsorge.Die Beitragspflicht endet• beim Austritt aus der Personalvorsorge infolge vorzeitigerAuflösung des Arbeitsverhältnisses• bei voraussichtlich dauernder Unterschreitung des Mindestlohnes• bei Invalidität nach Ablauf der Wartefrist• beim Tod• mit der Pensionierung.Art. 27 Einkauf1 - GrundsatzEinkäufe können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen• zur Finanzierung von fehlenden Versicherungsjahren• zur Finanzierung einer Lohnerhöhung• zur Finanzierung von Vorsorgelücken aus anderen Gründengeleistet werden.Einkäufe sind bis einen Monat vor der Pensionierung, spätestensaber bis zur vorzeitigen Pensionierung möglich. Sieerhöhen den überobligatorischen Teil des Altersguthabens.NVS0121 / 01.2014 Seite 9 / 16


2 - Maximal mögliche Einkaufssumme vor der ordentlichenPensionierungDie Höhe der maximal möglichen Einkaufssumme entsprichtder Differenz zwischen• dem maximal möglichen Altersguthaben und• dem effektiven Altersguthabenim Zeitpunkt des Einkaufs.Maximal mögliches AltersguthabenDas maximal mögliche Altersguthaben ist das Altersguthaben,das gemäss Vorsorgeplan bei lückenloser Beitragsdauer undmit dem aktuellen versicherten Lohn bis zum Zeitpunkt desEinkaufs erreichbar wäre. Die Berechnung des maximal möglichenAltersguthabens erfolgt unter Berücksichtigung einesZinses, der aus dem Vorsorgeplan ersichtlich ist.Effektives AltersguthabenDas effektive Altersguthaben setzt sich zusammen aus:• dem vorhandenen Altersguthaben,• dem für Wohneigentum vorbezogenen Betrag,• Freizügigkeitsguthaben, die nicht in die Personalvorsorgeeingebracht worden sind,• dem nach Gesetz zu berücksichtigenden Teil des Guthabensder gebundenen Selbstvorsorge,soweit diese Gelder nicht bereits in einem anderen Vorsorgeplanangerechnet worden sind.Die versicherte Person hat solche Guthaben vor dem Einkaufzu melden. Die Stiftung lehnt eine Haftung für die sich aus derVerletzung einer Meldepflicht ergebenden Folgen ab.3 - Maximal mögliche Einkaufssumme während demAufschub der PensionierungDie Höhe der maximal möglichen Einkaufssumme entsprichtder Differenz zwischen• dem maximal möglichen Altersguthaben bei der ordentlichenPensionierung und• dem effektiven Altersguthaben im Zeitpunkt des Einkaufs.Maximal mögliches Altersguthaben bei der ordentlichenPensionierungDies ist das Altersguthaben, das gemäss Vorsorgeplan beilückenloser Beitragsdauer und mit dem bei der ordentlichenPensionierung versicherten Lohn im Zeitpunkt der ordentlichenPensionierung erreichbar war. Die Berechnung erfolgtunter Berücksichtigung eines Zinses, der aus dem Vorsorgeplanersichtlich ist.Effektives Altersguthaben im Zeitpunkt des EinkaufsDieses Altersguthaben wird auf der Basis der oben unter demTitel "Effektives Altersguthaben" dargestellten Berechnungermittelt.4 - EinschränkungenSteuerliche AbzugsfähigkeitDie Geltendmachung der Einkaufssummen in steuerlicherHinsicht liegt im Verantwortungsbereich der versichertenPerson. Deren steuerliche Abzugsfähigkeit wird von der zuständigenSteuerbehörde beurteilt. Die Stiftung hat auf diesenEntscheid keinen Einfluss und übernimmt diesbezüglich keineHaftung.Rückzug in KapitalformWurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierendenLeistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalformaus der Personalvorsorge zurückgezogen werden(blockierter Teil). Die Steuerbehörde kann die steuerlicheAbzugsfähigkeit von Einkäufen der letzten drei Jahre rückwirkendaberkennen, wenn aus dem nicht blockierten Teil eineLeistung in Kapitalform bezogen wird.Bei der Pensionierung werden während der letzten drei Jahreeingekaufte Leistungen zwingend in eine Altersrente umgewandelt.Diese Altersrente wird lebenslänglich ausbezahlt.Vorbezug für WohneigentumHat die versicherte Person einen Teil des Altersguthabens fürWohneigentum vorbezogen, so kann sie erst dann eine Einkaufssummeerbringen, wenn sie den vorbezogenen Betragvollständig zurückbezahlt hat. Dies gilt nicht für einen Einkaufder Vorsorgelücke aufgrund einer Ehescheidung.Arbeitsunfähigkeit, InvaliditätEin Einkauf ist bis zum Beginn einer Arbeitsunfähigkeit, derenUrsache zur Invalidität oder zum Tod führt, möglich. Ein Einkaufkann nur auf dem aktiven Teil der Versicherung erfolgen.Teilweise PensionierungEin Einkauf vor dem ordentlichen Pensionierungsalter kannnur auf dem aktiven Teil der Versicherung erfolgen.Erfolgt der Einkauf während dem Aufschub der Pensionierung,reduziert sich das maximal mögliche Altersguthaben beider ordentlichen Pensionierung entsprechend dem Grad derTeilpensionierung.Zuzug aus dem AuslandFür eine versicherte Person, die aus dem Ausland zuzieht undin der Schweiz noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehörthat, darf die jährliche Einkaufssumme in den ersten fünf Jahrennach der Aufnahme in die Personalvorsorge 20% desversicherten Lohnes nicht überschreiten. Versicherte Personenhaben über ihren Zuzug aus dem Ausland und ihrefrühere Versicherung bei einer schweizerischen Personalvorsorgeeinrichtungwahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen. DieStiftung lehnt die Haftung für die sich aus der Verletzung einerMeldepflicht ergebenden Folgen ab.E. Auszahlung von LeistungenArt. 28 Austritt aus der Personalvorsorge undFreizügigkeitsleistung1 - Anspruch auf FreizügigkeitsleistungVerlässt eine versicherte Person das Vorsorgewerk bzw. dieStiftung vor Eintritt eines Vorsorgefalls• da das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird• da sie die Bedingungen zur Aufnahme in diese Personalvorsorgenicht mehr erfüllthat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, welche sichnach FZG berechnet.Die versicherte Person hat auch Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung,wenn sie das Vorsorgewerk bzw. die Stiftungzwischen dem vorzeitigen und dem ordentlichen Pensionierungsalterverlässt und die Erwerbstätigkeit weiterführt oderals arbeitslos gemeldet ist.2 - Höhe der FreizügigkeitsleistungDie Freizügigkeitsleistung ist der jeweils höchste Betrag ausden folgenden drei Berechnungen:• Freizügigkeitsleistung nach dem Beitragsprimat (Art. 15FZG)NVS0121 / 01.2014 Seite 10 / 16


