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Netzanschlusskosten der Wasserversorgung - Stadtwerk am See

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Verordnung über Allgemeine Bedingungen(AVBWasserV) für die Versorgung mit Wasser(4) Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen ist in den Fällendes Absatzes 1 berechtigt, das Vertrags verhältnisfristlos zu kündigen, in den Fällen <strong>der</strong> Nummern 1und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zurEinstellung <strong>der</strong> Versorgung wie<strong>der</strong>holt vorliegen.Bei wie<strong>der</strong>holten Zuwi<strong>der</strong>handlungen nach Absatz2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigungberech tigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedrohtwurde; Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.§ 34 Gerichtsstand(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu denin § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibendengehören, juristische Personen desöffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Son<strong>der</strong>vermögenist <strong>am</strong> Sitz <strong>der</strong> für den Kunden zuständigenBetriebsstelle des <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmens.(2) Das gleiche gilt,1. wenn <strong>der</strong> Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstandim Inland hat o<strong>der</strong>2. wenn <strong>der</strong> Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitzo<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereichdieser Verordnung verlegt o<strong>der</strong> seinWohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt<strong>der</strong> Klageerhebung nicht bekannt ist.§ 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnisöffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungendieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührtbleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrenssowie gemein<strong>der</strong>echtliche Vorschriften zurRegelung des Abgabenrechts.(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften,die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlichregeln, sind bis zum 1. Januar 1982anzupassen.§ 36 Berlin-Klausel*Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzesin Verbindung mit § 29 des Gesetzeszur Regelung des Rechts <strong>der</strong> AllgemeinenGeschäftsbedingungen auch im Land Berlin.* Seit dem Einigungsvertrag vom 31.08.1990 gegenstandslos.§ 37 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April1980 in Kraft.(2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge,die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind,unmittelbar. Das <strong>Wasserversorgung</strong>sunternehmen istverpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüberzu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbestimmungen<strong>der</strong> vor Verkündung dieser Verordnungabgeschlossenen Versorgungsverträge bleiben unberührt.(3) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie§ 28 gelten nur für Abrechnungszeiträume, dienach dem 31. Dezember 1980 beginnen.Bonn, den 20. Juni 1980Der Bundesminister für Wirtschaft L<strong>am</strong>bsdorff11

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