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Mindestanforderungen an das Risikomanagement - MaRisk

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Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010An alle Kreditinstituteund Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsinstitutein der Bundesrepublik Deutschl<strong>an</strong>d<strong>Mindest<strong>an</strong>forderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>das</strong> Risikom<strong>an</strong>agement - <strong>MaRisk</strong>AT 1 Vorbemerkung 3AT 2 Anwendungsbereich 4AT 2.1 Anwenderkreis 4AT 2.2 Risiken 5AT 2.3 Geschäfte 5AT 3 Gesamtver<strong>an</strong>twortung der Geschäftsleitung 6AT 4 Allgemeine Anforderungen <strong>an</strong> <strong>das</strong> Risikom<strong>an</strong>agement 6AT 4.1 Risikotragfähigkeit 6AT 4.2 Strategien 8AT 4.3 Internes Kontrollsystem 9AT 4.3.1 Aufbau- und Ablauforg<strong>an</strong>isation 9AT 4.3.2 Risikosteuerungs- und -controllingprozesse 9AT 4.3.3 Stresstests 10AT 4.4 Interne Revision 11AT 4.5 Risikom<strong>an</strong>agement auf Gruppenebene 11AT 5 Org<strong>an</strong>isationsrichtlinien 12AT 6 Dokumentation 13AT 7 Ressourcen 13AT 7.1 Personal 13AT 7.2 Technisch-org<strong>an</strong>isatorische Ausstattung 13AT 7.3 Notfallkonzept 14AT 8 Aktivitäten in neuen Produkten oder auf neuen Märkten 14AT 9 Outsourcing 15BT 1 Besondere Anforderungen <strong>an</strong> <strong>das</strong> interne Kontrollsystem 17BTO Anforderungen <strong>an</strong> die Aufbau- und Ablauforg<strong>an</strong>isation 17BTO 1 Kreditgeschäft 18BTO 1.1 Funktionstrennung und Votierung 18BTO 1.2 Anforderungen <strong>an</strong> die Prozesse im Kreditgeschäft 19BTO 1.3 Verfahren zur Früherkennung von Risiken 23Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 1 von 35


BTO 1.4 Risikoklassifizierungsverfahren 23BTO 2 H<strong>an</strong>delsgeschäft 24BTO 2.1 Funktionstrennung 24BTO 2.2 Anforderungen <strong>an</strong> die Prozesse im H<strong>an</strong>delsgeschäft 24BTR Anforderungen <strong>an</strong> die Risikosteuerungs- und –controllingprozesse 27BTR 1 Adressenausfallrisiken 27BTR 2 Marktpreisrisiken 28BTR 2.1 Allgemeine Anforderungen 28BTR 2.2 Marktpreisrisiken des H<strong>an</strong>delsbuches 29BTR 2.3 Marktpreisrisiken des Anlagebuches(einschließlich Zinsänderungsrisiken) 29BTR 3 Liquiditätsrisiken 30BTR 3.1 Allgemeine Anforderungen 30BTR 3.2 Zusätzliche Anforderungen <strong>an</strong> kapitalmarktorientierte Institute 31BTR 4 Operationelle Risiken 32BT 2 Besondere Anforderungen <strong>an</strong> die Ausgestaltung der Internen Revision 33BT 2.1 Aufgaben der Internen Revision 33BT 2.2 Grundsätze für die Interne Revision 33BT 2.3 Prüfungspl<strong>an</strong>ung und -durchführung 33BT 2.4 Berichtspflicht 34BT 2.5 Reaktion auf festgestellte Mängel 35Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 2 von 35


AT 1 Vorbemerkung1 Dieses Rundschreiben gibt auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 desKreditwesengesetzes (KWG) einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für dieAusgestaltung des Risikom<strong>an</strong>agements der Institute vor. Es präzisiert ferner dieAnforderungen des § 25a Abs. 1a und Abs. 2 KWG (Risikom<strong>an</strong>agement aufGruppenebene, Outsourcing). Ein <strong>an</strong>gemessenes und wirksames Risikom<strong>an</strong>agementumfasst unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit insbesondere die Festlegungvon Strategien sowie die Einrichtung interner Kontrollverfahren. Die internenKontrollverfahren bestehen aus dem internen Kontrollsystem und der InternenRevision. Das interne Kontrollsystem umfasst insbesondere- Regelungen zur Aufbau- und Ablauforg<strong>an</strong>isation und- Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung sowieKommunikation der Risiken (Risikosteuerungs- und-controllingprozesse).Das Risikom<strong>an</strong>agement schafft eine Grundlage für die sachgerechte Wahrnehmung derÜberwachungsfunktionen des Aufsichtsorg<strong>an</strong>s und beinhaltet deshalb auch dessen<strong>an</strong>gemessene Einbindung.2 Das Rundschreiben gibt zudem einen qualitativen Rahmen für die Umsetzung der Art.22 und 123 der Richtlinie 2006/48/EG (B<strong>an</strong>kenrichtlinie) vor. D<strong>an</strong>ach sind von denInstituten <strong>an</strong>gemessene Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse („RobustGovern<strong>an</strong>ce Arr<strong>an</strong>gements“) sowie Strategien und Prozesse einzurichten, diegewährleisten, <strong>das</strong>s genügend internes Kapital zur Abdeckung aller wesentlichenRisiken vorh<strong>an</strong>den ist (Interner Prozess zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit -„Internal Capital Adequacy Assessment Process“). Die Qualität dieser Prozesse ist vonder Aufsicht gemäß Art. 124 der B<strong>an</strong>kenrichtlinie im Rahmen des b<strong>an</strong>kaufsichtlichenÜberwachungsprozesses regelmäßig zu beurteilen („Supervisory Review <strong>an</strong>d EvaluationProcess“). Das Rundschreiben ist daher unter Berücksichtigung des Prinzips derdoppelten Proportionalität der Regelungsrahmen für die qualitative Aufsicht inDeutschl<strong>an</strong>d („Supervisory Review Process“). Im Hinblick auf die Methoden zurBerechnung der aufsichtsrechtlich erforderlichen Eigenmittel der B<strong>an</strong>kenrichtlinie sinddie Anforderungen des Rundschreibens insofern neutral konzipiert, als sie unabhängigvon der gewählten Methode eingehalten werden können.3 Durch <strong>das</strong> Rundschreiben wird zudem über § 33 Abs. 1 des Gesetzes über denWertpapierh<strong>an</strong>del (WpHG) in Verbindung mit § 25a Abs. 1 KWG Art. 13 der Richtlinie2004/39/EG (Fin<strong>an</strong>zmarktrichtlinie) umgesetzt, soweit diese auf Kreditinstitute undFin<strong>an</strong>zdienstleistungsinstitute gleichermaßen Anwendung findet. Dies betrifft dieallgemeinen org<strong>an</strong>isatorischen Anforderungen gemäß Art. 5, die Anforderungen <strong>an</strong> <strong>das</strong>Risikom<strong>an</strong>agement und die Interne Revision gemäß Art. 7 und 8, die Anforderungenzur Geschäftsleiterver<strong>an</strong>twortung gemäß Art. 9 sowie <strong>an</strong> Auslagerungen gemäß Art. 13und 14 der Richtlinie 2006/73/EG (Durchführungsrichtlinie zur Fin<strong>an</strong>zmarktrichtlinie).Diese Anforderungen dienen der Verwirklichung des Ziels der Fin<strong>an</strong>zmarktrichtlinie, dieFin<strong>an</strong>zmärkte in der Europäischen Union im Interesse des grenzüberschreitendenFin<strong>an</strong>zdienstleistungsverkehrs und einheitlicher Grundlagen für den Anlegerschutz zuharmonisieren.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 3 von 35


