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Netzanschlusskosten der Wasserversorgung - Stadtwerk am See

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Verordnung über Allgemeine Bedingungen(AVBWasserV) für die Versorgung mit Wasser§ 8 Grundstücksbenutzung(1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümersind, haben für Zwecke <strong>der</strong> örtlichen Versorgungdas Anbringen und Verlegen von Leitungeneinschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung vonWasser über ihre im gleichen Versorgungsgebietliegenden Grundstücke sowie erfor<strong>der</strong>liche Schutzmaßnahmenunentgeltlich zuzulassen. Diese Pflichtbetrifft nur Grundstücke, die an die <strong>Wasserversorgung</strong>angeschlossen sind, die vom Eigentümer inwirtschaftlichem Zus<strong>am</strong>menhang mit <strong>der</strong> <strong>Wasserversorgung</strong>genutzt werden o<strong>der</strong> für die die Möglichkeit<strong>der</strong> <strong>Wasserversorgung</strong> sonst wirtschaftlichvorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme<strong>der</strong> Grundstücke den Eigentümer mehr alsnotwendig o<strong>der</strong> in unzumutbarer Weise be lastenwürde.(2) Der Kunde o<strong>der</strong> Anschlussnehmer ist rechtzeitigüber Art und Umfang <strong>der</strong> beabsichtigten Inanspruchnahmedes Grundstückes zu benach richtigen.(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung<strong>der</strong> Einrichtungen verlangen, wenn sie an <strong>der</strong> bisherigenStelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. DieKosten <strong>der</strong> Verlegung hat das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenzu tragen; dies gilt nicht, soweit dieEinrichtungen ausschließlich <strong>der</strong> Versorgung desGrundstücks dienen.(4) Wird <strong>der</strong> Wasserbezug eingestellt, so hat <strong>der</strong>Grundstückseigentümer die Entfernung <strong>der</strong> Einrichtungenzu gestatten o<strong>der</strong> sie auf Verlangen des Unternehmensnoch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden,es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werdenkann.(5) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümersind, haben auf Verlangen des<strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmens die schriftlicheZustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzungdes zu versorgenden Grundstücks im Sinne<strong>der</strong> Absätze 1 und 4 beizubringen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswegeund Verkehrsflächen sowie für Grundstücke,die durch Planfeststellung für den Bau vonöffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächenbestimmt sind.§ 9 Baukostenzuschüsse(1) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen ist berechtigt,von den Anschlussnehmern einen angemessenenBaukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung <strong>der</strong> beiwirtschaftlicher Be triebsführung notwendigen Kostenfür die Erstellung o<strong>der</strong> Verstärkung von <strong>der</strong> örtlichenVersorgung dienenden Verteilungsanlagen zuverlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereichzuordnen lassen, in dem <strong>der</strong> Anschlusserfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens70 vom Hun<strong>der</strong>t dieser Kosten abdecken.(2) Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschusszu übernehmende Kostenanteil kann unterZugrundelegung <strong>der</strong> Straßenfrontlänge des anzuschließendenGrundstücks und des Preises für einenMeter Versorgungsleitung bemessen werden. DerPreis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sichaus den Anschaffungs- und Herstellungskosten <strong>der</strong>in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, ge -teiltdurch die Summe <strong>der</strong> Straßenfrontlängen allerGrundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereichan die Verteilungsanlagen angeschlossen werdenkönnen. Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenkann <strong>der</strong> Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichsberücksichtigende Mindeststraßenfrontlängevon bis zu 15 Metern zugrunde legen.(3) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen kann bei <strong>der</strong>Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle o<strong>der</strong>neben <strong>der</strong> Straßenfrontlänge an<strong>der</strong>e kostenorientierteBemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße,die Geschossfläche o<strong>der</strong> die Zahl <strong>der</strong> Wohnungseinheiteno<strong>der</strong> gleichartiger Wirtschaftseinheiten, verwenden.In diesem Fall ist bei <strong>der</strong> Berechnung desBaukostenzuschusses die Summe <strong>der</strong> Bemessungseinheiten<strong>der</strong> Grundstücke zu berücksichtigen, dieim betreffenden Versorgungsbereich angeschlossenwerden können.(4) Ein weiterer Baukostenzuschuss darf nur verlangtwerden, wenn <strong>der</strong> Anschlussnehmer seine Leistungsanfor<strong>der</strong>ungwesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen2 und 3 zu bemessen.(5) Wird ein Anschluss an eine Verteilungsan lage hergestellt,die vor dem 1. Januar 1981 errichtet wordeno<strong>der</strong> mit <strong>der</strong>en Errichtung vor diesem Zeitpunktbegonnen worden ist, so kann das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenabweichend von den Absätzen1 bis 3 einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe<strong>der</strong> für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbeverlangen.