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Zonenreglement Siedlung - Gemeinde Arisdorf

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3.8 Parkierung1Die Mindestzahl der Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos/Mofas (Nor-12malabstellplatzbedarf) bemisst sich gemäss Anhang 11 der RBV.2In besonderen Fällen kann die Baubewilligungsbehörde nach Anhören des <strong>Gemeinde</strong>rates die13Zahl der vorgeschriebenen Plätze herabsetzen.3Offene Abstellplätze sind nach Möglichkeit unversiegelt, das heisst wasserdurchlässig auszu-14gestalten.4Falls die gemäss § 70 RBV erforderlichen Parkplätze auf dem eigenen Grundstück nicht erstelltwerden können, hat die Bauherrschaft der <strong>Gemeinde</strong> gestützt auf § 107 RBG eine Ersatzabgabefür die nicht realisierbaren Parkplätze zu entrichten. Zu diesem Zweck erlässt die <strong>Gemeinde</strong>ein Ersatzabgabereglement.3.9 Terrassenbauweise an HanglagenIm Rahmen der Zonenbestimmungen ist die sog. Terrassenbauweise an Hanglagen in keinerZone zulässig. Diese Bauweise kann deshalb nur mittels einer Sondernutzungsplanung (Quartierplangemäss § 37 ff RBG) realisiert werden.3.10 AntennenanlagenBetreffend Antennenanlagen gilt das Reglement über die Antennenanlage der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Arisdorf</strong>.3.11 Energiesparende Massnahmen1Im Sinne der Zielsetzung, längerfristig den Energiebedarf und den Schadstoffausstoss zu senken,wird empfohlen, im Zusammenhang mit Neubauten, baulichen Veränderungen und Sanierungenvon haustechnischen Anlagen nachfolgende Bestrebungen zu beachten:- Nutzung von erneuerbaren Energiequellen (Holz, Sonnenenergie, Biogas etc.).- Nutzung von Abwärme- und Wärmequellen (Abwasser, Grundwasser, Umgebungswärmeetc.).- Erstellung von Wärmeverbundanlagen und Nahwärmesystemen.- Durchführung von Nachisolationen an der Gebäudehülle.- Anwendung von umweltschonenden Technologien.12 § 70 Abs. 1 RBV13 § 70 Abs. 2 RBV14 § 70 Abs. 3 RBVSeite 13/34

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