Verordnung über Allgemeine Bedingungen(AVBWasserV) für die Versorgung mit Wasser§ 23 Vertragsstrafe(1) Entnimmt <strong>der</strong> Kunde Wasser unter Umgehung,Beeinflussung o<strong>der</strong> vor Anbringung <strong>der</strong> Messeinrichtungeno<strong>der</strong> nach Einstellung <strong>der</strong> Versorgung,so ist das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen berechtigt,eine Vertragsstrafe zu verlangen. Dabei kannhöchstens vom Fünffachen desjenigen Verbrauchsausgegangen werden, <strong>der</strong> sich auf <strong>der</strong> Grundlagedes Vorjahresverbrauchs anteilig für die Dauer <strong>der</strong>unbefugten Entnahme ergibt. Kann <strong>der</strong> Vorjahresverbrauchdes Kunden nicht ermittelt werden, so ist<strong>der</strong>jenige vergleichbarer Kunden zugrunde zu legen.Die Vertragsstrafe ist nach den für den Kundengeltenden Preisen zu berechnen.(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden,wenn <strong>der</strong> Kunde vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässigdie Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erfor<strong>der</strong>lichenAngaben zu machen. Die Vertragsstrafebeträgt das Zweifache des Betrags, den <strong>der</strong> Kundebei Erfüllung seiner Verpflichtung nach den für ihngeltenden Preisen zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.(3) Ist die Dauer <strong>der</strong> unbefugten Entnahme o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Beginn <strong>der</strong> Mitteilungspflicht nicht fest zustellen, sokann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzenüber einen fest gestellten Zeitraum hinaus fürlängstens ein Jahr erhoben werden.§ 24 Abrechnung, Preisän<strong>der</strong>ungsklauseln(1) Das Entgelt wird nach Wahl des <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmensmonatlich o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>enZeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlichüberschreiten dürfen, abgerechnet.(2) Än<strong>der</strong>n sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumesdie Preise, so wird <strong>der</strong> für die neuen Preisemaßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitlicheVerbrauchsschwankungen sind auf <strong>der</strong>Grundlage <strong>der</strong> für die jeweilige Abnehmergruppemaßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zuberücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Än<strong>der</strong>ungdes Umsatzsteuersatzes.(3) Preisän<strong>der</strong>ungsklauseln sind kostennah auszugestalten.Sie dürfen die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Preise nur vonsolchen Berechnungsfaktoren abhängig machen,die <strong>der</strong> Beschaffung und Bereitstellung des Wasserszuzurechnen sind. Die Berechnungsfaktoren müssenvollständig und in allgemein verständlicher Formausgewiesen werden.§ 25 Abschlagszahlungen(1) Wird <strong>der</strong> Verbrauch für mehrere Monate ab -gerechnet, so kann das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenfür die nach <strong>der</strong> letzten Abrechnungverbrauchte Wassermenge Abschlagszahlung verlangen.Diese ist anteilig für den Zeitraum <strong>der</strong> Abschlagszahlungentsprechend dem Verbrauch imzuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Isteine solche Berechnung nicht möglich, so bemisstsich die Ab schlagszahlung nach dem durchschnittlichenVerbrauch vergleichbarer Kunden. Macht <strong>der</strong>Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblichgeringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.(2) Än<strong>der</strong>n sich die Preise, so können die nach <strong>der</strong>Preisän<strong>der</strong>ung anfallenden Abschlags zahlungenmit dem Vomhun<strong>der</strong>tsatz <strong>der</strong> Preisän<strong>der</strong>ung entsprechendangepasst werden.(3) Ergibt sich bei <strong>der</strong> Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungenverlangt wurden, so ist <strong>der</strong> übersteigendeBetrag unverzüglich zu erstatten, spätestensaber mit <strong>der</strong> nächsten Abschlagsfor<strong>der</strong>ung zu verrechnen.Nach Beendigung des Versorgungsverhältnissessind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.§ 26 Vordrucke für Rechnungen und Abschlägevordrucke für Rechnungen und Abschläge müssenverständlich sein. Die für die For<strong>der</strong>ung maßgeblichenBerechnungsfaktoren sind vollständig und inallgemein verständ licher Form auszuweisen.§ 27 Zahlung, Verzug(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom<strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen angegebenen Zeit -punkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang<strong>der</strong> Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung fällig.(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen,wenn es erneut zur Zahlungauffor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> den Betrag durch einen Beauftragteneinziehen lässt, die dadurch entstandenenKosten auch pauschal berechnen.