(6) Der Baukostenzuschuss und die in § 10 Abs. 4geregelten Hausanschlusskosten sind getrennt zuerrechnen und dem Anschlussnehmer aufgeglie<strong>der</strong>tauszuweisen.§ 10 Hausanschluss(1) Der Hausanschluss besteht aus <strong>der</strong> Verbindung desVerteilungsnetzes mit <strong>der</strong> Kundenanlage. Er beginntan <strong>der</strong> Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endetmit <strong>der</strong> Hauptabsperrvorrichtung.(2) Art, Zahl und Lage <strong>der</strong> Hausanschlüsse sowie <strong>der</strong>enÄn<strong>der</strong>ung werden nach Anhörung des Anschlussnehmersund unter Wahrung seiner berechtigtenInteressen vom <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenbestimmt.(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagendes <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmens und stehenvorbehaltlich abweichen<strong>der</strong> Vereinbarung in dessenEigentum. Sie werden ausschließlich von diesemhergestellt, unterhalten, erneuert, geän<strong>der</strong>t, abgetrenntund beseitigt, müssen zugänglich und vorBeschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmendie Erstellung des Hausanschlusseso<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungen des Hausanschlusses nichtselbst, son<strong>der</strong>n durch Nachunternehmer durchführenlässt, sind Wünsche des Anschlussnehmers bei<strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Nachunternehmer zu berücksichtigen.Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungenfür die sichere Errichtung des Hausanschlusseszu schaffen. Er darf keine Einwirkungenauf den Hausanschluss vornehmen o<strong>der</strong> vornehmenlassen.(4) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen ist berechtigt,vom Anschlussnehmer die Erstattung <strong>der</strong> bei wirtschaftlicherBetriebsführung notwendigen Kosten für1. die Erstellung des Hausanschlusses,2. die Verän<strong>der</strong>ungen des Hausanschlusses, die durcheine Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erweiterung seiner Anlageerfor<strong>der</strong>lich o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Gründen von ihmveranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten könnenpauschal berechnet werden.(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nachHerstellung des Hausanschlusses weitere An schlüssehinzu und wird <strong>der</strong> Hausanschluss dadurch teilweisezum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hatdas <strong>Wasserversorgung</strong>s unternehmen die Kostenneu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer denetwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums <strong>am</strong> Hausanschlussund <strong>der</strong> daraus folgenden Pflichten zur Herstellung,Unterhaltung, Erneuerung, Än<strong>der</strong>ung, Abtrennungund Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungenvon Absatz 3 abweichen, könnendiese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieserVerordnung beibehalten werden.(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbeson<strong>der</strong>edas Undichtwerden von Leitungen sowie sonstigeStörungen sind dem <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenunverzüglich mitzuteilen.(8) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümersind, haben auf Verlangen des <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmensdie schriftliche Zustimmungdes Grundstückseigen tümers zur Herstellungdes Hausanschlusses unter Aner ken nung <strong>der</strong> d<strong>am</strong>itverbundenen Verpflichtungen beizubringen.§ 11 Messeinrichtungen an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze(1) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen kann verlangen,dass <strong>der</strong> Anschlussnehmer auf eigene Kostennach seiner Wahl an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze einengeeigneten Wasserzählerschacht o<strong>der</strong> Wasserzählerschrankanbringt, wenn1. das Grundstück unbebaut ist o<strong>der</strong>2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungenerfolgt, die unverhältnismäßig lang sind o<strong>der</strong>nur unter beson<strong>der</strong>en Erschwernissen verlegt werdenkönnen, o<strong>der</strong>3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung desWasserzählers vorhanden ist.(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungenin ordnungsgemäßem Zustand und je<strong>der</strong>zeitzugänglich zu halten.(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung <strong>der</strong> Einrichtungenauf seine Kosten verlangen, wenn sie an<strong>der</strong> bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbarsind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einereinwandfreien Messung möglich ist.(4) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.§ 12 Kundenanlage(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung,Än<strong>der</strong>ung und Unterhaltung <strong>der</strong> Anlage hinter demHausanschluss, mit Ausnahme <strong>der</strong> Messeinrichtungendes <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmens, ist <strong>der</strong>Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlageo<strong>der</strong> Anlagenteile einem Dritten vermietet o<strong>der</strong>sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesemverantwortlich.(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung <strong>der</strong>Vorschriften dieser Verordnung und an<strong>der</strong>er gesetzlichero<strong>der</strong> behördlicher Bestimmungen sowie nachden anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik errichtet, erweitert,geän<strong>der</strong>t und unterhalten werden. Die Errichtung<strong>der</strong> Anlage und wesentliche Verän<strong>der</strong>ungendürfen nur durch das Wasserver sorgungs -unternehmen o<strong>der</strong> ein in ein Installateurverzeichniseines <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmens eingetragenesInstallationsunternehmen erfolgen. Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenist berechtigt, dieAus führung <strong>der</strong> Arbeiten zu überwachen.(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungenbefinden, können plombiert werden. Ebenso könnenAnlagenteile, die zur Kundenanlage gehören,unter Plombenverschluss genommen werden, umeine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Diedafür erfor<strong>der</strong>liche Ausstattung <strong>der</strong> Anlage ist nachden Angaben des <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenszu veranlassen.(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendetwerden, die entsprechend den anerkannten Regeln<strong>der</strong> Technik beschaffen sind. Das Zeichen eineranerkannten Prüfstelle (zum Beispiel DIN-DVGW,DVGW- o<strong>der</strong> GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungenerfüllt sind.8


Verordnung über Allgemeine Bedingungen(AVBWasserV) für die Versorgung mit Wasser(5) Die Teile des Hausanschlusses, die in Anwendungvon § 10 Abs. 6 im Eigentum des Kunden stehenund zu <strong>der</strong>en Unterhaltung er verpflichtet ist, sindBestandteile <strong>der</strong> Kundenanlage.§ 13 Inbetriebsetzung <strong>der</strong> Kundenanlage(1) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen o<strong>der</strong> dessenBeauftragte schließen die Kundenanlage an dasVerteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.(2) Jede Inbetriebsetzung <strong>der</strong> Anlage ist beim <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenüber das Installationsunternehmenzu beantragen.(3) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen kann für dieInbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattungverlangen; die Kosten können pauschal berechnetwerden.§ 14 Überprüfung <strong>der</strong> Kundenanlage(1) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen ist be rechtigt,die Anlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zuüberprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängelaufmerks<strong>am</strong> zu machen und kann <strong>der</strong>enBesei tigung verlangen.(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicher heitgefährden o<strong>der</strong> erhebliche Störungen erwartenlassen, so ist das <strong>Wasserversorgung</strong>s unternehmenberechtigt, den Anschluss o<strong>der</strong> die Versorgung zuverweigern; bei Gefahr für Leib o<strong>der</strong> Leben ist eshierzu verpflichtet.(3) Durch Vornahme o<strong>der</strong> Unterlassung <strong>der</strong> Überprüfung<strong>der</strong> Anlage sowie durch <strong>der</strong>en Anschlussan das Verteilungsnetz übernimmt das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenkeine Haftung für dieMängelfreiheit <strong>der</strong> Anlage. Dies gilt nicht, wenn esbei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, dieeine Gefahr für Leib o<strong>der</strong> Leben darstellen.§ 15 Betrieb, Erweiterung und Än<strong>der</strong>ung von Kundenanlageund Verbrauchseinrich tungen; Mitteilungspflichten(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben,dass Störungen an<strong>der</strong>er Kunden, störendeRückwirkungen auf Einrichtungen des <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenso<strong>der</strong> Dritter o<strong>der</strong> Rückwirkungenauf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossensind.(2) Erweiterungen und Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Anlage sowiedie Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungensind dem <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenmitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößenän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> sich die vorzuhaltendeLeistung wesentlich erhöht.§ 16 ZutrittsrechtDer Kunde hat dem mit einem Ausweis ver sehenenBeauftragten des <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmensden Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit diesfür die Prüfung <strong>der</strong> technischen Einrichtungen,zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichtennach dieser Verordnung, insbeson<strong>der</strong>e zur Ablesung,o<strong>der</strong> zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagenerfor<strong>der</strong>lich und vereinbart ist.§ 17 Technische Anschlussbedingungen(1) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen ist be rechtigt,weitere technische Anfor<strong>der</strong>ungen an den Hausanschlussund an<strong>der</strong>e Anlagen teile sowie an den Betrieb<strong>der</strong> Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen<strong>der</strong> sicheren und störungsfreien Versorgung,insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf die Erfor<strong>der</strong>nisse desVerteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anfor<strong>der</strong>ungendürfen den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Techniknicht wi<strong>der</strong>sprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungenkann von <strong>der</strong> vorherigen Zustimmungdes Versorgungsunternehmens abhängiggemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigertwerden, wenn <strong>der</strong> Anschluss eine sichere undstörungsfreie Versorgung gefährden würde.