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Vortrag Hartmut Minde

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Seite: 1Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHThemenvortrag:


Seite: 2Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHInhalt- Begriffsbestimmung- Betrachtungsgebiet- umgesetzte und in Umsetzung befindliche „Maßnahmen“ in Berlin- Gesetze, Bestimmungen, Verordnungen- Merkblätter für Maßnahmen mit Inanspruchnahme von kfw-Mitteln- Beispiele zur Verwendbarkeit der Gesetzgebung in der Praxis- Beispiele zu Praxisfragen


Seite: 3Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHBegriffsbestimmung- Effizienzmaßnahmen- Spannungsfeld- Gesetzgebung- Praxis


Seite: 4Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHEffizienz-MaßnahmenEffizienz (Wikipedia) ist das Verhältnis zwischen einem definierten Nutzen und dem Aufwand, der zu dessenErreichung notwendig ist.Eine Maßnahme (Wikipedia) ist das hoheitliche Handeln (z.B. Gesetzgebung, Erlasse, Verordnungen) das indie (Grund-)Rechte einer Person eingreift und gegen deren Willen vollzogen wird. Maßnahmen könnenmittels Verwaltungszwang oder mittels unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. Sobald der Betroffenedie Freiwilligkeit des Vollzugs einer (ursprünglich) hoheitlichen Tätigkeit einräumt, spricht man nicht mehrvon einer Maßnahme.Bei Effizienzmaßnahmen handelt es sich demzufolge um„Die Durchsetzung von Gesetzen und Verordnungen zur Erreichung eines definierten Nutzens gegen dieGrundrechte von Personen.“Die Definition des Begriffst Energie-Effizienzmaßnahmen würde sich daraus z.B. wie folgt ableiten lassen:„Die Durchsetzung von Gesetzen und Verordnungen zur Erreichung definierter energetischer Ziele gegendie Grundrechte von Betroffenen zum (angeblichen) theoretischen Nutzen von Umwelt und Allgemeinheit .“


Seite: 5Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHSpannungsfeldSpannungsfeld (Duden) ist ein Bereich mit unterschiedlichen, gegensätzlichen Kräften, die aufeinandereinwirken, sich gegenseitig beeinflussen und auf diese Weise einen Zustand hervorrufen, der wie mitSpannung geladen zu sein scheint.GesetzgebungSchaffung der vom Staat durch hoheitliches Handeln festgesetzten rechtlich bindenden Vorschriften.


Seite: 6Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHPraxis- anwendungsbezogener Pendant (Gegenstück/Ergänzung) oder Komplement (Ergebnis einer bestimmtenOperation) der Theorie.- Aufführung, Anwendung von Gedanken, Vorstellungen, Theorien o. Ä. in der WirklichkeitTheorie- System wissenschaftlich begründeter Aussagen zur Erklärung bestimmter Tatsachen oderErscheinungen und der ihnen zugrunde liegenden Gesetzlichkeiten- Lehre über die allgemeinen Begriffe, Gesetze, Prinzipien eines bestimmten Bereichs der Wissenschaft,Kunst, Technik- rein begriffliche, abstrakte [nicht praxisorientierte oder -bezogene] Betrachtung[sweise], Erfassung vonetwas- wirklichkeitsfremde Vorstellung; bloße Vermutung


Seite: 7Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHThemenvortrag:Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxisübersetzt:„Die Durchsetzung von Gesetzen und Verordnungen zur Erreichung definierter(energetischer) Ziele gegen die Grundrechte von Betroffenen zum (angeblichen)theoretischen Nutzen von Umwelt und Allgemeinheit in einem Bereich mitunterschiedlichen, gegensätzlichen Kräften, die aufeinander einwirken, sich gegenseitigbeeinflussen und auf diese Weise einen Zustand hervorrufen, der wie mit Spannunggeladen zu sein scheint, zwischen der Anwendung von Gedanken, wirklichkeitsfremdenVorstellungen und bloßen Vermutungen“