• Mindesthöhe der Freizügigkeitsleistung (Art. 17 FZG),vermindert um:- den Teil des Altersguthabens, welcher für Wohneigentumvorbezogen wurde- den Teil der Freizügigkeitsleistung, welcher auf dieVorsorgeeinrichtung eines geschiedenen Ehegattenübertragen wurde,• Altersguthaben nach BVG (Art. 18 FZG).3 - Freizügigkeitsleistung für teilinvalide austretendePersonenWird das Arbeitsverhältnis einer teilinvaliden Person aufgelöst,so hat sie für den aktiven Teil einen Anspruch aufFreizügigkeitsleistung.Wird die teilinvalide Person später wieder voll erwerbsfähig,so hat sie auch für den nach der Auflösung ihres Arbeitsverhältnissesweitergeführten Teil einen Anspruch aufFreizügigkeitsleistung.4 - Provisorische Weiterversicherung gemäss Art. 26aBVGEin Anspruch auf Freizügigkeitsleistung entsteht erst nachBeendigung einer allfälligen provisorischen Weiterversicherunggemäss Art. 26a BVG.5 - Rückerstattung der FreizügigkeitsleistungMuss die Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungenerbringen, nachdem sie die Freizügigkeitsleistungüberwiesen hat, ist diese im Umfang der auszurichtendenHinterlassenen- oder Invalidenleistungen zurückzuerstatten.Die Leistungen werden gekürzt, soweit eine Rückerstattungunterbleibt.Art. 29 Verwendung der Freizügigkeitsleistung1 - Erhaltung des VorsorgeschutzesDie Freizügigkeitsleistung wird zur Erhaltung des Vorsorgeschutzesder Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebersüberwiesen.Die versicherte Person hat dem Arbeitgeber bzw. der Stiftungim Hinblick auf die Überweisung der Freizügigkeitsleistung andie neue Vorsorgeeinrichtung folgende Daten zu melden:• Name und Adresse des neuen Arbeitgebers,• Name, Adresse und Zahlungsverbindung der neuenVorsorgeeinrichtung.2 - BarauszahlungDie versicherte Person kann die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistungunter folgenden Voraussetzungen verlangen:• sie verlässt die Schweiz endgültig und nimmt nicht inLiechtenstein Wohnsitz• sie nimmt eine selbständige Erwerbstätigkeit auf unduntersteht der obligatorischen beruflichen Vorsorge nichtmehr• die Freizügigkeitsleistung ist kleiner als ihr Jahresbeitrag.Einschränkung der Barauszahlung bei Wohnsitznahme in EUundEFTA- Staaten:Eine Einschränkung der Barauszahlung für den obligatorischenTeil der Freizügigkeitsleistung entsteht dann, wenn dieversicherte Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaatesder EU oder EFTA für die Risiken Alter, Tod undInvalidität obligatorisch versichert ist.Bei einer Barauszahlung muss der Ehegatte der versichertenPerson schriftlich zustimmen. Im Weiteren ist die schriftlicheZustimmung des Pfandgläubigers notwendig, falls der Anspruchauf Vorsorgeleistungen verpfändet ist.3 - Erhaltung des Vorsorgeschutzes ohne neue VorsorgeeinrichtungTritt eine versicherte Person nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtungein und macht keine Barauszahlung geltend, so hatsie auf den Zeitpunkt ihres Austritts aus der PersonalvorsorgeAnspruch auf• eine Freizügigkeitspolice oder• eine Einlage auf ein Freizügigkeitskonto.Erfolgt von Seiten der versicherten Person keine Meldung, sowird die Freizügigkeitsleistung frühestens nach sechs Monaten,spätestens nach zwei Jahren der StiftungAuffangeinrichtung BVG überwiesen.Art. 30 Nachdeckung / Nachhaftung1 - NachdeckungFür die Risiken Tod und Invalidität bleibt die versicherte Personwährend eines Monats nach Auflösung desVorsorgeverhältnisses versichert. Wird vorher ein neuesVorsorgeverhältnis begründet, endet die Nachdeckung vorzeitigund es ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.2 - NachhaftungEine bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses oder bei Ablaufder Nachdeckungsfrist nicht voll arbeitsfähige versichertePerson hat Anspruch auf Invaliditätsleistungen nach diesem<strong>Vorsorgereglement</strong>, wenn die Arbeitsunfähigkeit• innerhalb von 360 Tagen zur Invalidität• innerhalb von weiteren 90 Tagen zur Erhöhung des Invaliditätsgradsführt.Eine bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses oder bei Ablaufder Nachdeckungsfrist teilinvalide versicherte Person hatauch für die Erhöhung des Invaliditätsgrads Anspruch aufInvaliditätsleistungen nach diesem <strong>Vorsorgereglement</strong>, wenndiese Erhöhung innert 90 Tagen nach Ablauf der Nachdeckungsfristund aus gleicher Ursache erfolgt.In allen anderen Fällen werden höchstens die gesetzlichenMindestleistungen erbracht.Art. 31 Auszahlung1 - AuszahlungsortFällige Leistungen werden im Auftrag der Stiftung durch die<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AG ausbezahlt, und zwar am Wohnsitz der Anspruchsberechtigtenin der Schweiz, oder eines EU- oderEFTA-Staats. Bei Fehlen eines solchen Wohnsitzes sind dieLeistungen am Sitz der Stiftung zahlbar.2 - Auszahlung der Renten; RückforderungDie Fälligkeit der Rentenzahlungen ist im Vorsorgeplan festgelegt.Der erste Teilbetrag wird vom Zeitpunkt der Anspruchsbegründungbis zur nächsten Rentenzahlung bemessen. Stirbtein Rentenbezüger, so werden allfällig an Hinterlasseneauszurichtende Renten erstmals am nächsten Rentenfälligkeitstagfällig. Über den Tag des Wegfalls derAnspruchsberechtigung bis zum nächsten Rentenfälligkeitstagbezogene Rententeile sind nicht zurückzuerstatten, mit Ausnahmevon Invalidenrenten und Invaliden-Kinderrenten beiHerabsetzung des Invaliditätsgrades.Art. 32 Form der fälligen Leistungen1 - Kapitalbezug der AltersrenteAnstelle einer Altersrente kann die versicherte Person dieAuszahlung des vorhandenen Altersguthabens oder einesTeils davon in einem Betrag verlangen.NVS0121 / 01.2014 Seite 11 / 16


Die Erklärung für einen Kapitalbezug muss spätestens einenMonat vor dem Pensionierungsalter abgegeben werden undist ab diesem Zeitpunkt unwiderruflich.Eine invalide versicherte Person hat die Erklärung für einenKapitalbezug spätestens einen Monat vor dem ordentlichenPensionierungsalter abzugeben.Durch einen Kapitalbezug vermindern sich das obligatorischeund das überobligatorische Altersguthaben proportional.Ist die versicherte Person verheiratet, so ist der Kapitalbezugnur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten möglich.2 - Kapitalbezug Ehegatten- oder PartnerrenteDie anspruchsberechtigte Person kann anstelle einer Ehegattenrenteoder Partnerrente einen einmaligen Kapitalbezugverlangen. Sie hat dazu vor der ersten Rentenzahlung eineschriftliche Erklärung abzugeben.Die Höhe des Kapitals entspricht• für Anspruchsberechtigte nach Vollendung des45. Altersjahres: dem individuellen Deckungskapital (sieheErläuterungen im Anhang).• für Anspruchsberechtigte vor Vollendung des45. Altersjahres: dem gekürzten individuellen Deckungskapital.Die Kürzung beträgt 3% pro ganzes oderangebrochenes Jahr, um das die anspruchsberechtigtePerson beim Tod der versicherten Person jünger ist als45 Jahre.• mindestens aber vier Jahresrenten.3 - Kapitalabfindung bei geringfügigen RentenBeträgt die jährliche Altersrente oder die bei voller Invaliditätauszurichtende Invalidenrente im Zeitpunkt des Rentenbeginnsweniger als 10%, die Ehegatten- oder Partnerrenteweniger als 6% und eine Waisen- oder Kinderrente wenigerals 2% der Mindestaltersrente der AHV, so wird anstelle derRente eine einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet.Bei einer zwingenden Umwandlung in eine Altersrente infolgeEinkaufs innerhalb von drei Jahren vor der Pensionierungerfolgt keine Kapitalabfindung.4 - Auswirkungen des KapitalbezugsFür den in Kapitalform bezogenen Teil sind alle reglementarischenAnsprüche abgegolten.Art. 33 Leistungsanpassung an Preisentwicklung(Teuerungszulagen)1 - Obligatorische Anpassung der gesetzlichen Hinterlassenen-und InvalidenrentenDie gesetzlichen Hinterlassenen- und Invalidenrenten werdenbis zum Erreichen des BVG-Rentenalters nach Anordnungdes Bundesrates der Preisentwicklung angepasst. Eine Anpassungerfolgt erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahrenauf den 1. Januar des Folgejahres.2 - Freiwillige Anpassung von laufenden RentenHinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht gemäss Abs. 1angepasst werden müssen, sowie Altersrenten, werden entsprechendden finanziellen Möglichkeiten des Vorsorgewerksder Preisentwicklung angepasst.Soweit die finanziellen Möglichkeiten gegeben sind, beschliesstdie Verwaltungskommission jährlich, ob und inwelchem Mass eine Anpassung erfolgt und teilt den Beschlussspätestens per Ende Oktober mit. Die Anpassungerfolgt auf den 1. Januar des Folgejahres in Form einer einmaligenZahlung zu den Rentenleistungen.F. Verhältnis zu DrittenArt. 34 Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung1 - AnspruchDer Anspruch auf Invaliden- oder Hinterlassenenleistungenbesteht unabhängig davon, ob der Leistungsfall infolgeKrankheit oder Unfall eintritt. Fallen Ansprüche aus Unfall undKrankheit gleichzeitig an, gelten die Absätze 2 bis 4 diesesArtikels nur für den Anspruch infolge Unfalls.2 - Leistungspflicht der Unfallversicherung oder MilitärversicherungIst die Unfallversicherung gemäss UVG oder die Militärversicherunggemäss MVG leistungspflichtig, so werden bei einemJahreslohn bis zum UVG-Lohnmaximum die aus diesem<strong>Vorsorgereglement</strong> fälligen Hinterlassenenrenten sowie Invalidenrenteund Invaliden-Kinderrente auf das gesetzlicheMinimum begrenzt.Es besteht in jedem Fall nur insoweit ein Anspruch, als dassdie Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zusammen mitden anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslichentgangenen Verdienstes nicht übersteigen. Dieanrechenbaren Einkünfte werden nach denselben Grundsätzenermittelt wie im Artikel "Verhältnis zu anderenVersicherungen".3 - Ehegattenrente: Keine Rentenleistung durch dieUnfallversicherung oder MilitärversicherungErbringt der Versicherer dem hinterlassenen Ehegatten keineRente, so hat dieser Anspruch auf folgende Leistung: Auf diereglementarische Ehegattenrente, maximal jedoch auf denUVG- bzw. MVG-Rentenbetrag für Witwenrenten. Eine Kapitalabfindungdes Versicherers wird angerechnet.Der hinterlassene Partner mit Anspruch auf eine Partnerrentehat im selben Ausmass Anspruch auf Leistung wie der hinterlasseneEhegatte.4 - LeistungsbeginnEin Anspruch auf Invalidenrente und Invaliden-Kinderrenteentsteht frühestens, wenn die Unfallversicherung oder dieMilitärversicherung die Taggeldleistungen eingestellt hat undeine Invalidenrente ausrichtet.5 - LeistungskürzungDie Kürzung oder die Verweigerung der Leistung durch dieUnfallversicherung oder durch die Militärversicherung infolgeschuldhaften Herbeiführens des Vorsorgefalls werden nichtausgeglichen.6 - Nicht UVG-versicherte PersonenIst eine in die Personalvorsorge aufgenommene Person wederobligatorisch noch freiwillig gemäss UVG versichert, so istdiese Person der Stiftung schriftlich zu melden. Die versichertePerson erhält die gesetzlichen Mindestleistungen.Es besteht in jedem Fall nur insoweit ein Anspruch, als dassdie Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zusammen mitden anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslichentgangenen Verdienstes nicht übersteigen. Dieanrechenbaren Einkünfte werden nach denselben Grundsätzenermittelt wie im Artikel "Verhältnis zu anderenVersicherungen".7 - Weitergehende UnfalldeckungZusätzlich können die nachfolgenden weitergehenden Deckungenvereinbart werden.NVS0121 / 01.2014 Seite 12 / 16


