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Taggelder der IV - IV-Stellen-Konferenz IVSK

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4.02 Stand am 1. Januar 2012<strong>Taggel<strong>der</strong></strong> <strong>der</strong> <strong>IV</strong>Allgemeines1 <strong>Taggel<strong>der</strong></strong> ergänzen Einglie<strong>der</strong>ungsmassnahmen <strong>der</strong> <strong>IV</strong>:Sie sollen den Lebensunterhalt <strong>der</strong> Versicherten und ihrer Familienangehörigenwährend <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung sicherstellen.In bestimmten Ausnahmefällen (z. B. keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse,Bezug einer Rente) gewährt die <strong>IV</strong> kein Taggeld.2 Anspruch auf <strong>Taggel<strong>der</strong></strong> haben Versicherte erst, wenn siedas 18. Altersjahr vollendet haben. Der Anspruch ist unabhängig von Geschlechtund Zivilstand. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats,in dem <strong>der</strong> Anspruch auf eine Altersrente entsteht.3 Die <strong>IV</strong> kennt zwei Arten von <strong>Taggel<strong>der</strong></strong>n: das grosse Taggeld und das kleine Taggeld.Für die beiden <strong>Taggel<strong>der</strong></strong> gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Berechnungsweisen.Ferner werden Mehrkosten für die Betreuung entschädigt.1


Das grosse Taggeld4 Anspruch auf ein grosses Taggeld haben Versicherte, diemindestens 18 Jahre alt sind. Versicherte, die vor Eintritt des Gesundheitsschadensnicht erwerbstätig waren, haben keinen Anspruch auf ein grossesTaggeld.5 Versicherte erhalten ein grosses Taggeld, wenn sie eine <strong>der</strong>folgenden Voraussetzungen erfüllen: Die versicherte Person kann wegen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsmassnahmen anmindestens drei aufeinan<strong>der</strong> folgenden Tagen nicht arbeiten. Die versicherte Person kann innerhalb eines Monats an mindestens dreinicht zusammenhängenden Tagen wegen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung den ganzenTag nicht arbeiten. Die versicherte Person ist während <strong>der</strong> an mindestens drei aufeinan<strong>der</strong>folgenden Tagen stattfindenden bzw. an drei Einzeltagen innerhalb einesMonats durchgeführten Einglie<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> gewohnten Erwerbstätigkeitzu mindestens 50% arbeitsunfähig.6 Ein grosses Taggeld wird ausgerichtet während: Untersuchungs- o<strong>der</strong> Abklärungsmassnahmen; Wartezeiten vor <strong>der</strong> Umschulung; Einglie<strong>der</strong>ungsmassnahmen (z. B.: Praktika, berufliche Umschulung, Arbeitsversuch,Integrationsmassnahmen); Massnahmen zur Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung, sofern sie einen Erwerbsausfall zurFolge haben; <strong>der</strong> Suche nach einer Stelle im Anschluss an die Einglie<strong>der</strong>ungsmassnahmenwährend max. 60 Tagen und wenn keine Ansprüche gegenüber<strong>der</strong> Arbeitslosenversicherung (ALV) bestehen.7 Das grosse Taggeld bemisst sich nach dem Einkommen <strong>der</strong>versicherten Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens. Bei Massnahmenzur Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung wird das Taggeld gemäss dem unmittelbar vor <strong>der</strong>Durchführung <strong>der</strong> Massnahme erzielten Einkommen festgelegt.2


Entschädigungsarten beim grossen Taggeld8 Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung undeinem allfälligen Kin<strong>der</strong>geld.9 Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens,welches die versicherte Person in ihrer letzten beruflichen Tätigkeitvor dem Eintritt des Gesundheitsschadens verdient hat. Erfolgt eine Massnahmezur Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung, ist allerdings das vor <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong>Massnahme tatsächlich erzielte Einkommen massgebend.10 Kin<strong>der</strong>geld erhalten Versicherte für Kin<strong>der</strong> und Pflegekin<strong>der</strong>bis zu <strong>der</strong>en Vollendung des 18. Altersjahres o<strong>der</strong> bis zum Abschluss <strong>der</strong> Ausbildung,längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Das Kin<strong>der</strong>geldbeträgt 2 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes gemässdem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG). Wenn ein Anspruch aufeine Kin<strong>der</strong>- und Ausbildungszulage besteht, wird kein Kin<strong>der</strong>geld ausgerichtet.11 Kommt die <strong>IV</strong> während <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsmassnahmevollständig für Verpflegung und Unterkunft auf, so erfolgt ein Abzug vomTaggeld.Ansätze des grossen Taggeldes12 Je nach Einkommen betragen die: Grundentschädigung: bis Fr. 277.– Kin<strong>der</strong>geld: Fr. 7.– je Kind Abzug für die Verpflegung und Unterkunft: für Personen mit unterstützungspflichtigenKin<strong>der</strong>n höchstens Fr. 10.– und für Personen ohne Kin<strong>der</strong>höchstens Fr. 20.–3