Seite: 8Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHBetrachtungsgebiet- Weltweit => nicht durchsetzbar- Europaweit => definiertes Ziel einzelner Mitgliedsstaaten, kurz- und mittelfristig nicht durchsetzbar- Bundesweit => verpflichtender Geltungsbereich der betrachteten Normen und Bestimmungen- Landesweit => Erweiterungen und Erleichterungen durch landesrechtliche Bestimmungen- Regional => Erweiterungen und Erleichterungen durch regionale Bestimmungen- Lokal => Erweiterungen und Erleichterungen durch lokale Bestimmungen- Örtlich => Erweiterungen und Erleichterungen durch örtliche Bestimmungen


Seite: 9Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHQuelle: wikipedia.org


Seite: 10Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHQuelle: wikipedia.org


Seite: 11Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHQuelle: wikipedia.org


Seite: 12Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHCO 2 -Ausstoß in Tonnen pro Kopf und JahrQuelle: wikipedia.org


Seite: 13Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHQuelle: http://derstandard.at/


Seite: 14Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHQuelle: http://www.umweltbrief.deHinweis:Beim Vergleich der Zahlen aus den Statistiken und Grafiken der vorstehenden Seiten fällt auf, dass die Zahlen einzelner Darstellungenzum Teil deutlich voneinander abweichen. Die Verlässlichkeit der öffentlich zugänglichen Quellen wird weder geprüft noch kommentiertEmpfehlung: „glauben Sie nur den Statistiken, die Sie selbst gefälscht haben.“Feststellungen: Die weltweite Entwicklung des CO2-Ausstoßes ist bedenklich und muss Anlass dazu geben, weltweit zu handeln => Kyoto „aber...“Deutschland kann die Entwicklung durch Gesetze, Verordnungen u. Durchführungsverpflichtungen nicht ändern, aber Vorbild sein


Seite: 15Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHumgesetzte und in Umsetzung befindliche „Maßnahmen“ in BerlinZitat eines innovativen und kreativen Bauherren: Ekkehard Streletzki


Seite: 16Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHAlt Stralau 52/53 “goldenes Haus“


Seite: 17Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHKöpenicker Straße 126 – Mitte „Kofferfabrik“Umbau, Erweiterung, energetische Modernisierung eines ehemaligen Nichtwohngebäudes zu einem EnergieeffizienzhausNutzung KWK durch Vattenfall Fernwärme, Energiekonzept ISM-Berlin, Bauherr: Streletzki-Gruppe


Seite: 18Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHBrunnenstraße 154/155 – MitteNeubau und Umbau mit energetischer Modernisierung zu einem Energieeffizienzhaus. Errichtung eines Nahwärmenetzes durch diebea (Berliner Energie Agentur) mit KWK-BHKW. Planung, Brandschutz- und Energiekonzept ISM-Berlin, Bauherr: Streletzki-Gruppe


Seite: 19Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHKönigin-Luise-Straße 5 – Dahlem


Seite: 20Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHLauenburger Straße 106 Ecke Steinstraße 20 – SteglitzEnergetische Modernisierung eines Wohngebäudes aus den 80er Jahren sowie energetische Modernisierung eines Gründerzeit-Altbaus. KWK aus Vattenfall Fernwärme. Energiekonzept ISM-Berlin, Bauherr: SERO Verwaltungs GmbH & Co. 1 KG


Seite: 21Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHSteinstraße 20 – Steglitz, „das abrupte Ende einer energetischen Modernisierung am 02.02.2012“


Seite: 22Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHBarbarossastraße Ecke Goltzstraße – SchönebergNeubau und Umbau mit energetischer Modernisierung zu einem Energieeffizienzhaus. Errichtung eines Nahwärmenetzes durch diebea (Berliner Energie Agentur) mit KWK-BHKW. Energiekonzept ISM-Berlin, Bauherr: Tiedemann Grundstück GmbH & Co. KG