UnfalleinschlussDie reglementarischen Leistungen werden unabhängig davonerbracht, ob es sich um einen Versicherungsfall nach UVGoder MVG handelt.UVG-KoordinationBei einem Jahreslohn, der das UVG-Lohnmaximum übersteigt,sind reglementarische Renten für den übersteigendenLohnteil versichert.Eine weitergehende Unfalldeckung ist im Vorsorgeplan festgelegt.Art. 35 Verhältnis zu anderen Versicherungen1 - Verhältnis zu anderen VersicherungenRenten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungenwerden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativgewährt. Renten und Abfindungen werden nach den Bestimmungendes jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehenderReihenfolge gewährt:• Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Invalidenversicherung;• Militärversicherung oder Unfallversicherung;• Berufliche Vorsorge.2 - LeistungskürzungÜberentschädigungDie Stiftung kürzt die Leistungen, soweit sie zusammen mitanderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslichentgangenen Verdienstes übersteigen.Provisorische Weiterversicherung gemäss Art. 26a BVGDie Stiftung kürzt die Invalidenrente entsprechend dem vermindertenInvaliditätsgrad, jedoch nur soweit, wie die Kürzungdurch ein Zusatzeinkommen der versicherten Person ausgeglichenwird.Schuldhafte Herbeiführung des VorsorgefallsKürzt oder verweigert die AHV und IV eine Leistung infolgeschuldhaften Herbeiführens des Vorsorgefalls, wird dies nichtausgeglichen.3 - Anrechenbare EinkünfteAls anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Artund Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Personaufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtetwerden.Dazu gehören beispielsweise Renten oder Kapitalleistungenmit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischerSozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen. Haftpflichtleistungeneines Dritten werden ebenfalls angerechnet, soweitdie Stiftung auf deren Geltendmachung verzichtet. Keineanrechenbaren Einkünfte sind Hilflosenentschädigungen,Abfindungen und ähnliche Leistungen.Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhinerzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oderErsatzeinkommen angerechnet. Bezügern von Ehegattenrentenwird überdies die Waisenrente angerechnet.Art. 36 Haftung durch DritteGegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet,tritt die Stiftung im Zeitpunkt des Ereignisses in dieAnsprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen undweiterer Begünstigter gemäss diesem <strong>Vorsorgereglement</strong> ein.G. SchlussbestimmungenArt. 37 Änderungen1 - Änderungen des <strong>Vorsorgereglement</strong>sDie Verwaltungskommission kann den Vorsorgeplan ändern.Sie tut dies im Rahmen der von der Stiftung angebotenenVorsorgepläne.Die weiteren Bestandteile des <strong>Vorsorgereglement</strong>s könnenjederzeit durch den Stiftungsrat abgeändert werden.Bereits erworbene Ansprüche der Bezugsberechtigten werdendurch eine Änderung nicht berührt.2 - Abweichungen aufgrund gesetzlicher VorschriftenÄnderungen des <strong>Vorsorgereglement</strong>s aufgrund abweichendergesetzlicher Vorschriften, Bundesgerichtsentscheiden und zurErfüllung aufsichts- und steuerrechtlicher Auflagen bleibenvorbehalten.3 - Wechsel des VorsorgeträgersBeim Wechsel des Vorsorgeträgers wird das vorhandeneAltersguthaben / Deckungskapital ab Fälligkeit bis zur Überweisungan den neuen Vorsorgeträger mit den gemässVorsorgeplan anwendbaren Zinssätzen für das Altersguthabenverzinst.Art. 38 Inkrafttreten der Basisbestimmungen1 - InkrafttretenDiese Basisbestimmungen treten auf den 1. Januar 2014 inKraft und ersetzen alle vorhergehenden Bestimmungen. Siewerden jeder in die Personalvorsorge aufgenommenen Personzur Kenntnis gebracht.2 - Leistungen vor InkrafttretenMit dem Inkrafttreten dieser Basisbestimmungen sind sämtlichebisherigen Bestimmungen für alle Personen aufgehoben,bei denen der Vorsorgefall Tod, Invalidität oder Alter nichtunter dem bisherigen <strong>Vorsorgereglement</strong> eingetreten ist. Alseingetretener Vorsorgefall gelten• der Tod• der Beginn einer Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zurInvalidität oder zum Tod führt• die Pensionierung.Für den Vorsorgefall Alter sowie die mit dem Tod des Altersrentenbezügersausgelösten Leistungen ist das<strong>Vorsorgereglement</strong> im Zeitpunkt der Pensionierunganwendbar.Bei invaliden Personen gilt der Vorsorgefall Alter mit demErreichen des ordentlichen Pensionierungsalters gemässdiesem <strong>Vorsorgereglement</strong> als eingetreten.Bei eingetretenem Vorsorgefall werden die im massgebendenZeitpunkt versicherten Leistungen ausgerichtet.NVS0121 / 01.2014 Seite 13 / 16


