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BR-Wahl Handbuch - WAF

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<strong>Wahl</strong>ordnung37§3§ 3 <strong>Wahl</strong>ausschreiben(1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der <strong>Wahl</strong>vorstand ein <strong>Wahl</strong>ausschreiben,das vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des <strong>Wahl</strong>vorstandszu unterschreiben ist. Mit Erlass des <strong>Wahl</strong>ausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Der ersteTag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsratsabläuft.(2) Das <strong>Wahl</strong>ausschreiben muss folgende Angaben enthalten:1. das Datum seines Erlasses;2. die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen sowie im Fall der Bekanntmachungin elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4) wo und wie von der Wählerliste und derVerordnung Kenntnis genommen werden kann;3. dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerlisteeingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4) nur vor Ablauf von zwei Wochen seitdem Erlass des <strong>Wahl</strong>ausschreibens schriftlich beim <strong>Wahl</strong>vorstand eingelegt werden können; der letzte Tag derFrist ist anzugeben;4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat mindestensentsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestensdrei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes);5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 des Gesetzes) sowie die auf das Geschlecht in derMinderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes);6. die Mindestzahl von <strong>Wahl</strong>berechtigten, von denen ein <strong>Wahl</strong>vorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4des Gesetzes);7. dass der <strong>Wahl</strong>vorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnetsein muss (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes);8. dass <strong>Wahl</strong>vorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des <strong>Wahl</strong>ausschreibens beim <strong>Wahl</strong>vorstandin Form von Vorschlagslisten einzureichen sind, wenn mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählensind; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;9. dass die Stimmabgabe an die <strong>Wahl</strong>vorschläge gebunden ist und dass nur solche <strong>Wahl</strong>vorschläge berücksichtigtwerden dürfen, die fristgerecht (Nr. 8) eingereicht sind;10. die Bestimmung des Orts, an dem die <strong>Wahl</strong>vorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen;11. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe(§ 24 Abs. 3) beschlossen ist;12. den Ort, an dem Einsprüche, <strong>Wahl</strong>vorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem <strong>Wahl</strong>vorstandabzugeben sind (Betriebsadresse des <strong>Wahl</strong>vorstands);13. Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.(3) Sofern es nach Größe, Eigenart oder Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft des Betriebs zweckmäßigist, soll der <strong>Wahl</strong>vorstand im <strong>Wahl</strong>ausschreiben darauf hinweisen, dass bei der Aufstellung von <strong>Wahl</strong>vorschlägendie einzelnen Organisationsbereiche und die verschiedenen Beschäftigungsarten berücksichtigt werdensollen.(4) Ein Abdruck des <strong>Wahl</strong>ausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe aneiner oder mehreren geeigneten, den <strong>Wahl</strong>berechtigten zugänglichen Stellen vom <strong>Wahl</strong>vorstand auszuhängenund in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Abweichend von Satz 1 kann das <strong>Wahl</strong>ausschreiben mittels der imBetrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden, § 2 Abs. 4 Satz 4gilt entsprechend.§ 3

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