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Zonenreglement Siedlung - Gemeinde Arisdorf

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4.5 Uferschutzzonen1Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und24Tiere. Sie dienen auch der Funktion als Wanderkorridore.2In Uferschutzzonen sind alle Massnahmen untersagt, die dem Schutzziel widersprechen. Nichtgestattet sind insbesondere Bauten, gemauerte Einfriedigungen, Terrainveränderungen sowieGarten- und Strassenanlagen.3Zugelassen sind ökologisch oder wasserbaulich bedingte Pflege- und Unterhaltsmassnahmen.Bestehende Wege innerhalb der Uferschutzzone können bestehen bleiben. Im Strassennetzplanenthaltene neue Fusswege können mit grösstmöglicher Uferschonung innerhalb der Uferschutzzoneerstellt werden, wenn sie aus Platzgründen nicht ausserhalb der Uferschutzzone errichtetwerden können und keine ökologisch bessere Lösung gefunden werden kann.4Bereiche mit fehlender oder beeinträchtigter Ufervegetation sind durch gezielte Förderung derstandortgemässen Vegetationstypen aufzuwerten.5Im Sinne § 46 Abs. 3 RBV können Parzellenteile, welche in der Uferschutzzone liegen, in dieNutzungsberechnung für Bauten auf dieser Parzelle einbezogen werden.4.6 Spezialzone Bauernhof1Die Spezialzone Bauernhof im Sinne § 28 RBG, Buchstabe d soll die Existenz von einzelnenLandwirtschaftsbetrieben innerhalb des <strong>Siedlung</strong>sgebietes sichern.2Zugelassen sind landwirtschaftliche Bodennutzung sowie notwendige Betriebsgebäude undWohnbauten für Bewirtschafter samt Familie und für Personen, die im Landwirtschaftsbetriebhauptberuflich arbeiten und dadurch zu einem überwiegenden Teil ihr Auskommen finden.3Die Errichtung von angemessenem Wohnraum für die abtretenden Generationen in Form einerStöckliwohnung ist gestattet.4Die landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sind so auszuführen, abzuändern und zu unterhalten,dass sie möglichst wenig Immissionen (Lärm, Staub, üble Gerüche) erzeugen. Diese müssenfür die Nachbarschaft zumutbar sein. Insbesondere sind bodenunabhängige Betriebe wiez.B. Zucht- und Mastställe, die auf die Nachbarschaft unzumutbare Lärm- und Geruchsimmissionenzur Folge haben, unzulässig.5Grundsätzlich gelten die Vorschriften der Kernzone sinngemäss. Neu- und Umbauten müssensich gut in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Ausnahmen für Ökonomiebauten mit grösserenGebäudekuben sind möglich, sofern sie sich gut in die charakteristische <strong>Siedlung</strong>sstruk-24 § 13 RBVSeite 23/34

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