Anhang IStruktur der Stiftungen, Unterdeckung, Sanierungsmassnahmen1 - BVG-<strong>Sammelstiftung</strong> <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>Die Risiken• Alter, Tod und Invalidität• Teuerungsanpassung gemäss Art. 36 Abs. 1 BVG• Anlagerisiko für die Altersguthaben (Kapital- und Zinsrisiko)sind mit einem Versicherungsvertrag zwischen der Stiftungund der <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AG versicherungsmässig rückgedeckt. Eshandelt sich um einen sogenannten Vollversicherungsvertrag.Beim Vollversicherungsvertrag sind alle Leistungen der Stiftungvollumfänglich abgesichert.Der Deckungsgrad der Stiftung ist immer zu 100% gewährleistet.Sanierungsmassnahmen sind ausgeschlossen.2 - <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>Sammelstiftung</strong> <strong>2.</strong> SäuleDie Risiken Tod und Invalidität für die aktiven Versichertenund das Risiko der Teuerungsanpassung gemäss Art. 36Abs. 1 BVG sind mit einem Versicherungsvertrag zwischender Stiftung und der <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AG versicherungsmässigrückgedeckt. Die übrigen Risiken, insbesondere das Anlagerisikofür die Altersguthaben der aktiven Versicherten (KapitalundZinsrisiko) und das Langleberisiko mit Blick auf die Altersrentenbezügerwerden von der Stiftung selbst getragen.Bei einer solchen halbautonomen Stiftung kann es unterUmständen zu einer Unterdeckung kommen. Diese wird in derRegel durch geeignete Sanierungsmassnahmen beseitigt.UnterdeckungEine Unterdeckung in der Stiftung bzw. einem Vorsorgewerkliegt vor, wenn das notwendige Vorsorgekapital der Stiftungper Bilanzstichtag nicht durch das verfügbare Vorsorgevermögender Stiftung gedeckt ist. Der Deckungsgrad derStiftung ist kleiner als 100%.SanierungsmassnahmenJe nach Höhe des Deckungsgrads können folgende Sanierungsmassnahmenzur Beseitigung der Unterdeckungergriffen werden:• Einlage aus der Arbeitgeberbeitragsreserve• Verwendungsverzicht auf die Arbeitgeberbeitragsreserve• Reduktion des Zinssatzes:- auf dem überobligatorischen Altersguthaben- auf dem obligatorischen Altersguthaben: maximal 0,5%weniger als der BVG-Mindestzinssatz• Sanierungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern• Sanierungsbeiträge der Rentner• Kürzung anwartschaftlicher Leistungen beispielsweisedurch Reduktion des Umwandlungssatzes• Aufschub des Rechts, einen Vorbezug zum Erwerb vonWohneigentum zu beziehen3 - <strong>Sammelstiftung</strong> berufliche Vorsorge <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>Die Risiken Tod und Invalidität sind mit einem Versicherungsvertragzwischen der Stiftung und der <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AGversicherungsmässig rückgedeckt. Das Risiko der Teuerungsanpassunggemäss Art. 36 Abs. 1 BVG wird von derStiftung getragen. Altersrenten werden im Pensionierungsalterbei <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AG versicherungsmässig rückgedeckt; dasVorsorgewerk trägt das Finanzierungsrisiko für die dazunotwendige Einlage. Das jeweilige Vorsorgewerk trägt auchdie übrigen Risiken, insbesondere das Anlagerisiko für dieAltersguthaben der aktiven Versicherten.Bei einer solchen halbautonomen Stiftung kann es unterUmständen zu einer Unterdeckung des Vorsorgewerks kommen.Diese wird in der Regel durch geeigneteSanierungsmassnahmen beseitigt.Unterdeckung eines VorsorgewerksEine Unterdeckung in einem Vorsorgewerk liegt vor, wenndas notwendige Vorsorgekapital des Vorsorgewerks perBilanzstichtag nicht durch das verfügbare Vorsorgevermögendes Vorsorgewerks gedeckt ist. Der Deckungsgrad des Vorsorgewerksist kleiner als 100%.SanierungsmassnahmenJe nach Höhe des Deckungsgrads können folgende Sanierungsmassnahmenzur Beseitigung der Unterdeckungergriffen werden. Die Sanierungsmassnahmen betreffenjeweils ein untergedecktes Vorsorgewerk, die darin Versichertenund deren Arbeitgeber:• freiwillige Einlage durch den Arbeitgeber• Einlage aus der Arbeitgeberbeitragsreserve• Verwendungsverzicht auf die Arbeitgeberbeitragsreserve• Reduktion des Zinssatzes:- auf dem überobligatorischen Altersguthaben- auf dem obligatorischen Altersguthaben: maximal 0,5%weniger als der BVG-Mindestzinssatz• Sanierungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern• Sanierungsbeiträge der Rentner• Kürzung anwartschaftlicher Leistungen beispielsweisedurch Reduktion des Umwandlungssatzes• Aufschub des Rechts, einen Vorbezug zum Erwerb vonWohneigentum zu beziehenDie Verwaltungskommission legt folgendes fest:• die Art,• die Dauer und• den Zeitpunktder konkreten Sanierungsmassnahmen. Handelt die Verwaltungskommissionnicht oder sind die getroffenenSanierungsmassnahmen ungenügend, legt der Stiftungsratdie notwendigen Sanierungsmassnahmen fest.Der Stiftungsrat legt folgendes fest:• die Art,• die Dauer und• den Zeitpunktder konkreten Sanierungsmassnahmen.NVS0121 / 01.2014 Seite 14 / 16


Anhang IIRegelung für die Finanzierung der vorzeitigenPensionierung1 - GrundsatzEine Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung mittelsEinkäufen ist möglich, falls der Vorsorgeplan dies vorsieht.Die versicherte Person kann die Vorsorgelücke bei den Altersleistungeninfolge vorzeitiger Pensionierung mittels derErbringung von Einkaufssummen ganz oder teilweise finanzieren.Es gelten dabei die Einschränkungen, welche auch fürden Einkauf beschrieben wurden.Die versicherte Person kann die vorzeitige Pensionierungfinanzieren, wenn im Zeitpunkt des Einkaufs:• die Freizügigkeitsleistungen soweit vorgeschrieben in diePersonalvorsorge eingebracht wurden• sämtliche möglichen Einkäufe zur Verbesserung desVorsorgeschutzes getätigt wurden• ein allfälliger Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentumvollständig zurückgezahlt ist• keine Vorsorgelücke aufgrund einer Ehescheidung bestehtUm die vorzeitige Pensionierung finanzieren zu können, mussdie versicherte Person der Verwaltungskommission schriftlichdas geplante Pensionierungsalter mitteilen und ein Zusatzkontoeröffnen lassen. Das Guthaben auf dem Zusatzkontowird wie ein überobligatorischer Teil des Altersguthabensbehandelt und verzinst.2 - Maximale Einkaufssummen auf das ZusatzkontoDie Höhe der maximal möglichen Einkaufssumme entsprichtdem Betrag, der zur Finanzierung der Differenz notwendig ist,zwischen• der ordentlichen Altersrente, welche sich im ordentlichenPensionierungsalter ergeben hätte und• der gekürzten Altersrente, die sich aufgrund des vorzeitigenRücktritts ergeben wirdvermindert um• freizügigkeitsähnliche Guthaben innerhalb der Personalvorsorge• Freizügigkeitsguthaben, die nicht in die Personalvorsorgeeingebracht worden sind• dem nach Gesetz zu berücksichtigenden Teil des Guthabensder gebundenen Selbstvorsorge,soweit diese Gelder nicht bereits angerechnet worden sind.Die versicherte Person hat solche Guthaben vor dem Einkaufzu melden. Die Stiftung lehnt eine Haftung für die sich aus derVerletzung einer Meldepflicht ergebenden Folgen ab.Ordentliche Altersrente:Sie errechnet sich aus der Umwandlung der Summe derAltersgutschriften bis zum ordentlichen Pensionierungsalterauf der Basis des aktuellen Lohns, ohne Zins. Altersgutschriftenund anwendbarer Umwandlungssatz sind demVorsorgeplan zu entnehmen.3 - Rücktritt nach dem geplanten vorzeitigen PensionierungsalterIst die versicherte Person über das ursprünglich geplantePensionierungsalter hinaus erwerbstätig, muss dies der Verwaltungskommissionunverzüglich unter Angabe des neuenPensionierungsalters gemeldet werden. Die maximale Einkaufssummeauf das Zusatzkonto wird neu bestimmt.Ist das Guthaben auf dem Zusatzkonto im Zeitpunkt dertatsächlichen Pensionierung höher, als die zu finanzierendeLücke, so wird das Zusatzkonto in folgender Reihenfolgeverwendet:• zum Einkauf der Vorsorgelücke,• der verbleibende Betrag zur zusätzlichen Finanzierungvon Altersleistungen bis zum Maximalbetrag von 5% desreglementarischen Leistungsziels,• der verbleibende Betrag zum Einkauf einer Überbrückungsrentebis zur Höhe der maximalen AHV-Altersrentefür die Zeit zwischen dem effektiven Rücktritt und demPensionierungsalter gemäss AHV.• der verbleibende Betrag zur Zahlung der ordentlichenArbeitnehmerbeiträge während dem Aufschub der Pensionierung.Ein allfälliger Restbetrag verfällt bei den Stiftungen "BVG-<strong>Sammelstiftung</strong> <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>" und "<strong>Sammelstiftung</strong> beruflicheVorsorge <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>" dem jeweiligen Vorsorgewerk, bei"<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> <strong>Sammelstiftung</strong> <strong>2.</strong> Säule" der Stiftung.4 - Zahlungen aus dem ZusatzkontoVorbezug für Wohneigentum / Ansprüche des Ehegatten beiScheidungVorbezüge für den Erwerb von Wohneigentum sowie Übertragungender Freizügigkeitsleistung bei Ehescheidung werdenzuerst dem Zusatzkonto entnommen. Ein übersteigenderBetrag wird dem Altersguthaben belastet. Eine Rückzahlungerfolgt zuerst in das Altersguthaben, ein übersteigender Betragwird dem Zusatzkonto gutgeschrieben.TodesfallkapitalBeim Tod einer versicherten Person wird den Hinterlassenendas Zusatzkonto als zusätzliches Todesfallkapital ausgerichtet.InvaliditätSolange die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrentehat, wird das vorhandene Guthaben auf demZusatzkonto belassen. Es wird beim Erreichen des ordentlichenPensionierungsalters als Altersleistung in einem Betragausbezahlt. Bei Teilinvalidität gelten diese Bestimmungen fürden passiven Teil der Versicherung.FreizügigkeitsleistungHat die versicherte Person Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung,wird das vorhandene Guthaben als zusätzlicheFreizügigkeitsleistung fällig.Gekürzte Altersrente:Sie errechnet sich aus der Umwandlung der Summe derAltersgutschriften bis zum gemeldeten vorzeitigen Pensionierungsalterauf Basis des aktuellen Lohns, ohne Zins.Altersgutschriften und anwendbarer gekürzter Umwandlungssatzsind dem Vorsorgeplan zu entnehmen.NVS0121 / 01.2014 Seite 15 / 16