4 Das Rundschreiben trägt der heterogenen Institutsstruktur und der Vielfalt derGeschäftsaktivitäten Rechnung. Es enthält zahlreiche Öffnungsklauseln, die abhängigvon der Größe der Institute, den Geschäftsschwerpunkten und der Risikosituation einevereinfachte Umsetzung ermöglichen. Insoweit k<strong>an</strong>n es vor allem auch von kleinerenInstituten flexibel umgesetzt werden. Das Rundschreiben ist gegenüber der laufendenFortentwicklung der Prozesse und Verfahren im Risikom<strong>an</strong>agement offen, soweit dieseim Einkl<strong>an</strong>g mit den Zielen des Rundschreibens stehen. Für diese Zwecke wird dieBundes<strong>an</strong>stalt für Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsaufsicht einen fortlaufenden Dialog mit derPraxis führen.5 Die Bundes<strong>an</strong>stalt für Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsaufsicht erwartet, <strong>das</strong>s der flexiblenGrundausrichtung des Rundschreibens im Rahmen von Prüfungsh<strong>an</strong>dlungen Rechnunggetragen wird. Prüfungen sind daher auf der Basis eines risikoorientiertenPrüfungs<strong>an</strong>satzes durchzuführen.6 Das Rundschreiben ist modular strukturiert, so <strong>das</strong>s notwendige Anpassungen inbestimmten Regelungsfeldern auf die zeitnahe Überarbeitung einzelner Modulebeschränkt werden können. In einem allgemeinen Teil (Modul AT) befinden sichgrundsätzliche Prinzipien für die Ausgestaltung des Risikom<strong>an</strong>agements. SpezifischeAnforderungen <strong>an</strong> die Org<strong>an</strong>isation des Kredit- und H<strong>an</strong>delsgeschäfts sind in einembesonderen Teil niedergelegt (Modul BT). Unter Berücksichtigung vonRisikokonzentrationen werden in diesem Modul auch Anforderungen <strong>an</strong> dieIdentifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie die Überwachung und Kommunikationvon Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken sowie operationellenRisiken gestellt. Darüber hinaus wird in Modul BT ein Rahmen für die Ausgestaltungder Internen Revision in den Instituten vorgegeben.AT 2 Anwendungsbereich1 Die Beachtung der Anforderungen des Rundschreibens durch die Institute soll dazubeitragen, Missständen im Kredit- und Fin<strong>an</strong>zdienstleistungswesen entgegenzuwirken,welche die Sicherheit der den Instituten <strong>an</strong>vertrauten Vermögenswerte gefährden, dieordnungsgemäße Durchführung der B<strong>an</strong>kgeschäfte oder Fin<strong>an</strong>zdienstleistungenbeeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführenkönnen. Bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen undWertpapiernebendienstleistungen müssen die Institute die Anforderungen darüberhinaus mit der Maßgabe einhalten, die Interessen derWertpapierdienstleistungskunden zu schützen.AT 2.1 Anwenderkreis1 Die Anforderungen des Rundschreibens sind von allen Instituten im Sinne von § 1Abs. 1b KWG beziehungsweise im Sinne von § 53 Abs. 1 KWG zu beachten. Sie geltenauch für die Zweigniederlassungen deutscher Institute im Ausl<strong>an</strong>d. AufZweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem <strong>an</strong>deren Staat desEuropäischen Wirtschaftsraums nach § 53b KWG finden sie keine Anwendung. DieAnforderungen in Modul AT 4.5 des Rundschreibens sind von übergeordnetenUnternehmen beziehungsweise übergeordneten Fin<strong>an</strong>zkonglomeratsunternehmen einerInstitutsgruppe, einer Fin<strong>an</strong>zholdinggruppe oder eines Fin<strong>an</strong>zkonglomerats aufGruppenebene zu beachten.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 4 von 35


2 Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsinstitute und Wertpapierh<strong>an</strong>delsb<strong>an</strong>ken haben die Anforderungendes Rundschreibens insoweit zu beachten, wie dies vor dem Hintergrund derInstitutsgröße sowie von Art, Umf<strong>an</strong>g, Komplexität und Risikogehalt derGeschäftsaktivitäten zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten aus § 25a KWG gebotenerscheint. Dies gilt insbesondere für die Module AT 3, AT 5, AT 7 und AT 9.AT 2.2 Risiken1 Die Anforderungen des Rundschreibens beziehen sich auf <strong>das</strong> M<strong>an</strong>agement der für <strong>das</strong>Institut wesentlichen Risiken. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit hat sich dieGeschäftsleitung regelmäßig und <strong>an</strong>lassbezogen im Rahmen einer Risikoinventur einenÜberblick über die Risiken des Instituts zu verschaffen (Gesamtrisikoprofil). Die Risikensind auf der Ebene des gesamten Instituts zu erfassen, unabhängig davon, in welcherOrg<strong>an</strong>isationseinheit die Risiken verursacht wurden.Grundsätzlich sind zumindest die folgenden Risiken als wesentlich einzustufen:a) Adressenausfallrisiken (einschließlich Länderrisiken),b) Marktpreisrisiken,c) Liquiditätsrisiken undd) operationelle Risiken.Mit wesentlichen Risiken verbundene Risikokonzentrationen sind zu berücksichtigen.Für Risiken, die als nicht wesentlich eingestuft werden, sind <strong>an</strong>gemesseneVorkehrungen zu treffen.2 Das Institut hat im Rahmen der Risikoinventur zu prüfen, welche Risiken dieVermögenslage (inklusive Kapitalausstattung), die Ertragslage oder die Liquiditätslagewesentlich beeinträchtigen können. Die Risikoinventur darf sich dabei nichtausschließlich <strong>an</strong> den Auswirkungen in der Rechnungslegung sowie <strong>an</strong>formalrechtlichen Ausgestaltungen orientieren.AT 2.3 Geschäfte1 Kreditgeschäfte im Sinne dieses Rundschreibens sind grundsätzlich Geschäfte nachMaßgabe des § 19 Abs. 1 KWG (Bil<strong>an</strong>zaktiva und außerbil<strong>an</strong>zielle Geschäfte mitAdressenausfallrisiken).2 Im Sinne dieses Rundschreibens gilt als Kreditentscheidung jede Entscheidung überNeukredite, Krediterhöhungen, Beteiligungen, Limitüberschreitungen, die Festlegungvon kreditnehmerbezogenen Limiten sowie von Kontrahenten- und Emittentenlimiten,Prolongationen und Änderungen risikorelev<strong>an</strong>ter Sachverhalte, die demKreditbeschluss zugrunde lagen (z. B. Sicherheiten, Verwendungszweck). Dabei ist esunerheblich, ob diese Entscheidung ausschließlich vom Institut selbst oder gemeinsammit <strong>an</strong>deren Instituten getroffen wird (so gen<strong>an</strong>ntes Konsortialgeschäft).Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 5 von 35


