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Integrationskursverordnung (pdf-Datei) - Netzwerk Weiterbildung

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- 10 -sel vor Abschluss eines Kursabschnitts gestatten, ohne Anrechnung der nicht mehr besuchten Unterrichtsstundendes Kursabschnitts auf die Förderdauer.(3) Der Teilnehmer kann einzelne Kursabschnitte des Sprachkurses auf eigene Kosten wiederholenoder den Kurs auf eigene Kosten fortsetzen, auch nachdem er die Höchstförderdauer von 600 Unterrichtsstundenerreicht hat.(4) Der Kursträger hat jedem Teilnehmer eine Bescheinigung über die ordnungsmäßige Teilnahme amEnde eines Kursabschnitts auszustellen. Ordnungsmäßig ist die Teilnahme, wenn ein Teilnehmer soregelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nichtdurch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet ist.§ 15Lehrkräfte(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs Deutsch als Zweitsprache unterrichten, müssen ein erfolgreichabgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache vorweisen.(2) Soweit diese fachlichen Qualifikationen nicht vorliegen, ist eine Zulassung zur Lehrtätigkeit nurmöglich, wenn die Lehrkraft an einer vom Bundesamt vorgegebenen Qualifizierung teilgenommen hat.(3) Bis zum 31. Dezember 2009 kann das Bundesamt auf Antrag des Kursträgers Lehrkräfte zulassen,die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.§ 16Zulassung der Lehr- und LernmittelLehr- und Lernmittel für den Integrationskurs werden vom Bundesamt zugelassen.§ 17Abschlusstest(1) Am Ende des Integrationskurses findet ein Abschlusstest statt. Der Abschlusstest besteht aus denPrüfteilen:1. Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1), welche die Kenntnisse nach § 3 Abs. 2 nachweist,und2. Test zum Orientierungskurs, der dem jeweiligen Kursinhalt angepasst ist.(2) Das Ergebnis des Abschlusstests wird durch eine Bescheinigung bestätigt. Wurde in der Sprachprüfungnicht die Mindestpunktzahl für das Zertifikat Deutsch erreicht, ist das nachgewieseneSprachniveau zu bescheinigen. Für die Bescheinigung des Abschlusstests ist ein vom Bundesamt zurVerfügung gestellter einheitlicher Vordruck zu verwenden.

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