Erläuterungen1 - Hinterlassene und HinterlassenenrenteIn diesem <strong>Vorsorgereglement</strong> wird unter diesen Begriffen diebeim Tod der versicherten Person• anspruchsberechtigten Personen und• die fälligen Renten (etwa Ehegattenrente, Waisenrente)verstanden.2 - Unterscheidung: Teilzeitbeschäftigung und TeilpensionierungTeilzeitbeschäftigung:Reduzierte ArbeitszeitTeilpensionierung:Reduktion der Arbeitszeit und gleichzeitig Ausrichtung einerAltersleistung in Höhe der Reduktion.3 - Unterscheidung: Aktiver und Passiver Teil der VersicherungAktiver Teil:so wird derjenige Teil bezeichnet, für den die versichertePerson erwerbstätig ist. Lohnerhöhungen, Einkäufe etc.sind auf diesem Teil möglich.Passiver Teil:so wird derjenige Teil bezeichnet, für den die versichertePerson ein Ersatzeinkommen (in der Regel eine Rente)bezieht. Lohnerhöhungen haben keinen Einfluss, Einkäufeetc. sind nicht möglich.Anhang III4 - Unterscheidung: obligatorisch und überobligatorischObligatorisch:unter "obligatorisch" werden sämtliche im BVG festgelegtenLeistungen und Vorgaben verstanden.Überobligatorisch:"überobligatorisch" bezeichnet alle über das BVG hinausgehendenLeistungen und Vorgaben derPersonalvorsorge.5 - DeckungsgradUnter Deckungsgrad ist das Verhältnis zwischen Vorsorgevermögenund Vorsorgekapital zu verstehen.Vorsorgevermögen:Die gesamten Aktiven zu Marktwerten bilanziert, vermindertum Verbindlichkeiten, passiveRechnungsabgrenzung und gegebenenfalls Arbeitgeberbeitragsreserven.Es ist das effektive Vorsorgevermögenmassgebend, wie es aus der tatsächlichen finanziellenLage hervorgeht.Vorsorgekapital:Das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital(Altersguthaben und Deckungskapitalien) einschliesslichnotwendiger Verstärkungen.6 - Individuelles Deckungskapital bei Ehegatten-/PartnerrenteDas Deckungskapital entspricht im Minimum dem Kapitalbedarfzur Finanzierung der Ehegatten- oder Partnerrente. DasDeckungskapital entspricht dem vorhandenen Altersguthaben,wenn das Altersguthaben höher ist als das zur Finanzierungder Ehegatten- oder Partnerrente benötigte Kapital.Abkürzungen (Gesetze)Anhang IVAHV Alters- und Hinterlassenenversicherung (staatliche Vorsorge)IVInvalidenversicherung (staatliche Vorsorge)BVGFZGIVGWEFVUVGMVGORPartGDSGBundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und InvalidenvorsorgeBundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und InvalidenvorsorgeBundesgesetz über die InvalidenversicherungVerordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen VorsorgeBundesgesetz über die UnfallversicherungBundesgesetz über die MilitärversicherungSchweizerisches ObligationenrechtBundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher PaareBundesgesetz über den Datenschutz* * *NVS0121 / 01.2014 Seite 16 / 16


<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AG, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 ZürichBestimmungen zur WohneigentumsförderungInkrafttreten: 1. Januar 2014Art. 1 AbtretungAnsprüche auf Leistungen aus diesem <strong>Vorsorgereglement</strong>können vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändetwerden. Eine Ausnahme dabei bildet ein Vorbezug oder eineVerpfändung zur Wohneigentumsförderung (WEF).Art. 2 Vorbezug und Verpfändung1 - Vorbezug und VerpfändungDie versicherte Person kann bis einen Monat vor dem ordentlichenPensionierungsalter bzw. bis zum Beginn desAnspruchs auf Invaliditätsleistungen einen Vorbezug odereine Verpfändung tätigen:• für den Erwerb von Wohneigentum• für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaftoder ähnlichen Beteiligungen• für die Rückzahlung von Hypothekendarlehen,wenn sie den Wohnraum an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthaltsort selber nutzt.Ein Vorbezug oder eine Verpfändung ist nur auf dem aktivenTeil der Versicherung möglich.2 - HöchstbetragDer Höchstbetrag eines Vorbezugs oder einer Verpfändungist wie folgt festgelegt:• bis Vollendung des 50. Altersjahres: Die Freizügigkeitsleistungim Zeitpunkt des Vorbezugs oder derVerpfändung• nach Vollendung des 50. Altersjahres: Der höhere derbeiden Beträge im Zeitpunkt des Vorbezugs oder derVerpfändung:- die Freizügigkeitsleistung bei Vollendung des50. Altersjahres oder- die Hälfte der Freizügigkeitsleistung.3 - AuszahlungszeitpunktDie Stiftung zahlt den Vorbezug innerhalb von sechs Monatenaus, frühestens jedoch auf den beantragten Zeitpunkt, spätestensbei Fälligkeit der Altersleistungen. Die Auszahlung erfolgtgegen Vorweisung der entsprechenden Belege und im Einverständnisder versicherten Person direkt an die von ihrbezeichnete berechtigte Partei.Art. 3 Rückzahlung1 - RückzahlungDie versicherte Person kann den Vorbezug bzw. den auseiner Pfandverwertung erzielten Erlös in einem Betrag oder inTeilbeträgen zurückzahlen:• bis einen Monat vor dem ordentlichen Pensionierungsalteroder• bis zum Beginn des Anspruchs auf Invaliditätsleistungen(ausgenommen bleibt der aktive Teil der Versicherung)oder• bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.2 - RückzahlungspflichtDie versicherte Person ist verpflichtet, den Vorbezug in einemBetrag zurückzuzahlen, wenn sie:• das Wohneigentum veräussert• Rechte am Wohneigentum einräumt, die wirtschaftlicheiner Veräusserung gleichkommen.Art. 4 Beträge1 - Mindestbetrag VorbezugDer Mindestbetrag eines Vorbezugs beträgt CHF 20 000.Ausnahme:Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaftoder ähnlichen Beteiligungen2 - Mindestbetrag RückzahlungDer Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt CHF 20 000.Ausnahme:Der ausstehende Betrag ist niedriger als der Mindestbetrag,dann erfolgt die Rückzahlung in einem Betrag.Art. 5 Auswirkungen auf die Personalvorsorge1 - VorbezugDurch den Vorbezug werden der obligatorische und der überobligatorischeTeil des vorhandenen Altersguthabens nachihrem prozentualen Anteil am gesamten Altersguthaben gekürzt.Entsprechend ergeben sich tiefere Altersleistungensowie tiefere Invaliditäts- und Todesfallleistungen, soweit fürderen Bestimmung die Höhe des Altersguthabens massgebendist.Für die bei den Invaliditäts- und Todesfallleistungen entstehendeLücke des Vorsorgeschutzes kann bei der<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AG eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden.Die Kosten einer Zusatzversicherung hat die versichertePerson zu tragen.Eine Kürzung der reglementarischen Leistungen wegenÜberentschädigung erfolgt unter Anrechnung der Leistungen,die sich ohne einen Vorbezug ergeben hätten; siehe BasisbestimmungenArtikel "Verhältnis zu anderen Versicherungen".2 - Rückzahlung VorbezugBei einer Rückzahlung des Vorbezugs werden der obligatorischeund der überobligatorische Teil des vorhandenenAltersguthabens nach ihrem prozentualen Anteil am gesamtenAltersguthaben erhöht. Die Leistungen werden nach dembei der Rückzahlung gültigen <strong>Vorsorgereglement</strong> bestimmt.3 - Verpfändung und PfandverwertungBei einer Verpfändung ergeben sich keine Leistungskürzungen.Eine Pfandverwertung hat dieselben Auswirkungen wieein Vorbezug.NVS0125 / 01.2014


