11.07.2015 Aufrufe

Zonenreglement Siedlung - Gemeinde Arisdorf

Zonenreglement Siedlung - Gemeinde Arisdorf

Zonenreglement Siedlung - Gemeinde Arisdorf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arisdorf</strong><strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong>Dieses Nachführungsreglement beinhaltet:- Gesamtrevision 2005 (RRB Nr. 157 vom 6. Februar 2007)- Mutation 2007 (RRB Nr. 1546 vom 30. Oktober 2007)Seite 1/34


4.1.11 Bewilligungspflicht 184.1.12 Baugesuch 184.1.13 Öffentliche Beiträge 194.1.14 Gestaltungsrichtlinien 194.2 Wohnzonen, Wohn- und Geschäftszonen 194.2.1 Nutzungsart in Wohnzonen 194.2.2 Nutzungsart in Wohn- und Geschäftszonen 194.2.3 Dachform 204.2.4 Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Dacheinschnitte auf Schrägdächern 204.2.5 Rutschgefahr Gebiet Hägler 214.3 Gewerbezonen 214.3.1 Nutzungsart in Gewerbezonen 214.3.2 Schutzbepflanzungen 214.3.3 Grünzone 224.4 Zonen für öffentliche Werke und Anlagen 224.5 Uferschutzzonen 234.6 Spezialzone Bauernhof 234.7 Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung 245. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 255.1 Vollzug 255.2 Ausnahmen von den Zonenvorschriften 255.3 Bestandesgarantie für bestehende Bauten 255.4 Aufhebung früherer Beschlüsse 265.5 Inkrafttreten 26BESCHLÜSSE, GENEHMIGUNG 27<strong>Gemeinde</strong> 27Kanton 27ANHANG 28GesetzesverweiseErläuterungsdarstellungen zu GebäudeprofilvorschriftenSeite 3/34


ERLASSDie Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf §§ 2, 5 und 18 des kantonalen RaumplanungsundBaugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, das <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong>.Sämtliche unterstrichene Textteile sind wörtliche Wiederholungen aus dem RBG vom 8. Januar1998 oder der Verordnung zum RBG vom 27. Oktober 1998. Diese unterstrichenen Gesetzeszitatesind nicht Beschlussinhalt des vorliegenden <strong>Zonenreglement</strong>es. Mit Fussnoten wird auf dieentsprechenden §§ des RBG und der RBV verwiesen.Bezüglich der Verbindlichkeit und Vollständigkeit der zitierten Gesetzesvorschriften gilt der aktuellgültige Gesetzesinhalt.1. EINLEITUNG1.1 Zweck, Geltungsbereich1Die Zonenvorschriften <strong>Siedlung</strong> bestehen aus:- Zonenplan <strong>Siedlung</strong> mit Lärm-Empfindlichkeitsstufen- <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong>2Sie bezwecken eine geregelte Bodennutzung und Bautätigkeit im <strong>Siedlung</strong>sgebiet unter Berücksichtigungdes ökologischen Ausgleichs.3Das <strong>Siedlung</strong>sgebiet der <strong>Gemeinde</strong> ist abgegrenzt durch den Perimeter im Zonenplan <strong>Siedlung</strong>.Es gliedert sich in verschiedene Zonen.4Die im Zonenplan als orientierender Planinhalt dargestellten Teile dienen zur Erläuterung. Siesind nicht rechtsgültiger Bestandteil der Zonenvorschriften.5Die orientierenden Beilagen zum Reglement (Gesetzesverweise, Erläuterungszeichnungen)sind nicht rechtsgültiger Bestandteil der Zonenvorschriften.Seite 4/34


2. ZONENTABELLEZonenart Kernzone Wohnzone Wohn-/ GeschäftszoneGewerbezoneZonenbezeichnung K2 W1 WG2 G1 G2Richtgrösse Vollgeschosszahl(siehe Art. 3.2.2)2 1 2 freiZulässige Wohnungen frei frei frei Art. 4.3.1Max. Bebauungsziffer in %(siehe Art. 3.1.2)Maximale Fassadenhöhe in mab tiefstem Terrainpunktab höchstem Terrainpunkt(siehe Art. 3.2.3)Maximale Gebäudehöhe in mab tiefstem Terrainpunkt(siehe Art. 3.2.4)Maximale Gebäudelänge in m(siehe Art. 3.2.9)Zulässige Dachform undDachneigung für Hauptbauten(siehe Art. 3.2.5)Zulässige Dachform undDachneigung für An- undNebenbauten in Massivbauweise(siehe Art. 3.2.5)Dachaufbauten40 28 28 frei9.507.506.504.508.007.50frei17.0 10.0 11.00 11.0 11.0frei 25 35 freiSatteldachmin. 40°(Art. 4.1.7)Schrägdachmin. 15°(Art. 4.1.7)Zulässig(Art. 4.1.7)Sattel-,Walm-.Pult-, Flachdach(Art. 4.2.3)Schrägdachmin. 15°(Art. 4.2.3)Zulässig(Art. 4.2.4)Sattel-,Walm-.Pult-, Flachdach(Art. 4.2.3)Schrägdachmin. 15°(Art. 4.2.3)Zulässig(Art. 4.2.4)Steil- undSheddächerfreiSatteldachzulässig innerhalbGebäudeprofilSpezifische Reglementsartikel 4.1 4.2 4.2 4.3Seite 5/34


3. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN3.1 Bauliche Nutzung3.1.1 Parzellenfläche für bauliche Nutzung1Für die Berechnung der baulichen Nutzung (Bebauungsziffer) ist die im Zeitpunkt der Erteilung1der Baubewilligung vorhandene Parzellenfläche massgebend.2Parzellenteile, die in der Landwirtschaftszone oder im Waldareal liegen, dürfen nicht in die Be-2rechnung einbezogen werden.3Der <strong>Gemeinde</strong>rat gestattet den Einbezug von abgetretenem Land für Strassen und Anlagen beider Nutzungsberechnung, sofern dies bei der Festlegung der Höhe der Landentschädigung berücksichtigtwurde. Dies gilt auch, wenn im Rahmen von Baulandumlegungen Land kostenlosfür Verkehrsflächen oder andere öffentliche Aufgaben an die <strong>Gemeinde</strong> abgetreten wurde.3.1.2 Bebauungsziffer1Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wie viel von der massgebenden Parzellenflächeüberbaut werden darf. Für die Berechnung gilt der äussere Umriss der Bauten über dem ge-3wachsenen Terrain.2Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet:- vorspringende Dächer bis 1.5 m Ausladung- Aussentreppen ohne Haupterschliessungstreppen für Obergeschosse, Stützmauern, Pergolen,äussere Lichtschächte usw.;- Bauteile unter dem gewachsenen Terrain, die gegen aussen nicht in Erscheinung treten;- in den Hang gebaute Garagen und Einstellhallen, die nur geringfügig in Erscheinung tretenund deren Decken als natürlicher Bestandteil der Aussenraumgestaltung dienen, wie Kinderspielplätzeund Extensivflächen;3Die folgenden nicht Wohnzwecken dienenden Nebenbauten werden bis zu einer gesamtenFreifläche von 8 % der massgebenden Parzellenfläche, maximal aber 50 m 2 pro Wohneinheitbei Ein-, Doppelein- und Reiheneinfamilienhäusern bzw. 30 m 2 pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern,nicht zur überbauten Fläche gerechnet:- Freistehende oder am Hauptbaukörper angebaute Nebenbauten wie Garagen, Unterstände,gedeckte Sitzplätze, Balkone, Schöpfe, Windfänge, usw.;- Innerhalb des Hauptbaukörpers untergebrachte Nebenbauten (z.B. Garagen) im Umfangderen Flächen dividiert durch die projektierte Vollgeschosszahl.1 § 46 Abs. 1 RBV2 § 46 Abs. 2 RBV3 § 47 Abs. 1 RBVSeite 6/34