13 Das Taggeld darf zusammen mit dem Kin<strong>der</strong>geld Fr. 346.–pro Tag nicht übersteigen. Dieser Betrag reduziert sich gegebenenfalls umden Abzug für Verpflegung und Unterkunft.14 Bestand vor Beginn <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsmassnahme Anspruchauf ein Taggeld <strong>der</strong> obligatorischen Unfallversicherung (UV), muss das Taggeld<strong>der</strong> <strong>IV</strong> mindestens diesem Betrag entsprechen.15 Übersteigt das Taggeld zusammen mit dem während <strong>der</strong>Einglie<strong>der</strong>ung erzielten Einkommen den Verdienst, den die versicherte Personin ihrer letzten beruflichen Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadenserzielt hat, so wird das Taggeld gekürzt.Das Taggeld kann bei Verletzung <strong>der</strong> Mitwirkungs- und Schadenmin<strong>der</strong>ungspflichteingestellt werden.16 Während <strong>der</strong> Durchführung von Massnahmen zur Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ungwird anstelle einer Taggeldentschädigung weiterhin die Renteausgerichtet. Erleidet die versicherte Person infolge einer Massnahme zurWie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung einen Erwerbsausfall, o<strong>der</strong> verliert sie den Taggeldansprucheiner an<strong>der</strong>en Versicherung, wird ihr ein Taggeld <strong>der</strong> <strong>IV</strong> ausgerichtet.Das kleine Taggeld17 Anspruch auf ein kleines Taggeld haben Versicherte, diemindestens 18 Jahre alt sind: die in <strong>der</strong> ersten beruflichen Ausbildung (z. B. Lehrlinge) sind; die das 20. Altersjahr noch nicht erreicht haben und sich, ohne bereits erwerbstätiggewesen zu sein, Einglie<strong>der</strong>ungsmassnahmen unterziehen.18 Das kleine Taggeld entspricht 10 % des Höchstbetrages desversicherten Tagesverdienstes gemäss UVG. Zum kleinen Taggeld wird gegebenenfallsein Kin<strong>der</strong>geld gewährt.4


19 Versicherte in <strong>der</strong> ersten beruflichen Ausbildung, die ohneGesundheitsschaden ihre Ausbildung abgeschlossen hätten und bereits imErwerbsleben stünden, erhalten 30% des Höchstbetrages des versichertenTagesverdienstes gemäss UVG.20 Bezog die versicherte Person vor Beginn <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsmassnahmebereits eine <strong>IV</strong>-Rente, ein Taggeld <strong>der</strong> UV o<strong>der</strong> einen Lehrlingslohn(in einem Lehrverhältnis, das sie invaliditätshalber abbrechen musste),entspricht das Taggeld mindestens <strong>der</strong> wegfallenden Leistung.21 Erzielt eine versicherte Person während <strong>der</strong> ersten beruflichenAusbildung ein Erwerbseinkommen, wird das kleine Taggeld entsprechendgekürzt.22 Wenn die <strong>IV</strong> die Verpflegungs- und Unterkunftskostenwährend <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsmassnahmen voll übernimmt, wird ein Abzugvom Taggeld gemacht.Ansätze des kleinen Taggeldes23 pro Monat pro Tag10% des Höchstbetragesdes versicherten Tagesverdienstes gemäss UVG Fr. 1 038.– Fr. 34.6030% des Höchstbetragesdes versicherten Tagesverdienstes gemäss UVG Fr. 3 114.– Fr. 103.80Keine Doppelansprüche24 Der gleichzeitige Bezug von <strong>Taggel<strong>der</strong></strong>n <strong>der</strong> <strong>IV</strong> und solchen<strong>der</strong> obligatorischen Unfallversicherung (UV), <strong>der</strong> Militärversicherung, von Erwerbsausfallentschädigungensowie eines vollen Taggeldes <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherungist nicht zulässig.5