Seite: 23Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHPuchanstraße 37/39 Ecke Friedrichshagebner Straße – KöpenickvorhernachherEnergetische Modernisierung eines Wohnhauses zu einem Energieeffizienzhaus. KWK-Nutzung durch BHKW im Contracting mit derbea (Berliner Energie Agentur). Planung, Brandschutz- und Energiergiekonzept ISM-Berlin, Bauherr: KSM Immobilien GbR


Seite: 24Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHSaarstraße 20/20a – Friedenauvorher nachherEnergetische Modernisierung eines Wohnhauses zu einem Energieeffizienzhaus. KWK-Nutzung durch Anschluss an VattenfallFernwärme. Planung, Brandschutz- und Energiekonzept ISM-Berlin, Bauherr: privat


Seite: 25Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHLechtaler Weg 11-13 - LichterfeldeEnergetische Modernisierung eines Mehrfamilienwohnhauses, Einzelmaßnahmen. Energiekonzept ISM-Berlin, Bauherr: privat


Seite: 26Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHWerftstraße 2 – MoabitEnergetische Modernisierung eines Wohnhauses zu einem Energieeffizienzhaus. KWK-Nutzung durch Vattenfall Fernwärme.Energiekonzept ISM-Berlin, Bauherr: Lebensgut Immobilienhandelsgesellschaft mbH & Co. Werftstraße 2 KG.


Seite: 27Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHKindertagesstätte Otto-Marquardt-Straße – Prenzlauer BergEnergetische Modernisierung einer Kindertagesstätte. Überprüfung und Berechnung von Wärmebrücken ISM-Berlin


Seite: 28Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHTennishallen und Vereinsheim BTTC Grün Weiß, Scheelestraße – LichterfeldeEnergieberatung, Konzept und Beratung zur Energiekosteneinsparung, Thermografie, Bemessung eines KWK-BHKWs ISM-Berlin


Seite: 29Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHgeltende und mitgeltende Gesetze, Bestimmungen und Verordnungenfür Planung und praktische Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen(ohne Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit)- Anreizregulierungsverordnung (ARegV)- Atomgesetz (AtG)- Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung (AusglMechAV)- Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV)- AVBFernwärmeverordnung (AVBFernwärmeV)- Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)- Biomasseverordnung (BiomasseV)- Bundesnetzagenturgesetz (BNAG)- CCS - Richtlinie (geologische Speicherung von Kohlendioxid) RL 2009/31/EG- Datenerhebungsverordnung 2020 (DEV 2020)- Elektrizitätsmarktbinnenrichtlinie (EltRL) RL 96/92/EG


Seite: 30Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbH- Emissionshandelsrichtlinie (EmissH-RL) RL 2003/87/EG- Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012 (EHVV 2012)- EnergiedienstleistungsG (EDL-G)- Energieeffizienzrichtlinie RL 2006/32/EG- Energieeinsparungsgesetz (EnEG)- Energieeinsparverordnung (EnEV 2009 / 2012 / 2013?/ 2014)- Energiekennzeichnungsrichtlinie RL 2010/30/EU- Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG)- Energiesicherungsgesetz 1975 (EnSG 1975)- Energiesteuer-DurchführungsV (EnergieStV)- Energiesteuergesetz (EnergieStG)- Energie- und Klimafonds-Finanzierungsgesetz (EnVKG)- Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)


Seite: 31Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbH- EnEV-Durchführungsverordnung(en) der Länder z. B. (EnEV-DVO Bln)- Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz)(Gesetz für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung)- Nachbarrechtsgesetz(e) der Länder z. B. (NachbG Bln)- Umweltschutzgesetz (USG)- Subventionsgesetz (SubvG)(Gesetz gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen)- DIN V 4108-6 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden- DIN V 4701-10 Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen- DIN V 4701-10 A1 Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen- DIN V 4701-12 Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen im Bestand- DIN EN ISO 6946 Wärmedurchlasswiderstand und Wärmedurchgangskoeffizient- DIN EN ISO 10077-1 Wärmetechnisches Verhalten von Fenstern, Türen und Anschlüssen.- DIN EN ISO 13790 Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden Berechnung Heizenergiebedarf- DIN EN ISO 13789 - Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden - SpezifischerTransmissionswärmeverlustkoeffizient


