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An den SV eV - Verein für Deutsche Schäferhunde - The GSD Hall ...

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Ergänzend zu meinem Schreiben vom 13.04.2012 möchte ich darauf hinweisen, dass Herr Rieker sich<br />

sinngemäß gegenüber einem Reporter einer bekannten Zeitschrift dergestalt äußerte, dass die<br />

Tatsache, dass er <strong>SV</strong>-Richter sei und gleichzeitig Futtermittel <strong>für</strong> Hunde vertreibt, kein Problem<br />

darstelle. Insoweit handelt Herr Rieker wissentlich gegen die von ihm abgegebene Erklärung, die<br />

wohl nicht nur <strong>für</strong> <strong>den</strong> Zeitpunkt der Abgabe sondern <strong>für</strong> die Dauer der Ausübung des Amtes eines<br />

<strong>SV</strong>-Richters Gültigkeit hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in dem gegen das <strong>SV</strong>-Mitglied <strong>An</strong>sgar<br />

Kartheiser geführtem Verfahren seitens des <strong>SV</strong> e.V. im Rahmen des einstweiligen<br />

Verfügungsverfahren mit der Zuwiderhandlung gegen diese Erklärung argumentiert und seitens des<br />

Landgerichtes Augsburg die Ablehnung des <strong>An</strong>trages des Herrn Kartheiser insbesondere damit<br />

begründet wurde, dass das Verhalten des Herrn Kartheiser unter Berücksichtigung der von ihm<br />

abgegebenen Erklärung derart schwerwiegend ist, dass die <strong>An</strong>ordnung des vorläufigen Ruhens seiner<br />

Ämter gerechtfertigt war. Damit hat das Landgericht zweifelsfrei bestätigt, dass sich ein Richter auch<br />

während der Amtsausübung an die von ihm mit der Bewerbung um das Amt des <strong>SV</strong>-Richters<br />

abgegebenen Erklärung strikt zu halten hat. Nichts anderes muss daher auch <strong>für</strong> Herrn Rieker gelten.<br />

Zum Beweis hier<strong>für</strong> beziehe ich mich auf die Ihnen bereits vorgelegten Nachweise (im Schreiben vom<br />

13.04.2012 – siehe bitte in Beilage).<br />

Desweiteren ist es endlich an der Zeit, dass seitens des <strong>SV</strong> e.V. die bestehende Problematik der<br />

gewerbsmäßigen Hundezucht, die im <strong>SV</strong> e.V. bislang, ebenso wie viele andere klärungsbedürftige<br />

<strong>An</strong>gelegenheiten, ignoriert und damit zugelassen wurde, zu behandeln und hierzu eine klare Stellung<br />

zu beziehen. Die vorhan<strong>den</strong>en Bestimmungen im Tierschutzgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen<br />

sind Ihnen sicherlich hinreichend bekannt. Der VDH vertritt diesbezüglich eine recht<br />

eigentümliche Auffassung, die meines Erachtens von keinem or<strong>den</strong>tlichen Gericht bestätigt wer<strong>den</strong><br />

würde. Da sowohl der VDH als auch der <strong>SV</strong> e.V in ihren jeweiligen Zuchtordnungen die strikte<br />

Einhaltung des Tierschutzgesetzes verankert haben, letzteres somit Bestandteil der Zuchtordnungen<br />

ist, sind selbstverständlich dessen Regelungen und Durchführungsbestimmungen bin<strong>den</strong>d <strong>für</strong> je<strong>den</strong><br />

Züchter. Da ist es auch wenig hilfreich, wenn der VDH durch seinen Justiziar eine Abhandlung<br />

darüber erstellen lässt, in der der Versuch unternommen wird, eine wenig nachvollziehbare und<br />

rechtlich nicht haltbare Unterscheidung zwischen einer gewerblichen und einer gewerbsmäßigen<br />

Hundezucht zu konstruieren, die darin gipfelt, dass der VDH sich sodann in seinem Versuch der<br />

Definition in <strong>den</strong> Begriff der kommerziellen Hundezucht „flüchtet“. Unabhängig davon muss sich der<br />

<strong>SV</strong> e.V. endlich damit auseinandersetzen, dass allein durch die in der Zuchtordnung selbst auferlegte<br />

Verpflichtung der Einhaltung des Tierschutzgesetzes jeder Züchter auch bezüglich der Beurteilung<br />

des Umfangs seiner Zucht <strong>den</strong> im Tierschutzgesetz bzw. der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur<br />

Durchführung des Tierschutzgesetzes hierzu enthaltenen Vorschriften unterworfen ist.<br />

Ich sehe im Umfang und der Art der von Herrn Hans-Peter Rieker betriebenen Zucht mit seinem<br />

Zwinger „von Bad-Boll“ sowie mit dem Zwinger seiner Ehefrau „vom Bad Wäldle“ nicht das Betreiben<br />

einer Hobby- bzw. Liebhaberzucht. Das Zuchtvolumen dürfte wohl ganz klar einer gewerbsmäßigen<br />

Zucht zuzuordnen sein. Ich gehe davon aus, dass Ihnen die hierzu ergangenen Urteile verschie<strong>den</strong>er<br />

Gerichte bekannt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich um entsprechende Mitteilung, ich<br />

werde Sie Ihnen sodann zur Verfügung stellen.<br />

Unabhängig von <strong>den</strong> obigen Ausführungen ist die Zucht des Herrn Rieker aber auch laut dem VDH als<br />

kommerzielle Hundezucht mit <strong>den</strong> entsprechen<strong>den</strong> Folgen einzustufen.<br />

Laut dem VDH liegt ein kommerzieller Hundehandel vor „wenn die Zucht nicht <strong>den</strong> <strong>An</strong>forderungen<br />

der VDH-Zuchtordnung, <strong>den</strong> Zuchtordnungen der die Rasse betreuen<strong>den</strong> Mitgliedsvereine und <strong>den</strong><br />

VDH-Mindesthaltungsbedingungen entspricht und die Zucht nicht aus Grün<strong>den</strong> der Liebhaberei<br />

betrieben wird“.<br />

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