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SKP Sicherheitsratgeber - Landespolizei Liechtenstein

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und blindwütige Beschädigen, Verunstalten oder Zerstören von Gegenständenöffentlichen oder privaten Eigentums und erfüllt somitpraktisch immer den Tatbestand der Sachbeschädigung (StGB Art.144). Im schlimmsten Fall können Vandalenakte sogar Menschenlebenkosten. Bei zerstörten Lichtsignalanlagen, entfernten Kanaldeckeln,beschädigten Feuerlöschanlagen oder entfernten Rettungsgerätenkann man nicht mehr von einem Lausbubenstreichsprechen.Vandalismus nimmt stetig zu und ist nicht zu übersehen: VerunstalteteHausfassaden oder aufgeschlitzte Sitzüberzüge in öffentlichenVerkehrsmitteln führen uns das immer wieder vor Augen. Die rascheBeseitigung von Graffiti oder die Reparatur von Beschädigungendemotivieren den Täter.Vandalenakte werden leider vornehmlich von Jugendlichen ausgeübt;oftmals aus Langeweile, Frustration oder Wut. Nicht seltenerfolgen Sachbeschädigungen aus der Gruppe heraus. Unter demEinfluss der Gruppe werden Kinder oder Jugendliche oft zu einemunkontrollierten kollektiven Verhalten gedrängt. Drogenkonsum undAlkohol verstärken diesen Effekt noch weiter. Selten sind sich dieKinder oder die Jugendlichen der straf- oder der zivilrechtlichenKonsequenzen bewusst.Was tun gegen Vandalismus?Schauen Sie nicht weg, wenn Sie beobachten, dass jemand öffentlicheEinrichtungen oder Privateigentum beschädigt.Was können Sie als Zeuge tun?– Greifen Sie nie selbst ein! Gewalt gegen Sachen kann leicht auchzu Gewalt gegen Personen werden, zumal dann, wenn Alkoholim Spiel ist oder wenn eine Gruppe von Tätern auftritt.– Beobachten Sie das Geschehen genau und stellen Sie sichals Zeuge zur Verfügung.– Melden Sie Ihre Feststellungen sofort der Polizei über die Notrufnummer117.– Fotografieren Sie eventuell mit dem Handy den Schaden understatten Sie sofort Strafanzeige.37

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