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Vortrag Hartmut Minde

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Seite: 38Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbH(5) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 erst im Falle eines Eigentümerwechselsnach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahreab dem ersten Eigentumsübergang. Sind im Falle eines Eigentümerwechsels vor dem 1. Januar 2010 noch keinezwei Jahre verstrichen, genügt es, die obersten Geschossdecken beheizter Räume so zu dämmen, dass derWärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²·K) nicht überschreitet.(6) Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch dieeintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.Wissen Sie, als Immobilieneigentümer oder Verwalter, was zu tun ist?Was steht für die Praxis sinnvoll anwendbares in z. B. EnEV 2009 § 10?

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