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Leitfaden zum Vereinsrecht - Landes-Kanu-Verband Berlin

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5. Beschlussfassung der MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung entscheidet nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich durchBeschluss. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, hat jedes Vereinsmitglied eineStimme in der Mitgliederversammlung, die es grundsätzlich persönlich abgeben muss. Nach§ 38 Satz 2 BGB kann die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte – wozu auch das Stimmrechtin der Mitgliederversammlung gehört – nicht einem anderen überlassen werden. Die Satzungkann aber gestatten, dass das Stimmrecht eines Vereinsmitglieds auch durch einen Vertreterausgeübt werden kann.Ein wirksamer Beschluss bedarf nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB grundsätzlich der Mehrheitder abgegebenen Stimmen, dass heißt Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung derMehrheit nicht berücksichtigt. Für satzungsändernde Beschlüsse und Beschlüsse über dieAuflösung des Vereins sehen § 33 Abs. 1 Satz 1 und § 41 Satz 2 BGB jeweils eine Mehrheitvon drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vor. Für einen Beschluss, durch den derZweck des Vereins geändert werden soll, ist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB dieZustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich. Der Vereinszweck nach § 33 Abs. 1 Satz 2BGB ist der oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit – kein Mitglied geht also bei seinem Beitrittvon der Änderung dieses Zweckes aus. Die Satzung kann in allen Fällen aber auchabweichende Mehrheitserfordernisse bestimmen.Beschlüsse werden mit der Beschlussfassung wirksam. Manche Beschlüsse bedürfen abernoch bestimmter Durch- oder Ausführungsmaßnahmen, um die gewollte Wirkung zuentfalten. Eine Satzungsänderung beispielsweise wird nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB erstwirksam, wenn der entsprechende Beschluss ins Vereinsregister eingetragen wurde. EinBeschluss, mit dem ein Mitglied oder ein Dritter in den Vereinsvorstand gewählt wurde,macht diese Person noch nicht <strong>zum</strong> Vorstandsmitglied. Die gewählte Person mussaußerdem noch einer Bestellungserklärung zustimmen.Die Person, die die Versammlung leitet, stellt den Inhalt des jeweiligen Beschlusses fest undgibt das Abstimmungsergebnis bekannt. In der Satzung eines eingetragenen Vereins istauch zu bestimmen, in welcher Form die Beschlüsse festgehalten werden (§ 58 Nr. 4 BGB).Die Satzungsregelung über die Beurkundung der Beschlüsse sollte auf die Anforderungendes Registerrechts abgestimmt sein. Wenn eine Beschlussfassung Voraussetzung für eineRegistereintragung ist, wie <strong>zum</strong> Beispiel bei der Eintragung von Satzungsänderungen, solltedie Satzungsregelung gewährleisten, dass das Registergericht prüfen kann, ob derBeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Deshalb sehen die meistenVereinssatzungen vor, dass eine Niederschrift über die Mitgliederversammlung anzufertigenist, in der mindestens die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der16

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