Verordnung über Allgemeine Bedingungen(AVBWasserV) für die Versorgung mit Wasser§ 8 Grundstücksbenutzung(1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümersind, haben für Zwecke <strong>der</strong> örtlichen Versorgungdas Anbringen und Verlegen von Leitungeneinschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung vonWasser über ihre im gleichen Versorgungsgebietliegenden Grundstücke sowie erfor<strong>der</strong>liche Schutzmaßnahmenunentgeltlich zuzulassen. Diese Pflichtbetrifft nur Grundstücke, die an die <strong>Wasserversorgung</strong>angeschlossen sind, die vom Eigentümer inwirtschaftlichem Zus<strong>am</strong>menhang mit <strong>der</strong> <strong>Wasserversorgung</strong>genutzt werden o<strong>der</strong> für die die Möglichkeit<strong>der</strong> <strong>Wasserversorgung</strong> sonst wirtschaftlichvorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme<strong>der</strong> Grundstücke den Eigentümer mehr alsnotwendig o<strong>der</strong> in unzumutbarer Weise be lastenwürde.(2) Der Kunde o<strong>der</strong> Anschlussnehmer ist rechtzeitigüber Art und Umfang <strong>der</strong> beabsichtigten Inanspruchnahmedes Grundstückes zu benach richtigen.(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung<strong>der</strong> Einrichtungen verlangen, wenn sie an <strong>der</strong> bisherigenStelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. DieKosten <strong>der</strong> Verlegung hat das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenzu tragen; dies gilt nicht, soweit dieEinrichtungen ausschließlich <strong>der</strong> Versorgung desGrundstücks dienen.(4) Wird <strong>der</strong> Wasserbezug eingestellt, so hat <strong>der</strong>Grundstückseigentümer die Entfernung <strong>der</strong> Einrichtungenzu gestatten o<strong>der</strong> sie auf Verlangen des Unternehmensnoch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden,es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werdenkann.(5) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümersind, haben auf Verlangen des<strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmens die schriftlicheZustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzungdes zu versorgenden Grundstücks im Sinne<strong>der</strong> Absätze 1 und 4 beizubringen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswegeund Verkehrsflächen sowie für Grundstücke,die durch Planfeststellung für den Bau vonöffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächenbestimmt sind.§ 9 Baukostenzuschüsse(1) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen ist berechtigt,von den Anschlussnehmern einen angemessenenBaukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung <strong>der</strong> beiwirtschaftlicher Be triebsführung notwendigen Kostenfür die Erstellung o<strong>der</strong> Verstärkung von <strong>der</strong> örtlichenVersorgung dienenden Verteilungsanlagen zuverlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereichzuordnen lassen, in dem <strong>der</strong> Anschlusserfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens70 vom Hun<strong>der</strong>t dieser Kosten abdecken.(2) Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschusszu übernehmende Kostenanteil kann unterZugrundelegung <strong>der</strong> Straßenfrontlänge des anzuschließendenGrundstücks und des Preises für einenMeter Versorgungsleitung bemessen werden. DerPreis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sichaus den Anschaffungs- und Herstellungskosten <strong>der</strong>in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, ge -teiltdurch die Summe <strong>der</strong> Straßenfrontlängen allerGrundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereichan die Verteilungsanlagen angeschlossen werdenkönnen. Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenkann <strong>der</strong> Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichsberücksichtigende Mindeststraßenfrontlängevon bis zu 15 Metern zugrunde legen.(3) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen kann bei <strong>der</strong>Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle o<strong>der</strong>neben <strong>der</strong> Straßenfrontlänge an<strong>der</strong>e kostenorientierteBemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße,die Geschossfläche o<strong>der</strong> die Zahl <strong>der</strong> Wohnungseinheiteno<strong>der</strong> gleichartiger Wirtschaftseinheiten, verwenden.In diesem Fall ist bei <strong>der</strong> Berechnung desBaukostenzuschusses die Summe <strong>der</strong> Bemessungseinheiten<strong>der</strong> Grundstücke zu berücksichtigen, dieim betreffenden Versorgungsbereich angeschlossenwerden können.(4) Ein weiterer Baukostenzuschuss darf nur verlangtwerden, wenn <strong>der</strong> Anschlussnehmer seine Leistungsanfor<strong>der</strong>ungwesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen2 und 3 zu bemessen.(5) Wird ein Anschluss an eine Verteilungsan lage hergestellt,die vor dem 1. Januar 1981 errichtet wordeno<strong>der</strong> mit <strong>der</strong>en Errichtung vor diesem Zeitpunktbegonnen worden ist, so kann das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenabweichend von den Absätzen1 bis 3 einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe<strong>der</strong> für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbeverlangen.(6) Der Baukostenzuschuss und die in § 10 Abs. 4geregelten Hausanschlusskosten sind getrennt zuerrechnen und dem Anschlussnehmer aufgeglie<strong>der</strong>tauszuweisen.§ 10 Hausanschluss(1) Der Hausanschluss besteht aus <strong>der</strong> Verbindung desVerteilungsnetzes mit <strong>der</strong> Kundenanlage. Er beginntan <strong>der</strong> Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endetmit <strong>der</strong> Hauptabsperrvorrichtung.