3 H<strong>an</strong>delsgeschäfte sind grundsätzlich alle Abschlüsse, die eina) Geldmarktgeschäft,b) Wertpapiergeschäft,c) Devisengeschäft,d) Geschäft in h<strong>an</strong>delbaren Forderungen (z. B. H<strong>an</strong>del in Schuldscheinen),e) Geschäft in Waren oderf) Geschäft in Derivatenzur Grundlage haben und die im eigenen Namen und für eigene Rechnungabgeschlossen werden. Als Wertpapiergeschäfte gelten auch Geschäfte mitNamensschuldverschreibungen sowie die Wertpapierleihe, nicht aber die Erstausgabevon Wertpapieren. H<strong>an</strong>delsgeschäfte sind auch, ungeachtet desGeschäftsgegenst<strong>an</strong>des, Vereinbarungen von Rückgabe- oderRücknahmeverpflichtungen sowie Pensionsgeschäfte.4 Zu den Geschäften in Derivaten gehören Termingeschäfte, deren Preis sich von einemzugrunde liegenden Aktivum, von einem Referenzpreis, Referenzzins, Referenzindexoder einem im Voraus definierten Ereignis ableitet.AT 3 Gesamtver<strong>an</strong>twortung der Geschäftsleitung1 Alle Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 KWG) sind, unabhängig von der internenZuständigkeitsregelung, für die ordnungsgemäße Geschäftsorg<strong>an</strong>isation und derenWeiterentwicklung ver<strong>an</strong>twortlich. Diese Ver<strong>an</strong>twortung bezieht sich unterBerücksichtigung ausgelagerter Aktivitäten und Prozesse auf alle wesentlichenElemente des Risikom<strong>an</strong>agements. Die Geschäftsleiter werden dieser Ver<strong>an</strong>twortungnur gerecht, wenn sie die Risiken beurteilen können und die erforderlichenMaßnahmen zu ihrer Begrenzung treffen. Die Geschäftsleiter eines übergeordnetenUnternehmens einer Institutsgruppe oder Fin<strong>an</strong>zholding-Gruppe beziehungsweiseeines übergeordneten Fin<strong>an</strong>zkonglomeratsunternehmens sind zudem für dieordnungsgemäße Geschäftsorg<strong>an</strong>isation in der Gruppe und somit auch für ein<strong>an</strong>gemessenes und wirksames Risikom<strong>an</strong>agement auf Gruppenebene ver<strong>an</strong>twortlich (§25a Abs. 1a KWG).AT 4 Allgemeine Anforderungen <strong>an</strong> <strong>das</strong> Risikom<strong>an</strong>agementAT 4.1 Risikotragfähigkeit1 Auf der Grundlage des Gesamtrisikoprofils ist sicherzustellen, <strong>das</strong>s die wesentlichenRisiken des Instituts durch <strong>das</strong> Risikodeckungspotenzial, unter Berücksichtigung vonRisikokonzentrationen, laufend abgedeckt sind und damit die Risikotragfähigkeitgegeben ist.2 Das Institut hat einen internen Prozess zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeiteinzurichten. Die Risikotragfähigkeit ist bei der Festlegung der Strategien (AT 4.2)sowie bei deren Anpassung zu berücksichtigen. Zur Umsetzung der Strategienbeziehungsweise zur Gewährleistung der Risikotragfähigkeit sind ferner geeigneteRisikosteuerungs- und -controllingprozesse (AT 4.3.2) einzurichten.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 6 von 35


3 Der interne Prozess zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit hat auch zu <strong>an</strong>alysieren,wie sich beabsichtigte Veränderungen der eigenen Geschäftstätigkeit oder derstrategischen Ziele sowie erwartete Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds aufdie zukünftige Risikotragfähigkeit auswirken. Knüpft <strong>das</strong> Risikotragfähigkeitskonzept <strong>an</strong>Jahresabschluss-Größen <strong>an</strong>, so ist eine <strong>an</strong>gemessene Betrachtung über denBil<strong>an</strong>zstichtag hinaus erforderlich.4 Wesentliche Risiken, die nicht in <strong>das</strong> Risikotragfähigkeitskonzept einbezogen werden,sind festzulegen. Ihre Nichtberücksichtigung ist nachvollziehbar zu begründen und nurd<strong>an</strong>n möglich, wenn <strong>das</strong> jeweilige Risiko aufgrund seiner Eigenart nicht sinnvoll durchRisikodeckungspotenzial begrenzt werden k<strong>an</strong>n (z. B. im AllgemeinenLiquiditätsrisiken). Es ist sicherzustellen, <strong>das</strong>s solche Risiken <strong>an</strong>gemessen in denRisikosteuerungs- und -controllingprozessen berücksichtigt werden.5 Verfügt ein Institut über keine geeigneten Verfahren zur Qu<strong>an</strong>tifizierung einzelnerRisiken, die in <strong>das</strong> Risikotragfähigkeitskonzept einbezogen werden sollen, so ist fürdiese auf der Basis einer Plausibilisierung ein Risikobetrag festzulegen. DiePlausibilisierung k<strong>an</strong>n auf der Basis einer qualifizierten Expertenschätzungdurchgeführt werden.6 Soweit ein Institut innerhalb oder zwischen Risikoarten risikominderndeDiversifikationseffekte im Risikotragfähigkeitskonzept berücksichtigt, müssen diezugrunde liegenden Annahmen <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d einer Analyse der institutsindividuellenVerhältnisse getroffen werden und auf Daten basieren, die auf die individuelleRisikosituation des Instituts als übertragbar <strong>an</strong>gesehen werden können. Die zugrundeliegenden Datenhistorien müssen ausreichend l<strong>an</strong>g sein, um Veränderungen vonDiversifikationseffekten in konjunkturellen Auf- und Abschwungphasenwiderzuspiegeln. Diversifikationseffekte müssen so konservativ geschätzt werden, <strong>das</strong>ssie auch in konjunkturellen Abschwungphasen sowie bei im Hinblick auf die GeschäftsundRisikostruktur des Instituts ungünstigen Marktverhältnissen als ausreichend stabil<strong>an</strong>genommen werden können.7 Die Verlässlichkeit und die Stabilität der Diversifikations<strong>an</strong>nahmen sind regelmäßig undgegebenenfalls <strong>an</strong>lassbezogen zu überprüfen. Die Diversifikations<strong>an</strong>nahmen sind derGeschäftsleitung zu berichten und von dieser zu genehmigen.8 Die Wahl der Methoden zur Beurteilung der Risikotragfähigkeit liegt in derVer<strong>an</strong>twortung des Instituts. Die den Methoden zugrunde liegenden Annahmen sindnachvollziehbar zu begründen. Die Angemessenheit der Methoden ist zumindestjährlich durch die fachlich zuständigen Mitarbeiter zu überprüfen.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 7 von 35


