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Vortrag Hartmut Minde

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Seite: 46Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbH(2a) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt bei öffentlichen Gebäuden im Eigentum oder Besitz einer Gemeindeoder eines Gemeindeverbandes ferner, wenn1. diese Gemeinde oder dieser Gemeindeverband zum Zeitpunkt des Beginns der grundlegenden Renovierung überschuldet ist oderdurch die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 2 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 überschuldet würde,2. jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt werden kann, mit Mehrkosten verbunden ist; im Übrigen gilt Absatz 2Nummer 2 Satz 3 und 4 entsprechend, und3. die Gemeinde oder der Gemeindeverband durch Beschluss das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 feststellt; diejeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung bleiben unberührt.(3) Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 entfällt bei öffentlichen Gebäuden im Ausland ferner, soweit ihrer Erfüllung und derDurchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall überwiegende Gründe am Belegenheitsort entgegenstehen.Wissen Sie, als Immobilieneigentümer, Verwalter oder als jemand, der für dieRenovierung von öffentlichen Gebäuden verantwortlich ist, was zu tun ist?Kann ein fachkundiger Architekt oder Energieberater hier fachkundig beraten?Was steht für die Praxis sinnvoll anwendbares in z. B. EEWärmeG §3, §4, §9 …?

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