(2) Art, Zahl und Lage <strong>der</strong> Hausanschlüsse sowie <strong>der</strong>enÄn<strong>der</strong>ung werden nach Anhörung des Anschlussnehmersund unter Wahrung seiner berechtigtenInteressen vom <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenbestimmt.(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagendes <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmens und stehenvorbehaltlich abweichen<strong>der</strong> Vereinbarung in dessenEigentum. Sie werden ausschließlich von diesemhergestellt, unterhalten, erneuert, geän<strong>der</strong>t, abgetrenntund beseitigt, müssen zugänglich und vorBeschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmendie Erstellung des Hausanschlusseso<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungen des Hausanschlusses nichtselbst, son<strong>der</strong>n durch Nachunternehmer durchführenlässt, sind Wünsche des Anschlussnehmers bei<strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Nachunternehmer zu berücksichtigen.Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungenfür die sichere Errichtung des Hausanschlusseszu schaffen. Er darf keine Einwirkungenauf den Hausanschluss vornehmen o<strong>der</strong> vornehmenlassen.(4) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen ist berechtigt,vom Anschlussnehmer die Erstattung <strong>der</strong> bei wirtschaftlicherBetriebsführung notwendigen Kosten für1. die Erstellung des Hausanschlusses,2. die Verän<strong>der</strong>ungen des Hausanschlusses, die durcheine Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erweiterung seiner Anlageerfor<strong>der</strong>lich o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Gründen von ihmveranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten könnenpauschal berechnet werden.(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nachHerstellung des Hausanschlusses weitere An schlüssehinzu und wird <strong>der</strong> Hausanschluss dadurch teilweisezum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hatdas <strong>Wasserversorgung</strong>s unternehmen die Kostenneu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer denetwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums <strong>am</strong> Hausanschlussund <strong>der</strong> daraus folgenden Pflichten zur Herstellung,Unterhaltung, Erneuerung, Än<strong>der</strong>ung, Abtrennungund Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungenvon Absatz 3 abweichen, könnendiese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieserVerordnung beibehalten werden.(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbeson<strong>der</strong>edas Undichtwerden von Leitungen sowie sonstigeStörungen sind dem <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenunverzüglich mitzuteilen.(8) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümersind, haben auf Verlangen des <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmensdie schriftliche Zustimmungdes Grundstückseigen tümers zur Herstellungdes Hausanschlusses unter Aner ken nung <strong>der</strong> d<strong>am</strong>itverbundenen Verpflichtungen beizubringen.§ 11 Messeinrichtungen an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze(1) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen kann verlangen,dass <strong>der</strong> Anschlussnehmer auf eigene Kostennach seiner Wahl an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze einengeeigneten Wasserzählerschacht o<strong>der</strong> Wasserzählerschrankanbringt, wenn1. das Grundstück unbebaut ist o<strong>der</strong>2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungenerfolgt, die unverhältnismäßig lang sind o<strong>der</strong>nur unter beson<strong>der</strong>en Erschwernissen verlegt werdenkönnen, o<strong>der</strong>3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung desWasserzählers vorhanden ist.(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungenin ordnungsgemäßem Zustand und je<strong>der</strong>zeitzugänglich zu halten.(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung <strong>der</strong> Einrichtungenauf seine Kosten verlangen, wenn sie an<strong>der</strong> bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbarsind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einereinwandfreien Messung möglich ist.(4) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.§ 12 Kundenanlage(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung,Än<strong>der</strong>ung und Unterhaltung <strong>der</strong> Anlage hinter demHausanschluss, mit Ausnahme <strong>der</strong> Messeinrichtungendes <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmens, ist <strong>der</strong>Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlageo<strong>der</strong> Anlagenteile einem Dritten vermietet o<strong>der</strong>sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesemverantwortlich.(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung <strong>der</strong>Vorschriften dieser Verordnung und an<strong>der</strong>er gesetzlichero<strong>der</strong> behördlicher Bestimmungen sowie nachden anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik errichtet, erweitert,geän<strong>der</strong>t und unterhalten werden. Die Errichtung<strong>der</strong> Anlage und wesentliche Verän<strong>der</strong>ungendürfen nur durch das Wasserver sorgungs -unternehmen o<strong>der</strong> ein in ein Installateurverzeichniseines <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmens eingetragenesInstallationsunternehmen erfolgen. Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenist berechtigt, dieAus führung <strong>der</strong> Arbeiten zu überwachen.(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungenbefinden, können plombiert werden. Ebenso könnenAnlagenteile, die zur Kundenanlage gehören,unter Plombenverschluss genommen werden, umeine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Diedafür erfor<strong>der</strong>liche Ausstattung <strong>der</strong> Anlage ist nachden Angaben des <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenszu veranlassen.(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendetwerden, die entsprechend den anerkannten Regeln<strong>der</strong> Technik beschaffen sind. Das Zeichen eineranerkannten Prüfstelle (zum Beispiel DIN-DVGW,DVGW- o<strong>der</strong> GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungenerfüllt sind.8