AT 4.2 Strategien1 Die Geschäftsleitung hat eine nachhaltige Geschäftsstrategie festzulegen, in der dieZiele des Instituts für jede wesentliche Geschäftsaktivität sowie die Maßnahmen zurErreichung dieser Ziele dargestellt werden. Bei der Festlegung und Anpassung derGeschäftsstrategie sind sowohl externe Einflussfaktoren (z. B. Marktentwicklung,Wettbewerbssituation, regulatorisches Umfeld) als auch interne Einflussfaktoren (z. B.Risikotragfähigkeit, Liquidität, Ertragslage, personelle und technisch-org<strong>an</strong>isatorischeRessourcen) zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung derrelev<strong>an</strong>ten Einflussfaktoren sind Annahmen zu treffen. Die Annahmen sind einerregelmäßigen und <strong>an</strong>lassbezogenen Überprüfung zu unterziehen; erforderlichenfalls istdie Geschäftsstrategie <strong>an</strong>zupassen.2 Die Geschäftsleitung hat eine mit der Geschäftsstrategie und den darausresultierenden Risiken konsistente Risikostrategie festzulegen. Die Risikostrategie hat,gegebenenfalls unterteilt in Teilstrategien (z. B. eine Strategie hinsichtlich derAdressenausfallrisiken), die Ziele der Risikosteuerung der wesentlichenGeschäftsaktivitäten sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele zu umfassen.Insbesondere sind, unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen, für allewesentlichen Risiken Risikotoler<strong>an</strong>zen festzulegen. Risikokonzentrationen sind dabeiauch mit Blick auf die Ertragssituation des Instituts (Ertragskonzentrationen) zuberücksichtigen. Dies setzt voraus, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Institut seine Erfolgsquellen vonein<strong>an</strong>derabgrenzen und diese qu<strong>an</strong>tifizieren k<strong>an</strong>n (z. B. im Hinblick auf den Konditionen- undden Strukturbeitrag im Zinsbuch).3 Die Geschäftsleitung ist ver<strong>an</strong>twortlich für die Festlegung und Anpassung derStrategien; diese Ver<strong>an</strong>twortung ist nicht delegierbar. Die Geschäftsleitung muss fürdie Umsetzung der Strategien Sorge tragen. Der Detaillierungsgrad der Strategien istabhängig vom Umf<strong>an</strong>g und Komplexität sowie dem Risikogehalt der gepl<strong>an</strong>tenGeschäftsaktivitäten. Es bleibt dem Institut überlassen, die Risikostrategie in dieGeschäftsstrategie zu integrieren.4 Die Geschäftsleitung hat einen Strategieprozess einzurichten, der sich insbesondereauf die Prozessschritte Pl<strong>an</strong>ung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung derStrategien erstreckt. Für die Zwecke der Beurteilung sind die in den Strategienniedergelegten Ziele so zu formulieren, <strong>das</strong>s eine sinnvolle Überprüfung derZielerreichung möglich ist. Die Ursachen für etwaige Abweichungen sind zu<strong>an</strong>alysieren.5 Die Strategien sowie gegebenenfalls erforderliche Anpassungen der Strategien sinddem Aufsichtsorg<strong>an</strong> des Instituts zur Kenntnis zu geben und mit diesem zu erörtern.Die Erörterung erstreckt sich auch auf die Ursachen<strong>an</strong>alyse nach AT 4.2 Tz. 4 im Fallevon Zielabweichungen.6 Die Inhalte sowie Änderungen der Strategien sind innerhalb des Instituts in geeigneterWeise zu kommunizieren.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 8 von 35


AT 4.3 Internes Kontrollsystem1 In jedem Institut sind entsprechend Art, Umf<strong>an</strong>g, Komplexität und Risikogehalt derGeschäftsaktivitätena) Regelungen zur Aufbau- und Ablauforg<strong>an</strong>isation zu treffen sowieb) Risikosteuerungs- und -controllingprozesse einzurichten.AT 4.3.1 Aufbau- und Ablauforg<strong>an</strong>isation1 Bei der Ausgestaltung der Aufbau- und Ablauforg<strong>an</strong>isation ist sicherzustellen, <strong>das</strong>smitein<strong>an</strong>der unvereinbare Tätigkeiten durch unterschiedliche Mitarbeiter durchgeführtund auch bei Arbeitsplatzwechseln Interessenkonflikte vermieden werden.2 Prozesse sowie die damit verbundenen Aufgaben, Kompetenzen, Ver<strong>an</strong>twortlichkeiten,Kontrollen sowie Kommunikationswege sind klar zu definieren und aufein<strong>an</strong>derabzustimmen. Das gilt auch bezüglich der Schnittstellen zu wesentlichenAuslagerungen.AT 4.3.2 Risikosteuerungs- und -controllingprozesse1 Das Institut hat <strong>an</strong>gemessene Risikosteuerungs- und -controllingprozesse einzurichten,die einea) Identifizierung,b) Beurteilung,c) Steuerung sowied) Überwachung und Kommunikationder wesentlichen Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen gewährleisten.Dabei sind <strong>an</strong>gemessene Vorkehrungen zur Begrenzung von Risikokonzentrationen zutreffen. Diese Prozesse sind in eine gemeinsame Ertrags- und Risikosteuerung(„Gesamtb<strong>an</strong>ksteuerung“) einzubinden.2 Die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse müssen gewährleisten, <strong>das</strong>s diewesentlichen Risiken – auch aus ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen – frühzeitigerk<strong>an</strong>nt, vollständig erfasst und in <strong>an</strong>gemessener Weise dargestellt werden können.3 Die Geschäftsleitung hat sich in <strong>an</strong>gemessenen Abständen über die Risikosituationberichten zu lassen. Die Risikoberichterstattung ist in nachvollziehbarer,aussagefähiger Art und Weise zu verfassen. Sie hat neben einer Darstellung auch eineBeurteilung der Risikosituation zu enthalten. In die Risikoberichterstattung sind beiBedarf auch H<strong>an</strong>dlungsvorschläge, z. B. zur Risikoreduzierung, aufzunehmen.Einzelheiten zur Risikoberichterstattung sind in BTR 1 bis BTR 4 geregelt.4 In den Risikoberichten sind insbesondere auch die Ergebnisse der Stresstests undderen potenzielle Auswirkungen auf die Risikosituation und <strong>das</strong>Risikodeckungspotenzial darzustellen. Ebenfalls darzustellen sind die den Stresstestszugrunde liegenden wesentlichen Annahmen. Darüber hinaus ist auch aufRisikokonzentrationen und deren potenzielle Auswirkungen gesondert einzugehen.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 9 von 35