Art. 6 SteuernDer Vorbezug bzw. der Erlös aus einer Pfandverwertung sindim Zeitpunkt der Zahlung als Kapitalleistung aus Vorsorge zuversteuern.Bei ganzer oder teilweiser Rückzahlung des Vorbezugs bzw.des aus einer Pfandverwertung erzielten Erlöses kann derdarauf bezahlte Steuerbetrag ohne Zins bei der Behörde desKantons, die den Steuerbetrag erhoben hat, zurückgefordertwerden. Dies muss mittels eines schriftlichen Gesuchs innerhalbvon drei Jahren seit der Rückzahlung erfolgen.Art. 7 KostenDer versicherten Person werden folgende Kosten in Rechnunggestellt:• Durchführung Wohneigentums-Vorbezug: CHF 500• Durchführung Wohneigentums-Verpfändung: CHF 300Art. 8 Weitere Bestimmungen1 - Schriftliche Zustimmung verheirateter PersonenFür einen Vorbezug oder eine Verpfändung ist die schriftlicheZustimmung des Ehegatten erforderlich.2 - VerpfändungDie Zustimmung des Pfandgläubigers ist in folgenden Fällennotwendig:• zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung• zur Auszahlung der Vorsorgeleistung• zur Übertragung einer Freizügigkeitsleistung infolgeScheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenenPartnerschaft.Die Verpfändung ist der Stiftung schriftlich anzuzeigen.3 - Weiterer VorbezugEin weiterer Vorbezug ist jeweils frühestens nach Ablauf von5 Jahren seit dem letzten Bezug möglich.4 - Beachtung der Basisbestimmungen und der gesetzlichenBestimmungenBei einem Vorbezug oder einer Verpfändung ist der Artikel"Einkauf" der Basisbestimmungen zu beachten. Im Weiterengelten die gesetzlichen Grundlagen des BVG und der WEFV.Art. 9 Unterdeckung der StiftungIst der Stiftung die Ausrichtung eines Vorbezugs aus Liquiditätsgründennicht möglich oder zumutbar, so befindet sie überdessen Aufschub im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.Die Stiftung kann während der Dauer einer Unterdeckung dieAuszahlung eines Vorbezugs zur Rückzahlung von Hypothekendarleheneinschränken oder verweigern.Art. 10 InkrafttretenDiese Bestimmungen zur Wohneigentumsförderung treten aufden 1. Januar 2014 in Kraft und ersetzen die vorhergehendenBestimmungen. Sie werden jeder in der Personalvorsorgeaufgenommenen Person zur Kenntnis gebracht.* * *NVS0125 / 01.2014 Seite 2 / 2


<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AG, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 ZürichBestimmungen zur ÜberschussbeteiligungInkrafttreten: 1. April 2010Art. 1 AnwendungsbereichDiese Bestimmungen befassen sich mit der Verwendung derMittel aus den folgenden beiden Ertragsquellen der Stiftung• Überschussbeteiligung gegenüber <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong>• Anlageertrag.Art. 2 Anspruch1 - ÜberschussbeteiligungDie Stiftung hat gegenüber <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> im Rahmen der AllgemeinenVersicherungsbedingungen für die Kollektiv-Lebensversicherung (AVB) Anspruch auf einen Überschussanteil.Der Umfang auf Überschussbeteiligung basiert auf denbei <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> versicherungsmässig rückgedeckten Risiken.Der Anspruch beginnt mit dem Inkrafttreten des Kollektiv-Lebensversicherungsvertrags und endet mit dessen Auflösung.2 - AnlageertragDie Stiftung hat Anspruch auf allfällige Erträge aus dem Anlageergebnis.Art. 3 Entstehung und Fälligkeit1 - ÜberschussbeteiligungDer Risiko- und Kosten-Überschussanteil berechnet sich aufBasis der Risikobeiträge und der Kostenbeiträge, ein allfälligerZins-Überschussanteil auf Basis der vorhandenen Altersguthaben/ Deckungskapitalien der Stiftung im laufendenGeschäftsjahr. Der Überschussanteil wird am 1. Januar desFolgejahrs (Stichtag) fällig und der Stiftung jährlich mitgeteilt.2 - AnlageertragDer Anlageertrag basiert auf dem Anlageergebnis im laufendenGeschäftsjahr. Er wird am 1. Januar des Folgejahrs(Stichtag) fällig.* * *Art. 4 VerwendungDer Überschussanteil und der Anlageertrag werden durch dieStiftung unter Beachtung der nachfolgenden Reihenfolge wiefolgt verwendet:• für die Kosten der technischen und rechtlichen Abwicklungder Personalvorsorge ausserhalb der ordentlichenBestandes- und Geschäftsführung• für die Bildung der versicherungstechnischen Rückstellungen• für die Deckung eines Fehlbetrages infolge Unterdeckung• für die Bildung der Schwankungsreserven.Der Stiftungsrat bestimmt die Verwendung des verbleibendenBetrags. Dieser wird in der Regel auf die versicherten Personenaufgeteilt:• für erwerbstätige versicherte Personen und Invalidenrentnerzu Gunsten des Altersguthabens im Folgejahr• für Hinterlassenen- und Altersrentner als einmalige Zahlungper Stichtag zusätzlich zu den Rentenleistungen.Art. 5 MitteilungDer Stiftungsrat gibt jährlich den Verwendungszweck bekannt.Art. 6 InkrafttretenDiese Bestimmungen zur Überschussbeteiligung treten aufden 1. April 2010 in Kraft und ersetzen die vorhergehendenBestimmungen. Sie werden jeder in der Personalvorsorgeaufgenommenen Person zur Kenntnis gebracht.NVS0128 / 01.2012 / 2167