(2) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen hat die weiterentechnischen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> zu ständigenBehörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie beanstanden,wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnungnicht zu ver einbaren sind.§ 18 Messung(1) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen stellt die vomKunden verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungenfest, die den eichrechtlichen Vorschriftenentsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungenkann die gelieferte Menge auch rechnerischermittelt o<strong>der</strong> geschätzt werden, wenn dieKosten <strong>der</strong> Messung außer Verhältnis zur Höhe desVerbrauchs stehen.(2) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen hat dafür Sorgezu tragen, dass eine einwandfreie Messung <strong>der</strong>verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Esbestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort<strong>der</strong> Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung,Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung<strong>der</strong> Messeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens.Es hat den Kunden und den Anschlussnehmeranzuhören und <strong>der</strong>en berechtigte Interessen zuwahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kundeno<strong>der</strong> des Hauseigentümers die Messeinrichtungenzu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungeiner einwandfreien Messung möglich ist; <strong>der</strong> Kundeo<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kostenzu tragen.(3) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und dieBeschädigung <strong>der</strong> Messeinrichtungen, soweit ihnhieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungenund Störungen dieser Einrichtungendem <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen unverzüglichmitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser,Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.§ 19 Nachprüfung von Messeinrichtungen(1) Der Kunde kann je<strong>der</strong>zeit die Nachprüfung <strong>der</strong>Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde o<strong>der</strong>eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6Abs. 2 des Eichgesetzes ver langen. Stellt <strong>der</strong> Kundeden Antrag auf Prüfung nicht bei dem <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen,so hat er dieses vor Antragstellungzu benachrichtigen.(2) Die Kosten <strong>der</strong> Prüfung fallen dem Unternehmenzur Last, falls die Abweichung die gesetzlichenVerkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst demKunden.§ 20 Ablesung(1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragtendes <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmens möglichst ingleichen Zeitabständen o<strong>der</strong> auf Verlangen des Unternehmensvom Kunden selbst abgelesen. Dieserhat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungenleicht zugänglich sind.(2) Solange <strong>der</strong> Beauftragte des Unternehmens dieRäume des Kunden nicht zum Zwecke <strong>der</strong> Ablesungbetreten kann, darf das Unternehmen denVerbrauch auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> letzten Ablesungschätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessenzu berücksich tigen.§ 21 Berechnungsfehler(1) Ergibt eine Prüfung <strong>der</strong> Messeinrichtungen eineÜberschreitung <strong>der</strong> Verkehrsfehlergrenzen o<strong>der</strong>werden Fehler in <strong>der</strong> Ermittlung des Rechnungsbetragesfestgestellt, so ist <strong>der</strong> zuviel o<strong>der</strong> zuwenigberechnete Betrag zu erstatten o<strong>der</strong> nachzuentrichten.Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustelleno<strong>der</strong> zeigt eine Messeinrichtung nicht an,so ermittelt das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenden Verbrauch für die Zeit seit <strong>der</strong> letzten fehlerfreienAblesung aus dem Durchschnittsverbrauch desihr vorhergehenden und des <strong>der</strong> Feststellung desFehlers nachfolgenden Ablesezeitraums o<strong>der</strong> aufgrunddes vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung;die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zuberücksichtigen.(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den <strong>der</strong> Feststellungdes Fehlers vorhergehenden Ab -lesezeitraumbeschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlerskann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden;in diesem Fall ist <strong>der</strong> Anspruch auf längstenszwei Jahre beschränkt.§ 22 Verwendung des Wassers(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke desKunden, seiner Mieter und ähnlich be rechtigter Personenzur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung ansonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmungdes <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmens zulässig. Diesemuss erteilt werden, wenn dem Interesse an <strong>der</strong>Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftlicheGründe entgegenstehen.(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden,soweit nicht in dieser Verordnung o<strong>der</strong> aufgrundsonstiger gesetzlicher o<strong>der</strong> behördlicherVorschriften Beschränkungen vor gesehen sind. Das<strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen kann die Verwendungfür bestimmte Zwecke beschränken, soweitdies zur Sicherstellung <strong>der</strong> allgemeinen <strong>Wasserversorgung</strong>erfor<strong>der</strong>lich ist.(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasserist beim <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenvor Beginn <strong>der</strong> Bauarbeiten zu beantragen. DerAntragsteller hat dem <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenalle für die Herstellung und Entfernungdes Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten zuerstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anschlüssezu sonstigen vorübergehenden Zwecken entsprechend.(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zumFeuerlöschen, son<strong>der</strong>n zu an<strong>der</strong>en vorübergehendenZwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohredes <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmensmit Wasserzählern zu benutzen.9