Seite: 32Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbH- DIN V 4108-2 - <strong>Minde</strong>stanforderungen an den Wärmeschutz- DIN V 18599 T 1 Allgem. Bilanzierungsverfahren, Begriffe, Zonierung, Bewertung der Energieträger- DIN V 18599 T 2 Nutzenergiebedarf für Heizen und Kühlen von Gebäudezonen.- DIN V 18599 T 3 Nutzenergiebedarf für die energetische Luftaufbereitung.- DIN V 18599 T 4 Nutz- und Endenergiebedarf für Beleuchtung.- DIN V 18599 T 5 Endenergiebedarf von Heizsysteme.- DIN V 18599 T 6 Endenergiebed. von Wohnungslüftungsanl. u. Luftheizungsanl. für den Wohnbau- DIN V 18599 T 7 Endenergiebedarf von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen.- DIN V 18599 T 8 Nutz- und Endenergiebedarf von Warmwasserbereitungssystemen.- DIN V 18599 T 9 End- und Primärenergiebedarf von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.- DIN V 18599 T 10 Nutzungsrandbedingungen, Klimadaten.- DIN V 1946-6 Wohnungslüftung – Erstellen von Lüftungskonzepten- Zulassungen- Prüfzeugnisse- anerkannte Regeln der Technik- Herstellerrichtlinien- Anwendungsvorschriften- Gesetze … Bestimmungen … Verordnungen … Normen … ??? ☹ ??? steigen Sie noch durch?


Seite: 33Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHMerkblätter für Effizienzmaßnahmen mit Inanspruchnahme von kfw-Mitteln- KfW-Merkblatt Erneuerbare Energien "Standard"- KfW-Merkblatt Erneuerbare Energien "Premium"- KfW-Merkblatt Anschaffung emissionsarmer LKW - Zuschuss (426)- KfW-Merkblatt BMU-Umweltinnovationsprogramm (230)- KfW-Merkblatt Energieberatung Mittelstand (EBM)- KfW-Merkblatt Energieeffizienzprogramm (242, 243, 244)- KfW-Merkblatt Finanzierungsinitiative Energiewende (291)- KfW-Merkplatt Umweltprogramm- KfW-Merkplatt Energieeffizient Bauen (153)- KfW-Merkplatt Energieeffizient Sanieren - Baubegleitung (431)- KfW-Merkplatt Energieeffizient Sanieren - Investitionszuschuss (430)- KfW-Merkplatt Energieeffizient Sanieren - Kredit (151, 152)- Anlage zu den Merkblättern der Programme 151/152/430 „Technischen <strong>Minde</strong>stanforderungen“- KfW-Merkblatt Energetische Stadtsanierung - Energieeffiziente Quartiersversorgung (Kommunen)- KfW-Merkblatt Energetische Stadtsanierung - Zuschüsse für integrierte Quartierskonzepte undSanierungsmanager (432)


Seite: 34Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbH- KfW-Merkblatt Energieeffizient Sanieren - Kommunen (218)- Anlage zu den Merkblättern der Programm 218/219/157 „Technische <strong>Minde</strong>stanforderungen“- KfW-Merkblatt IKK - Kommunale Energieversorgung (203)- KfW-Merkblatt Investitionskredit Kommunen Premium - Energieeffiziente Stadtbeleuchtung (215)- Anlage zu den Merkblättern 215 und 216 „Technische <strong>Minde</strong>stanforderungen“- KfW-Merkblatt Energetische Stadtsanierung - Energieeffiziente Quartiersversorgung (KommunaleUnternehmen) (202)- Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen- KfW-Merkblatt Energieeffizient Sanieren - Kommunale Unternehmen (219), gültig ab 09/2012- KfW-Merkblatt IKU - Kommunale Energieversorgung (204)- KfW-Merkblatt Kommunal Investieren Premium - Energieeffiziente Stadtbeleuchtung (216)- KfW-Merkblatt Energieeffizient Sanieren - Soziale Organisationen (157), gültig ab 09/2012Praxisproblem: kfw Bestimmungen, Programme, Merkblätter und Konditionen ändern sich z.T.wöchentlich Änderungen sind z.T. nicht vorhersehbar und auf längeren Zeitraumnicht abschätzbar. Planungssicherheit für die Durchführung kfw-gestützterumfangreicher Energieeffizienzmaßnahmen mit langfristigerem Planungsvorlaufist nicht möglich. Häufig scheitern Maßnahmen an den „Schwankungen“ der kfw.


