Hauserkaibling-Seilbahn-LiftgmbH.pdf - beim Landesrechnungshof ...
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LANDESRECHNUNGSHOF Hauser Kaibling <strong>Seilbahn</strong>gesellschaft<br />
Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Mehrheit per abgegebenen<br />
Stimmen gefaßt, wobei gültige Beschlüsse nur mit den Stimmen der Vertreter<br />
des Landes Steiermark gefaßt werden können.<br />
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wurde in der Sitzung vom 18.6.1996 ge-<br />
wählt und setzt sich dieses Gremium nunmehr wie folgt zusammen:<br />
Aufsichtsrat<br />
Funktion Person<br />
Land Steiermark<br />
Marktgemeinde Haus<br />
Planai Hochwurzenbahnen Ges.m.b.H. —<br />
alle Kommanditisten<br />
Für Geschäfte, die über den Umfang des üblichen Geschäftsbetriebes der Ge-<br />
sellschaft hinausgehen, ist die Komplementärin gegenüber den Kommanditisten<br />
verpflichtet, die Zustimmung des Beirates einzuholen, der in diesem Falle die<br />
Gesamtheit der übrigen Kommanditisten vertritt.<br />
Diese über den Umfang des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehenden<br />
Geschäfte sind im Gesellschaftsvertrag in 11 Punkten taxativ aufgezählt.<br />
Den Beiratsmitgliedern ist jederzeit jede Auskunft über alle Angelegenheiten der<br />
Gesellschaft sowie den Stand der Geschäfte zu erteilen.<br />
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