Verordnung über Allgemeine Bedingungen(AVBWasserV) für die Versorgung mit Wasser§ 23 Vertragsstrafe(1) Entnimmt <strong>der</strong> Kunde Wasser unter Umgehung,Beeinflussung o<strong>der</strong> vor Anbringung <strong>der</strong> Messeinrichtungeno<strong>der</strong> nach Einstellung <strong>der</strong> Versorgung,so ist das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen berechtigt,eine Vertragsstrafe zu verlangen. Dabei kannhöchstens vom Fünffachen desjenigen Verbrauchsausgegangen werden, <strong>der</strong> sich auf <strong>der</strong> Grundlagedes Vorjahresverbrauchs anteilig für die Dauer <strong>der</strong>unbefugten Entnahme ergibt. Kann <strong>der</strong> Vorjahresverbrauchdes Kunden nicht ermittelt werden, so ist<strong>der</strong>jenige vergleichbarer Kunden zugrunde zu legen.Die Vertragsstrafe ist nach den für den Kundengeltenden Preisen zu berechnen.(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden,wenn <strong>der</strong> Kunde vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässigdie Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erfor<strong>der</strong>lichenAngaben zu machen. Die Vertragsstrafebeträgt das Zweifache des Betrags, den <strong>der</strong> Kundebei Erfüllung seiner Verpflichtung nach den für ihngeltenden Preisen zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.(3) Ist die Dauer <strong>der</strong> unbefugten Entnahme o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Beginn <strong>der</strong> Mitteilungspflicht nicht fest zustellen, sokann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzenüber einen fest gestellten Zeitraum hinaus fürlängstens ein Jahr erhoben werden.§ 24 Abrechnung, Preisän<strong>der</strong>ungsklauseln(1) Das Entgelt wird nach Wahl des <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmensmonatlich o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>enZeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlichüberschreiten dürfen, abgerechnet.(2) Än<strong>der</strong>n sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumesdie Preise, so wird <strong>der</strong> für die neuen Preisemaßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitlicheVerbrauchsschwankungen sind auf <strong>der</strong>Grundlage <strong>der</strong> für die jeweilige Abnehmergruppemaßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zuberücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Än<strong>der</strong>ungdes Umsatzsteuersatzes.(3) Preisän<strong>der</strong>ungsklauseln sind kostennah auszugestalten.Sie dürfen die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Preise nur vonsolchen Berechnungsfaktoren abhängig machen,die <strong>der</strong> Beschaffung und Bereitstellung des Wasserszuzurechnen sind. Die Berechnungsfaktoren müssenvollständig und in allgemein verständlicher Formausgewiesen werden.§ 25 Abschlagszahlungen(1) Wird <strong>der</strong> Verbrauch für mehrere Monate ab -gerechnet, so kann das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenfür die nach <strong>der</strong> letzten Abrechnungverbrauchte Wassermenge Abschlagszahlung verlangen.Diese ist anteilig für den Zeitraum <strong>der</strong> Abschlagszahlungentsprechend dem Verbrauch imzuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Isteine solche Berechnung nicht möglich, so bemisstsich die Ab schlagszahlung nach dem durchschnittlichenVerbrauch vergleichbarer Kunden. Macht <strong>der</strong>Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblichgeringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.(2) Än<strong>der</strong>n sich die Preise, so können die nach <strong>der</strong>Preisän<strong>der</strong>ung anfallenden Abschlags zahlungenmit dem Vomhun<strong>der</strong>tsatz <strong>der</strong> Preisän<strong>der</strong>ung entsprechendangepasst werden.(3) Ergibt sich bei <strong>der</strong> Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungenverlangt wurden, so ist <strong>der</strong> übersteigendeBetrag unverzüglich zu erstatten, spätestensaber mit <strong>der</strong> nächsten Abschlagsfor<strong>der</strong>ung zu verrechnen.Nach Beendigung des Versorgungsverhältnissessind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.§ 26 Vordrucke für Rechnungen und Abschlägevordrucke für Rechnungen und Abschläge müssenverständlich sein. Die für die For<strong>der</strong>ung maßgeblichenBerechnungsfaktoren sind vollständig und inallgemein verständ licher Form auszuweisen.§ 27 Zahlung, Verzug(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom<strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen angegebenen Zeit -punkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang<strong>der</strong> Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung fällig.(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen,wenn es erneut zur Zahlungauffor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> den Betrag durch einen Beauftragteneinziehen lässt, die dadurch entstandenenKosten auch pauschal berechnen.