5 Unter Risikogesichtspunkten wesentliche Informationen sind unverzüglich <strong>an</strong> dieGeschäftsleitung, die jeweiligen Ver<strong>an</strong>twortlichen und gegebenenfalls die InterneRevision weiterzuleiten, so <strong>das</strong>s geeignete Maßnahmen beziehungsweisePrüfungsh<strong>an</strong>dlungen frühzeitig eingeleitet werden können. Hierfür ist ein geeignetesVerfahren festzulegen.6 Die Geschäftsleitung hat <strong>das</strong> Aufsichtsorg<strong>an</strong> vierteljährlich über die Risikosituation in<strong>an</strong>gemessener Weise schriftlich zu informieren. Die Berichterstattung ist innachvollziehbarer, aussagefähiger Art und Weise zu verfassen und hat neben derDarstellung auch eine Beurteilung der Risikosituation zu enthalten. Auf besondereRisiken für die Geschäftsentwicklung und dafür gepl<strong>an</strong>te Maßnahmen derGeschäftsleitung ist gesondert einzugehen. Für <strong>das</strong> Aufsichtsorg<strong>an</strong> unterRisikogesichtspunkten wesentliche Informationen sind von der Geschäftsleitungunverzüglich weiterzuleiten. Hierfür hat die Geschäftsleitung gemeinsam mit demAufsichtsorg<strong>an</strong> ein geeignetes Verfahren festzulegen.7 Die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse sind zeitnah <strong>an</strong> sich änderndeBedingungen <strong>an</strong>zupassen.AT 4.3.3 Stresstests1 Es sind regelmäßig <strong>an</strong>gemessene Stresstests für die wesentlichen Risikendurchzuführen, die Art, Umf<strong>an</strong>g, Komplexität und den Risikogehalt derGeschäftsaktivitäten widerspiegeln. Hierfür sind die für die jeweiligen Risikenwesentlichen Risikofaktoren zu identifizieren. Die Stresstests haben sich auch auf die<strong>an</strong>genommenen Risikokonzentrationen und Diversifikationseffekte innerhalb undzwischen den Risikoarten zu erstrecken. Risiken aus außerbil<strong>an</strong>ziellenGesellschaftskonstruktionen und Verbriefungstr<strong>an</strong>saktionen sind im Rahmen derStresstests zu berücksichtigen. Die Stresstests sind auch auf Gesamtinstitutsebenedurchzuführen.2 Die Stresstests haben auch außergewöhnliche, aber plausibel mögliche Ereignisseabzubilden. Dabei sind geeignete historische und hypothetische Szenariendarzustellen. Anh<strong>an</strong>d der Stresstests sind dabei auch die Auswirkungen eines schwerenkonjunkturellen Abschwungs auf Gesamtinstitutsebene zu <strong>an</strong>alysieren. Bei derFestlegung der Szenarien sind die strategische Ausrichtung des Instituts und seinwirtschaftliches Umfeld zu berücksichtigen.3 Das Institut hat grundsätzlich auch sogen<strong>an</strong>nte „inverse Stresstests“ durchzuführen.Die Ausgestaltung und Durchführung ist abhängig von Art, Umf<strong>an</strong>g, Komplexität undRisikogehalt der Geschäftsaktivitäten und k<strong>an</strong>n qualitativ oder qu<strong>an</strong>titativ erfolgen.4 Die Angemessenheit der Stresstests sowie deren zugrunde liegende Annahmen sind inregelmäßigen Abständen, mindestens aber jährlich, zu überprüfen.5 Die Ergebnisse der Stresstests sind kritisch zu reflektieren. Dabei ist zu ergründen,inwieweit, und wenn ja, welcher H<strong>an</strong>dlungsbedarf besteht. Die Ergebnisse derStresstests sind auch bei der Beurteilung der Risikotragfähigkeit <strong>an</strong>gemessen zuberücksichtigen. Dabei ist den Auswirkungen eines schweren konjunkturellenAbschwungs besondere Aufmerksamkeit zu schenken.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 10 von 35


AT 4.4 Interne Revision1 Jedes Institut muss über eine funktionsfähige Interne Revision verfügen. BeiInstituten, bei denen aus Gründen der Betriebsgröße die Einrichtung einerRevisionseinheit unverhältnismäßig ist, können die Aufgaben der Internen Revision voneinem Geschäftsleiter erfüllt werden.2 Die Interne Revision ist ein Instrument der Geschäftsleitung, ihr unmittelbar unterstelltund berichtspflichtig. Sie k<strong>an</strong>n auch einem Mitglied der Geschäftsleitung, nachMöglichkeit dem Vorsitzenden, unterstellt sein. Unbeschadet dessen ist sicherzustellen,<strong>das</strong>s der Vorsitzende des Aufsichtsorg<strong>an</strong>s unter Einbeziehung der Geschäftsleitungdirekt bei dem Leiter der Internen Revision Auskünfte einholen k<strong>an</strong>n.3 Die Interne Revision hat risikoorientiert und prozessunabhängig die Wirksamkeit undAngemessenheit des Risikom<strong>an</strong>agements im Allgemeinen und des internenKontrollsystems im Besonderen sowie die Ordnungsmäßigkeit grundsätzlich allerAktivitäten und Prozesse zu prüfen und zu beurteilen, unabhängig davon, ob dieseausgelagert sind oder nicht. BT 2.1 Tz. 3 bleibt hiervon unberührt.4 Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist der Internen Revision ein vollständiges unduneingeschränktes Informationsrecht einzuräumen. Dieses Recht ist jederzeit zugewährleisten. Der Internen Revision sind insoweit unverzüglich die erforderlichenInformationen zu erteilen, die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen undEinblick in die Aktivitäten und Prozesse sowie die IT-Systeme des Instituts zugewähren.5 Weisungen und Beschlüsse der Geschäftsleitung, die für die Interne Revision vonBedeutung sein können, sind ihr bek<strong>an</strong>nt zu geben. Über wesentliche Änderungen imRisikom<strong>an</strong>agement ist die Interne Revision rechtzeitig zu informieren.AT 4.5 Risikom<strong>an</strong>agement auf Gruppenebene1 Nach § 25a Abs. 1a KWG sind die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmenseiner Institutsgruppe oder Fin<strong>an</strong>zholding-Gruppe sowie die Geschäftsleiter desübergeordneten Fin<strong>an</strong>zkonglomeratsunternehmens eines Fin<strong>an</strong>zkonglomerats für dieEinrichtung eines <strong>an</strong>gemessenen und wirksamen Risikom<strong>an</strong>agements aufGruppenebene ver<strong>an</strong>twortlich. Die Reichweite des Risikom<strong>an</strong>agements aufGruppenebene erstreckt sich auf alle wesentlichen Risiken der Gruppe unabhängigdavon, ob diese von konsolidierungspflichtigen Unternehmen begründet werden odernicht (z. B. Risiken aus nicht konsolidierungspflichtigen Zweckgesellschaften).Besondere Maßstäbe für <strong>das</strong> Risikom<strong>an</strong>agement auf Gruppenebene können sich ausspezialgesetzlichen Regelungen ergeben, wie z. B. bei Bausparkassen hinsichtlich derKollektivsteuerung oder bei Pf<strong>an</strong>dbriefb<strong>an</strong>ken.2 Die Geschäftsleitung des übergeordneten Unternehmens hat eine Geschäftsstrategiesowie eine dazu konsistente Risikostrategie festzulegen („gruppenweite Strategien“).Die strategische Ausrichtung der gruppen<strong>an</strong>gehörigen Unternehmen ist mit dengruppenweiten Strategien abzustimmen. Die Geschäftsleitung des übergeordnetenUnternehmens muss für die Umsetzung der gruppenweiten Strategien Sorge tragen.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 11 von 35