Seite: 35Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHBeispiele zur Verwendbarkeit der Gesetzgebung in der PraxisEnergieeinsparverordnung (EnEV 2009)Beispiel: § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vordem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn dievorhandenen Heizkessel Niedertemperatur - Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen,deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3Nummer 2 bis 4.(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte,zugängliche Wärmeverteilungs - und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumenbefinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.Fragen:- wie ist die Definition von „ungedämmt“ in Bezug auf Verteilungsleitungen in diesem Gesetz für die Praxis geregelt?- wie ist die Definition von „zugänglich“ in Bezug auf Verteilungsleitungen in diesem Gesetz für die Praxis geregelt?


Seite: 36Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbH(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden undvor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden,wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur - Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie aufheizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und aufHeizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte,zugängliche Wärmeverteilungs - und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumenbefinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlichmindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssendafür sorgen, dass bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizterRäume so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 Watt/(m²·K) nichtüberschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der Geschossdecke das darüber liegende, bisherungedämmte Dach entsprechend gedämmt ist.Fragen: - wie ist die Definition von „ungedämmt“ in Bezug auf oberste Geschossdecken und Dächer in diesem Gesetz geregelt?- wie ist die Definition von „nicht begehbar, aber zugänglich“ in Bezug auf oberste Geschossdecken gesetzlich geregelt?


Seite: 37Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbH(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vordem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn dievorhandenen Heizkessel Niedertemperatur - Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnischeAnlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach§ 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte,zugängliche Wärmeverteilungs - und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumenbefinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestensvier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dassbisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmtsind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 Watt/(m²·K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechendgedämmt ist.(4) Auf begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume ist Absatz 3 nach dem 31. Dezember2011 entsprechend anzuwenden.


Seite: 38Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbH(5) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 erst im Falle eines Eigentümerwechselsnach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahreab dem ersten Eigentumsübergang. Sind im Falle eines Eigentümerwechsels vor dem 1. Januar 2010 noch keinezwei Jahre verstrichen, genügt es, die obersten Geschossdecken beheizter Räume so zu dämmen, dass derWärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²·K) nicht überschreitet.(6) Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch dieeintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.Wissen Sie, als Immobilieneigentümer oder Verwalter, was zu tun ist?Was steht für die Praxis sinnvoll anwendbares in z. B. EnEV 2009 § 10?


Seite: 39Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHEnergieeinsparverordnung (EnEV 2009)Beispiel: § 24 „Ausnahmen“§ 24 Ausnahmen(1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieserVerordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßighohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden(2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfangerreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu.Fragen:- wie ist die Definition von „….“ in Bezug auf …. in diesem Gesetz für die Praxis geregelt?


Seite: 40Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHEnergieeinsparverordnung (EnEV 2009)Beispiel: § 25 „Befreiungen“§ 25 Befreiungen(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweitdie Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstigerWeise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungeninnerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch dieeintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.(2) Eine unbillige Härte im Sinne des Absatzes 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oderin nahem zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflichten nach dieser Verordnung oder zusätzlich nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften aus Gründen der Energieeinsparung zu erfüllen hat und ihm dies nicht zuzumuten ist.Fragen:- wie ist die Definition von „….“ in Bezug auf …. in diesem Gesetz für die Praxis geregelt?


