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Leitfaden zum Vereinsrecht - Landes-Kanu-Verband Berlin

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verpfändet werden. Mitgliederrechte sind beispielsweise das Recht auf Benutzung vonVereinseinrichtungen sowie auf Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, das Recht, mitanderen Vereinsmitgliedern die Einberufung der Mitgliederversammlung zu verlangen und zuerzwingen (§ 37 BGB), das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung, das passiveWahlrecht (also das Recht, sich als Vorstand oder sonstiges Vereinsorgan wählen zu lassen)sowie das Recht auf Austritt aus dem Verein (§ 39 BGB).Zu den wichtigsten Pflichten der Mitglieder gehören die Treuepflicht, also die Pflicht, dieInteressen des Vereins zu fördern und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen, die inder Satzung vorgesehenen Mitgliedsbeiträge zu leisten, aber auch die Bereitschaft zurÜbernahme von Vereinsämtern.IV. Spätere Änderungen im VereinIm Laufe des Bestehens eines Vereins können sich die Verhältnisse eines Vereins ändernund neue Anforderungen an den Verein gestellt werden. Dies kann dazu führen, dass auchdie Satzung des Vereins geändert werden muss. Beschlussfassungen überSatzungsänderungen unterliegen nach der gesetzlichen Regelverfassung strengerenAnforderungen als Beschlussfassungen über andere Gegenstände.1. SatzungsänderungenZuständig für Satzungsänderungen ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung. Diese fassteinen Beschluss über die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von drei Vierteln dererschienenen Mitglieder (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BGB), sofern sich nichts Abweichendes ausder Satzung ergibt. Jede Satzungsänderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung indas Vereinsregister (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ohne diese Eintragung ist die Änderungnicht wirksam. Satzungsänderungen sind beispielsweise die Änderung des Vereinszwecks,die Namensänderung des Vereins und die Sitzverlegung. Eine Sitzverlegung kanninnerhalb der Bundesrepublik Deutschland unproblematisch erfolgen. Die Anmeldung zurEintragung in das Vereinsregister hat beim Gericht des bisherigen Sitzes zu erfolgen. Diesesgibt den Vorgang an das Gericht des neuen Sitzes ab und das Gericht des neuen Sitzesprüft die Anmeldung und nimmt die Eintragung vor.Betrifft die Satzungsänderung die Änderung des Vereinszwecks, kann sie nur mitZustimmung aller Mitglieder beschlossen werden (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die nicht bei derAbstimmung erscheinenden Mitglieder müssen schriftlich zustimmen.22

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