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Netzanschlusskosten der Wasserversorgung - Stadtwerk am See

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Verordnung über Allgemeine Bedingungen(AVBWasserV) für die Versorgung mit Wasser(5) Die Teile des Hausanschlusses, die in Anwendungvon § 10 Abs. 6 im Eigentum des Kunden stehenund zu <strong>der</strong>en Unterhaltung er verpflichtet ist, sindBestandteile <strong>der</strong> Kundenanlage.§ 13 Inbetriebsetzung <strong>der</strong> Kundenanlage(1) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen o<strong>der</strong> dessenBeauftragte schließen die Kundenanlage an dasVerteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.(2) Jede Inbetriebsetzung <strong>der</strong> Anlage ist beim <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenüber das Installationsunternehmenzu beantragen.(3) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen kann für dieInbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattungverlangen; die Kosten können pauschal berechnetwerden.§ 14 Überprüfung <strong>der</strong> Kundenanlage(1) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen ist be rechtigt,die Anlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zuüberprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängelaufmerks<strong>am</strong> zu machen und kann <strong>der</strong>enBesei tigung verlangen.(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicher heitgefährden o<strong>der</strong> erhebliche Störungen erwartenlassen, so ist das <strong>Wasserversorgung</strong>s unternehmenberechtigt, den Anschluss o<strong>der</strong> die Versorgung zuverweigern; bei Gefahr für Leib o<strong>der</strong> Leben ist eshierzu verpflichtet.(3) Durch Vornahme o<strong>der</strong> Unterlassung <strong>der</strong> Überprüfung<strong>der</strong> Anlage sowie durch <strong>der</strong>en Anschlussan das Verteilungsnetz übernimmt das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenkeine Haftung für dieMängelfreiheit <strong>der</strong> Anlage. Dies gilt nicht, wenn esbei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, dieeine Gefahr für Leib o<strong>der</strong> Leben darstellen.§ 15 Betrieb, Erweiterung und Än<strong>der</strong>ung von Kundenanlageund Verbrauchseinrich tungen; Mitteilungspflichten(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben,dass Störungen an<strong>der</strong>er Kunden, störendeRückwirkungen auf Einrichtungen des <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenso<strong>der</strong> Dritter o<strong>der</strong> Rückwirkungenauf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossensind.(2) Erweiterungen und Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Anlage sowiedie Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungensind dem <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenmitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößenän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> sich die vorzuhaltendeLeistung wesentlich erhöht.§ 16 ZutrittsrechtDer Kunde hat dem mit einem Ausweis ver sehenenBeauftragten des <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmensden Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit diesfür die Prüfung <strong>der</strong> technischen Einrichtungen,zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichtennach dieser Verordnung, insbeson<strong>der</strong>e zur Ablesung,o<strong>der</strong> zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagenerfor<strong>der</strong>lich und vereinbart ist.§ 17 Technische Anschlussbedingungen(1) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen ist be rechtigt,weitere technische Anfor<strong>der</strong>ungen an den Hausanschlussund an<strong>der</strong>e Anlagen teile sowie an den Betrieb<strong>der</strong> Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen<strong>der</strong> sicheren und störungsfreien Versorgung,insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf die Erfor<strong>der</strong>nisse desVerteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anfor<strong>der</strong>ungendürfen den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Techniknicht wi<strong>der</strong>sprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungenkann von <strong>der</strong> vorherigen Zustimmungdes Versorgungsunternehmens abhängiggemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigertwerden, wenn <strong>der</strong> Anschluss eine sichere undstörungsfreie Versorgung gefährden würde.(2) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen hat die weiterentechnischen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> zu ständigenBehörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie beanstanden,wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnungnicht zu ver einbaren sind.§ 18 Messung(1) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen stellt die vomKunden verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungenfest, die den eichrechtlichen Vorschriftenentsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungenkann die gelieferte Menge auch rechnerischermittelt o<strong>der</strong> geschätzt werden, wenn dieKosten <strong>der</strong> Messung außer Verhältnis zur Höhe desVerbrauchs stehen.