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Hundehaltung Reglement - Gemeinde Arisdorf

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- 7 -3 Ein Verbot der <strong>Hundehaltung</strong> kann auch ausgesprochen werden, wenndie Vorschriften bei der Einschreibung oder die Weisungen der Kantonstierärztinoder des Kantonstierarztes wiederholt missachtet oder dieGebühren wiederholt nicht bezahlt wurden.4 Wenn der Hund oder die Hunde nicht beim Halter belassen werdenkönnen, ist eine geeignete andere Plazierung zu suchen. Wenn einesolche nicht möglich ist oder das Tier als gefährlich betrachtet werdenmuss, soll es in Rücksprache mit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzteingeschläfert werden.§ 11Strafen1 Bei Verletzung der Bestimmungen dieses <strong>Reglement</strong>es oder kantonalerBestimmungen über die <strong>Hundehaltung</strong> können, sofern nicht kantonalesRecht vorgeht, Strafen bis Fr. 1'000 verhängt werden. Das Verfahrenrichtet sich nach dem <strong>Gemeinde</strong>gesetz.2 Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung dieses <strong>Reglement</strong>es.VI. Schlussbestimmungen§ 12Inkrafttreten1 Dieses <strong>Reglement</strong> tritt per 1. Juli 1996 in Kraft.Die neuen Gebühren gelten erst ab 1.1.1997.2 Mit dem Inkrafttreten dieses neuen <strong>Reglement</strong>es werden alle damit inWiderspruch stehenden Bestimmungen der <strong>Gemeinde</strong> aufgehoben.

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