12.07.2015 Aufrufe

der landwirtschaftslehrer - landwirtschaftslehrer.com

der landwirtschaftslehrer - landwirtschaftslehrer.com

der landwirtschaftslehrer - landwirtschaftslehrer.com

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Monatsbezug bei langerDienstverhin<strong>der</strong>ungserviceNiemand wünscht sich in seiner Dienstausübung einen längeren Krankenstand.Sollte dies doch einmal passieren, kommen womöglich zu den Anstrengungen umdie Gesundwerdung auch existenzielle Sorgen. Ein Überblick über die wichtigstenbesoldungsrechtlichen Bestimmungen für pragmatisierte Lehrer/innen.V o n V o r s . - S t e l lv e r t r e t e r D o m i n i k u s P l a s c h g1) Grundsatzbestimmung (§ 13 c GehG 1956)§ 13 c. (1) Ist <strong>der</strong> Lehrer durch Unfall (ausgenommenDienstunfall) o<strong>der</strong> durch Krankheit an<strong>der</strong> Dienstausübung verhin<strong>der</strong>t, gebührt diesemab einer Dauer <strong>der</strong> Dienstverhin<strong>der</strong>ung von 182Kalen<strong>der</strong>tagen <strong>der</strong> Monatsbezug in <strong>der</strong> Höhe von80% des Ausmaßes, das ihm ohne diese Dienstverhin<strong>der</strong>unggebührt hätte. Die Kin<strong>der</strong>zulage ist vonso einer Kürzung ausgenommen.(2) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wie<strong>der</strong>antrittdes Dienstes erneut eine Dienstverhin<strong>der</strong>ungdurch Krankheit o<strong>der</strong> infolge desselbenUnfalls ein, so gilt sie als Fortsetzung <strong>der</strong> früherenDienstverhin<strong>der</strong>ung (§ 13 c GehG 1956).2) Welche Dienstverhin<strong>der</strong>ungen könnenüberhaupt zu einer Kürzung desMonatsbezuges nach § 13c GehG 1956führen?Ein Dienstunfall – weil oben explizit ausgenommen-kann also we<strong>der</strong> die Fortzahlungs- nochdie Zusammenrechnungsfrist auslösen. Das giltauch für Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nachdem Mutterschutzgesetz. Eine Dienstverhin<strong>der</strong>ungdurch einen neuerlichen Unfall wird ebenso nichtals Forstsetzung <strong>der</strong> früheren Dienstverhin<strong>der</strong>unggerechnet.Dienstverhin<strong>der</strong>ungen, die we<strong>der</strong> durch Unfallnoch durch Krankheit ausgelöst worden sind,fallen ebenfalls nicht unter die Anwendung des§ 13 c (z.B. Zeiten eigenmächtiger, ungerechtfertigterAbwesenheit vom Dienst, Suspendierungusw.).3) Wann beginnt die Zeit einerDienstverhin<strong>der</strong>ung?Die Zeit einer Dienstverhin<strong>der</strong>ung nach § 13c Abs.1 beginnt mit dem ersten Tag <strong>der</strong> Dienstunfähigkeitdes Lehrers (= erster Tag <strong>der</strong> „Krankschreibung“durch den Arzt), unabhängig davon, ob an diesemTag Dienst zu versehen gewesen wäre o<strong>der</strong> nicht.Wenn eine ärztliche Bestätigung nach § 35 LLDG1985 nicht erfor<strong>der</strong>lich ist, ist nach den Angabendes Lehrers über die Dienstfähigkeit vorzugehen.4) Wann endet die Zeit einerDienstverhin<strong>der</strong>ung?Die Zeit einer Dienstverhin<strong>der</strong>ung nach§ 13c Abs. 1 endet:1. mit dem Ablauf des Tages, <strong>der</strong> dem Tag <strong>der</strong>Wie<strong>der</strong>erlangung <strong>der</strong> Dienstunfähigkeit durch denLehrer vorangeht (= letzter Tag <strong>der</strong> „Krankschreibung“durch den Arzt) o<strong>der</strong> bei vorzeitigem Wie<strong>der</strong>antrittentsprechend früher o<strong>der</strong>2. mit dem Tag <strong>der</strong> Ruhestandsversetzung, wenn<strong>der</strong> Aktivstand des Lehrers ohne Wie<strong>der</strong>antritt desDienstes endet. Ist eine ärztliche Bestätigung nach§ 35 LLDG 1985 nicht erfor<strong>der</strong>lich, so ist auch hiernach den Angaben des Lehrers über die Erlangung<strong>der</strong> Dienstfähigkeit vorzugehen. Die Krank- undGesundmeldepflicht gilt auch für Zeiten innerhalb<strong>der</strong> (Haupt-)Ferien!5 ) W i e w i r k t s i c h d i e K ü r z u n g a u f80 % aus, wenn <strong>der</strong> Lehrer bereits einenverringerten Monatsbezug (z.B. wegenHalbbeschäftigung) erhält?Die 80 %ige Kürzung erfolgt vom Monatsbezug,<strong>der</strong> dem Lehrer auf Grund des Beschäftigungsausmaßeszusteht. Die Kürzung beträgt also beispielsweisebei Halbbeschäftigung ein Fünftel vom50%igen Grundgehalt des Lehrers.4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!