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Netzanschlusskosten der Wasserversorgung - Stadtwerk am See

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Verordnung über Allgemeine Bedingungen(AVBWasserV) für die Versorgung mit Wasser§ 8 Grundstücksbenutzung(1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümersind, haben für Zwecke <strong>der</strong> örtlichen Versorgungdas Anbringen und Verlegen von Leitungeneinschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung vonWasser über ihre im gleichen Versorgungsgebietliegenden Grundstücke sowie erfor<strong>der</strong>liche Schutzmaßnahmenunentgeltlich zuzulassen. Diese Pflichtbetrifft nur Grundstücke, die an die <strong>Wasserversorgung</strong>angeschlossen sind, die vom Eigentümer inwirtschaftlichem Zus<strong>am</strong>menhang mit <strong>der</strong> <strong>Wasserversorgung</strong>genutzt werden o<strong>der</strong> für die die Möglichkeit<strong>der</strong> <strong>Wasserversorgung</strong> sonst wirtschaftlichvorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme<strong>der</strong> Grundstücke den Eigentümer mehr alsnotwendig o<strong>der</strong> in unzumutbarer Weise be lastenwürde.(2) Der Kunde o<strong>der</strong> Anschlussnehmer ist rechtzeitigüber Art und Umfang <strong>der</strong> beabsichtigten Inanspruchnahmedes Grundstückes zu benach richtigen.(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung<strong>der</strong> Einrichtungen verlangen, wenn sie an <strong>der</strong> bisherigenStelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. DieKosten <strong>der</strong> Verlegung hat das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenzu tragen; dies gilt nicht, soweit dieEinrichtungen ausschließlich <strong>der</strong> Versorgung desGrundstücks dienen.(4) Wird <strong>der</strong> Wasserbezug eingestellt, so hat <strong>der</strong>Grundstückseigentümer die Entfernung <strong>der</strong> Einrichtungenzu gestatten o<strong>der</strong> sie auf Verlangen des Unternehmensnoch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden,es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werdenkann.(5) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümersind, haben auf Verlangen des<strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmens die schriftlicheZustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzungdes zu versorgenden Grundstücks im Sinne<strong>der</strong> Absätze 1 und 4 beizubringen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswegeund Verkehrsflächen sowie für Grundstücke,die durch Planfeststellung für den Bau vonöffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächenbestimmt sind.§ 9 Baukostenzuschüsse(1) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen ist berechtigt,von den Anschlussnehmern einen angemessenenBaukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung <strong>der</strong> beiwirtschaftlicher Be triebsführung notwendigen Kostenfür die Erstellung o<strong>der</strong> Verstärkung von <strong>der</strong> örtlichenVersorgung dienenden Verteilungsanlagen zuverlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereichzuordnen lassen, in dem <strong>der</strong> Anschlusserfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens70 vom Hun<strong>der</strong>t dieser Kosten abdecken.(2) Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschusszu übernehmende Kostenanteil kann unterZugrundelegung <strong>der</strong> Straßenfrontlänge des anzuschließendenGrundstücks und des Preises für einenMeter Versorgungsleitung bemessen werden. DerPreis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sichaus den Anschaffungs- und Herstellungskosten <strong>der</strong>in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, ge -teiltdurch die Summe <strong>der</strong> Straßenfrontlängen allerGrundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereichan die Verteilungsanlagen angeschlossen werdenkönnen. Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenkann <strong>der</strong> Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichsberücksichtigende Mindeststraßenfrontlängevon bis zu 15 Metern zugrunde legen.(3) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen kann bei <strong>der</strong>Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle o<strong>der</strong>neben <strong>der</strong> Straßenfrontlänge an<strong>der</strong>e kostenorientierteBemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße,die Geschossfläche o<strong>der</strong> die Zahl <strong>der</strong> Wohnungseinheiteno<strong>der</strong> gleichartiger Wirtschaftseinheiten, verwenden.In diesem Fall ist bei <strong>der</strong> Berechnung desBaukostenzuschusses die Summe <strong>der</strong> Bemessungseinheiten<strong>der</strong> Grundstücke zu berücksichtigen, dieim betreffenden Versorgungsbereich angeschlossenwerden können.(4) Ein weiterer Baukostenzuschuss darf nur verlangtwerden, wenn <strong>der</strong> Anschlussnehmer seine Leistungsanfor<strong>der</strong>ungwesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen2 und 3 zu bemessen.(5) Wird ein Anschluss an eine Verteilungsan lage hergestellt,die vor dem 1. Januar 1981 errichtet wordeno<strong>der</strong> mit <strong>der</strong>en Errichtung vor diesem Zeitpunktbegonnen worden ist, so kann das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenabweichend von den Absätzen1 bis 3 einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe<strong>der</strong> für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbeverlangen.(6) Der Baukostenzuschuss und die in § 10 Abs. 4geregelten Hausanschlusskosten sind getrennt zuerrechnen und dem Anschlussnehmer aufgeglie<strong>der</strong>tauszuweisen.§ 10 Hausanschluss(1) Der Hausanschluss besteht aus <strong>der</strong> Verbindung desVerteilungsnetzes mit <strong>der</strong> Kundenanlage. Er beginntan <strong>der</strong> Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endetmit <strong>der</strong> Hauptabsperrvorrichtung.(2) Art, Zahl und Lage <strong>der</strong> Hausanschlüsse sowie <strong>der</strong>enÄn<strong>der</strong>ung werden nach Anhörung des Anschlussnehmersund unter Wahrung seiner berechtigtenInteressen vom <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenbestimmt.(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagendes <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmens und stehenvorbehaltlich abweichen<strong>der</strong> Vereinbarung in dessenEigentum. Sie werden ausschließlich von diesemhergestellt, unterhalten, erneuert, geän<strong>der</strong>t, abgetrenntund beseitigt, müssen zugänglich und vorBeschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmendie Erstellung des Hausanschlusseso<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungen des Hausanschlusses nichtselbst, son<strong>der</strong>n durch Nachunternehmer durchführenlässt, sind Wünsche des Anschlussnehmers bei<strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Nachunternehmer zu berücksichtigen.Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungenfür die sichere Errichtung des Hausanschlusseszu schaffen. Er darf keine Einwirkungenauf den Hausanschluss vornehmen o<strong>der</strong> vornehmenlassen.(4) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen ist berechtigt,vom Anschlussnehmer die Erstattung <strong>der</strong> bei wirtschaftlicherBetriebsführung notwendigen Kosten für1. die Erstellung des Hausanschlusses,2. die Verän<strong>der</strong>ungen des Hausanschlusses, die durcheine Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erweiterung seiner Anlageerfor<strong>der</strong>lich o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Gründen von ihmveranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten könnenpauschal berechnet werden.(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nachHerstellung des Hausanschlusses weitere An schlüssehinzu und wird <strong>der</strong> Hausanschluss dadurch teilweisezum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hatdas <strong>Wasserversorgung</strong>s unternehmen die Kostenneu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer denetwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums <strong>am</strong> Hausanschlussund <strong>der</strong> daraus folgenden Pflichten zur Herstellung,Unterhaltung, Erneuerung, Än<strong>der</strong>ung, Abtrennungund Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungenvon Absatz 3 abweichen, könnendiese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieserVerordnung beibehalten werden.(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbeson<strong>der</strong>edas Undichtwerden von Leitungen sowie sonstigeStörungen sind dem <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenunverzüglich mitzuteilen.(8) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümersind, haben auf Verlangen des <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmensdie schriftliche Zustimmungdes Grundstückseigen tümers zur Herstellungdes Hausanschlusses unter Aner ken nung <strong>der</strong> d<strong>am</strong>itverbundenen Verpflichtungen beizubringen.§ 11 Messeinrichtungen an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze(1) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen kann verlangen,dass <strong>der</strong> Anschlussnehmer auf eigene Kostennach seiner Wahl an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze einengeeigneten Wasserzählerschacht o<strong>der</strong> Wasserzählerschrankanbringt, wenn1. das Grundstück unbebaut ist o<strong>der</strong>2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungenerfolgt, die unverhältnismäßig lang sind o<strong>der</strong>nur unter beson<strong>der</strong>en Erschwernissen verlegt werdenkönnen, o<strong>der</strong>3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung desWasserzählers vorhanden ist.(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungenin ordnungsgemäßem Zustand und je<strong>der</strong>zeitzugänglich zu halten.(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung <strong>der</strong> Einrichtungenauf seine Kosten verlangen, wenn sie an<strong>der</strong> bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbarsind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einereinwandfreien Messung möglich ist.(4) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.§ 12 Kundenanlage(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung,Än<strong>der</strong>ung und Unterhaltung <strong>der</strong> Anlage hinter demHausanschluss, mit Ausnahme <strong>der</strong> Messeinrichtungendes <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmens, ist <strong>der</strong>Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlageo<strong>der</strong> Anlagenteile einem Dritten vermietet o<strong>der</strong>sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesemverantwortlich.(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung <strong>der</strong>Vorschriften dieser Verordnung und an<strong>der</strong>er gesetzlichero<strong>der</strong> behördlicher Bestimmungen sowie nachden anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik errichtet, erweitert,geän<strong>der</strong>t und unterhalten werden. Die Errichtung<strong>der</strong> Anlage und wesentliche Verän<strong>der</strong>ungendürfen nur durch das Wasserver sorgungs -unternehmen o<strong>der</strong> ein in ein Installateurverzeichniseines <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmens eingetragenesInstallationsunternehmen erfolgen. Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenist berechtigt, dieAus führung <strong>der</strong> Arbeiten zu überwachen.(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungenbefinden, können plombiert werden. Ebenso könnenAnlagenteile, die zur Kundenanlage gehören,unter Plombenverschluss genommen werden, umeine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Diedafür erfor<strong>der</strong>liche Ausstattung <strong>der</strong> Anlage ist nachden Angaben des <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenszu veranlassen.(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendetwerden, die entsprechend den anerkannten Regeln<strong>der</strong> Technik beschaffen sind. Das Zeichen eineranerkannten Prüfstelle (zum Beispiel DIN-DVGW,DVGW- o<strong>der</strong> GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungenerfüllt sind.8

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