13.07.2015 Aufrufe

Die kombinierte Auslagerung auf einen Pensionsfonds und ... - INOVIS

Die kombinierte Auslagerung auf einen Pensionsfonds und ... - INOVIS

Die kombinierte Auslagerung auf einen Pensionsfonds und ... - INOVIS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Musterfall<strong>Die</strong> späteren Rentenzahlungen an BB rechnen bei ihm zu den sonstigenEinkünften. Sie sind nach § 22 Abs. 5 EStG in voller Höhe steuerpflichtig.<strong>Die</strong> steuerpflichtigen Einnahmen würden lediglich um den Werbungskostenpauschbetragin Höhe von EUR 102 vermindert (§ 9a S. 1 Nr. 3 EStG).Darüber hinaus wäre noch der Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStGzu berücksichtigen, der jedoch ab 2005 kohortenweise abgeschmolzenwird. Bei einem Rentenbeginn im Jahre 2021 würde sich der steuerfreieAltersentlastungsbetrag <strong>auf</strong> 15,2 v.H. der Versorgungsbezüge, maximaljedoch <strong>auf</strong> 722 EUR bel<strong>auf</strong>en.Altersentlastungsbetragwird ab 2005abgeschmolzenBei den späteren Rentenleistungen der Unterstützungskasse würde es sichum Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG handeln. Hierfürgewährt der Gesetzgeber neben dem Werbungskostenpauschbetrag gem.§ 9a S. 1 Nr. 1 b) EStG in Höhe von 102 EUR den Versorgungsfreibetrag.<strong>Die</strong>ser würde sich bei einem Rentenbeginn im Jahre 2021 <strong>auf</strong> maximal1.482 EUR bel<strong>auf</strong>en (15,2 v.H. der Versorgungsbezüge; maximal 1.140 EURzzgl. eines Zuschlags von 342 EUR).Somit würde sich durch die über das Kombi-Modell herbeigeführte vollständige<strong>Auslagerung</strong> der Pensionszusage die Besteuerungssituation desGeschäftsführers BB in der Rentenphase verbessern. Da seine Betriebsrentein der Rentenphase über zwei unterschiedliche Einkommensarten zuversteuern wäre, würde ihm sowohl der Altersentlastungsbetrag (sonstigeEinkünfte) als auch der Versorgungsfreibetrag (nichtselbstständigeEinkünfte) gewährt werden.Geschäftsführerwird mehrfachentlastet3. GestaltungshinweiseTrotz der idealen Kombination der beiden mittelbaren Durchführungswegeführt das unter Tz. 2.2 beschriebene <strong>Auslagerung</strong>smodell m.E. zu einemunbefriedigenden Ergebnis, da die Liquidität der B. Consulting GmbH imJahr der Übertragung insgesamt mit 473.277 EUR belastet würde. Kernder Problematik ist dabei, dass die <strong>Pensionsfonds</strong> im Falle der Übernahmevon bestehenden Leistungszusagen bisher mit versicherungsförmigenGarantien operieren mussten. <strong>Die</strong>se Rechnungsgr<strong>und</strong>lagen weichenaber mittlerweile derart von denen nach § 6a EStG ab, dass es zu krassenMissverhältnissen kommt. Bei der B. Consulting GmbH würde sich z.B. dienotwendige Einmalprämie nahezu <strong>auf</strong> das 3-fache des Teilwerts der erdientenAnwartschaften bel<strong>auf</strong>en. Da die meisten mittelständischen GmbH´seiner solchen Liquiditätsbelastung nicht gewachsen sind, scheitert dieUmsetzung oft an diesem Punkt. Der <strong>Pensionsfonds</strong> konnte aus diesemGr<strong>und</strong>e die an ihn gestellten Erwartungen bei weitem nicht erfüllen.Der Gesetzgeber hat <strong>auf</strong> diese Problematik mittlerweile reagiert. Mit dem7. Gesetz zur Änderung des Versicherungs<strong>auf</strong>sichtsgesetzes (7. VAG Novellevom 29.8.05, BGBl I, 2546) wurde die Übertragungsmöglichkeit <strong>auf</strong> den<strong>Pensionsfonds</strong> verbessert. In Abweichung von § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VAGist der <strong>Pensionsfonds</strong> nicht mehr zur Abgabe einer Garantieverpflichtungin der Rentenbezugsphase gezwungen, wenn sich der Arbeitgeber ohnezeitliche Befristung zur Nachschussleistung verpflichtet (§ 112 Abs. 1a VAG).<strong>Pensionsfonds</strong>konnte Erwartungennicht erfüllenGesetzgeber hatreagiertGestaltende Steuerberatung 10 | 2006 353

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!