Seite: 41Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHVerordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin(EnEV-Durchführungsverordnung Berlin – EnEV-DV Bln)§ 1 Errichtung, Erweiterung und Änderung von Gebäuden(1) Zur Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen bei der Errichtung von Gebäuden nach Abschnitt 2 und für Erweiterungen oderAusbau nach § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch die Verordnung vom 29. April2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, genügt es, dass Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung1. die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise nach Abschnitt 2 oder § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung bescheinigen,2. die Bauausführung entsprechend der Nachweise nach Nummer 1 überprüfen und3. die Vollständigkeit und Richtigkeit von Energieausweisen über die energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudesnach § 16 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung bescheinigen.Satz 1 gilt auch für Änderungen an bestehenden Gebäuden, für die Nachweise nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2der Energieeinsparverordnung geführt werden. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zweiWohneinheiten. Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung dürfen bei Vorhaben, an denen sie planend oderbauausführend beteiligt sind, nicht tätig werden.(2) 1Die Nachweise nach Abschnitt 2, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung und die Bescheinigungnach Absatz 1 Nummer 1 sind vor Baubeginn zu erstellen und müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Zu denNachweisen nach Satz 1 gehören die energetischen Berechnungen mit Auflistung der zugrunde gelegten Baustoff- undAnlagenkennwerte sowie Hinweise auf die Wärmebrückenminimierung, Luftdichtheit und Anlagentechnik.


Seite: 42Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbH(3) Die Überprüfung der Bauausführung nach Absatz 1 Nummer 2 kann auf Stichproben beschränkt werden. Umfang und Ergebnisseder Überprüfung sind in einem Bericht niederzulegen, der der Bauherrin oder dem Bauherrn zu übergeben ist.(4) Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die Voraussetzungen nachTeil II dieser Verordnung erfüllen und anerkannt sind.§ 2 Ausnahmen und BefreiungenAnträgen auf Ausnahmen nach § 24 Absatz 2 oder Befreiungen nach § 25 der Energieeinsparverordnung ist der Nachweis einer odereines Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung über das Vor-liegen der Voraussetzungen beizufügen.…§ 4 AufbewahrungspflichtenDie Bauherrin oder der Bauherr und deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger sind verpflichtet,1. die nach Abschnitt 2, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung aufgestellten Nachweise,2. die Bescheinigung der oder des Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1,3. den Bericht nach § 1 Absatz 3 und4. die nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 bestätigten Energieausweiseaufzubewahren. Sind Bauherrin oder Bauherr und Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer personenverschieden, gehtmit Fertigstellung des Gebäudes die Aufbewahrungspflicht auf die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer sowiederen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger über. ³Auf Verlangen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde sind die genanntenUnterlagen vorzulegen.


Seite: 43Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbH§ 5 Pflichten(1) Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung haben ihre Tätigkeit persönlich, unparteiisch, gewissenhaft undunabhängig zu erfüllen. Sie haben die energierechtlichen Vorschriften, die Technischen Baubestimmungen und die technischenRegelwerke zu beachten. Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben an Weisungen der Auftraggeberin oder desAuftraggebers nicht gebunden. Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung müssen über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichenGeräte und Hilfsmittel verfügen.(2) Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung haben die zu ihrer Tätigkeit erforderlichen besonderen Fachkenntnisse zuerhalten und zu aktualisieren1. in den baukonstruktiven und baustofflichen Grundlagen des Wärmeschutzes von Gebäuden,2. in den Grundlagen der thermischen Bauphysik und der zugehörigen Messtechnik,3. in den Grundlagen der energierelevanten Anlagentechnik,4. in der Wechselwirkung zwischen Wärmeschutz und Anlagentechnik und5. in der Anfertigung von Energie- und Wärmebedarfsausweisen gemäß der Energieeinsparverordnung…Soweit die Theorie und Auszüge aus dem VerordnungstextWie ist die Handhabung, Anwendung, Durchführung und Kontrolle in der Praxis