25 Versicherte, die bis zu ihrer Einglie<strong>der</strong>ung ein Taggeld <strong>der</strong>Unfallversicherung erhalten haben, werden mindestens den gleichen Betragweiterhin beziehen können.Entschädigung für Betreuungskosten26 Versicherte Personen, die vor Eintritt des Gesundheitsschadensnicht erwerbstätig waren, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld (sieheZiffer 4). Hingegen erhalten sie eine Entschädigung, wenn ihnen Einglie<strong>der</strong>ungsmassnahmenan mindestens zwei aufeinan<strong>der</strong> folgenden Tagen zugesprochenwurden und ihnen nachweisbar zusätzliche Kosten entstehen fürdie Betreuung <strong>der</strong> im gleichen Haushalt lebenden unter 16-jährigen Kin<strong>der</strong>, unter 16-jährigen Pflegekin<strong>der</strong>, Verwandten in auf- o<strong>der</strong> absteigen<strong>der</strong> Linie und Geschwister, welche Anspruch haben auf eine Hilflosenentschädigung <strong>der</strong>AHV o<strong>der</strong> <strong>IV</strong> für mindestens mittlere Hilflosigkeit.27 Vergütet werden Mehrkosten wie: Auslagen für Mahlzeiten ausser Hause, Reise- und Unterbringungskosten<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>, Pflegekin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Familienangehörige; Reisekosten <strong>der</strong> Betreuenden; Löhne für Familien- o<strong>der</strong> Haushalthilfen; Entgelte für Kin<strong>der</strong>krippen, Tages- o<strong>der</strong> Schulhorte o<strong>der</strong> Tagesstrukturen.Es werden die tatsächlichen Auslagen, aber max. 20 % des Höchstbetragesdes Taggeldes übernommen. Betreuungskosten, die für die ganze Dauer <strong>der</strong>Einglie<strong>der</strong>ung weniger als Fr. 20.– betragen, werden nicht vergütet.28 Der Anspruch auf Entschädigung <strong>der</strong> Betreuungskostenentsteht frühestens am ersten Tag <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung und wird nur für Tageanerkannt, an denen die versicherte Person an <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung teilnimmt.6


Er endet an dem Tag, an dem die Einglie<strong>der</strong>ung abgeschlossen wird.Während <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsmassnahmen erlischt <strong>der</strong> Anspruch am Tagnach dem 16. Geburtstag des jüngsten Kindes o<strong>der</strong> sobald die Anspruchsvoraussetzungenfür Betreuungsgutschriften nicht mehr erfüllt sind.Einarbeitungszuschuss29 Dem Arbeitgeber wird ein Einarbeitungszuschuss ausbezahlt,sofern die versicherte Person zu Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nichtdie nach Abschluss <strong>der</strong> Anlern- o<strong>der</strong> Einarbeitungszeit zu erwartende Leistungsfähigkeiterbringt. Der Einarbeitungszuschuss entspricht maximal demmonatlichen Bruttolohn und darf den Höchstansatz des Taggeldes nichtübersteigen (vgl. Ziffer 12 oben). Die Sozialversicherungsbeiträge sind indiesem Betrag bereits enthalten.Der Einarbeitungszuschuss wird längstens während 180 Tagen ausgerichtet.<strong>Taggel<strong>der</strong></strong> bei Krankheit, Unfall undMutterschaft30 Muss eine versicherte Person die Einglie<strong>der</strong>ungsmassnahmewegen Krankheit, Unfall o<strong>der</strong> Mutterschaft unterbrechen, wird ihr unter bestimmtenVoraussetzungen ein Taggeld ausgerichtet.Wie lange das Taggeld bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft weiterhin ausgerichtetwird, hängt von <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsmassnahme ab. DerHöchstansatz beträgt: im ersten Einglie<strong>der</strong>ungsjahr: 30 Tage, ab dem zweiten Einglie<strong>der</strong>ungsjahr: 60 Tage, ab dem dritten Einglie<strong>der</strong>ungsjahr : 90 Tage.Es ist Sache <strong>der</strong> versicherten Person, sich zur Vermeidung von Deckungslückenprivat zu versichern.7