<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AG, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 ZürichBestimmungen zur TeilliquidationInkrafttreten: 1. Januar 2011Art. 1 Grundlagen1 - Anspruch auf freie Mittel, Rückstellungen und WertschwankungsreservenBei einer Teilliquidation haben die austretenden versichertenPersonen einen individuellen oder kollektiven Anspruch aufeinen Anteil der allenfalls vorhandenen freien Mittel, derRückstellungen und der Wertschwankungsreserven.2 - Voraussetzungen für eine TeilliquidationTeilliquidation auf Stufe Stiftung:Die Voraussetzungen auf Stufe der Stiftung sind erfüllt:• wenn sich der Bestand der aktiven versicherten Personenum mehr als 10% innerhalb eines Jahres vermindert oder• bei Auflösung eines Anschlussvertrages.Teilliquidation auf Stufe Vorsorgewerk:Die Voraussetzungen sind in folgenden Fällen erfüllt:• wenn sich die bei der Stiftung versicherte Belegschafteines Unternehmens innerhalb eines Jahres, aus andernGründen als einer Restrukturierung, wie folgt vermindert:- bei 5 und weniger Arbeitnehmern um mindestens2 Arbeitnehmer- bei 6 bis 10 Arbeitnehmern um mindestens3 Arbeitnehmer- bei 11 bis 25 Arbeitnehmern um mindestens4 Arbeitnehmer- bei 26 bis 50 Arbeitnehmern um mindestens5 Arbeitnehmer- bei über 50 Arbeitnehmern um mindestens 10% derArbeitnehmer• wenn bei einer Restrukturierung des Unternehmens- bei 5 und weniger Arbeitnehmern mindestens 2 Arbeitnehmer- bei 6 bis 10 Arbeitnehmern mindestens 3 Arbeitnehmer- bei 11 bis 25 Arbeitnehmern mindestens 4 Arbeitnehmer- bei 26 bis 100 Arbeitnehmern mindestens 5 Arbeitnehmer- bei über 100 Arbeitnehmern mindestens 5% der Arbeitnehmeraus dem Vorsorgewerk ausscheiden• bei Auflösung des Anschlussvertrags, sofern Destinatäreim Vorsorgewerk verbleiben.Keine Teilliquidation ist gegeben, wenn die freien Mittel perStichtag:• weniger als 5% der Altersguthaben der im Vorsorgewerkverbleibenden aktiv versicherten Personen oder• durchschnittlich weniger als CHF 1 000 pro Kopf dieserPersonengruppe betragen.In folgenden Fällen wird auf eine Teilliquidation verzichtet:• wenn sämtliche Arbeitnehmer sowie Rentner auf die neueVorsorgeeinrichtung übertragen werden (Gesamtliquidation)oder• wenn bei der Auflösung des Anschlussvertrags keineversicherten Personen vorhanden sind.Art. 2 Bestimmung der Höhe der freien Mittel,Rückstellungen undWertschwankungsreserven / Stichtag1 - Bestimmung der freien Mittel, Rückstellungen undWertschwankungsreservenGrundlage für die Bestimmung der freien Mittel, der Rückstellungenund der Wertschwankungsreserven bilden dieversicherungstechnische und die kaufmännische Bilanz nach<strong>Swiss</strong> GAAP FER 26 per Stichtag der Teilliquidation, ausdenen die tatsächliche finanziellen Lage der Stiftung bzw. desVorsorgewerks zu Veräusserungswerten hervorgeht.Die notwendigen Rückstellungen für versicherungstechnischeund andere Risiken, allfällige zusätzliche Rückstellungen(Fortbestand) sowie die notwendigen Wertschwankungsreservenwerden nach den massgebenden Reglementen unddiesen Bestimmungen gebildet.2 - Stichtag der TeilliquidationDer Stichtag der Teilliquidation ist wie folgt festgelegt:• bei einer Verminderung der Belegschaft oder einer Restrukturierung:der Zeitpunkt des Abschlusses des Personalabbaus, spätestens1 Jahr nach Ankündigung der Massnahmen• bei Auflösung des Anschlussvertrages:der Zeitpunkt der Auflösung3 - Massgebende BilanzIst der Stichtag der Teilliquidation der 31. Dezember, sogelten die auf diesen Tag erstellten versicherungstechnischenund kaufmännischen Bilanzen als massgebend für die Ermittlungder tatsächlichen finanziellen Lage. Fällt der Stichtag derTeilliquidation nicht auf den 31. Dezember, so wird die letztjährigekaufmännische Bilanz herangezogen.Verändern sich die massgebenden Aktiven und Passivenzwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragungder freien Mittel um mindestens 10%, erfolgt eineentsprechende Anpassung der freien Mittel.4 - BeitragsforderungSofern im Zeitpunkt der Teil- bzw. Gesamtliquidation seitensdes Arbeitgebers die Beiträge nicht bezahlt und über ihn derKonkurs oder ein ähnliches Verfahren eröffnet wurde, so wirddie ausstehende Beitragsforderung bei der Ermittlung derfreien Mittel durch entsprechende Wertberichtigung auf Nullabgeschrieben. Ergeben sich nachträglich Beiträge zur Deckungdes abgeschriebenen Betrags, so werden diesezusätzlich verteilt.NVS0123_d_ V02a / 2143


5 - KostenDie Kosten zur Finanzierung des Teilliquidationsverfahrensgehen zulasten des Vorsorgewerks, ersatzweise zulasten derStiftung.Art. 3 Anteil an freien Mitteln sowie gegebenenfallsan Rückstellungen undWertschwankungsreserven1 - Freie MittelSind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt,besteht bei individuellen Austritten ein individueller und beieinem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiverAnspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln. Der Stiftungsratentscheidet darüber, ob eine individuelle oder einekollektive Ausrichtung erfolgt. Ein allenfalls bereits ausgerichteterzu hoher Anteil an den freien Mitteln ist von denDestinatären im Umfang des zuviel überwiesenen Betragszurückzuerstatten.Die vorhandenen freien Mittel der Stiftung bzw. des Vorsorgewerkswerden zwischen den verbleibenden und denaustretenden bzw. ausgetretenen Personen des Vorsorgewerksim Verhältnis der Summe der Altersguthaben /Deckungskapitalien aufgeteilt.Für nicht aus der Stiftung bzw. aus dem Vorsorgewerk ausscheidendeversicherte Personen verbleiben die freien Mittelbei der Stiftung bzw. beim Vorsorgewerk.2 - RückstellungenBei einem kollektiven Austritt besteht zusätzlich zum individuellenoder kollektiven Anspruch auf die freien Mittel einkollektiver anteilmässiger Anspruch auf Rückstellungen,sofern solche vorhanden sind. Der Anspruch besteht jedochnur, soweit versicherungstechnische Risiken mitübertragenwerden.3 - WertschwankungsreservenBei einem kollektiven Austritt besteht zusätzlich zum individuellenoder kollektiven Anspruch auf die freien Mittel einkollektiver anteilmässiger Anspruch auf Wertschwankungsreserven,sofern solche vorhanden sind. Der Anspruch aufWertschwankungsreserven entspricht anteilmässig demAnspruch auf das Altersguthaben / Deckungskapital.4 - Kein Anspruch auf Rückstellungen und WertschwankungsreservenDer kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Wertschwankungsreservenbesteht nicht, wenn die Teilliquidation durchdie Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wird.Art. 4 VerteilschlüsselDie individuelle Verteilung der freien Mittel erfolgt auf Basiseines objektiven Verteilschlüssels.Kriterien für den Verteilschlüssel für aktive und bereits ausgetretenePersonen bilden:• die vollen Versicherungsjahre im Vorsorgewerk• die Höhe des individuellen Altersguthabens bzw. desDeckungskapitals.Die beiden Kriterien werden je zu 50% gewichtet.Für die Rentner ist das am Stichtag vorhandene Deckungskapitalmassgebend.Art. 5 Versicherungstechnischer Fehlbetrag1 - Ermittlung und AufteilungEin versicherungstechnischer Fehlbetrag wird per Stichtag derTeilliquidation nach Art. 44 BVV 2 ermittelt.Die Aufteilung des versicherungstechnischen Fehlbetragszwischen den versicherten Personen, welche bei der Stiftungbzw. beim Vorsorgewerk verbleiben, und denjenigen, die ausder Stiftung bzw. aus dem Vorsorgewerk austreten bzw.ausgetreten sind, erfolgt im Verhältnis der Summe der Altersguthaben/ Deckungskapitalien.2 - Ausgetretene versicherte PersonenEin versicherungstechnischer Fehlbetrag wird den austretendenbzw. den ausgetretenen versicherten Personen individuellzugewiesen. Er wird von der Freizügigkeitsleistung in Abzuggebracht, sofern dadurch das Altersguthaben gemäss Art. 15BVG nicht geschmälert wird.Wurde die ungekürzte Freizügigkeitsleistung bereits überwiesen,hat die versicherte Person den zuviel überwiesenenBetrag der Stiftung bzw. dem Vorsorgewerk zurückzuerstatten.3 - Verbleibende versicherte PersonenBei den verbleibenden versicherten Personen wird der versicherungstechnischeFehlbetrag in der Stiftung belassen.Art. 6 VerantwortlichkeitenDer Arbeitgeber bzw. die Verwaltungskommission ist verpflichtet,der Stiftung folgendes unverzüglich zur Kenntnis zubringen:• die Verminderung der Belegschaft bzw. die Restrukturierungdes Unternehmens, die zu einer Teilliquidationführen kann• sämtliche im Zusammenhang mit einer Teilliquidationrelevanten Daten.Die Verwaltungskommission delegiert die Durchführung derTeilliquidation an die Stiftung. Die Stiftung übernimmt dieseAufgabe im Namen der Verwaltungskommission und aufRechnung des Vorsorgewerks.Art. 7 Information sowie Einsprache undBeschwerde1 - Information der versicherten PersonenDie Stiftung informiert sämtliche betroffenen versichertenPersonen inklusive Rentner namentlich über• das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestands gemässdiesen Bestimmungen• den zu verteilenden Gesamtbetrag der freien Mittel bzw.den versicherungstechnischen Fehlbetrag,• den Verteilschlüssel• die Höhe des ihnen individuell zukommenden Teilbetragsbzw. des kollektiven Betrags an den freien Mitteln gegebenenfallsan Rückstellungen undWertschwankungsreserven• das Recht, die Voraussetzungen und das Verfahren zurTeilliquidation sowie die Verteilung der freien Mittel beider zuständigen Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen seitdessen Zustellung mittels schriftlicher Einsprache überprüfenzu lassen.2 - Einsprache- und BeschwerdemöglichkeitDie versicherten Personen haben die Möglichkeit, innert30 Tagen seit Zustellung der Information bei der Stiftungschriftlich Einsprache zu erheben. Die Stiftung nimmt dazuStellung. Die versicherten Personen haben das Recht, dieVoraussetzungen, das Verfahren zur Teilliquidation sowie dieVerteilung der freien Mittel bei der zuständigen Aufsichtsbehördeinnert 30 Tagen seit Zustellung der Stellungnahme derStiftung mittels schriftlicher Beschwerde überprüfen zu lassen.Ein Rechtsanspruch auf individuell zugeteilte Mittel bzw. aufdie Übertragung des kollektiven Betrags entsteht erst nachunbenutztem Ablauf der Einsprachefrist bzw. im Falle einerBeschwerde nach rechtskräftiger Erledigung eines allfälligenBeschwerdeverfahrens.NVS0123_d_ V02a / 2143 Seite 2 / 3