Seite: 44Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHGesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)Beispiel: § 3 „Nutzungspflicht“ mit § 4 „Geltungsbereiche der Nutzungspflicht und Berücksichtigung von § 9 „Ausnahmen“§ 3 Nutzungspflicht(1) Die Eigentümer von Gebäuden nach § 4, die neu errichtet werden, müssen den Wärme- und Kälteenergiebedarf durch dieanteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 decken. Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wennsie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland neu errichtet.(2) Die öffentliche Hand muss den Wärme- und Kälteenergiebedarf von bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, diesich in ihrem Eigentum befinden und grundlegend renoviert werden, durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nachMaßgabe der §§ 5a und 6 Absatz 2 decken. Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 imAusland grundlegend renoviert.(3) Die öffentliche Hand muss sicherstellen, dass auch bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Besitz,aber nicht in ihrem Eigentum befinden, im Zuge einer grundlegenden Renovierung eine Vorbildfunktion zukommt, die ….§ 4 Geltungsbereich der NutzungspflichtDie Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 gilt für alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, die unter Einsatz vonEnergie beheizt oder gekühlt werden, mit Ausnahme von2. Betriebsgebäuden, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,7. Gebäuden, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,8. Wohngebäuden, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind,9. sonstigen Betriebsgebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von wenigerals 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monategekühlt werden,…


Seite: 45Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbH§ 9 Ausnahmen(1) Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt, wenn1. ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oderb) im Einzelfall technisch unmöglich sind oder2. die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von ihr befreit. Von der Pflicht nach § 3 Abs. 1 ist zu befreien, soweit ihreErfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einenunangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.(2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt,1. wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7a) denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oderb) im Einzelfall technisch unmöglich sind oder2. soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durcheinen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.Dies gilt insbesondere, wenn jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt werden kann, mit Mehrkosten nachMaßgabe der Sätze 3 und 4 verbunden ist und diese Mehrkosten nicht unerheblich sind. Bei diesen Mehrkosten handelt es sich umdie Differenz zwischen den Kosten der grundlegenden Renovierung unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion und den Kosten dergrundlegenden Renovierung ohne Berücksichtigung der Vorbildfunktion. Bei der Berechnung sind alle Kosten und Einsparungen zuberücksichtigen, auch solche, die innerhalb der üblichen Nutzungsdauer der Anlagen oder Gebäudeteile zu erwarten sind.


Seite: 46Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbH(2a) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt bei öffentlichen Gebäuden im Eigentum oder Besitz einer Gemeindeoder eines Gemeindeverbandes ferner, wenn1. diese Gemeinde oder dieser Gemeindeverband zum Zeitpunkt des Beginns der grundlegenden Renovierung überschuldet ist oderdurch die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 2 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 überschuldet würde,2. jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt werden kann, mit Mehrkosten verbunden ist; im Übrigen gilt Absatz 2Nummer 2 Satz 3 und 4 entsprechend, und3. die Gemeinde oder der Gemeindeverband durch Beschluss das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 feststellt; diejeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung bleiben unberührt.(3) Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 entfällt bei öffentlichen Gebäuden im Ausland ferner, soweit ihrer Erfüllung und derDurchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall überwiegende Gründe am Belegenheitsort entgegenstehen.Wissen Sie, als Immobilieneigentümer, Verwalter oder als jemand, der für dieRenovierung von öffentlichen Gebäuden verantwortlich ist, was zu tun ist?Kann ein fachkundiger Architekt oder Energieberater hier fachkundig beraten?Was steht für die Praxis sinnvoll anwendbares in z. B. EEWärmeG §3, §4, §9 …?