3.1.3 Bauparzellen in verschiedenen Zonen1Liegt eine Bauparzelle in verschiedenen Zonen, ist die bauliche Nutzung gesondert zu ermit-4teln.2Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann für Überbauungen, die dem Charakter beider Zonen angemessenRechnung tragen, die Zusammenfassung der Nutzung in einem Baukörper gestatten.3.1.4 Parzellierung über- oder unternutzte Parzellen1Werden auf einer Parzelle, die nachträglich parzelliert werden soll, mehrere Bauten erstellt,5muss die bauliche Nutzung gesamthaft eingehalten werden.2Entstehen bei einer nachträglichen Parzellierung unternutzte Einzelparzellen, hat die Bewilligungsbehördedafür besorgt zu sein, dass für diese im Grundbuch entsprechende Baubeschränkungeneingetragen werden. 63.2 Gebäudeprofil3.2.1 Gewachsenes Terrain1Als gewachsenes Terrain gilt:a. der natürliche, ursprüngliche Geländeverlauf des Baugrundstückes oderb. der Geländeverlauf wie er seit mindestens 30 Jahren vor der Baueingabe besteht.2Wurde das Terrain innert den letzten 30 Jahren verändert und ist eine genaue Bestimmung desgewachsenen Terrains aufgrund von künstlichen Terrainveränderungen (Bauten und Anlagen)auch nach Einsicht in die früheren Baubewilligungsakten nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigemAufwand möglich, wird der für das Bauvorhaben massgebende Geländeverlauf nach7Anhörung der <strong>Gemeinde</strong> von der Baubewilligungsbehörde festgelegt.3.2.2 Geschosszahl1Die zulässige Geschosszahl ergibt sich aus dem zulässigen Gebäudeprofil (Fassadenhöhe,Gebäudehöhe, Dachform) und den minimalen Raumhöhen gemäss Baupolizeivorschriften(§ 74 RBV).2Die in der Zonentabelle angegebene Vollgeschosszahl ist ein Richtwert.4 § 50 RBV5 § 51 Abs. 1 RBV6 § 51 Abs. 2 RBV7 § 8 RBVSeite 7/34


3.2.3 Fassadenhöhe(siehe auch Erläuterungsskizze im Anhang)1Die Fassadenhöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten respektivehöchsten Punkt des gewachsenen Terrains bzw. des abgegrabenen Terrains bis zumSchnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Sparren (rohe Dachkonstruktion) auf derTraufseite.2Für Baukörper mit gleichem Geschossniveau gilt das niedrigere Niveau der beiden zulässigenFassadenhöhen.3.2.4 Gebäudehöhe(siehe auch Erläuterungsskizze im Anhang)Die Gebäudehöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt desgewachsenen Terrains bzw. des abgegrabenen Terrains bis zum höchsten Punkt der rohenDachkonstruktion.3.2.5 Dachform(siehe auch Erläuterungsskizze im Anhang)1Die zulässige Dachform ergibt sich aus der Zonentabelle gemäss Kap. 2.2Die Breite eines T-, L- und kreuzförmigen Giebels darf höchstens 50%, jedoch maximal 8 m derzugeordneten Fassadenlänge betragen. Gemessen wird auf Traufhöhe.3Bei An- und Nebenbauten in Leichtbauweise (Holz, Metal, Glas, etc.) für Wintergärten, Carports,Velounterstände u.ä. ist die Dachform frei.4Wenn architektonisch bessere Lösungen möglich sind, können Ausnahmen von den vorgeschriebenenDachformen bewilligt werden.3.2.6 Abgrabungen am Gebäude(siehe auch Erläuterungsskizze im Anhang)1Abgrabungen des gewachsenen Terrains am Gebäude sind bis zu einer Tiefe von 2.0 m (vertikalgemessen) zulässig. Dabei darf die zulässige Fassadenhöhe nicht überschritten werden.2Nur für Garageneinfahrten und Eingänge sind tiefere Abgrabungen ohne Änderung des Messpunktesfür Fassaden- und Gebäudehöhe mit einer Kronenbreite von max. 8.0 m gestattet.Seite 8/34


3.2.7 Versetzte GeschosseBei versetzter Geschossbauweise muss für jeden versetzten Teil die Fassaden- und die Gebäudehöheseparat eingehalten werden. Die Fassadenhöhe wird beim Gebäudeversatz ab demgewachsenen Terrain gemessen.3.2.8 Höhere BauteileSind einzelne erhöhte Bauteile wie Liftaufbauten, Lüftungen, o.ä. technisch bedingt und bezüglichAbmessungen von untergeordneter Bedeutung, so können sie die zulässige Fassaden- undGebäudehöhe überschreiten, wenn nachbarliche Interessen nicht verletzt werden.3.2.9 Gebäudelänge(siehe auch Erläuterungsskizze im Anhang)1Als Gebäudelänge gilt die grösste Seitenlänge des kleinsten umschriebenen Rechtecks einesGebäudes.2Bei mehrgeschossiger Bauweise werden eingeschossige Anbauten und Zwischenbauten beider Berechnung der Gebäudelänge nicht mitgerechnet. Bei eingeschossiger Bauweise werdenAnbauten und Zwischenbauten bei der Berechnung der Gebäudelänge nicht mitgerechnet,wenn sie eine wesentlich kleinere Gebäudehöhe und eine wesentlich kleinere Grundfläche alsder Hauptbaukörper aufweisen.3Um nicht ins Dorfbild passende monotone Baukuben zu verhindern, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat zuHanden der Bewilligungsbehörde beantragen, dass über 20 m lange geradlinige Fassaden- undDachflächen mindestens einmal abgesetzt oder gegliedert werden.3.3 Umgebungsgestaltung3.3.1 Geländeveränderungen1Abgrabungen und Aufschüttungen dürfen gegenüber dem gewachsenen Terrain vertikal gemessen2.0 m nicht überschreiten.2Abgrabungen und Aufschüttungen in Gewerbe- und Industriezonen unterliegen keiner Restriktion.Seite 9/34


