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Zonenreglement Siedlung - Gemeinde Arisdorf

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5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN5.1 Vollzug1Unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens ist der Vollzug dieses Reglements Sache des<strong>Gemeinde</strong>rates.2Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann für den Vollzug der Zonenvorschriften eine Kommission einsetzen oderdie Mithilfe einer Fachinstanz einbeziehen.3Für den Vollzug der Vorschriften zum Ortskernschutz und die Beurteilung der erhöhten Anforderungenan die architektonische Gestaltung in der Kernzone kann der <strong>Gemeinde</strong>rat ein Fachgremium(Fachperson oder Fachkommission) einsetzen.4Um bei Bauvorhaben die erforderlichen Auflagen berücksichtigen zu können und um allfälligeMissverständnisse zu vermeiden, wird empfohlen, vor der Baueingabe bei den zuständigenkommunalen und kantonalen Behörden Vorabklärungen durchzuführen.5.2 Ausnahmen von den Zonenvorschriften1Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigungder besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Baubewilligungsbehörde schriftlichund begründet Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften zu beantragen. Massgebendsind die Kriterien gemäss § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 8. Januar 1998 zum Raumplanungs-und Baugesetz.5.3 Bestandesgarantie für bestehende Bauten1Bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen, namentlichfür Dienstleistungen, Industrie und Gewerbe, dürfen erhalten, angemessen erweitert, umgebautoder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn ihre Einwirkungen auf die Nach-25barschaft gleich bleiben oder reduziert werden.2Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den allgemeinen Bauvorschriften26widersprechen, dürfen unterhalten und angemessen erneuert werden.25 § 109 RBG26 § 110 RBGSeite 25/34

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