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Hauserkaibling-Seilbahn-LiftgmbH.pdf - beim Landesrechnungshof ...

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LANDESRECHNUNGSHOF Hauser Kaibling <strong>Seilbahn</strong>gesellschaft<br />

Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Mehrheit per abgegebenen<br />

Stimmen gefaßt, wobei gültige Beschlüsse nur mit den Stimmen der Vertreter<br />

des Landes Steiermark gefaßt werden können.<br />

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wurde in der Sitzung vom 18.6.1996 ge-<br />

wählt und setzt sich dieses Gremium nunmehr wie folgt zusammen:<br />

Aufsichtsrat<br />

Funktion Person<br />

Land Steiermark<br />

Marktgemeinde Haus<br />

Planai Hochwurzenbahnen Ges.m.b.H. —<br />

alle Kommanditisten<br />

Für Geschäfte, die über den Umfang des üblichen Geschäftsbetriebes der Ge-<br />

sellschaft hinausgehen, ist die Komplementärin gegenüber den Kommanditisten<br />

verpflichtet, die Zustimmung des Beirates einzuholen, der in diesem Falle die<br />

Gesamtheit der übrigen Kommanditisten vertritt.<br />

Diese über den Umfang des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehenden<br />

Geschäfte sind im Gesellschaftsvertrag in 11 Punkten taxativ aufgezählt.<br />

Den Beiratsmitgliedern ist jederzeit jede Auskunft über alle Angelegenheiten der<br />

Gesellschaft sowie den Stand der Geschäfte zu erteilen.<br />

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Seite<br />

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