§ 28 Vorauszahlungen(1) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen ist berechtigt,für den Wasserverbrauch eines AbrechnungszeitraumsVorauszahlung zu verlangen, wenn nach denUmständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass <strong>der</strong>Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht o<strong>der</strong>nicht rechtzeitig nachkommt.(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauchdes vorhergehenden Abrechnungszeitraumso<strong>der</strong> dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarerKunden. Macht <strong>der</strong> Kunde glaubhaft, dasssein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist diesangemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich <strong>der</strong>Abrechnungszeitraum über mehrere Monate un<strong>der</strong>hebt das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen Abschlagszahlungen,so kann es die Vorauszahlungnur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. DieVorauszahlung ist bei <strong>der</strong> nächsten Rechnungserteilungzu verrechnen.(3) den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das<strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen auch für die Erstellungo<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung des Hausanschlusses sowiein den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 1 Vorauszahlungverlangen.§ 29 Sicherheitsleistung(1) Ist <strong>der</strong> Kunde o<strong>der</strong> Anschlussnehmer zur Vorauszahlungnicht in <strong>der</strong> Lage, so kann das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenin angemessener HöheSicherheitsleistung verlangen.(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Diskontsatz<strong>der</strong> Deutschen Bundesbank verzinst.(3) Ist <strong>der</strong> Kunde o<strong>der</strong> Anschlussnehmer in Verzug undkommt er nach erneuter Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung nichtunverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen ausdem Versorgungsverhältnis nach, so kann sich das<strong>Wasserversorgung</strong>s unternehmen aus <strong>der</strong> Sicherheitbezahlt machen. Hierauf ist in <strong>der</strong> Zahlungsauffor<strong>der</strong>unghinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf vonWertpapieren gehen zu Lasten des Kunden o<strong>der</strong>Anschlussnehmers.(4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungenweggefallen sind.§ 30 ZahlungsverweigerungEinwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungenberechtigen zum Zahlungsaufschubo<strong>der</strong> zur Zahlungsver weigerung nur,1. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtlicheFehler vorliegen, und2. wenn <strong>der</strong> Zahlungsaufschub o<strong>der</strong> die Zahlungsverweigerunginnerhalb von zwei Jahren nach Zugang<strong>der</strong> fehlerhaften Rechnung o<strong>der</strong> Abschlagsberechnunggeltend gemacht wird.§ 31 Aufrechnunggegen Ansprüche des <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenskann nur mit unbestrittenen o<strong>der</strong> rechtskräftigfestgestellten Gegenansprüchen aufgerechnetwerden.§ 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung(1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochenweiter, bis es von einer <strong>der</strong> beiden Seiten miteiner Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalen<strong>der</strong>monatsgekündigt wird.(2) Bei einem Umzug ist <strong>der</strong> Kunde berechtigt, den Vertragmit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalen<strong>der</strong>monatszu kündigen.(3) Wird <strong>der</strong> Verbrauch von Wasser ohne ordnungsmäßigeKündigung eingestellt, so haftet <strong>der</strong> Kunde dem<strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen für die Bezahlungdes Wasserpreises für den von <strong>der</strong> Messeinrichtungangezeigten Verbrauch und für die Erfüllung sämtlichersonstiger Verpflichtungen.(4) Ein Wechsel in <strong>der</strong> Person des Kunden ist dem<strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen unverzüglich mitzuteilenund bedarf dessen Zustimmung. Das Unternehmenist nicht verpflichtet, dem Eintritt des Drittenin die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebendenRechte und Pflichten zuzustimmen.(5) Tritt an Stelle des bisherigen <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmensein an<strong>der</strong>es Unternehmen in die sichaus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte undPflichten ein, so bedarf es hierfür nicht <strong>der</strong> Zustimmungdes Kunden. Der Wechsel des <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmensist öffentlich bekanntzugeben.(6) Die Kündigung bedarf <strong>der</strong> Schriftform.(7) Der Kunde kann eine zeitweilige Absperrung seinesAnschlusses verlangen, ohne d<strong>am</strong>it das Vertragsverhältniszu lösen.