An den SV eV - Verein für Deutsche Schäferhunde - The GSD Hall ...
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Ergänzend zu meinem Schreiben vom 13.04.2012 möchte ich darauf hinweisen, dass Herr Rieker sich<br />
sinngemäß gegenüber einem Reporter einer bekannten Zeitschrift dergestalt äußerte, dass die<br />
Tatsache, dass er <strong>SV</strong>-Richter sei und gleichzeitig Futtermittel <strong>für</strong> Hunde vertreibt, kein Problem<br />
darstelle. Insoweit handelt Herr Rieker wissentlich gegen die von ihm abgegebene Erklärung, die<br />
wohl nicht nur <strong>für</strong> <strong>den</strong> Zeitpunkt der Abgabe sondern <strong>für</strong> die Dauer der Ausübung des Amtes eines<br />
<strong>SV</strong>-Richters Gültigkeit hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in dem gegen das <strong>SV</strong>-Mitglied <strong>An</strong>sgar<br />
Kartheiser geführtem Verfahren seitens des <strong>SV</strong> e.V. im Rahmen des einstweiligen<br />
Verfügungsverfahren mit der Zuwiderhandlung gegen diese Erklärung argumentiert und seitens des<br />
Landgerichtes Augsburg die Ablehnung des <strong>An</strong>trages des Herrn Kartheiser insbesondere damit<br />
begründet wurde, dass das Verhalten des Herrn Kartheiser unter Berücksichtigung der von ihm<br />
abgegebenen Erklärung derart schwerwiegend ist, dass die <strong>An</strong>ordnung des vorläufigen Ruhens seiner<br />
Ämter gerechtfertigt war. Damit hat das Landgericht zweifelsfrei bestätigt, dass sich ein Richter auch<br />
während der Amtsausübung an die von ihm mit der Bewerbung um das Amt des <strong>SV</strong>-Richters<br />
abgegebenen Erklärung strikt zu halten hat. Nichts anderes muss daher auch <strong>für</strong> Herrn Rieker gelten.<br />
Zum Beweis hier<strong>für</strong> beziehe ich mich auf die Ihnen bereits vorgelegten Nachweise (im Schreiben vom<br />
13.04.2012 – siehe bitte in Beilage).<br />
Desweiteren ist es endlich an der Zeit, dass seitens des <strong>SV</strong> e.V. die bestehende Problematik der<br />
gewerbsmäßigen Hundezucht, die im <strong>SV</strong> e.V. bislang, ebenso wie viele andere klärungsbedürftige<br />
<strong>An</strong>gelegenheiten, ignoriert und damit zugelassen wurde, zu behandeln und hierzu eine klare Stellung<br />
zu beziehen. Die vorhan<strong>den</strong>en Bestimmungen im Tierschutzgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen<br />
sind Ihnen sicherlich hinreichend bekannt. Der VDH vertritt diesbezüglich eine recht<br />
eigentümliche Auffassung, die meines Erachtens von keinem or<strong>den</strong>tlichen Gericht bestätigt wer<strong>den</strong><br />
würde. Da sowohl der VDH als auch der <strong>SV</strong> e.V in ihren jeweiligen Zuchtordnungen die strikte<br />
Einhaltung des Tierschutzgesetzes verankert haben, letzteres somit Bestandteil der Zuchtordnungen<br />
ist, sind selbstverständlich dessen Regelungen und Durchführungsbestimmungen bin<strong>den</strong>d <strong>für</strong> je<strong>den</strong><br />
Züchter. Da ist es auch wenig hilfreich, wenn der VDH durch seinen Justiziar eine Abhandlung<br />
darüber erstellen lässt, in der der Versuch unternommen wird, eine wenig nachvollziehbare und<br />
rechtlich nicht haltbare Unterscheidung zwischen einer gewerblichen und einer gewerbsmäßigen<br />
Hundezucht zu konstruieren, die darin gipfelt, dass der VDH sich sodann in seinem Versuch der<br />
Definition in <strong>den</strong> Begriff der kommerziellen Hundezucht „flüchtet“. Unabhängig davon muss sich der<br />
<strong>SV</strong> e.V. endlich damit auseinandersetzen, dass allein durch die in der Zuchtordnung selbst auferlegte<br />
Verpflichtung der Einhaltung des Tierschutzgesetzes jeder Züchter auch bezüglich der Beurteilung<br />
des Umfangs seiner Zucht <strong>den</strong> im Tierschutzgesetz bzw. der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur<br />
Durchführung des Tierschutzgesetzes hierzu enthaltenen Vorschriften unterworfen ist.<br />
Ich sehe im Umfang und der Art der von Herrn Hans-Peter Rieker betriebenen Zucht mit seinem<br />
Zwinger „von Bad-Boll“ sowie mit dem Zwinger seiner Ehefrau „vom Bad Wäldle“ nicht das Betreiben<br />
einer Hobby- bzw. Liebhaberzucht. Das Zuchtvolumen dürfte wohl ganz klar einer gewerbsmäßigen<br />
Zucht zuzuordnen sein. Ich gehe davon aus, dass Ihnen die hierzu ergangenen Urteile verschie<strong>den</strong>er<br />
Gerichte bekannt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich um entsprechende Mitteilung, ich<br />
werde Sie Ihnen sodann zur Verfügung stellen.<br />
Unabhängig von <strong>den</strong> obigen Ausführungen ist die Zucht des Herrn Rieker aber auch laut dem VDH als<br />
kommerzielle Hundezucht mit <strong>den</strong> entsprechen<strong>den</strong> Folgen einzustufen.<br />
Laut dem VDH liegt ein kommerzieller Hundehandel vor „wenn die Zucht nicht <strong>den</strong> <strong>An</strong>forderungen<br />
der VDH-Zuchtordnung, <strong>den</strong> Zuchtordnungen der die Rasse betreuen<strong>den</strong> Mitgliedsvereine und <strong>den</strong><br />
VDH-Mindesthaltungsbedingungen entspricht und die Zucht nicht aus Grün<strong>den</strong> der Liebhaberei<br />
betrieben wird“.<br />
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