15. Mai 2010 - Hannoveraner Verband
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VERKAUFSBEDINGUNGEN<br />
§ 3 Kaufpreis<br />
1. Der Kaufpreis beträgt € zuzüglich 6% Vermittlungsgebühr, zuzüglich gesetzlicher<br />
Mehrwertsteuer (7 %) plus 1% Versicherung.<br />
2. Der Kaufpreis ist mit Abschluss des Vertrages fällig.<br />
§ 3 Übergabe<br />
1. Übergabe und Übernahme des Pferdes erfolgt am<br />
2. Käufer hat Pferdepass und Eigentumsurkunde eingesehen und erhalten.<br />
3. Mit Übergabe geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den<br />
Käufer über.<br />
4. Zahlt Käufer nicht bei Übergabe des Pferdes, verbleibt das Eigentum am Pferd bis zur vollständigen Zahlung<br />
des Kaufpreises beim Kommittenten.<br />
§ 4 Haftung des <strong>Verband</strong>es<br />
Jegliche Ansprüche aus Sachmängeln sind an den <strong>Hannoveraner</strong> <strong>Verband</strong> zu richten, der als Kommissionär<br />
die Ansprüche für den Aussteller (Kommittenten) regelt. Der <strong>Verband</strong> haftet für Sachmängel nach den gesetzlichen<br />
Vorschriften mit folgenden Einschränkungen. Die Haftung des <strong>Verband</strong>es ist unterschiedlich, je<br />
nachdem ob der Käufer Verbraucher oder Unternehmer ist:<br />
1.) Ist der Käufer Verbraucher gilt die nachfolgende Haftung des <strong>Verband</strong>es: Der <strong>Verband</strong> haftet für die in §<br />
1 für das Pferd angegebene Beschaffenheit nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Einschränkungen:<br />
Ein Nacherfüllungsanspruch in Form einer Ersatzlieferung wird ausgeschlossen. Der Schadensersatzanspruch<br />
gem. § 437 Nr. 3 BGB wird ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für die Sachmängelhaftungsansprüche<br />
beträgt ein Jahr nach Gefahrübergang.<br />
2.) Ist der Käufer Unternehmer gilt für die Haftung des <strong>Verband</strong>es folgendes: Der Kommissionär haftet dafür,<br />
dass das Pferd bei Übergabe die in § 1 vereinbarte Beschaffenheit hat. Über diese vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale<br />
hinaus wird der Ausschluss jeder Sachmängelhaftung vereinbart. Ein Nacherfüllungsanspruch<br />
in Form einer Ersatzlieferung wird ausgeschlossen. Der Anspruch auf Nacherfüllung in Form der<br />
Nachbesserung wird insoweit beschränkt, als nach einem für beide Parteien verbindlichen Gutachten der<br />
Tierärztlichen Hochschule Hannover die Heilung einer Erkrankung nicht binnen 6-monatiger Behandlungsdauer<br />
zu erwarten ist. Der Anspruch auf Minderung wird ausgeschlossen. Anspruch auf Rücktritt<br />
vom Vertrag: Bei erheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Pferdes<br />
zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges haftet der Kommissionär auf Rücknahme des Pferdes und Rückzahlung<br />
des Kaufpreises. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz werden begrenzt auf folgende Kosten:<br />
Die Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung sowie die Transportkosten für das Pferd vom Verkäufer<br />
zum Käufer und ggf. wieder zurück. Weitere Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Sämtliche<br />
Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren innerhalb von acht Wochen nach Gefahrübergang.<br />
3.) Von jeglicher Haftungsbeschränkung ausgenommen sind gleichermaßen für Käufer, die Verbraucher oder<br />
Unternehmer sind, alle Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,<br />
wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat und die Haftung für sonstige Schäden,<br />
die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen<br />
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen.<br />
§ 5 Schriftform und Salvatorische Klausel<br />
1. Neben diesem Kaufvertrag wurden keine weiteren Vereinbarungen zwischen Kommissionär und Käufer<br />
getroffen. Änderungen Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird der Vertrag in seiner<br />
Gesamtheit nicht unwirksam. Vielmehr bleibt der Vertrag mit Ausnahme der unwirksamen Bestimmung<br />
bestehen und anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen,<br />
die den vertraglichen Regelungszweck in zulässiger Weise am nächsten kommt.<br />
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