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Leitfaden zum Vereinsrecht - Landes-Kanu-Verband Berlin

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Rechtsgeschäfte, die im Namen des Vereins abgeschlossen werden (§ 54 Satz 2 BGB).Handelnde Person ist jede Person, die im Namen des Vereins direkt tätig wird und inirgendeiner Weise als Teil des Vereins in Erscheinung tritt.Der eingetragene Verein kann ein Grundstück oder Rechte an einem Grundstück erwerbenund selbst auch im Grundbuch stehen. Die Grundbuchfähigkeit des nichteingetragenenVereins ist dagegen umstritten. Der nichteingetragene Verein kann als solcher nach nochüberwiegender Ansicht selbst nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Anstelle desnichteingetragenen Vereins müssen sämtliche Vereinsmitglieder mit dem Zusatz „als Mitglieddes nichteingetragenen Vereins“ eingetragen werden. Probleme kann diese Art derEintragung bei einem häufigen Mitgliederwechsel mit sich bringen.Insgesamt sind also die rechtlichen Unterschiede nicht groß. Sie sollten sie bei derGründung Ihres Vereins aber berücksichtigen. Wenn <strong>zum</strong> Beispiel während des Bestehensdes Vereins in jedem Fall ein Grundstück erworben werden soll und der Verein allenInteressierten <strong>zum</strong> Beitritt offenstehen soll, so dass ein reger Mitgliederwechsel nichtausgeschlossen ist, hat ein eingetragener Verein Vorteile.Ein Verein, der nicht in das Vereinsregister eingetragen werden soll, ist dagegen leichter zugründen und es bestehen auch keine Registerpflichten. Für die Verfolgung von kurzfristigenZielen kann diese Vereinsform sinnvoller sein als der eingetragene Verein.II. GründungsmitgliederAn der Gründung eines Vereins müssen mindestens zwei Personen beteiligt sein. Zwarbestimmt das Gesetz keine Gründerzahl. Der Verein wird geschaffen durch Einigung derGründer über die Satzung, wofür zwei Personen notwendig sind.Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt jedoch nur, wenn der Verein mindestenssieben Mitglieder hat (§ 59 Abs. 3 BGB). Es ist daher denkbar, dass der Verein zunächstvon zwei Personen gegründet wird und bis zur Anmeldung im Vereinsregister weitereMitglieder aufgenommen werden, so dass dann eine von sieben Mitgliedern unterzeichneteSatzung eingereicht werden kann. Ein Verein kann aber auch schon von sieben oder mehrPersonen gegründet werden, so dass er bereits mit Gründung eintragungsfähig ist.Gründungsmitglieder können alle natürlichen Personen sein, aber beispielsweise auchAktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, andere rechtsfähige Vereine,4

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