Hauserkaibling-Seilbahn-LiftgmbH.pdf - beim Landesrechnungshof ...
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LANDESRECHNUNGSHOF Hauser Kaibling <strong>Seilbahn</strong>gesellschaft<br />
III.1.1. Organe der GesmbH<br />
Die Organe der GesmbH. sind die<br />
• Generalversammlung, der<br />
• Geschäftsführerausschuß und die<br />
• Geschäftsführung.<br />
Das höchste Organ der Gesellschaft ist die Generalversammlung, welche<br />
alljährlich spätestens im 1. Quartal des Geschäftsjahres stattfinden muß.<br />
In der Generalversammlung zählen je S 1.000,-- einer übernommenen Stamm-<br />
einlage eine Stimme, wobei Bruchteile unterhalb nicht gezählt werden.<br />
Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens dreiviertel des<br />
Stammkapitals vertreten sind; die Beschlußfassung erfolgt mit zumindest 75 %<br />
des vertretenen Stammkapitals, soferne nicht zwingende gesetzliche Bestim-<br />
mungen eine höhere Mehrheit verlangen.<br />
Desweiteren sind im Gesellschaftsvertrag als wesentliche Punkte das Aufgriffs-<br />
recht von Anteilen abgabewilliger Gesellschafter sowie das anzuwendende<br />
Recht, das Verhältnis zum Staat, insbesondere zur <strong>Seilbahn</strong>behörde und die<br />
Vertragserrichtungskosten geregelt.<br />
Dem Gesellschaftsvertrag zufolge hat die Generalversammlung die Mitglieder<br />
des Geschäftsführungsausschusses zu bestellen.<br />
Dabei führt ein Vertreter des Landes Steiermark den Vorsitz im Geschäftsfüh-<br />
rungsausschuß und hat jedes Mitglied des Geschäftsführungsausschusses<br />
eine Stimme.<br />
Der Geschäftsführungsausschuß überwacht die Geschäftsführung der Gesell-<br />
schaft und haben die Geschäftsführer jederzeit einem oder mehreren Auss-<br />
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