Seite: 47Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHNachbarrechtsgesetz Berlin (NachbG Bln)Beispiel: § 10 Nichtbenutzen der Nachbarwand§ 10 Nichtbenutzen der Nachbarwand(1) Wird das spätere Bauwerk nicht an die Nachbarwand angebaut, obwohl das möglich wäre, so hat der anbauberechtigte Nachbarfür die durch die Errichtung der Nachbarwand entstandenen Mehraufwendungen gegenüber den Kosten der Herstellung einerGrenzwand Ersatz zu leisten. Hat die Nachbarwand von dem Grundstück des zuerst Bauenden weniger Baugrund benötigt als eineGrenzwand, so ermäßigt sich der Ersatzanspruch um den Wert des eingesparten Baugrundes. Höchstens ist der Betrag zu erstatten,den der Eigentümer des Nachbargrundstücks im Falle des Anbaus zu zahlen hätte. Der Anspruch wird mit der Fertigstellung desspäteren Bauwerks im Rohbau fällig.(2) Der anbauberechtigte Nachbar ist verpflichtet, die Fuge zwischen der Nachbarwand und seinem an die Nachbarwandherangebauten Bauwerk auf seine Kosten auszufüllen und zu verschließen.§ 16a Wärmeschutzüberbau der Grenzwand(1) Der Eigentümer eines Grundstücks hat die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu dulden, wenn daszu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht.(2) Im Falle des Wärmeschutzüberbaus ist der duldungsverpflichtete Nachbar berechtigt, die Beseitigung des Überbaus zu verlangen,wenn und soweit er selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.(3) Der Begünstigte des Wärmeschutzüberbaus muss die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechtenZustand erhalten. Er ist zur baulichen Unterhaltung der wärmegedämmten Grenzwand verpflichtet.


Seite: 48Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbH(4) § 17 Absatz 3 gilt entsprechend.(5) § 912 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.§ 17 Inhalt und Umfang(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, daß ihr Grundstück einschließlich der Bauwerkevon dem Nachbarn zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten auf demNachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit• 1.die Arbeiten anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können,• 2.die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigtenerstrebten Vorteil stehen,• 3.das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist.(2) Das Recht zur Benutzung umfaßt die Befugnis, auf oder über dem Grundstück Gerüste und Geräte aufzustellen sowie die zu denArbeiten erforderlichen Baustoffe über das Grundstück zu bringen.(3) Das Recht ist so zügig und schonend wie möglich auszuüben. 2 Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.…=> BGB § 912 Überbau; Duldungspflicht(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach derGrenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.


Seite: 49Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHPraxisfragenGrenzüberschreitende Dämmung von Brandwandgiebeln bei energetischer Modernisierung


Seite: 50Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHPraxisfragenGrenzüberschreitende Dämmung von Brandwandgiebeln bei energetischer Modernisierung nicht immer einfach


Seite: 51Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHPraxisfragenAufzug / Wärmebrücke (muss geplant werden, ggf. Berechnung von Wärmebrücken)


Seite: 52Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHPraxisfragenFensteranschläge im Altbau / Wärmebrücke (muss geplant werden, ggf. Berechnung von Wärmebrücken)


Seite: 53Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHPraxisfragenBalkonkragträger im Altbau / Wärmebrücke (muss geplant werden, ggf. Berechnung von Wärmebrücken)


Seite: 54Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHPraxisfragenIsolierung und Dämmung erdberührter Bauteile bei energetischer Modernisierung (muss geplant und überwacht werden)


Seite: 55Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHPraxisfragenDämmung der Decke des unbeheizten Kellers bei energetischer Modernisierung


Seite: 56Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHPraxisfragenenergetische Modernisierung um jeden Preis? Oder energieeffizienter Neuaufbau?


Seite: 57Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHPraxisfragenBHKW / Schallschutz (Luft- und Körperschall muss geplant werden)BHKW / Energiemanagement (muss von Profis betrieben werden)


Seite: 58Effizienzmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Gesetzgebung und Praxis Dipl.-Ing. <strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong> - ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHEnergiemanagement - schonender Umgang mit Ressourcen - Verzicht auf unsinnige und unwirtschaftliche „Maßnahmen“Weitergabe und Vermittlung unserer Werte und Erfahrungen an unser Kinder, das sind wir ihnen schuldigVielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit<strong>Hartmut</strong> <strong>Minde</strong>ISM Ing.-Büro Scholz & <strong>Minde</strong> GmbHAlt Großziethen 14 12529 Schönefeld

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