3.3.2 Naturnahe GestaltungIm Sinne des ökologischen Ausgleiches ist im gesamten <strong>Siedlung</strong>sgebiet eine naturnahe Umgebungsgestaltungmit vorwiegend einheimischer und standortgerechter Bepflanzung anzustreben.Dazu eignen sich folgende Massnahmen:- bestehende Gehölze (Einzelbäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze) erhalten- bei Neupflanzungen einheimische, standortgerechte Arten verwenden- Böschungen mit Lebendverbau befestigen und sichern- bei Platz- und Gartenflächen wasserdurchlässige Beläge verwenden (Kies, Mergel, Rasengittersteine,etc.)- Kompostierung im eigenen Garten- Dachbegrünungen bei Neu- und Umbauten3.3.3 Lagerplätze1Zur Wahrung des Dorfbildes und für den Immissionsschutz dürfen in der Kernzone, der Wohnzoneund der Wohn-/Geschäftszone im Freien keine dauernden offenen Lager- und Abstellplätzefür nicht dem Wohnzweck dienende Materialien und Geräte (Autowracks, Baumaterialien,Maschinen, Mulden u.ä.) eingerichtet werden. Ausgenommen sind der Landwirtschaft dienendeGeräte und Mistwürfe.2Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann jederzeit betriebliche und bauliche Massnahmen verlangen.3.3.4 Reklameeinrichtungen1Reklameeinrichtungen haben sich nach der kantonalen Verordnung über Reklamen (RVo) derSystematischen Gesetzessammlung BL, SGS 481.12 vom 29.10.1996) zu richten.2Reklameeinrichtungen, Plakatwände u.ä. dürfen das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigen.3.3.5 KinderspielplätzeBei Mehrfamilienhäusern und Überbauungen mit mehr als 6 Wohnungen kann verlangt werden,dass die Bauherrschaft gleichzeitig zweckmässige Kinderspielplätze erstellt.3.3.6 UmgebungsplanBei Mehrfamilienhäusern und Überbauungen mit mehreren Einfamilienhäusern sowie für Gewerbebautenkann im Baubewilligungsverfahren ein verbindlicher Umgebungsplan verlangtwerden. Dieser muss Aussagen enthalten über Terraingestaltungen, Mauern, Garteneinrichtungen,Bepflanzungen, Art der Beläge und interne Erschliessung.Seite 10/34


3.3.7 Stützmauern und Einfriedungen1Stützmauern und Einfriedigungen, welche die Höhe von 1,2 m nicht übersteigen, dürfen an dieGrenze oder mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarschaft halbscheidig auf die Grenze gestelltwerden.2Ohne schriftliche Zustimmung der Nachbarschaft müssen höhere Stützmauern und Einfriedigungenum das doppelte Mass ihrer Überhöhung von der Grenze zurückgestellt werden.3Für Stützmauern und Einfriedigungen, die keinen Durchblick gewähren und die Höhe von 2,5 müberschreiten, gelten die Abstandsvorschriften zwischen Nachbargrundstücken.4Die Höhe der Stützmauern und Einfriedigungen wird vom tiefer liegenden Terrain gemessen.5Für Grünhecken gelten die Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.86Für Einfriedungen und Grünhecken entlang von <strong>Gemeinde</strong>strassen und Plätzen ist die Zustimmungdes <strong>Gemeinde</strong>rates einzuholen. 93.4 Quartierplanung1Für den Erlass von Quartierplänen im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren gelten dieBestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998, insbesonderedie §§ 37 bis 47.2Die Durchführung von Quartierplanungen im Sinne von §§ 37 bis 47 RBG ist in jeder Bauzonemöglich.3.5 Geschützte Einzelobjekte1Die im Zonenplan mit entsprechender Signatur bezeichneten Objekte (Bäume, Baumgruppen,Brunnen, Brücken etc.) sind als wesentliche Bestandteile des Dorfbildes an ihrem Standort undin ihrem Bestand zu erhalten und zu pflegen.2Es dürfen keine über die ordentliche Pflege und den baulichen Unterhalt hinausgehenden Veränderungenvorgenommen werden. Abgehende Bäume sind durch einheimische, standortgerechteBäume zu ersetzen.3Im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen sind diese Elemente und deren Umgebung ineine dorfbildtypische Gestaltung einzubeziehen.8 § 92 Abs. 1 RBG; (§ 130 und 131 EG ZGB)9 § 120 Buchstabe e RBGSeite 11/34


4Veränderungen an geschützten Einzelobjekten sind nur mit Zustimmung des <strong>Gemeinde</strong>rateszulässig.3.6 Immissionsschutz1Neue Betriebe und Anlagen dürfen nur bewilligt werden und bestehende ihren Zweck ändern,10wenn es die Zonenvorschriften zulassen.2Bestehende Betriebe und Anlagen, die durch Veränderungen in ihrem Betrieb oder ihrer Nutzungdem Sinn und Zweck der Zonenvorschriften nicht mehr entsprechen, können geschlossenwerden, sofern Immissionen wie Lärm, Rauch, Erschütterungen und Geruch nicht durch wenigereinschneidende Massnahmen auf das zonenkonforme Immissionsmass reduziert werden11können.3.7 Lärm-Empfindlichkeitsstufen1Mit den Lärm-Empfindlichkeitsstufen werden die zulässigen Belastungsgrenzwerte gemäss EidgenössischerLärmschutzverordnung (LSV) festgelegt.2Die Zuweisung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen hat nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichenRäumen im Sinne der Lärmschutzverordnung.3Die Lärm-Empfindlichkeitsstufen sind den einzelnen Zonen wie folgt zugeordnet:Zone(gemäss Zonenplan <strong>Siedlung</strong>)Empfindlichkeitsstufe(Lärm-ES)Kernzonen K2 IIIWohnzonen W1 IIWohn-/Geschäftszonen WG2 IIWG2 (Art. 4.2.2, Ziffer 3)IIIZonen für öffentliche Werke und Anlagen OeWA (Kirche, Friedhof) IIZonen für öffentliche Werke und Anlagen OeWA (übrige) IIIZonen ausserhalb des <strong>Siedlung</strong>sgebietesIIIDie Abgrenzung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen ist mit den Zonengrenzen identisch. Die derLärm-ES III zugeordneten Teile der WG2-Zone sind im Zonenplan speziell gekennzeichnet.10 § 87 Abs. 1 RBG11 § 87 Abs. 2 RBGSeite 12/34


3.8 Parkierung1Die Mindestzahl der Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos/Mofas (Nor-12malabstellplatzbedarf) bemisst sich gemäss Anhang 11 der RBV.2In besonderen Fällen kann die Baubewilligungsbehörde nach Anhören des <strong>Gemeinde</strong>rates die13Zahl der vorgeschriebenen Plätze herabsetzen.3Offene Abstellplätze sind nach Möglichkeit unversiegelt, das heisst wasserdurchlässig auszu-14gestalten.4Falls die gemäss § 70 RBV erforderlichen Parkplätze auf dem eigenen Grundstück nicht erstelltwerden können, hat die Bauherrschaft der <strong>Gemeinde</strong> gestützt auf § 107 RBG eine Ersatzabgabefür die nicht realisierbaren Parkplätze zu entrichten. Zu diesem Zweck erlässt die <strong>Gemeinde</strong>ein Ersatzabgabereglement.3.9 Terrassenbauweise an HanglagenIm Rahmen der Zonenbestimmungen ist die sog. Terrassenbauweise an Hanglagen in keinerZone zulässig. Diese Bauweise kann deshalb nur mittels einer Sondernutzungsplanung (Quartierplangemäss § 37 ff RBG) realisiert werden.3.10 AntennenanlagenBetreffend Antennenanlagen gilt das Reglement über die Antennenanlage der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Arisdorf</strong>.3.11 Energiesparende Massnahmen1Im Sinne der Zielsetzung, längerfristig den Energiebedarf und den Schadstoffausstoss zu senken,wird empfohlen, im Zusammenhang mit Neubauten, baulichen Veränderungen und Sanierungenvon haustechnischen Anlagen nachfolgende Bestrebungen zu beachten:- Nutzung von erneuerbaren Energiequellen (Holz, Sonnenenergie, Biogas etc.).- Nutzung von Abwärme- und Wärmequellen (Abwasser, Grundwasser, Umgebungswärmeetc.).- Erstellung von Wärmeverbundanlagen und Nahwärmesystemen.- Durchführung von Nachisolationen an der Gebäudehülle.- Anwendung von umweltschonenden Technologien.12 § 70 Abs. 1 RBV13 § 70 Abs. 2 RBV14 § 70 Abs. 3 RBVSeite 13/34


