Hauserkaibling-Seilbahn-LiftgmbH.pdf - beim Landesrechnungshof ...
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LANDESRECHNUNGSHOF Hauser Kaibling <strong>Seilbahn</strong>gesellschaft<br />
Bezüglich der Aufwandsabgeltung für Aufsichtsräte, die vom Land Steiermark<br />
bestellt werden und die gleichzeitig Landesbedienstete sind, ist festzuhalten,<br />
daß es eine bereits länger andauernde Entwicklung gegeben hat, die zur heuti-<br />
gen Situation geführt hat.<br />
Im Regierungssitzungsantrag vom 14. September 1971, GZ.: 10-24 Me<br />
1/13-1971, heißt es:<br />
„In der letzten Zeit wurden vom Land Steiermark wegen<br />
der besonderen finanziellen Förderung von bereits bestehenden<br />
oder neu errichteten wirtschaftlichen Unternehmungen<br />
von Fremdenverkehrseinrichtungen,<br />
Wohnbaugenossenschaften, der neu gegründeten steirischen<br />
Kreditbürgengemeinschaft usw. Landesbedienstete<br />
in den Vorstand oder in den Aufsichtsrat etc.<br />
solcher Institutionen entsendet.<br />
Die betreffenden Landesbediensteten haben sich bereits<br />
bisher schon hiebei ausnahmslos bewährt, indem<br />
sie praktisch mit außerordentlicher Umsicht und<br />
Fleiß, mit Verantwortungsbewußtsein und bedeutenden<br />
fachlichen Voraussetzungen diesen Institutionen<br />
im Interesse des Landes Steiermark und zur widmungsgemäßen<br />
Verwendung von Landesmitteln ausgezeichnete<br />
Dienste leisten.<br />
Es erscheint daher zweifellos gerechtfertigt, den betreffenden<br />
Landesbediensteten ab 1. August 1971 auf die<br />
Dauer ihrer diesbezüglichen zusätzlichen Verwendung<br />
eine monatliche Aufwandsentschädigung und zwar in<br />
Höhe von S 1.500,-- für Präsidenten und Aufsichtsratsvorsitzende<br />
und von S 1.000,-- für Vizepräsidenten,<br />
Aufsichtsratsvorsitzenden-Stellvertreter und<br />
Aufsichtsräte zuzuerkennen, wobei diese Aufwandsentschädigung<br />
12 x jährlich in Monatsraten gewährt<br />
wird.<br />
Den in Zukunft in weitere Institutionen der geschilderten<br />
Art berufenen Landesbediensteten hat von dem ihrer<br />
Berufung nachfolgenden Monatsersten die gleiche Aufwandsentschädigung<br />
zuzukommen.<br />
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