3 Das übergeordnete Unternehmen hat auf der Grundlage des Gesamtrisikoprofils derGruppe einen internen Prozess zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit aufGruppenebene einzurichten (AT 4.1 Tz. 2). Die Risikotragfähigkeit der Gruppe istlaufend sicherzustellen.4 Es sind <strong>an</strong>gemessene ablauforg<strong>an</strong>isatorische Vorkehrungen auf Gruppenebene zutreffen. Das heißt, <strong>das</strong>s Prozesse sowie damit verbundene Aufgaben, Kompetenzen,Ver<strong>an</strong>twortlichkeiten, Kontrollen sowie Kommunikationswege innerhalb der Gruppe klarzu definieren und aufein<strong>an</strong>der abzustimmen sind.5 Das übergeordnete Unternehmen hat <strong>an</strong>gemessene Risikosteuerungs- und -controllingprozesse einzurichten, die die gruppen<strong>an</strong>gehörigen Unternehmeneinbeziehen. Für die wesentlichen Risiken auf Gruppenebene sind regelmäßig<strong>an</strong>gemessene Stresstests durchzuführen. Das übergeordnete Unternehmen hat sich in<strong>an</strong>gemessenen Abständen über die Risikosituation der Gruppe zu informieren.6 Die Konzernrevision hat im Rahmen des Risikom<strong>an</strong>agements auf Gruppenebeneergänzend zur Internen Revision der gruppen<strong>an</strong>gehörigen Unternehmen tätig zuwerden. Dabei k<strong>an</strong>n die Konzernrevision auch die Prüfungsergebnisse der InternenRevisionen der gruppen<strong>an</strong>gehörigen Unternehmen berücksichtigen.AT 5 Org<strong>an</strong>isationsrichtlinien1 Das Institut hat sicherzustellen, <strong>das</strong>s die Geschäftsaktivitäten auf der Grundlage vonOrg<strong>an</strong>isationsrichtlinien betrieben werden (z. B. H<strong>an</strong>dbücher, Arbeits<strong>an</strong>weisungen oderArbeitsablaufbeschreibungen). Der Detaillierungsgrad der Org<strong>an</strong>isationsrichtlinienhängt von Art, Umf<strong>an</strong>g, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten ab.2 Die Org<strong>an</strong>isationsrichtlinien müssen schriftlich fixiert und den betroffenen Mitarbeiternin geeigneter Weise bek<strong>an</strong>nt gemacht werden. Es ist sicherzustellen, <strong>das</strong>s sie denMitarbeitern in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung stehen. Die Richtlinien sindbei Veränderungen der Aktivitäten und Prozesse zeitnah <strong>an</strong>zupassen.3 Die Org<strong>an</strong>isationsrichtlinien haben vor allem Folgendes zu beinhalten:a) Regelungen für die Aufbau- und Ablauforg<strong>an</strong>isation sowie zurAufgabenzuweisung, Kompetenzordnung und zu den Ver<strong>an</strong>twortlichkeiten,b) Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Risikosteuerungs- und -controllingprozesse,c) Regelungen zur Internen Revision,d) Regelungen, die die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen sowie sonstigerVorgaben (z. B. Datenschutz, Compli<strong>an</strong>ce) gewährleisten,e) Regelungen zu Verfahrensweisen bei wesentlichen Auslagerungen.4 Die Ausgestaltung der Org<strong>an</strong>isationsrichtlinien muss es der Internen Revisionermöglichen, in die Sachprüfung einzutreten.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 12 von 35


AT 6 Dokumentation1 Geschäfts-, Kontroll- und Überwachungsunterlagen sind systematisch und fürsachkundige Dritte nachvollziehbar abzufassen und, vorbehaltlich gesetzlicherRegelungen, grundsätzlich zwei Jahre aufzubewahren. Die Aktualität undVollständigkeit der Aktenführung ist sicherzustellen.2 Die für die Einhaltung dieses Rundschreibens wesentlichen H<strong>an</strong>dlungen undFestlegungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies beinhaltet auchFestlegungen hinsichtlich der In<strong>an</strong>spruchnahme wesentlicher Öffnungsklauseln, diegegebenenfalls zu begründen ist.AT 7 RessourcenAT 7.1 Personal1 Die qu<strong>an</strong>titative und qualitative Personalausstattung des Instituts hat sichinsbesondere <strong>an</strong> betriebsinternen Erfordernissen, den Geschäftsaktivitäten sowie derRisikosituation zu orientieren. Dies gilt auch beim Rückgriff auf Leiharbeitnehmer.2 Die Mitarbeiter sowie deren Vertreter müssen abhängig von ihren Aufgaben,Kompetenzen und Ver<strong>an</strong>twortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse undErfahrungen verfügen. Durch geeignete Maßnahmen ist zu gewährleisten, <strong>das</strong>s <strong>das</strong>Qualifikationsniveau der Mitarbeiter <strong>an</strong>gemessen ist.3 Die Abwesenheit oder <strong>das</strong> Ausscheiden von Mitarbeitern sollte nicht zu nachhaltigenStörungen der Betriebsabläufe führen.AT 7.2 Technisch-org<strong>an</strong>isatorische Ausstattung1 Umf<strong>an</strong>g und Qualität der technisch-org<strong>an</strong>isatorischen Ausstattung haben sichinsbesondere <strong>an</strong> betriebsinternen Erfordernissen, den Geschäftsaktivitäten sowie derRisikosituation zu orientieren.2 Die IT-Systeme (Hardware- und Software-Komponenten) und die zugehörigen IT-Prozesse müssen die Integrität, die Verfügbarkeit, die Authentizität sowie dieVertraulichkeit der Daten sicherstellen. Für diese Zwecke ist bei der Ausgestaltung derIT-Systeme und der zugehörigen IT-Prozesse grundsätzlich auf gängige St<strong>an</strong>dardsabzustellen, insbesondere sind Prozesse für eine <strong>an</strong>gemessene IT-Berechtigungsvergabe einzurichten, die sicherstellen, <strong>das</strong>s jeder Mitarbeiter nur überdie Rechte verfügt, die er für seine Tätigkeit benötigt; die Zusammenfassung vonBerechtigungen in einem Rollenmodell ist möglich. Die Eignung der IT-Systeme undder zugehörigen Prozesse ist regelmäßig von den fachlich und technisch zuständigenMitarbeitern zu überprüfen.3 Die IT-Systeme sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und nach wesentlichenVeränderungen zu testen und von den fachlich sowie auch von den technischzuständigen Mitarbeitern abzunehmen. Hierfür ist ein Regelprozess der Entwicklung,des Testens, der Freigabe und der Implementierung in die Produktionsprozesse zuetablieren. Produktions- und Testumgebung sind dabei grundsätzlich vonein<strong>an</strong>der zutrennen.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 13 von 35