Art. 8 InkrafttretenDiese Bestimmungen treten nach der Genehmigung derAufsichtsbehörde per 1. Januar 2011 in Kraft und können vomStiftungsrat mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde jederzeitabgeändert werden. Mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmungensind sämtliche bisherigen Teilliquidationsbestimmungen* * *aufgehoben. Sie werden jeder in der Personalvorsorge aufgenommenenPersonen zur Kenntnis gebracht.NVS0123_d_ V02a / 2143 Seite 3 / 3


<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AG, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 ZürichÄnderungsnachweisÄnderungen gemäss Beschluss des Stiftungsrats,gültig ab 01.01.2014Zur letztgültigen VersionDokument: BasisbestimmungenArt. 2Art. 38Neu:Neu:Präzisierung zum Bearbeitungsrozess der Daten(siehe auch: Anhang IV: Aufzählung)Abs. 2 - Präzisierung zu Inkrafttreten und Gültigkeit neuer Bestimmungen des <strong>Vorsorgereglement</strong>s bei eingetretenemVorsorgefallImplementierung der Bestimmungen zur IV-Revision 6a (provisorische Weiterversicherung)Art. 4 Abs. 1, Art. 18 Abs. 6, Art. 28 Abs. 4, Art. 35 Abs. 2 sowie Anhang IV: Aufzählung)Erweiterung der Kapitalauszahlungsmöglichkeit (anstelle einer Altersrente) für invalide Personen neu bis zu 100% desvorhandenen AltersguthabensArt. 32, Abs. 1Dokument: Bestimmungen zur WohneigentumsförderungArt. 2Art. 3Abs. 1 - Präzisierung der Frist, um einen Vorbezug oder eine Verpfändung zu tätigenAbs. 1 - Präzisierung der Frist für die Rückzahlung eines VorbezugsDokument: Bestimmungen zur Überschussverteilung--- Keine ÄnderungenDokument: Bestimmungen zur Teilliquidation--- Keine Änderungen* * *Änderungen gemäss Beschluss des Stiftungsrats,gültig ab 01.01.2013Zur letztgültigen VersionDokument: BasisbestimmungenArt. 5Art. 13Abs. 4 - Präzisierung Leistungsvorbehalt für Selbständigerwerbende gemäss Aufnahmebedingungen für die Kollektiv-Lebensversicherung.Abs. 2 - Präzisierung Auswirkung für die Versicherung bei Unterschreiten der Lohngrenze.Art. 14Art. 22Anhang INeu:WeitereÄnderungenAbs. 3 - aktuelles Modell versicherter Lohn bei Teilzeitbeschäftigung.Abs. 3 - Präzisierung Zeitpunkt der EheschliessungAbs. 3 Sanierungsmassnahmen - Präzisierung Kompetenzen des StiftungsratesEinkauf von Versicherungsjahren nach dem ordentlichen Rücktrittsalter.Art. 27, Anhang II: Ziff. 3Redaktionelle Anpassungen:Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 5, Art. 11, Art. 12 Abs. 3, Art. 15 Abs. 3 und 4, Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2,Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 35 Abs. 3Anhang III: Ziff. 6, Anhang IV: AufzählungStilistische Bereinigung:Zahlen bis und mit zwölf werden als Wörter geschrieben.Dokument: Bestimmungen zur WohneigentumsförderungArt. 2Art. 3Abs. 1 - Vorbezug / Verpfändung statt bis drei Jahre neu bis einen Monat vor der ordentlichen Pensionierung möglich.Abs. 1 - Rückzahlung des Vorbezugs statt bis drei Jahre neu bis einen Monat vor der ordentlichen Pensionierungmöglich.NVS0106A / 01.2014


WeitereÄnderungenRedaktionelle Anpassungen:Art. 2 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1Stilistische Bereinigung:Zahlen bis und mit zwölf werden als Wörter geschrieben.Dokument: Bestimmungen zur Überschussverteilung--- Keine ÄnderungenDokument: Bestimmungen zur Teilliquidation--- Keine Änderungen* * *Änderungen gültig ab 01.01.2012Zur letztgültigen VersionDokument: BasisbestimmungenArt. 4Art. 8Art. 14Art. 32Abs. 2 - Präzisierung des Zeitpunkts und der Bedingungen für die Aufnahme in die Personalvorsorge.Präzisierung der Rentenberechtigung für Kinder, welche vor Vollendung des 25. Altersjahres invalid geworden sind.Präzisierung der Auswirkung des Teilzeitgrads auf Koordinationsabzug und Lohnmaximum.Abs. 2 - Präzisierung des Kapitalbezugs anstelle der Ehegatten- oder Partnerrente.Dokument: Bestimmungen zur WohneigentumsförderungArt. 3Abs. 1 - Präzisierung Rückzahlung Vorbezug auf dem aktiven Teil der VersicherungDokument: Bestimmungen zur Überschussverteilung--- Keine ÄnderungenDokument: Bestimmungen zur Teilliquidation--- Keine Änderungen* * *Änderungen gültig ab 01.01.2011Zur letztgültigen VersionDokument: BasisbestimmungenArt. 2Art. 9Art. 14Art. 34Erweiterung der Datenschutz-BestimmungenAbs. 3 - Verkürzung der Frist von einem Monat auf einen TagAbs. 2 - Wenn innerhalb eines Jahres nach Wiedererlangen der Erwerbsfähigkeit ein Rückfall eintritt, so werden Leistungenohne neue Wartefrist gewährt und Leistungsanpassungen rückgängig gemacht.Abs. 6 - Präzisierung LeistungsanspruchWeitereÄnderungenArt. 4 Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 und 4, Art. 13 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und 4, Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 19 Abs. 1,Art. 22 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 und 3, Art. 27 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 2,Art. 30 Abs. 2, Art. 31 Titel und Abs. 2, Art. 32 Titel und Abs. 1, 2 und 3, Art. 33 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2,Art. 35 Abs. 1, 2 und 3, Art. 38 Abs. 2,Anhang I: Art. 2 und 3, Anhang II: Art. 1, 2 und 3, Anhang III : Art. 1 bis 5Dokument: Bestimmungen zur Wohneigentumsförderung--- Keine ÄnderungenDokument: Bestimmungen zur Überschussverteilung--- Keine ÄnderungenDokument: Bestimmungen zur TeilliquidationArt. 8Neuer Abs. 2 - Präzisierung Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit* * *NVS0106A / 01.2014 Seite 2 / 2

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