(2) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen hat dafür Sorgezu tragen, dass eine einwandfreie Messung <strong>der</strong>verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Esbestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort<strong>der</strong> Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung,Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung<strong>der</strong> Messeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens.Es hat den Kunden und den Anschlussnehmeranzuhören und <strong>der</strong>en berechtigte Interessen zuwahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kundeno<strong>der</strong> des Hauseigentümers die Messeinrichtungenzu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungeiner einwandfreien Messung möglich ist; <strong>der</strong> Kundeo<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kostenzu tragen.(3) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und dieBeschädigung <strong>der</strong> Messeinrichtungen, soweit ihnhieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungenund Störungen dieser Einrichtungendem <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen unverzüglichmitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser,Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.§ 19 Nachprüfung von Messeinrichtungen(1) Der Kunde kann je<strong>der</strong>zeit die Nachprüfung <strong>der</strong>Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde o<strong>der</strong>eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6Abs. 2 des Eichgesetzes ver langen. Stellt <strong>der</strong> Kundeden Antrag auf Prüfung nicht bei dem <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen,so hat er dieses vor Antragstellungzu benachrichtigen.(2) Die Kosten <strong>der</strong> Prüfung fallen dem Unternehmenzur Last, falls die Abweichung die gesetzlichenVerkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst demKunden.§ 20 Ablesung(1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragtendes <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmens möglichst ingleichen Zeitabständen o<strong>der</strong> auf Verlangen des Unternehmensvom Kunden selbst abgelesen. Dieserhat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungenleicht zugänglich sind.(2) Solange <strong>der</strong> Beauftragte des Unternehmens dieRäume des Kunden nicht zum Zwecke <strong>der</strong> Ablesungbetreten kann, darf das Unternehmen denVerbrauch auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> letzten Ablesungschätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessenzu berücksich tigen.§ 21 Berechnungsfehler(1) Ergibt eine Prüfung <strong>der</strong> Messeinrichtungen eineÜberschreitung <strong>der</strong> Verkehrsfehlergrenzen o<strong>der</strong>werden Fehler in <strong>der</strong> Ermittlung des Rechnungsbetragesfestgestellt, so ist <strong>der</strong> zuviel o<strong>der</strong> zuwenigberechnete Betrag zu erstatten o<strong>der</strong> nachzuentrichten.Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustelleno<strong>der</strong> zeigt eine Messeinrichtung nicht an,so ermittelt das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenden Verbrauch für die Zeit seit <strong>der</strong> letzten fehlerfreienAblesung aus dem Durchschnittsverbrauch desihr vorhergehenden und des <strong>der</strong> Feststellung desFehlers nachfolgenden Ablesezeitraums o<strong>der</strong> aufgrunddes vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung;die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zuberücksichtigen.(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den <strong>der</strong> Feststellungdes Fehlers vorhergehenden Ab -lesezeitraumbeschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlerskann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden;in diesem Fall ist <strong>der</strong> Anspruch auf längstenszwei Jahre beschränkt.§ 22 Verwendung des Wassers(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke desKunden, seiner Mieter und ähnlich be rechtigter Personenzur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung ansonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmungdes <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmens zulässig. Diesemuss erteilt werden, wenn dem Interesse an <strong>der</strong>Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftlicheGründe entgegenstehen.(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden,soweit nicht in dieser Verordnung o<strong>der</strong> aufgrundsonstiger gesetzlicher o<strong>der</strong> behördlicherVorschriften Beschränkungen vor gesehen sind. Das<strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen kann die Verwendungfür bestimmte Zwecke beschränken, soweitdies zur Sicherstellung <strong>der</strong> allgemeinen <strong>Wasserversorgung</strong>erfor<strong>der</strong>lich ist.(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasserist beim <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenvor Beginn <strong>der</strong> Bauarbeiten zu beantragen. DerAntragsteller hat dem <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenalle für die Herstellung und Entfernungdes Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten zuerstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anschlüssezu sonstigen vorübergehenden Zwecken entsprechend.(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zumFeuerlöschen, son<strong>der</strong>n zu an<strong>der</strong>en vorübergehendenZwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohredes <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmensmit Wasserzählern zu benutzen.9

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