4 Die Entwicklung und Änderung programmtechnischer Vorgaben (z. B.Parameter<strong>an</strong>passungen) sind unter Beteiligung der fachlich und technisch zuständigenMitarbeiter durchzuführen. Die programmtechnische Freigabe hat grundsätzlichunabhängig vom Anwender zu erfolgen.AT 7.3 Notfallkonzept1 Für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen ist Vorsorge zu treffen(Notfallkonzept). Die im Notfallkonzept festgelegten Maßnahmen müssen dazugeeignet sein, <strong>das</strong> Ausmaß möglicher Schäden zu reduzieren. Die Wirksamkeit undAngemessenheit des Notfallkonzeptes ist regelmäßig durch Notfalltests zu überprüfen.Die Ergebnisse der Notfalltests sind den jeweiligen Ver<strong>an</strong>twortlichen mitzuteilen. ImFall der Auslagerung von zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen haben <strong>das</strong>auslagernde Institut und <strong>das</strong> Auslagerungsunternehmen über aufein<strong>an</strong>derabgestimmte Notfallkonzepte zu verfügen.2 Das Notfallkonzept muss Geschäftsfortführungs- sowie Wieder<strong>an</strong>laufpläne umfassen.Die Geschäftsfortführungspläne müssen gewährleisten, <strong>das</strong>s im Notfall zeitnahErsatzlösungen zur Verfügung stehen. Die Wieder<strong>an</strong>laufpläne müssen innerhalb eines<strong>an</strong>gemessenen Zeitraums die Rückkehr zum Normalbetrieb ermöglichen. Die im Notfallzu verwendenden Kommunikationswege sind festzulegen. Das Notfallkonzept mussden beteiligten Mitarbeitern zur Verfügung stehen.AT 8 Aktivitäten in neuen Produkten oder auf neuen Märkten1 Jedes Institut muss die von ihm betriebenen Geschäftsaktivitäten verstehen. Für dieAufnahme von Geschäftsaktivitäten in neuen Produkten oder auf neuen Märkten(einschließlich neuer Vertriebswege) ist vorab ein Konzept auszuarbeiten. Grundlagedes Konzeptes muss <strong>das</strong> Ergebnis der Analyse des Risikogehalts dieser neuenGeschäftsaktivitäten sowie deren Auswirkungen auf <strong>das</strong> Gesamtrisikoprofil sein. Indem Konzept sind die sich daraus ergebenden wesentlichen Konsequenzen für <strong>das</strong>M<strong>an</strong>agement der Risiken darzustellen.2 Bei der Entscheidung, ob es sich um Geschäftsaktivitäten in neuen Produkten oder aufneuen Märkten h<strong>an</strong>delt, ist ein vom Markt beziehungsweise vom H<strong>an</strong>del unabhängigerBereich einzubinden.3 Bei H<strong>an</strong>delsgeschäften ist vor dem laufenden H<strong>an</strong>del in neuen Produkten oder aufneuen Märkten grundsätzlich eine Testphase durchzuführen. Während der Testphasedürfen H<strong>an</strong>delsgeschäfte nur in überschaubarem Umf<strong>an</strong>g durchgeführt werden. Es istsicherzustellen, <strong>das</strong>s der laufende H<strong>an</strong>del erst beginnt, wenn die Testphase erfolgreichabgeschlossen ist und geeignete Risikosteuerungs- und -controllingprozessevorh<strong>an</strong>den sind.4 Sowohl in die Erstellung des Konzeptes als auch in die Testphase sind die später in dieArbeitsabläufe eingebundenen Org<strong>an</strong>isationseinheiten einzuschalten. Im Rahmen ihrerAufgaben ist auch die Interne Revision zu beteiligen.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 14 von 35


5 Das Konzept und die Aufnahme der laufenden Geschäftstätigkeit sind von denzuständigen Geschäftsleitern unter Einbeziehung der für die Überwachung derGeschäfte ver<strong>an</strong>twortlichen Geschäftsleiter zu genehmigen. Diese Genehmigungenkönnen delegiert werden, sofern dafür klare Vorgaben erlassen wurden und dieGeschäftsleitung zeitnah über die Entscheidungen informiert wird.6 Soweit nach Einschätzung der in die Arbeitsabläufe eingebundenenOrg<strong>an</strong>isationseinheiten Aktivitäten in einem neuen Produkt oder auf einem neuenMarkt sachgerecht geh<strong>an</strong>dhabt werden können, ist die Anwendung des AT 8 nichterforderlich.7 Vor der Übernahme <strong>an</strong>derer Unternehmen oder Fusionen mit <strong>an</strong>deren Unternehmenhat <strong>das</strong> Institut ein Konzept zu erarbeiten, in dem die wesentlichen strategischen Ziele,die voraussichtlichen wesentlichen Konsequenzen für <strong>das</strong> M<strong>an</strong>agement der Risiken unddie wesentlichen Auswirkungen auf <strong>das</strong> Gesamtrisikoprofil des Institutsbeziehungsweise der Gruppe dargestellt werden. Dies umfasst auch die mittelfristiggepl<strong>an</strong>te Entwicklung der Vermögens-, Fin<strong>an</strong>z- und Ertragslage, die voraussichtlicheHöhe der Risikopositionen, die notwendigen Anpassungen der Risikosteuerungs- und –controllingprozesse und der IT-Systeme sowie die Darstellung wesentlicher rechtlicherKonsequenzen (Bil<strong>an</strong>zrecht, Steuerrecht etc.).AT 9 Outsourcing1 Eine Auslagerung liegt vor, wenn ein <strong>an</strong>deres Unternehmen mit der Wahrnehmungsolcher Aktivitäten und Prozesse im Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Durchführung vonB<strong>an</strong>kgeschäften, Fin<strong>an</strong>zdienstleistungen oder sonstigen institutstypischenDienstleistungen beauftragt wird, die <strong>an</strong>sonsten vom Institut selbst erbracht würden.2 Das Institut muss auf der Grundlage einer Risiko<strong>an</strong>alyse eigenver<strong>an</strong>twortlichfestlegen, welche Auslagerungen von Aktivitäten und Prozessen unterRisikogesichtspunkten wesentlich sind (wesentliche Auslagerungen). Diemaßgeblichen Org<strong>an</strong>isationseinheiten sind bei der Erstellung der Risiko<strong>an</strong>alyseeinzubeziehen. Im Rahmen ihrer Aufgaben ist auch die Interne Revision zubeteiligen. Soweit sich wesentliche Änderungen der Risikosituation ergeben, ist dieRisiko<strong>an</strong>alyse <strong>an</strong>zupassen.3 Bei unter Risikogesichtspunkten nicht wesentlichen Auslagerungen sind dieallgemeinen Anforderungen <strong>an</strong> die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorg<strong>an</strong>isationgemäß § 25a Abs. 1 KWG zu beachten.4 Grundsätzlich sind alle Aktivitäten und Prozesse auslagerbar, sol<strong>an</strong>ge dadurch dieOrdnungsmäßigkeit der Geschäftsorg<strong>an</strong>isation gemäß § 25a Abs. 1 KWG nichtbeeinträchtigt wird. Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation derVer<strong>an</strong>twortung der Geschäftsleitung <strong>an</strong> <strong>das</strong> Auslagerungsunternehmen führen. DieLeitungsaufgaben der Geschäftsleitung sind nicht auslagerbar. Besondere Maßstäbefür Auslagerungsmaßnahmen können sich ferner aus spezialgesetzlichen Regelungenergeben, wie z. B. bei Bausparkassen hinsichtlich der Kollektivsteuerung oder beiPf<strong>an</strong>dbriefb<strong>an</strong>ken hinsichtlich der Deckungsregisterführung und derDeckungsrechnung.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 15 von 35