Verordnung über Allgemeine Bedingungen(AVBWasserV) für die Versorgung mit Wasser(5) Die Teile des Hausanschlusses, die in Anwendungvon § 10 Abs. 6 im Eigentum des Kunden stehenund zu <strong>der</strong>en Unterhaltung er verpflichtet ist, sindBestandteile <strong>der</strong> Kundenanlage.§ 13 Inbetriebsetzung <strong>der</strong> Kundenanlage(1) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen o<strong>der</strong> dessenBeauftragte schließen die Kundenanlage an dasVerteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.(2) Jede Inbetriebsetzung <strong>der</strong> Anlage ist beim <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenüber das Installationsunternehmenzu beantragen.(3) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen kann für dieInbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattungverlangen; die Kosten können pauschal berechnetwerden.§ 14 Überprüfung <strong>der</strong> Kundenanlage(1) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen ist be rechtigt,die Anlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zuüberprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängelaufmerks<strong>am</strong> zu machen und kann <strong>der</strong>enBesei tigung verlangen.(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicher heitgefährden o<strong>der</strong> erhebliche Störungen erwartenlassen, so ist das <strong>Wasserversorgung</strong>s unternehmenberechtigt, den Anschluss o<strong>der</strong> die Versorgung zuverweigern; bei Gefahr für Leib o<strong>der</strong> Leben ist eshierzu verpflichtet.(3) Durch Vornahme o<strong>der</strong> Unterlassung <strong>der</strong> Überprüfung<strong>der</strong> Anlage sowie durch <strong>der</strong>en Anschlussan das Verteilungsnetz übernimmt das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenkeine Haftung für dieMängelfreiheit <strong>der</strong> Anlage. Dies gilt nicht, wenn esbei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, dieeine Gefahr für Leib o<strong>der</strong> Leben darstellen.§ 15 Betrieb, Erweiterung und Än<strong>der</strong>ung von Kundenanlageund Verbrauchseinrich tungen; Mitteilungspflichten(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben,dass Störungen an<strong>der</strong>er Kunden, störendeRückwirkungen auf Einrichtungen des <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenso<strong>der</strong> Dritter o<strong>der</strong> Rückwirkungenauf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossensind.(2) Erweiterungen und Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Anlage sowiedie Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungensind dem <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenmitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößenän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> sich die vorzuhaltendeLeistung wesentlich erhöht.§ 16 ZutrittsrechtDer Kunde hat dem mit einem Ausweis ver sehenenBeauftragten des <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmensden Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit diesfür die Prüfung <strong>der</strong> technischen Einrichtungen,zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichtennach dieser Verordnung, insbeson<strong>der</strong>e zur Ablesung,o<strong>der</strong> zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagenerfor<strong>der</strong>lich und vereinbart ist.§ 17 Technische Anschlussbedingungen(1) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen ist be rechtigt,weitere technische Anfor<strong>der</strong>ungen an den Hausanschlussund an<strong>der</strong>e Anlagen teile sowie an den Betrieb<strong>der</strong> Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen<strong>der</strong> sicheren und störungsfreien Versorgung,insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf die Erfor<strong>der</strong>nisse desVerteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anfor<strong>der</strong>ungendürfen den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Techniknicht wi<strong>der</strong>sprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungenkann von <strong>der</strong> vorherigen Zustimmungdes Versorgungsunternehmens abhängiggemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigertwerden, wenn <strong>der</strong> Anschluss eine sichere undstörungsfreie Versorgung gefährden würde.(2) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen hat die weiterentechnischen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> zu ständigenBehörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie beanstanden,wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnungnicht zu ver einbaren sind.§ 18 Messung(1) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen stellt die vomKunden verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungenfest, die den eichrechtlichen Vorschriftenentsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungenkann die gelieferte Menge auch rechnerischermittelt o<strong>der</strong> geschätzt werden, wenn dieKosten <strong>der</strong> Messung außer Verhältnis zur Höhe desVerbrauchs stehen.