2Bauten und Einrichtungen wie Wintergärten, Energiespardächer, Sonnenkollektoren etc. sindzulässig, sofern sie sich nicht störend auf das Orts- und Strassenbild auswirken und bedürfeneiner ordentlichen Baubewilligung. Im Ortskern gelten die entsprechend besonderen Vorschriftender Kernzone.3.12 Behindertengerechte BauweiseBei Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr und öffentlichem Zugang sowie bei Mehrfamilienhäusernsind die baugesetzlichen Bestimmungen für die behindertengerechte Bauweise zuberücksichtigen. 1515 § 108 RBGSeite 14/34


4. BESTIMMUNGEN ZU DEN EINZELNEN ZONEN4.1 Kernzone4.1.1 Nutzungsart1Kernzonen umfassen architektonisch und städtebaulich wertvolle Stadt- und Ortskerne, die inihrem Charakter erhalten oder saniert werden sollen. Zugelassen sind Wohnnutzung sowie16mässig störende Betriebe.2Als mässig störende Betriebe gelten publikumsintensive Geschäftsbetriebe, Gaststätten, kleineHandwerksbetriebe mit mässig störenden maschinellen Einrichtungen sowie Landwirtschaftsbetriebe(ausgenommen industrielle Zucht- und Mastbetriebe).4.1.2 Gestaltung1In der Kernzone sind erhöhte Anforderungen an die Gestaltung zu erfüllen. Bauten und Anlagenmüssen sich in ihre Umgebung einfügen und auf geschützte und schützenswerte ObjekteRücksicht nehmen, damit eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Um dieses Ziel zu erreichen,werden bei allen Bauvorhaben, Renovationen und Restaurierungen folgende Kriterien beurteilt:- Situierung der Gebäude- Kubische Erscheinung der Baukörper- Dach- und Fassadengestaltung- Material- und Farbwahl- Umgebungsgestaltung2Um unnötige Investitionen und Fehlplanungen verhindern zu können, wird den Bauinteressentenempfohlen, Absichten von Neu-, Um- und Anbauten, Zweckänderungen sowie Um- undNeugestaltung der Umgebung in einem frühen Planungs- oder Projektierungsstadium mit der<strong>Gemeinde</strong> und den zuständigen kantonalen Fachstellen vorgängig abzuklären.3Bei zulässigen Umbauten und Ersatzbauten von bestehenden Gebäuden können Abweichungenvon Nutzungsmass und den Gebäudeprofilvorschriften zugelassen werden, wenn der bisherigeGebäudekubus beibehalten wird und damit wichtige Merkmale des gewachsenen Dorfbildeserhalten bleiben.4.1.3 Gebäudekategorien1Die bestehenden Bauten der Kernzone sind in folgende Gebäudekategorien unterteilt:- Geschützte Bauten- Erhaltenswerte Bauten- Übrige BautenLage und Umriss der Bauten sind im Zonenplan gekennzeichnet.16 § 22 Abs. 1 RBGSeite 15/34


2Schutzobjekte, die unabhängig dieser Zonenvorschriften unter kantonalem Denkmalschutz stehen,sind im Zonenplan zur Orientierung eingezeichnet. An diesen Bauten oder Bauteilen sindVeränderungen jeglicher Art nur mit Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege zulässig.4.1.4 Geschützte Bauten1Diesen Bauten kommt als Einzelobjekt und als Bestandteil des gewachsenen Dorfbildes ein hoherStellenwert zu. Sie sind vor Zerfall zu schützen und dürfen nicht abgebrochen werden. BaulicheMassnahmen sind nur unter Wahrung der schutzwürdigen Substanz zulässig und habenmit aller Sorgfalt im Sinne des ursprünglichen Originals zu erfolgen.2Im Innern sind bauliche Veränderungen soweit möglich, als dadurch wertvolle Bauteile nichtbeeinträchtigt werden oder verloren gehen.4.1.5 Erhaltenswerte Bauten1Die Lage und das Volumen dieser Bauten sind für das Dorfbildes von Bedeutung. Ihre Grundsubstanzist zu erhalten respektive zu verbessern.2Wird ein Abbruch unumgänglich, so sind für den Neubau Situierung, Gebäudeabmessung, Geschosszahl,Firstrichtung und Dachgestaltung des ursprünglichen Gebäudes massgebend. Diewichtigsten Stilelemente sind wieder anzuwenden. An- und Umbauten sind in anspruchsvollerGestaltung auszuführen und dürfen die bauliche Substanz des Hauptbaukörpers nicht störendbeeinflussen.4.1.6 Übrige Bauten1Den übrigen, im Zonenplan nicht speziell gekennzeichneten Bauten kommt keine historischeBedeutung zu. Diese haben sie sich möglichst harmonisch ins Dorfbild einzufügen.2Bei Renovationen und Umbauten ist soweit erforderlich eine Verbesserung der äusseren Erscheinunganzustreben.3Bei der Situierung von Ersatz-Neubauten kann vom vorhandenen Gebäudeumriss und den Gebäudeabmessungenabgewichen werden, wenn dies im Interesse des Dorfbildes liegt.4Bei der kubischen Gestaltung und Situierung von Neubauten ist besonders auf die traditionellenStrukturen der Kernzone Rücksicht zu nehmen.Seite 16/34