§ 28 Vorauszahlungen(1) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen ist berechtigt,für den Wasserverbrauch eines AbrechnungszeitraumsVorauszahlung zu verlangen, wenn nach denUmständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass <strong>der</strong>Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht o<strong>der</strong>nicht rechtzeitig nachkommt.(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauchdes vorhergehenden Abrechnungszeitraumso<strong>der</strong> dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarerKunden. Macht <strong>der</strong> Kunde glaubhaft, dasssein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist diesangemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich <strong>der</strong>Abrechnungszeitraum über mehrere Monate un<strong>der</strong>hebt das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen Abschlagszahlungen,so kann es die Vorauszahlungnur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. DieVorauszahlung ist bei <strong>der</strong> nächsten Rechnungserteilungzu verrechnen.(3) den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das<strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen auch für die Erstellungo<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung des Hausanschlusses sowiein den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 1 Vorauszahlungverlangen.§ 29 Sicherheitsleistung(1) Ist <strong>der</strong> Kunde o<strong>der</strong> Anschlussnehmer zur Vorauszahlungnicht in <strong>der</strong> Lage, so kann das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenin angemessener HöheSicherheitsleistung verlangen.(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Diskontsatz<strong>der</strong> Deutschen Bundesbank verzinst.(3) Ist <strong>der</strong> Kunde o<strong>der</strong> Anschlussnehmer in Verzug undkommt er nach erneuter Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung nichtunverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen ausdem Versorgungsverhältnis nach, so kann sich das<strong>Wasserversorgung</strong>s unternehmen aus <strong>der</strong> Sicherheitbezahlt machen. Hierauf ist in <strong>der</strong> Zahlungsauffor<strong>der</strong>unghinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf vonWertpapieren gehen zu Lasten des Kunden o<strong>der</strong>Anschlussnehmers.(4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungenweggefallen sind.§ 30 ZahlungsverweigerungEinwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungenberechtigen zum Zahlungsaufschubo<strong>der</strong> zur Zahlungsver weigerung nur,1. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtlicheFehler vorliegen, und2. wenn <strong>der</strong> Zahlungsaufschub o<strong>der</strong> die Zahlungsverweigerunginnerhalb von zwei Jahren nach Zugang<strong>der</strong> fehlerhaften Rechnung o<strong>der</strong> Abschlagsberechnunggeltend gemacht wird.§ 31 Aufrechnunggegen Ansprüche des <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenskann nur mit unbestrittenen o<strong>der</strong> rechtskräftigfestgestellten Gegenansprüchen aufgerechnetwerden.§ 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung(1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochenweiter, bis es von einer <strong>der</strong> beiden Seiten miteiner Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalen<strong>der</strong>monatsgekündigt wird.(2) Bei einem Umzug ist <strong>der</strong> Kunde berechtigt, den Vertragmit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalen<strong>der</strong>monatszu kündigen.(3) Wird <strong>der</strong> Verbrauch von Wasser ohne ordnungsmäßigeKündigung eingestellt, so haftet <strong>der</strong> Kunde dem<strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen für die Bezahlungdes Wasserpreises für den von <strong>der</strong> Messeinrichtungangezeigten Verbrauch und für die Erfüllung sämtlichersonstiger Verpflichtungen.(4) Ein Wechsel in <strong>der</strong> Person des Kunden ist dem<strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen unverzüglich mitzuteilenund bedarf dessen Zustimmung. Das Unternehmenist nicht verpflichtet, dem Eintritt des Drittenin die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebendenRechte und Pflichten zuzustimmen.(5) Tritt an Stelle des bisherigen <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmensein an<strong>der</strong>es Unternehmen in die sichaus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte undPflichten ein, so bedarf es hierfür nicht <strong>der</strong> Zustimmungdes Kunden. Der Wechsel des <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmensist öffentlich bekanntzugeben.(6) Die Kündigung bedarf <strong>der</strong> Schriftform.(7) Der Kunde kann eine zeitweilige Absperrung seinesAnschlusses verlangen, ohne d<strong>am</strong>it das Vertragsverhältniszu lösen.§ 33 Einstellung <strong>der</strong> Versorgung, fristlose Kündigung(1) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen ist berechtigt,die Versorgung fristlos einzustellen, wenn <strong>der</strong> Kundeden allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwi<strong>der</strong>handeltund die Einstellung erfor<strong>der</strong>lich ist, um1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personeno<strong>der</strong> Anlagen abzuwenden,2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussungo<strong>der</strong> vor Anbringung <strong>der</strong> Messeinrichtungenzu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong>3. zu gewährleisten, dass Störungen an<strong>der</strong>er Kunden,störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmenso<strong>der</strong> Dritter o<strong>der</strong> Rückwirkungen aufdie Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.