(2) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen hat dafür Sorgezu tragen, dass eine einwandfreie Messung <strong>der</strong>verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Esbestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort<strong>der</strong> Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung,Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung<strong>der</strong> Messeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens.Es hat den Kunden und den Anschlussnehmeranzuhören und <strong>der</strong>en berechtigte Interessen zuwahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kundeno<strong>der</strong> des Hauseigentümers die Messeinrichtungenzu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungeiner einwandfreien Messung möglich ist; <strong>der</strong> Kundeo<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kostenzu tragen.(3) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und dieBeschädigung <strong>der</strong> Messeinrichtungen, soweit ihnhieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungenund Störungen dieser Einrichtungendem <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen unverzüglichmitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser,Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.§ 19 Nachprüfung von Messeinrichtungen(1) Der Kunde kann je<strong>der</strong>zeit die Nachprüfung <strong>der</strong>Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde o<strong>der</strong>eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6Abs. 2 des Eichgesetzes ver langen. Stellt <strong>der</strong> Kundeden Antrag auf Prüfung nicht bei dem <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen,so hat er dieses vor Antragstellungzu benachrichtigen.(2) Die Kosten <strong>der</strong> Prüfung fallen dem Unternehmenzur Last, falls die Abweichung die gesetzlichenVerkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst demKunden.§ 20 Ablesung(1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragtendes <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmens möglichst ingleichen Zeitabständen o<strong>der</strong> auf Verlangen des Unternehmensvom Kunden selbst abgelesen. Dieserhat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungenleicht zugänglich sind.(2) Solange <strong>der</strong> Beauftragte des Unternehmens dieRäume des Kunden nicht zum Zwecke <strong>der</strong> Ablesungbetreten kann, darf das Unternehmen denVerbrauch auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> letzten Ablesungschätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessenzu berücksich tigen.§ 21 Berechnungsfehler(1) Ergibt eine Prüfung <strong>der</strong> Messeinrichtungen eineÜberschreitung <strong>der</strong> Verkehrsfehlergrenzen o<strong>der</strong>werden Fehler in <strong>der</strong> Ermittlung des Rechnungsbetragesfestgestellt, so ist <strong>der</strong> zuviel o<strong>der</strong> zuwenigberechnete Betrag zu erstatten o<strong>der</strong> nachzuentrichten.Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustelleno<strong>der</strong> zeigt eine Messeinrichtung nicht an,so ermittelt das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenden Verbrauch für die Zeit seit <strong>der</strong> letzten fehlerfreienAblesung aus dem Durchschnittsverbrauch desihr vorhergehenden und des <strong>der</strong> Feststellung desFehlers nachfolgenden Ablesezeitraums o<strong>der</strong> aufgrunddes vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung;die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zuberücksichtigen.(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den <strong>der</strong> Feststellungdes Fehlers vorhergehenden Ab -lesezeitraumbeschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlerskann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden;in diesem Fall ist <strong>der</strong> Anspruch auf längstenszwei Jahre beschränkt.§ 22 Verwendung des Wassers(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke desKunden, seiner Mieter und ähnlich be rechtigter Personenzur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung ansonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmungdes <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmens zulässig. Diesemuss erteilt werden, wenn dem Interesse an <strong>der</strong>Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftlicheGründe entgegenstehen.(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden,soweit nicht in dieser Verordnung o<strong>der</strong> aufgrundsonstiger gesetzlicher o<strong>der</strong> behördlicherVorschriften Beschränkungen vor gesehen sind. Das<strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen kann die Verwendungfür bestimmte Zwecke beschränken, soweitdies zur Sicherstellung <strong>der</strong> allgemeinen <strong>Wasserversorgung</strong>erfor<strong>der</strong>lich ist.(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasserist beim <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenvor Beginn <strong>der</strong> Bauarbeiten zu beantragen. DerAntragsteller hat dem <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenalle für die Herstellung und Entfernungdes Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten zuerstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anschlüssezu sonstigen vorübergehenden Zwecken entsprechend.(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zumFeuerlöschen, son<strong>der</strong>n zu an<strong>der</strong>en vorübergehendenZwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohredes <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmensmit Wasserzählern zu benutzen.9