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Hauserkaibling-Seilbahn-LiftgmbH.pdf - beim Landesrechnungshof ...

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LANDESRECHNUNGSHOF Hauser Kaibling <strong>Seilbahn</strong>gesellschaft<br />

Bezüglich der Aufwandsabgeltung für Aufsichtsräte, die vom Land Steiermark<br />

bestellt werden und die gleichzeitig Landesbedienstete sind, ist festzuhalten,<br />

daß es eine bereits länger andauernde Entwicklung gegeben hat, die zur heuti-<br />

gen Situation geführt hat.<br />

Im Regierungssitzungsantrag vom 14. September 1971, GZ.: 10-24 Me<br />

1/13-1971, heißt es:<br />

„In der letzten Zeit wurden vom Land Steiermark wegen<br />

der besonderen finanziellen Förderung von bereits bestehenden<br />

oder neu errichteten wirtschaftlichen Unternehmungen<br />

von Fremdenverkehrseinrichtungen,<br />

Wohnbaugenossenschaften, der neu gegründeten steirischen<br />

Kreditbürgengemeinschaft usw. Landesbedienstete<br />

in den Vorstand oder in den Aufsichtsrat etc.<br />

solcher Institutionen entsendet.<br />

Die betreffenden Landesbediensteten haben sich bereits<br />

bisher schon hiebei ausnahmslos bewährt, indem<br />

sie praktisch mit außerordentlicher Umsicht und<br />

Fleiß, mit Verantwortungsbewußtsein und bedeutenden<br />

fachlichen Voraussetzungen diesen Institutionen<br />

im Interesse des Landes Steiermark und zur widmungsgemäßen<br />

Verwendung von Landesmitteln ausgezeichnete<br />

Dienste leisten.<br />

Es erscheint daher zweifellos gerechtfertigt, den betreffenden<br />

Landesbediensteten ab 1. August 1971 auf die<br />

Dauer ihrer diesbezüglichen zusätzlichen Verwendung<br />

eine monatliche Aufwandsentschädigung und zwar in<br />

Höhe von S 1.500,-- für Präsidenten und Aufsichtsratsvorsitzende<br />

und von S 1.000,-- für Vizepräsidenten,<br />

Aufsichtsratsvorsitzenden-Stellvertreter und<br />

Aufsichtsräte zuzuerkennen, wobei diese Aufwandsentschädigung<br />

12 x jährlich in Monatsraten gewährt<br />

wird.<br />

Den in Zukunft in weitere Institutionen der geschilderten<br />

Art berufenen Landesbediensteten hat von dem ihrer<br />

Berufung nachfolgenden Monatsersten die gleiche Aufwandsentschädigung<br />

zuzukommen.<br />

Seite<br />

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