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Hundehaltung Reglement - Gemeinde Arisdorf

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- 4 -Hundehalterinnen und Hundehalter sorgen dafür, dass weder Kulturlandbeeinträchtigt wird noch Belange des Waldschutzes oder der Jagd verletztwerden.§ 4Leinenzwang;Zutrittsverbote1 Hunde müssen an der Leine geführt werden− an verkehrsreichen Strassen− auf Sportanlagen, Spielplätzen, Schul- und Kindergartenareal,Friedhof− auf weiteren vom <strong>Gemeinde</strong>rat bezeichneten Plätzen und Orten− auf Anordnung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Plätze und Orte bezeichnen, zu welchen Hundekeinen Zutritt haben.§ 5VerunreinigungenDie Hundehalterinnen und Hundehalter sind zur Beseitigung des Kots ihrerHunde auf öffentlichem oder fremdem privatem Areal verpflichtet, ausgenommenin Hundetoiletten.III. Organisation§ 6Registrierung1 Die <strong>Gemeinde</strong> führt ein Register aller ansässigen Hunde und ihrer Halterinnenund Halter.2 Die Erstanmeldung erfolgt durch die Hundehalterinnen und Hundehalterpersönlich unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen.3 Die Hundehalterinnen und Hundehalter sind verantwortlich für die periodischenImpfungen ihrer Hunde und reichen der <strong>Gemeinde</strong> unaufgefordertund umgehend die entsprechenden Nachweise ein.

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