4.1.7 Dächer(siehe auch Erläuterungsskizze im Anhang)1In der Kernzone sind nur Satteldächer mit einer Neigung von mindestens 40° gestattet. Die Dächersind mit Tonziegeln, vorzugsweise Biberschwanzziegeln, einzudecken. Für An- und Nebenbautensind auch andere Schrägdachformen und andere nicht glänzende Bedachungsmaterialienzulässig. An der Giebelseite sind grössere Dachüberstände unzulässig.2Bauteile auf dem Dach:Alle Bauteile an und auf dem Dach sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie ein ästhetischansprechendes Gesamtbild ergeben und mit der darunter liegenden Fassade harmonieren.Es sind feingliedrige Konstruktionen zu wählen. Dachaufbauten sind nur bei einer Dachneigungvon mehr als 40° zulässig. Pro Dachfläche ist jeweils nur eine Art von Bauteilen zugelassen(Ausnahme: Kamine, Lüftungsrohre etc.).- Giebellukarnen sind hochrechteckig zu erstellen.- Dacheinschnitte sind nur auf der strassenabgewandten Seite zulässig und mit offenenSchlepp- oder Giebeldächern zu versehen.- Dachflächenfenster sind auf einer Ebene einzubauen und in die Dachhaut zu integrieren.Die Kombination von Dachflächenfenstern mit anderen Dachaufbauten auf ein und derselbenDachfläche ist nicht zulässig.- Sonnenkollektoren, Parabolantennen etc. sind nur auf untergeordneten Nebengebäudenzulässig. Sie dürfen nur wenig einsehbar sein und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.3Massvorschriften für Dachaufbauten:Für die einzelnen Bauteile gelten folgende Maximalmasse:- Lukarnen in der unteren Dachfläche Frontfläche: 1.8 m²- Kleingauben Frontfläche: 0.5 m²- überdeckte Dacheinschnitte Frontfläche: 2.5 m²- Dachflächenfenster Lichtfläche: 0.3 m²- Gesamtflächen für Dachflächenfenster Lichtfläche: 2 % der zugehörigen DachflächeDie Bemessung der Frontflächen erfolgt an den äussersten Bauteilen der Dachaufbauten. Vondiesen Massvorschriften kann mit Zustimmung der kantonalen Fachstellen ausnahmsweise abgewichenwerden, wenn dabei eine gute Lösung erreicht wird.4.1.8 Umgebung1Freiräume (Vorplätze, Vorgärten, Hofstattbereiche) bilden ein wesentliches und gestalterischesElement des Dorfkernes. Bei der Umgebungsgestaltung ist daher auf das Orts- und StrassenbildRücksicht zu nehmen.2Die im Zonenplan als Vorplatzbereich dargestellten Flächen überlagern die Kernzone und sindals Freiraum zu erhalten und von Gebäuden aller Art freizuhalten. Zugelassen sind Erschliessungs-,Parkierungs- und Grünflächen sowie Gärten. Die Vorplatzbereiche sind dem typischenOrtsbild entsprechend und mit ortskerntypischen Elementen, Pflanzen- und Baumarten zu gestaltenund zu pflegen. Im Randbereich kann von diesen Grundsätzen abgewichen werden,wenn dadurch eine bessere Lösung für das Ortsbild entsteht.Seite 17/34


3Die dauernde Lagerung von gewerblichen Gütern, welche das Orts- und Strassenbild beeinträchtigen,ist nicht gestattet.4Einfriedigungen und Geländer dürfen die Höhe von 1.20 m ab fertigem Niveau nicht überschreiten.Sie sind in herkömmlicher Art (Eisenstäbe, Staketen, Sockelmauern) auszuführen.4.1.9 GaragerampenZufahrten zu unterirdischen Einstellhallen sind so zu gestalten, dass sie das Orts- und Strassenbildnicht beeinträchtigen. Im Strassenbild sichtbare Garagerampen sind nicht zulässig.4.1.10 GrenzabständeFür Ersatz-Neubauten oder An- und Ergänzungsbauten entlang von Grenzen gilt das GrenzoderNäherbaurecht als erteilt.4.1.11 Bewilligungspflicht1Der <strong>Gemeinde</strong>rat erteilt Baubewilligungen für Unterhaltsarbeiten und Renovationen an Bautenund Anlagen in der Kernzone oder innerhalb eines Quartierplanes. 172Eine Bewilligung ist erforderlich für den Abbruch von Bauten und Bauteilen von Liegenschaftenin Kernzonen. 183Neue Farbgebungen und -änderungen an allen Bauten der Kernzone sind bewilligungspflichtig.Die <strong>Gemeinde</strong> entscheidet aufgrund von Farbmustern am Gebäude. Bei geschützten Bauten istauch die kantonale Denkmalpflege zur Beurteilung beizuziehen. Bei erhaltenswerten Bautenentscheidet die <strong>Gemeinde</strong> von Fall zu Fall über den Beizug der kantonalen Denkmalpflege.4Gebäudeabbrüche, Zweckänderungen, bauliche Veränderungen und Aussenrenovationen vonallen Bauten in der Kernzone sind bewilligungspflichtig und erfordern ein ordentliches Baugesuch.Abbruchbewilligungen werden erst bei Vorliegen einer Baubewilligung für den entsprechendenNeu- oder Umbau erteilt.4.1.12 BaugesuchNebst den üblichen Unterlagen (§ 87 RBV) sind den Baugesuchen je nach Bauabsicht die Ansichtender angrenzenden Bauten, Detailpläne, Beschreibungen, Modelle, Farb- und Materialmusterusw. beizulegen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen.17 § 92 Abs. 1 Buchstabe f RBV sinngemäss18 § 120 Abs. 2 RBGSeite 18/34


4.1.13 Öffentliche Beiträge1Bei geschützten Bauten kann die <strong>Gemeinde</strong> Beiträge an fachgerechte Renovationsarbeitenleisten. Allfällige Beiträge richten sich nach den Besonderheiten des Objektes.2Hiezu ist vom Bauherrn ein Gesuch mit detailliertem Kostenvoranschlag an den <strong>Gemeinde</strong>rat zurichten.3Die <strong>Gemeinde</strong> legt für diesen Zweck jährlich einen Betrag im Budget fest.4.1.14 GestaltungsrichtlinienFür die Erhaltung und Gestaltung des Dorfkernes kann der <strong>Gemeinde</strong>rat Gestaltungsrichtlinienerlassen. Diese haben keine Rechtswirkung sondern dienen als Leitbild und Empfehlung fürbauliche und gestalterische Massnahmen auf den öffentlichen Flächen (Strassenraum, Dorfplatz,Anlagen etc.) und dem Privatareal (Vorplätze, Vorgärten, Fassadengestaltung etc.).4.2 Wohnzonen, Wohn- und Geschäftszonen4.2.1 Nutzungsart in Wohnzonen1Wohnzonen umfassen Gebiete, die in erster Linie der Wohnnutzung vorbehalten sind. Zugelas-19sen sind nicht störende Betriebe, deren Bauweise der Zone angepasst ist.2Zugelassen sind namentlich kleinere emissionsarme Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe mitgeringem Zubringerverkehr.4.2.2 Nutzungsart in Wohn- und Geschäftszonen1Wohn- und Geschäftszonen umfassen Gebiete, die der Wohnnutzung und wenig störenden Betriebenvorbehalten sind. 202Zugelassen sind namentlich Läden, Büroräumlichkeiten, Dienstleistungsbetriebe, Gaststättensowie kleinere Handwerksbetriebe mit wenig störenden maschinellen Einrichtungen.3Wo im Zonenplan die WG2-Zone mit erhöhter Immissionsstufe gekennzeichnet ist, sind für dieLandwirtschaft und das Kleingewerbe auch dem Ortsbild angepasste mässig störende Betriebezugelassen. Bezüglich der zugelassenen Betriebsart, Emissionsbegrenzung und Lärm-Empfindlichkeitsstufe gelten die Bestimmungen der Kernzone (Art. 4.1.1).19 § 21 Abs. 1 RBG20 § 21 Abs. 2 RBGSeite 19/34