§ 33 Einstellung <strong>der</strong> Versorgung, fristlose Kündigung(1) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen ist berechtigt,die Versorgung fristlos einzustellen, wenn <strong>der</strong> Kundeden allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwi<strong>der</strong>handeltund die Einstellung erfor<strong>der</strong>lich ist, um1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personeno<strong>der</strong> Anlagen abzuwenden,2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussungo<strong>der</strong> vor Anbringung <strong>der</strong> Messeinrichtungenzu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong>3. zu gewährleisten, dass Störungen an<strong>der</strong>er Kunden,störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmenso<strong>der</strong> Dritter o<strong>der</strong> Rückwirkungen aufdie Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.(2) Bei an<strong>der</strong>en Zuwi<strong>der</strong>handlungen, insbeson<strong>der</strong>e beiNichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotzMahnung, ist das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenberechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhungeinzustellen. Dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Kundedarlegt, dass die Folgen <strong>der</strong> Einstellung außerVerhältnis zur Schwere <strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlung stehenund hinreichende Aussicht besteht, dass <strong>der</strong> Kundeseinen Verpflichtungen nachkommt. Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmenkann mit <strong>der</strong> Mahnungzugleich die Einstellung <strong>der</strong> Versorgung androhen.(3) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen hat die Versorgungunverzüglich wie<strong>der</strong> aufzunehmen, sobalddie Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und<strong>der</strong> Kunde die Kosten <strong>der</strong> Einstellung und Wie<strong>der</strong>aufnahme<strong>der</strong> Versorgung ersetzt hat. Die Kostenkönnen pauschal berechnet werden.10
Verordnung über Allgemeine Bedingungen(AVBWasserV) für die Versorgung mit Wasser(4) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen ist in den Fällendes Absatzes 1 berechtigt, das Vertrags verhältnisfristlos zu kündigen, in den Fällen <strong>der</strong> Nummern 1und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zurEinstellung <strong>der</strong> Versorgung wie<strong>der</strong>holt vorliegen.Bei wie<strong>der</strong>holten Zuwi<strong>der</strong>handlungen nach Absatz2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigungberech tigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedrohtwurde; Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.§ 34 Gerichtsstand(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu denin § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibendengehören, juristische Personen desöffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Son<strong>der</strong>vermögenist <strong>am</strong> Sitz <strong>der</strong> für den Kunden zuständigenBetriebsstelle des <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmens.(2) Das gleiche gilt,1. wenn <strong>der</strong> Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstandim Inland hat o<strong>der</strong>2. wenn <strong>der</strong> Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitzo<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereichdieser Verordnung verlegt o<strong>der</strong> seinWohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt<strong>der</strong> Klageerhebung nicht bekannt ist.§ 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnisöffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungendieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührtbleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrenssowie gemein<strong>der</strong>echtliche Vorschriften zurRegelung des Abgabenrechts.(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften,die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlichregeln, sind bis zum 1. Januar 1982anzupassen.§ 36 Berlin-Klausel*Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzesin Verbindung mit § 29 des Gesetzeszur Regelung des Rechts <strong>der</strong> AllgemeinenGeschäftsbedingungen auch im Land Berlin.* Seit dem Einigungsvertrag vom 31.08.1990 gegenstandslos.§ 37 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April1980 in Kraft.(2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge,die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind,unmittelbar. Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen istverpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüberzu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbestimmungen<strong>der</strong> vor Verkündung dieser Verordnungabgeschlossenen Versorgungsverträge bleiben unberührt.(3) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie§ 28 gelten nur für Abrechnungszeiträume, dienach dem 31. Dezember 1980 beginnen.Bonn, den 20. Juni 1980Der Bundesminister für Wirtschaft L<strong>am</strong>bsdorff11