Keine Geltendmachung <strong>der</strong> <strong>Taggel<strong>der</strong></strong> nötig31 Die versicherte Person muss ihren Anspruch auf Taggeldnicht geltend machen. Die <strong>IV</strong>-<strong>Stellen</strong> prüfen den Anspruch von Amtes wegen,wenn sie eine Einglie<strong>der</strong>ungsmassnahme zusprechen, die Taggeldleistungenauslösen kann.Festsetzung und Auszahlung <strong>der</strong> <strong>Taggel<strong>der</strong></strong>und <strong>der</strong> Entschädigung für Betreuungskosten32 Die Festsetzung und Auszahlung <strong>der</strong> <strong>Taggel<strong>der</strong></strong> und <strong>der</strong>Entschädigung für Betreuungskosten erfolgt durch die Ausgleichskasse, andie zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Anmeldung die versicherte Person AHV/<strong>IV</strong>- und EO-Beiträge zahlte.Die <strong>IV</strong>-Stelle erlässt eine Verfügung über die Dauer und den Umfang desTaggeldes und <strong>der</strong> Entschädigung für Betreuungskosten.Die <strong>Taggel<strong>der</strong></strong> und die Entschädigung für Betreuungskosten werden monatlich,gestützt auf eine Bescheinigung <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsstätte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>IV</strong>-Stelle, ausbezahlt.Die ganzen <strong>Taggel<strong>der</strong></strong> o<strong>der</strong> ein Teil davon können dem Arbeitgeber bzw. <strong>der</strong>Arbeitgeberin überwiesen werden, wenn dieser o<strong>der</strong> diese <strong>der</strong> versichertenPerson während <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung einen Lohn (ohne entsprechende Leistung<strong>der</strong> versicherten Person) o<strong>der</strong> einen Vorschuss auf <strong>Taggel<strong>der</strong></strong> ausgerichtethat.Die <strong>Taggel<strong>der</strong></strong> o<strong>der</strong> ein Teil davon können auch Sozialdiensten überwiesenwerden, wenn sie <strong>der</strong> versicherten Person während <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung Sozialhilfeleistungenausbezahlt haben.8


Festsetzung und Auszahlungdes Einarbeitungszuschusses33 Die <strong>IV</strong>-Stelle setzt den Einarbeitungszuschuss fest un<strong>der</strong>lässt eine Verfügung über dessen Dauer und Umfang.Der Einarbeitungszuschuss wird am Ende <strong>der</strong> Einarbeitungszeit o<strong>der</strong> auf Anfrageauch periodisch durch die Zentrale Ausgleichsstelle direkt dem Arbeitgebendenausbezahlt.Beiträge an die AHV, <strong>IV</strong> und EO34 <strong>Taggel<strong>der</strong></strong> <strong>der</strong> <strong>IV</strong> gelten als Einkommen. Deshalb müssenVersicherte auf ihnen AHV/<strong>IV</strong>- und EO-Beiträge entrichten. (Entschädigungenfür Betreuungskosten unterstehen nicht <strong>der</strong> AHV/<strong>IV</strong>/EO-Beitragspflicht.) Für Arbeitnehmende wird zudem <strong>der</strong> Beitrag an die Arbeitslosenversicherung(ALV) abgezogen. Wie das übrige Einkommen werdenentsprechend auch die <strong>Taggel<strong>der</strong></strong> in das Individuelle Konto <strong>der</strong> AHV, das dieAusgleichskassen für jede versicherte Person führen, eingetragen. So könnendie <strong>Taggel<strong>der</strong></strong> bei <strong>der</strong> Berechnung künftiger Renten mit berücksichtigtwerden. Zusätzliche Informationen zur Beitragspflicht erteilen die Ausgleichskassen.Partnerschaftsgesetz35 In diesem Merkblatt haben die Zivilstandsbezeichnungenauch die folgende Bedeutung: Ehe/Heirat: eingetragene Partnerschaft; Scheidung: gerichtliche Auflösung <strong>der</strong> Partnerschaft; Verwitwung: Tod <strong>der</strong> eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners.9


Auskünfte und weitere Informationen36 Die Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen geben gerneAuskunft. Ein Verzeichnis aller Ausgleichskassen befindet sich auf den letztenSeiten jedes Telefonbuchs o<strong>der</strong> unterhttp://www.ahv-iv.info/an<strong>der</strong>e/00150/index.html?lang=de.37 Dieses Merkblatt vermittelt nur eine Übersicht. Für die Beurteilungvon Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungenmassgebend.Herausgegeben von <strong>der</strong> Informationsstelle AHV/<strong>IV</strong> in Zusammenarbeit mitdem Bundesamt für Sozialversicherungen.Nachdruck Januar 2012. Auszugsweiser Abdruck unter Quellenangabe erlaubt.Dieses Merkblatt kann bei den AHV-Ausgleichskassen und <strong>der</strong>en Zweigstellensowie den <strong>IV</strong>-<strong>Stellen</strong> bezogen werden. Bestellnummer 4.02/d.Es ist ebenfalls auf Internet unter www.ahv-iv.info verfügbar.10

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