4.2.3 Dachform(siehe auch Erläuterungsskizze im Anhang)1In die Kategorie Sattel- Walm- und Pultdach gehören auch:- Satteldach mit Wiederkehr- Kreuzgiebelartige Dachformen- Krüppelwalmdach- Zeltdach- Abgesetztes Pultdach2Zulässige Dachneigung für Schrägdächer: min. 15°; max. 60°.3Flachdächer mit einer Gesamtfläche von über 12 m² Dachfläche pro Baukörper müssen begrüntwerden. Als Flachdächer gelten Dächer mit Neigungen von 0° bis 5°.4Bei Flachdächern gilt die zulässige Fassadenhöhe als maximale Gebäudehöhe.5Bei Pultdächern darf die Gebäudeoberkante (rohe Dachkonstruktion) an keiner Stelle mehr als6.50 m (W1-Zone) respektive 8.00 m (WG2-Zone) über dem gewachsenen Terrain liegen.6Zu einem Hauptbau mit Flachdach gehörende Nebenbauten dürfen ebenfalls ein Flachdachaufweisen.4.2.4 Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Dacheinschnitte auf Schrägdächern(siehe auch Erläuterungsskizze im Anhang)1Dachaufbauten und Dacheinschnitte auf Steildächern müssen ästhetisch befriedigen. Sie sindso zu dimensionieren, dass die Dachform und die betreffende Dachfläche im Verhältnis zurGrösse des Dachaufbaus bzw. Dacheinschnittes vorherrschend bleiben.2Die Summe der Breiten der Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Dacheinschnitte darf diehalbe Fassadenlänge nicht überschreiten. Der Mindestabstand von Fassadenenden sowie vonGräten und Kehlen beträgt 1.0 m.3Die Fronthöhe der Dachaufbauten darf max. 1.6 m betragen. Bei Dachaufbauten mit Satteldachwird die Fronthöhe bis zur Oberkante der Dachaufbau-Traufe gemessen. Messebene ist in diesemFall die Aussenkante der Dachaufbau-Seitenwand. Für Dacheinschnitte gilt diese Bestimmungsinngemäss.4Die gesamte Fläche der Dachflächenfenster darf 10 % der dazugehörigen Dachfläche nicht ü-berschreiten.5Dacheinschnitte sind soweit erlaubt, wie ein zulässiger Dachaufbau die Dachfläche durchschneidet.Seite 20/34


6Auf Flachdächern sind weder Dachaufbauten noch Attikageschosse zulässig.4.2.5 Rutschgefahr Gebiet Hägler1In der im Zonenplan mit Signatur „Rutschgefahr Hägler“ überlagerten Wohnzone W1 bestehtRutschgefahr für den Untergrund, wenn die Terrainoberfläche angeschnitten wird oder zusätzlicheAuflasten aufgebracht werden. Unter Einhaltung von geeigneten Massnahmen ist die Überbaubarkeitjedoch gegeben.2Bei Bauvorhaben in diesem Bereich ist für die Erteilung einer Baubewilligung ein geologischgeotechnischesGutachten eines Baugrundfachmannes zu erbringen, mit dem der VerlaufOberkante Keuperschicht, der Verlauf Hangwasserspiegel, die Baugrubensohle, Terrainauffüllungenund Böschungen sowie die geplanten, auf das Bauwerk ausgerichteten Sicherungsmassnahmenaufgezeigt werden und die Stabilität nachgewiesen wird.4.3 Gewerbezonen4.3.1 Nutzungsart in Gewerbezonen1Gewerbezonen umfassen Gebiete, die insbesondere der Aufnahme von mässig störenden Be-21trieben vorbehalten sind.2Zugelassen sind namentlich Werkhöfe, Werkstätten, Lagerhäuser, Fabriken und weitere mässigstörende Betriebe.3In den Gewerbe- und Industriezonen sind ausschliesslich Wohnungen für Betriebsinhaberinnenund Betriebsinhaber, für standortgebundenes und in beschränktem Umfang für betriebseigenesPersonal zugelassen. Ausnahmsweise können zeitlich befristete provisorische Unterkünfte im22Zusammenhang mit grösseren Bauvorhaben bewilligt werden.4.3.2 Schutzbepflanzungen1Zum Schutz des Strassen- und Dorfbildes sowie der angrenzenden Kernzone bzw.Wohn-/Geschäftszone sind die im Zonenplan mit Schutzbepflanzung bezeichneten Abgrenzungender Gewerbezone zwischen Grenze und Baukörper in Verbindung mit Neu-. An- und Umbautennaturnah und standortgerecht zu bepflanzen und zu unterhalten und dürfen nicht als Lagerplatzverwendet werden. Den Baugesuchen ist ein Umgebungsgestaltungsplan beizulegen.2In der Regel ist eine dichte, geschlossene Hecke von mindestens 3.0 m Breite und angemessenerHöhe mit einheimischen, standortgerechten Baum- und Straucharten anzulegen unddauernd zu unterhalten.21 § 23 Abs. 1 RBG22 § 23 Abs. 5 RBGSeite 21/34


3Unterbrüche der Schutzbepflanzungen für die Grundstückserschliessung sind zulässig.4Zur besseren Einpassung ins Dorf- und Landschaftsbild können bei Gebäudeteilen, Lagerplätzen,Abgrabungen und Stützmauern jederzeit zusätzliche Gestaltungsmassnahmen und Bepflanzungenverlangt werden.4.3.3 GrünzoneDie Grünzone dient als Trenngürtel zwischen Hauptstrasse und Gewerbezone sowie dem ökologischenAusgleich und ist dauernd vor Überbauung freizuhalten. Sie darf nicht als Lagerplatzoder Verkehrsfläche verwendet werden und ist zu begrünen. Unterbrüche für Grundstückserschliessungensind zulässig.4.4 Zonen für öffentliche Werke und Anlagen1Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgabendurch:a. die Gemeinwesen;b. andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;c. Inhaber staatlicher Konzessionen;d. Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen,benötigt werden.Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfül-23lung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind.2Die Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck. DieZweckbestimmung ist im Zonenplan <strong>Siedlung</strong> eingetragen.3Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage, und es sind die öffentlichen und privatenInteressen zu berücksichtigen.4In der OeWA-Zone Parkplatz Kirche an der Hauptstrasse sind keine Bauten zulässig, die dieSicht zum Kirchhügel unterbrechen.5Für die ökologische Aufwertung der Freiflächen sind wertvolle Baumbestände und Hecken zuerhalten und zu pflegen. Im Zusammenhang mit neuen Bauten und Anlagen sind mit einer naturnahenUmgebungsgestaltung auch neue ökologische Ausgleichsflächen zu schaffen.6In der OeWA-Zone Werkhof, Holzlager, Forstrevier ist mit der Verwirklichung von Bauten undAnlagen ein Flächenanteil von 15 % als ökologische Ausgleichsfläche und Schutzbepflanzungmit einheimischen Strauch- und Baumarten zu bepflanzen.23 § 24 RBGSeite 22/34


