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Hundehaltung Reglement - Gemeinde Arisdorf

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- 3 -REGLEMENT über die HUNDEHALTUNGDie <strong>Gemeinde</strong>versammlung von <strong>Arisdorf</strong>, gestützt auf § 47, Absatz 1, Ziffer 2 des Gesetzes überdie Organisation und die Verwaltung der <strong>Gemeinde</strong>n (<strong>Gemeinde</strong>gesetz) vom28. Mai 1970 und auf § 3, Absatz 2 des kantonalen Gesetzes über des Halten von Hunden vom21. Juni 1995, beschliesst folgendes <strong>Reglement</strong> über die <strong>Hundehaltung</strong>:I. Allgemeine Bestimmungen§ 1GeltungsbereichDieses <strong>Reglement</strong> regelt die polizeilichen Belange der <strong>Hundehaltung</strong> inder <strong>Gemeinde</strong>.§ 2Zuständigkeit1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat vollzieht dieses <strong>Reglement</strong> in Abstimmung mit derKantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt.2 Er sorgt für die Information und Beratung der Hundehalterinnen undHundehalter.II. Öffentliche Sicherheit und Ordnung§ 3Überwachung1 Die Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, für eine ständigeÜberwachung der Hunde zu sorgen.2 Es ist verboten, Hunde böswillig zu reizen oder auf Menschen oder Tierezu hetzen.3 Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt frei laufengelassen werden. Die

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