(2) Bei an<strong>der</strong>en Zuwi<strong>der</strong>handlungen, insbeson<strong>der</strong>e beiNichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotzMahnung, ist das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenberechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhungeinzustellen. Dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Kundedarlegt, dass die Folgen <strong>der</strong> Einstellung außerVerhältnis zur Schwere <strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlung stehenund hinreichende Aussicht besteht, dass <strong>der</strong> Kundeseinen Verpflichtungen nachkommt. Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenkann mit <strong>der</strong> Mahnungzugleich die Einstellung <strong>der</strong> Versorgung androhen.(3) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen hat die Versorgungunverzüglich wie<strong>der</strong> aufzunehmen, sobalddie Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und<strong>der</strong> Kunde die Kosten <strong>der</strong> Einstellung und Wie<strong>der</strong>aufnahme<strong>der</strong> Versorgung ersetzt hat. Die Kostenkönnen pauschal berechnet werden.10


Verordnung über Allgemeine Bedingungen(AVBWasserV) für die Versorgung mit Wasser(4) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen ist in den Fällendes Absatzes 1 berechtigt, das Vertrags verhältnisfristlos zu kündigen, in den Fällen <strong>der</strong> Nummern 1und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zurEinstellung <strong>der</strong> Versorgung wie<strong>der</strong>holt vorliegen.Bei wie<strong>der</strong>holten Zuwi<strong>der</strong>handlungen nach Absatz2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigungberech tigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedrohtwurde; Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.§ 34 Gerichtsstand(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu denin § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibendengehören, juristische Personen desöffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Son<strong>der</strong>vermögenist <strong>am</strong> Sitz <strong>der</strong> für den Kunden zuständigenBetriebsstelle des <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmens.(2) Das gleiche gilt,1. wenn <strong>der</strong> Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstandim Inland hat o<strong>der</strong>2. wenn <strong>der</strong> Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitzo<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereichdieser Verordnung verlegt o<strong>der</strong> seinWohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt<strong>der</strong> Klageerhebung nicht bekannt ist.§ 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnisöffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungendieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührtbleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrenssowie gemein<strong>der</strong>echtliche Vorschriften zurRegelung des Abgabenrechts.(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften,die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlichregeln, sind bis zum 1. Januar 1982anzupassen.§ 36 Berlin-Klausel*Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzesin Verbindung mit § 29 des Gesetzeszur Regelung des Rechts <strong>der</strong> AllgemeinenGeschäftsbedingungen auch im Land Berlin.* Seit dem Einigungsvertrag vom 31.08.1990 gegenstandslos.§ 37 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April1980 in Kraft.(2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge,die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind,unmittelbar. Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen istverpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüberzu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbestimmungen<strong>der</strong> vor Verkündung dieser Verordnungabgeschlossenen Versorgungsverträge bleiben unberührt.(3) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie§ 28 gelten nur für Abrechnungszeiträume, dienach dem 31. Dezember 1980 beginnen.Bonn, den 20. Juni 1980Der Bundesminister für Wirtschaft L<strong>am</strong>bsdorff11


Vorgaben des <strong>Stadtwerk</strong>S <strong>am</strong> <strong>See</strong> (SW<strong>See</strong>)für Erdarbeiten von Strom-, Gas- und Wassernetzanschlüssen durch den Kunden auf eigenem GrundstückDer Kunde kann gem. § 6 III 4 NDAV und § 6 III 4 NAV zur Kostensenkung die Erdarbeiten des Leitungs grabensim eigenen Gelände übernehmen. Arbeiten im öffentlichen Bereich sowie alle Leitungsbauarbeiten sind nurdurch die von SW<strong>See</strong> beauftragten Firmen durchzuführen.Im privaten Baubereich gelten die gleichen technischen und qualitativen Ansprüche wie an die Nachunternehmerdes SW<strong>See</strong>. Insbeson<strong>der</strong>e gelten die Unfallverhütungsvorschriften, DIN 4124 Baugruben und Gräben,DVGW-Regelwerke GW 315, G 459, G 472, DIN 18012, DIN VDE 0100-732.Der Kunde übernimmt für seinen Baubereich alle gesetzlichen Verpflichtungen wie Haftung, Versicherung,Unfallschutz und Genehmigungen.Es muss eine ordnungsgemäße und ausreichende Sicherung <strong>der</strong> Baustelle, auch während <strong>der</strong> Nachtzeit,gewährleistet sein.Der Kunde verpflichtet sich, Auskunft über bestehende Leitungen im Schachtungsbereich bei den entsprechendenVer- und Entsorgungsunternehmen einzuholen und diese