4.5 Uferschutzzonen1Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und24Tiere. Sie dienen auch der Funktion als Wanderkorridore.2In Uferschutzzonen sind alle Massnahmen untersagt, die dem Schutzziel widersprechen. Nichtgestattet sind insbesondere Bauten, gemauerte Einfriedigungen, Terrainveränderungen sowieGarten- und Strassenanlagen.3Zugelassen sind ökologisch oder wasserbaulich bedingte Pflege- und Unterhaltsmassnahmen.Bestehende Wege innerhalb der Uferschutzzone können bestehen bleiben. Im Strassennetzplanenthaltene neue Fusswege können mit grösstmöglicher Uferschonung innerhalb der Uferschutzzoneerstellt werden, wenn sie aus Platzgründen nicht ausserhalb der Uferschutzzone errichtetwerden können und keine ökologisch bessere Lösung gefunden werden kann.4Bereiche mit fehlender oder beeinträchtigter Ufervegetation sind durch gezielte Förderung derstandortgemässen Vegetationstypen aufzuwerten.5Im Sinne § 46 Abs. 3 RBV können Parzellenteile, welche in der Uferschutzzone liegen, in dieNutzungsberechnung für Bauten auf dieser Parzelle einbezogen werden.4.6 Spezialzone Bauernhof1Die Spezialzone Bauernhof im Sinne § 28 RBG, Buchstabe d soll die Existenz von einzelnenLandwirtschaftsbetrieben innerhalb des <strong>Siedlung</strong>sgebietes sichern.2Zugelassen sind landwirtschaftliche Bodennutzung sowie notwendige Betriebsgebäude undWohnbauten für Bewirtschafter samt Familie und für Personen, die im Landwirtschaftsbetriebhauptberuflich arbeiten und dadurch zu einem überwiegenden Teil ihr Auskommen finden.3Die Errichtung von angemessenem Wohnraum für die abtretenden Generationen in Form einerStöckliwohnung ist gestattet.4Die landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sind so auszuführen, abzuändern und zu unterhalten,dass sie möglichst wenig Immissionen (Lärm, Staub, üble Gerüche) erzeugen. Diese müssenfür die Nachbarschaft zumutbar sein. Insbesondere sind bodenunabhängige Betriebe wiez.B. Zucht- und Mastställe, die auf die Nachbarschaft unzumutbare Lärm- und Geruchsimmissionenzur Folge haben, unzulässig.5Grundsätzlich gelten die Vorschriften der Kernzone sinngemäss. Neu- und Umbauten müssensich gut in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Ausnahmen für Ökonomiebauten mit grösserenGebäudekuben sind möglich, sofern sie sich gut in die charakteristische <strong>Siedlung</strong>sstruk-24 § 13 RBVSeite 23/34


tur einfügen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Im übrigen findet dasbäuerliche Bodenrecht innerhalb dieser Zone Anwendung.4.7 Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung1Für diese Zone im Sinne § 19 Abs. 1 Buchstabe f RBG ist die Nutzungsart noch nicht bestimmt.Sie gilt als mögliche Reservefläche der Wohnzone, für die bis zum Planungshorizont noch keinBedarf ist.2Bis zur Festlegung einer bedarfsgerechten Nutzungsart, bleibt das Gebiet der landwirtschaftlichenBodennutzung vorbehalten. Es darf jedoch nichts unternommen werden, was eine späterebauliche Nutzung erschwert.3Die Umwandlung in eine Bauzone bedingt einen Bedarfsnachweis und eine Mutation zum Zonenplan.Seite 24/34


5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN5.1 Vollzug1Unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens ist der Vollzug dieses Reglements Sache des<strong>Gemeinde</strong>rates.2Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann für den Vollzug der Zonenvorschriften eine Kommission einsetzen oderdie Mithilfe einer Fachinstanz einbeziehen.3Für den Vollzug der Vorschriften zum Ortskernschutz und die Beurteilung der erhöhten Anforderungenan die architektonische Gestaltung in der Kernzone kann der <strong>Gemeinde</strong>rat ein Fachgremium(Fachperson oder Fachkommission) einsetzen.4Um bei Bauvorhaben die erforderlichen Auflagen berücksichtigen zu können und um allfälligeMissverständnisse zu vermeiden, wird empfohlen, vor der Baueingabe bei den zuständigenkommunalen und kantonalen Behörden Vorabklärungen durchzuführen.5.2 Ausnahmen von den Zonenvorschriften1Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigungder besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Baubewilligungsbehörde schriftlichund begründet Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften zu beantragen. Massgebendsind die Kriterien gemäss § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 8. Januar 1998 zum Raumplanungs-und Baugesetz.5.3 Bestandesgarantie für bestehende Bauten1Bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen, namentlichfür Dienstleistungen, Industrie und Gewerbe, dürfen erhalten, angemessen erweitert, umgebautoder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn ihre Einwirkungen auf die Nach-25barschaft gleich bleiben oder reduziert werden.2Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den allgemeinen Bauvorschriften26widersprechen, dürfen unterhalten und angemessen erneuert werden.25 § 109 RBG26 § 110 RBGSeite 25/34


5.4 Aufhebung früherer Beschlüsse1Alle den Zonenvorschriften <strong>Siedlung</strong> gemäss diesem Reglement und zugehörigem Zonenplanwidersprechenden früheren Beschlüsse und Pläne sind aufgehoben.2Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements hängigen Baugesuche werden nach demneuen Recht, die hängigen Beschwerden nach dem alten Recht beurteilt.5.5 InkrafttretenDie Zonenvorschriften <strong>Siedlung</strong> treten mit der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsratin Kraft.Seite 26/34


BESCHLÜSSE, GENEHMIGUNG<strong>Gemeinde</strong>Gesamtrevision 2005 Mutation 2007Beschluss des <strong>Gemeinde</strong>rates: 09.08.2005 15.05.2007Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung:13.12.2005 28.06.2007Referendumsfrist: 14.12.2005 bis 12.01.2006 29.06.2007 bis 30.07.2007Urnenabstimmung: -- --Publikation der Planauflage imAmtsblatt:Nr. 2 vom 12.01.2006 Nr. 30 vom 26.07.2007Planauflage: 13.01.2006 bis 13.02.2006 27.07.2007 bis 27.08.2007KantonGesamtrevision 2005 Mutation 2007Vom Regierungsrat des KantonsBasel-Landschaft genehmigtmit Beschluss:Nr. 157 vom 6. Februar 2007Nr. 1546 vom 30. Oktober2007Publikation des Regierungsratsbeschlussesim Amtsblatt:Nr. 6 vom 8. Februar 2007 Nr. 44 vom 1. November 2007Seite 27/34


ANHANG(Orientierende Beilagen)GesetzesverweiseIm <strong>Zonenreglement</strong> wird auf folgende Paragraphen aus übergeordneten Gesetzesbestimmungenverwiesen. Diese Bestimmungen sind nicht Bestandteil des Beschlusses. Bezüglich Verbindlichkeitwird auf den aktuellen gültigen Gesetzesinhalt verwiesen.Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. Nov. 2006§ 130 Einfriedungen1 Grünhecken dürfen gegen den Willen der nachbarlichen Grundeigentümerschaft nicht näherals sechzig Zentimeter von der Grenze und nicht höher als ihre dreifache Distanz von derselbengehalten werden.2 Für andere Einfriedungen gelten die Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzesvom 8. Januar 1998 (RBG).§ 131 Pflanzen1 Zwergobstbäume, andere Gartenbäume, Ziersträucher, kleine Zierbäume sowie Reben dürfennicht näher als einen halben Meter von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden.2 Einzelne Waldbäume, grosse Zierbäume (wie Pappeln, Kastanienbäume und dergleichen),sowie Nussbäume dürfen auf öffentlichen Plätzen und in privaten Gartenanlagen um Wohnhäusernicht näher als sechs Meter von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden.3 Obstbäume (Äpfel, Birnen, Kirschen usw.) dürfen in offenem Land und gegenüber Rebennicht näher als sechs Meter, in offenen Baumgärten und Pflanzplätzen nicht näher als zwei Metervon der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden.4 Überragende Äste und eindringende Wurzeln fruchttragender Bäume hat die Nachbarschaft,soweit sie dadurch in der Benützung ihres Landes nicht gehindert wird, zu dulden. Sie hat aberein Recht auf die an den überragenden Ästen wachsenden Früchte (Anries).Seite 28/34


Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998Allgemeines§ 120 RBG: Bewilligungserfordernis1 Eine Baubewilligung ist erforderlich für:a. das Erstellen neuer Bauten, die Erweiterung oder Abänderung bestehender Bauten undBauteile sowie für alle baulichen Anlagen über oder unter der Erde;b. die Änderung der Benützungsart bestehender Bauten und Anlagen, insbesondere beiwesentlicher Änderung der gewerblichen Nutzung;c. Deponien, Ablagerungsplätze, Materialgruben und Steinbrüche;d. Stützmauern, Abgrabungen und Aufschüttungen sowie bauliche Anlagen, die demLärmschutz dienen;e. Einfriedigungen, sofern die <strong>Gemeinde</strong>n sie unter die Baubewilligungspflicht stellen;f. die Errichtung von Campingplätzen und das Aufstellen von Wohnwagen;g. Aussenantennenanlagen.2 Eine Bewilligung ist erforderlich für den Abbruch von Bauten und Bauteilen von Liegenschaftenin Kernzonen.3 Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest, welche baulichen Massnahmen nach Art, Umfangund Befristung der Aufstellungsdauer von der Baubewilligungspflicht befreit sind.4 Keine Baubewilligung ist erforderlicha. für öffentliche Leitungen und Tiefbauten, insbesondere Kanalisationen, Wasserleitungen,Energieleitungen, Strassen, Brücken und Wassernutzungsbauten. Vorbehalten bleibendie Aufgrabungs-, beziehungsweise Anschlussbewilligungen der Werkeigentümerin oderdes Werkeigentümers sowie die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Auflageverfahren;b. für Lärmschutzanlagen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Strassenbau.§ 92 RBV: Zuständigkeit Baubewilligung1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat erteilt Baubewilligungen für:a. freistehende Kleinbauten ohne Feuerungsanlagen innerhalb der ausgeschiedenen Bauzonen,sofern die Kleinbaute nicht mehr als 12 m 2 Grundfläche und eine Höhe von nichtmehr als 2.50 m ab bestehendem Terrain aufweist.b. Fahrnisbauten mit vorübergehender Zweckbestimmung.c. Einfriedigungen zwischen Nachbarparzellen sowie an Verkehrsflächen mit Zustimmungdes jeweiligen Strasseneigentümers.d. Antennenanlagen für Funk- und Fernsehempfang.e. Unterhaltsarbeiten und Renovationen an geschützten Gebäuden nach Anhörung derDenkmalpflege.f. Unterhaltsarbeiten und Renovationen an Bauten und Anlagen in der Kernzone, innerhalbeines Quartierplanes oder einer Überbauung nach einheitlichem Plan.g. Umfangreiche Bauplatzinstallationen mit Kantinen und Schlafbaracken.2 Für forstliche Waldstrassen und Maschinenwege sowie für nicht-forstliche Kleinbauten undKleinanlagen im Waldareal gelten die Vorschriften der kantonalen Waldgesetzgebung.Seite 29/34


§ 136 RBG: Strafen1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder die sich darauf stützenden Erlasseund vollstreckbaren Verfügungen des Kantons und der <strong>Gemeinde</strong>n verstösst, wird mit Bussebis zu 50'000 Fr. bestraft.2 In schweren Fällen kann die Busse auf 100'000 Fr. erhöht und überdies auf Haft erkannt werden.3 Widerrechtliche Gewinne werden nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbucheseingezogen.§ 7 RBV: Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften1 In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umständedes Einzelfalles kann der <strong>Gemeinde</strong>rat der Baubewilligungsbehörde schriftlich begründetAusnahmen beantragen, sofern dies in den Zonenvorschriften vorgesehen ist.2 Sofern die <strong>Gemeinde</strong>n nicht andere Bestimmungen erlassen, gilt dies insbesondere:- wenn die Anwendung dieser Vorschriften eine architektonisch und städtebaulich vernünftigeLösung verunmöglicht;- wenn damit eine bessere Einpassung in den erhaltenswerten Ortskern erreicht wird;- wenn die Wohnhygiene von Bauten wesentlich verbessert werden kann;- wenn damit eine wesentliche Verbesserung der Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzesermöglicht wird;- wenn damit in weitgehend überbauten Wohnquartieren bei bestehenden Bauten der Einbauzusätzlicher Wohnungen ermöglicht wird;wenn ein optimaler Lärmschutz nur durch entsprechende bauliche Massnahmen erreicht-werden kann;- wenn schutzwürdige Interessen der Archäologie berührt sind oder die Erhaltung von Bodendenkmälernerreicht werden kann;- wenn der für die Bemessung der Sockelgeschosshöhe massgebende natürliche Terrainverlaufinfolge Strassenbauten wesentlich verändert wurde;bei der Aufschüttung grösserer Geländewannen oder aus kanalisationstechnischen Gründen;-- bei der Sockelgeschosshöhe, wenn besondere topographische Verhältnisse vorliegen unddie Gebäudehöhe eingehalten wird;- für ausgesprochene Härtefälle.Seite 30/34


ErläuterungsdarstellungenIm <strong>Zonenreglement</strong> wird auf folgende Erläuterungsdarstellungen verwiesen. Diese Zeichnungensind nicht rechtsgültiger Bestandteil der Zonenvorschriften.Zu Art. 3.2.3 Fassadenhöhe und Art. 3.2.4 GebäudehöheSeite 31/34


Zulässige Dachformen für Hauptbauten in den einzelnen ZonenZu Art. 3.2.5; 4.1.7; 4.2.3SatteldachSatteldach mitKreuzgiebeldachWiederkehrKWWGG1/G2zulässigzulässigzulässigzulässigKWWGG1/G2zulässigzulässigzulässigzulässigKWWGG1/G2zulässigzulässigzulässigzulässigWalmdach Krüppelwalmdach FlachdachKWWGG1G2nicht zulässigzulässigzulässigzulässignicht zulässigKWWGG1G2nicht zulässigzulässigzulässigzulässignicht zulässigKWWGG1G2nicht zulässigzulässigzulässignicht zulässignicht zulässigPultdachAbgesetztesPultdachZeltdachKWWGG1G2nicht zulässigzulässigzulässigzulässignicht zulässigKWWGG1G2nicht zulässigzulässigzulässigzulässignicht zulässigKWWGG1G2nicht zulässigzulässigzulässigzulässignicht zulässigSheddach Tonnendach KuppeldachKWWGG1G2nicht zulässignicht zulässignicht zulässigzulässignicht zulässigKWWGG1G2nicht zulässignicht zulässignicht zulässignicht zulässignicht zulässigKWWGG1G2nicht zulässignicht zulässignicht zulässignicht zulässignicht zulässigSeite 32/34


Zu Art. 3.2.5 Dachform2 mZu Art. 3.2.6 Abgrabungen am Gebäude2mGewachsenesTerrain2m8 mMesspunkt fürFassaden- undGebäudehöheTiefere Abgrabungen nur für Einfahrten undEingänge bis zu einer Kronenbreite von max. 8 mSeite 33/34


Zu Art. 3.2.9 GebäudelängeZu Art. 4.2.4 Dachaufbauten auf Schrägdächern (W- und WG-Zone)Seite 34/34

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!