auf <strong>der</strong> Baustelle vorliegen zu haben.Das gilt insbeson<strong>der</strong>e auch für solche Privatgrundstücke, die nicht im Eigentum des Kunden stehen.SW<strong>See</strong> nimmt seine Interessen durch die von ihm bestellte Rohrleitungsbaufirma wahr, sie entbindet den Kundennicht von <strong>der</strong> Verantwortung für die technisch einwandfreie Ausführung seiner Arbeiten.Die Rohrleitungsbaufirma hat das Recht, die zur ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Arbeiten erfor<strong>der</strong>lichenMaßnahmen vom Kunden zu for<strong>der</strong>n.Zwischen dem Kunden und <strong>der</strong> Rohrleitungsbaufirma erfolgt eine Terminabstimmung. Der Kunde ist verpflichtet,bei schuldhafter Verzögerung <strong>der</strong> ihm obliegenden Arbeiten Dritten (z.B. Netzbetreiber und dessen Nachunternehmen)den ihnen dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.Der Grabenverlauf muss immer den Vorgaben des verantwortlichen Mitarbeiters des SW<strong>See</strong> entsprechen. Es istein geradliniger, rechtwinkliger Leitungsverlauf, ausgehend von <strong>der</strong> Hauptleitung bzw. dem Haus anzustreben.Der Verlauf von Leerrohren muss in einer Skizze vom Kunden festgehalten werden. Die Einmessung erfolgt imoffenen Graben von Festpunkten aus (Grenzpunkte und Gebäude).Die Grabenbreite muss eine Sandbettung von mindestens 10 cm umseitig <strong>der</strong> Leitung zulassen. Zum Einsanden istGrubensand, Rundkorn 0-2 mm zu verwenden. Der lichte Abstand parallel verlegter Leitungen beträgt 20 cm.Dementsprechend ist die Grabenbreite zu wählen. Werden die Leitungen im Schutzrohr verlegt, kann <strong>der</strong> lichteAbstand parallel verlegter Leitungen in <strong>der</strong> Regel auf 5 cm reduziert werden. Der lichte Abstand von Strom- zuGasleitungen muss immer min. 20 cm betragen.Bei Kreuzung Strom- mit Gasleitung < 20 cm muss eine Abdeckung eingebracht werden. Die Sohle desLeitungsgrabens muss zu 100% verdichtet und planiert sein. Die Leitung muss im ges<strong>am</strong>ten Bereich aufliegen,ein späteres Aufbauen <strong>der</strong> Grabensohle ist nicht möglich.Die Mindestdeckung beträgt 60 cm Oberkante Stromkabel, 80 cm Oberkante Gasleitung/Rohrarmatur und100 cm für Wasserleitungen und Armaturen. Kabelabdeckplatten/-folien sind bei Stromkabeln unmittelbar aufdem Bettungssand zu verlegen.Netzanschlüsse für Gebäude ohne Keller sind nur mit speziellen Einzel- o<strong>der</strong> Mehrspartenhauseinführungenüber die Bodenplatte zugelassen. KG-Rohre erfüllen insbeson<strong>der</strong>e die Abdichtung zur Bodenplatte gegen Gasund Wasser nicht!Als Schutzrohre (DN75 o<strong>der</strong> DN100) auf dem Grundstück für Strom-, Erdgas-, Wasser- und Telekommunikationsleitungensind ausschließlich schwarze Kabuflexrohre zu verwenden. Bei überbauten Schutzrohren für Erdgasleitungensind nur Hateflexrohre zugelassen.Das bei SW<strong>See</strong> anzufor<strong>der</strong>nde Trassenwarnband (Aufdruck Stromkabel, Gasleitung o<strong>der</strong> Wasserleitung) ist30 cm unterhalb <strong>der</strong> Oberfläche zu verlegen.SW<strong>See</strong> behält sich vor, in dem gleichen Trassenverlauf Rohre o<strong>der</strong> Steuerkabel für Mess-, Steuer- o<strong>der</strong> regelungszweckemit zu verlegen.12


Vorgaben des <strong>Stadtwerk</strong>S <strong>am</strong> <strong>See</strong> (SW<strong>See</strong>)für Erdarbeiten von Strom-, Gas- und Wassernetzanschlüssen durch den Kunden auf eigenem GrundstückNetzanschlussleitungenMindestabständeGrundstücksgrenzemin. Abstandzu Erdkollektormin. Abstand zu 2,0 mLichtschacht 1,0 mmin. Abstandzu Tiefenbohrungen2,0 mmin. Abstandzu Bäumen2,5 mStromWasserGasTelekomunikationGraben mit SchutzrohrNetzanschluss fürGebäude mit Keller+ - 0,0ÜberdeckungÜberdeckung0,60 m+ 0,3 m- 0,0 mÜberdeckung0,80 m+ 0,3 m- 0,0 m1,0 m+ 0,3 m- 0,0 mNetzanschluss fürGebäude ohne KellerRücksprache vor Baubeginn mit SW<strong>See</strong>!Abnahme <strong>der</strong> FUBO vor dem Einbau durch SW<strong>See</strong>Grabenprofile+ - 0,013


Vorgaben des <strong>Stadtwerk</strong>S <strong>am</strong> <strong>See</strong> (SW<strong>See</strong>)für Erdarbeiten von Strom-, Gas- und Wassernetzanschlüssen durch den Kunden auf eigenem GrundstückGrabenprofil Netzanschlussmit SchutzrohrWarnbän<strong>der</strong> 30 cmunter Erdgleiche0,401,20 mSandbett mind. 10 cm EinbettungAbstand zwischen den Leitungen min. 5 cmGrabenprofil Netzanschlussmit Schutzrohr0,65 mWarnbän<strong>der</strong> 30 cmunter Erdgleiche1,20 mSandbett mind. 10 cmAbstand zwischen den Leitungen min.5 cmGrabenprofil Netzanschlussohne Schutzrohr0,5 mWarnbän<strong>der</strong> 30 cmunter ErdgleicheSandbett mind. 10 cm umseitigAbstand Gas - Strom 0,4 kV > 20 cm1,20 mAbstand horizontal mind. 10 cmAbstand vertikal mind. 20 cm14


NATÜRLICH SIND WIR FÜr SIE DA.Im Mittelpunkt steht bei uns <strong>der</strong> Kunde. Erst wenn Siezufrieden sind, sind wir es auch. Als Ihr regionalerEnergieversorger kümmern wir uns nicht nur um Strom,Gas und Wasser, son<strong>der</strong>n auch um Mobilität und Telekommunikation.mit Ihnen zus<strong>am</strong>men wollen wir dafürsorgen, dass es in Sachen Ökologie und Nachhaltigkeitvoran geht und wir die Energiewende schaffen.Davon profitieren wir alle. Und ganz beson<strong>der</strong>s natürlichunsere schöne Bodenseeregion.Ihr Ansprechpartner:Giuseppe SuteraT 07541 505-425F 07541 505-60 425giuseppe.sutera@stadtwerk-<strong>am</strong>-see.deSTADTWERK AM SEE GmbH & Co. KGKornblumenstraße 7/188046 Friedrichshafenwww.stadtwerk-<strong>am</strong>-see.de

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