5 Das Institut hat bei wesentlichen Auslagerungen im Fall der beabsichtigtenBeendigung der Auslagerungsvereinbarung Vorkehrungen zu treffen, um dieKontinuität und Qualität der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch nachBeendigung zu gewährleisten.6 Bei wesentlichen Auslagerungen ist im Auslagerungsvertrag insbesondere Folgendeszu vereinbaren:a) Spezifizierung und gegebenenfalls Abgrenzung der vomAuslagerungsunternehmen zu erbringenden Leistung,b) Festlegung von Informations- und Prüfungsrechten der Internen Revisionsowie externer Prüfer,c) Sicherstellung der Informations- und Prüfungsrechte sowie derKontrollmöglichkeiten der Bundes<strong>an</strong>stalt für Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsaufsicht,d) soweit erforderlich Weisungsrechte,e) Regelungen, die sicherstellen, <strong>das</strong>s datenschutzrechtliche Bestimmungenbeachtet werden,f) Kündigungsrechte und <strong>an</strong>gemessene Kündigungsfristen,g) Regelungen über die Möglichkeit und über die Modalitäten einerWeiterverlagerung, die sicherstellen, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Institut dieb<strong>an</strong>kaufsichtsrechtlichen Anforderungen weiterhin einhält,h) Verpflichtung des Auslagerungsunternehmens, <strong>das</strong> Institut überEntwicklungen zu informieren, die die ordnungsgemäße Erledigung derausgelagerten Aktivitäten und Prozesse beeinträchtigen können.7 Das Institut hat die mit wesentlichen Auslagerungen verbundenen Risiken<strong>an</strong>gemessen zu steuern und die Ausführung der ausgelagerten Aktivitäten undProzesse ordnungsgemäß zu überwachen. Dies umfasst auch die regelmäßigeBeurteilung der Leistung des Auslagerungsunternehmens <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d vorzuhaltenderKriterien. Für die Steuerung und Überwachung hat <strong>das</strong> Institut klareVer<strong>an</strong>twortlichkeiten festzulegen.8 Soweit die Interne Revision vollständig ausgelagert wird, hat die Geschäftsleitungeinen Revisionsbeauftragten zu benennen, der eine ordnungsgemäße InterneRevision gewährleisten muss. Die Anforderungen des AT 4.4 und BT 2 sindentsprechend zu beachten.9 Die Anforderungen <strong>an</strong> die Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen sind auch beider Weiterverlagerung ausgelagerter Aktivitäten und Prozesse zu beachten.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 16 von 35


BT 1 Besondere Anforderungen <strong>an</strong> <strong>das</strong> interne Kontrollsystem1 In diesem Modul werden besondere Anforderungen <strong>an</strong> die Ausgestaltung des internenKontrollsystems gestellt. Die Anforderungen beziehen sich vor allem auf dieAusgestaltung der Aufbau- und Ablauforg<strong>an</strong>isation im Kredit- und H<strong>an</strong>delsgeschäft(BTO). Darüber hinaus werden unter Berücksichtigung von RisikokonzentrationenAnforderungen <strong>an</strong> die Ausgestaltung der Risikosteuerungs- und -controllingprozessefür Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken und operationelleRisiken gestellt (BTR).BTO Anforderungen <strong>an</strong> die Aufbau- und Ablauforg<strong>an</strong>isation1 Dieses Modul stellt vor allem Anforderungen <strong>an</strong> die Aufbau- und Ablauforg<strong>an</strong>isation imKredit- und H<strong>an</strong>delsgeschäft. Abhängig von der Größe der Institute, denGeschäftsschwerpunkten und der Risikosituation ist eine vereinfachte Umsetzung derAnforderungen in BTO möglich.2 Für die Zwecke des Rundschreibens werden folgende Bereiche unterschieden:a) Der Bereich, der Kreditgeschäfte initiiert und bei den Kreditentscheidungen überein Votum verfügt (Markt),b) der Bereich, der bei den Kreditentscheidungen über ein weiteres Votum verfügt(Marktfolge) sowiec) der Bereich H<strong>an</strong>del.Darüber hinaus werden folgende Funktionen unterschieden:d) Die Funktionen, die der Überwachung und Kommunikation der Risiken(Risikocontrolling) dienen unde) die Funktionen, die der Abwicklung und Kontrolle der H<strong>an</strong>delsgeschäfte dienen.3 Grundsätzlich ist bei der Ausgestaltung der Aufbauorg<strong>an</strong>isation sicherzustellen, <strong>das</strong>sdie Bereiche Markt und H<strong>an</strong>del bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung vondenen in Tz. 2 unter b), d) und e) sowie den in BTO 1.1 Tz. 7, BTO 1.2 Tz. 1, BTO 1.2.4Tz. 1, BTO 1.2.5 Tz. 1 und BTO 1.4 Tz. 2 gen<strong>an</strong>nten Bereichen oder Funktionengetrennt sind.4 Funktionen des Marktpreisrisikocontrollings sind bis einschließlich der Ebene derGeschäftsleitung von Bereichen zu trennen, die die Positionsver<strong>an</strong>twortung tragen.5 Die Funktionstrennungen sind auch im Vertretungsfall zu beachten. Die Vertretungk<strong>an</strong>n dabei grundsätzlich auch von einem geeigneten Mitarbeiter unterhalb der Ebeneder Geschäftsleitung wahrgenommen werden.6 Die Mitwirkung des für die Funktionen des Risikocontrollings zuständigenGeschäftsleiters in einem von der Geschäftsleitung mit der Steuerung der Risikenbetrauten Ausschuss steht dem Grundsatz der Funktionstrennung nicht entgegen.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 17 von 35


7 Das Rechnungswesen, insbesondere die Aufstellung der Kontierungsregeln sowie dieEntwicklung der Buchungssystematik, ist in einer vom Markt und H<strong>an</strong>del unabhängigenStelle <strong>an</strong>zusiedeln.8 Wesentliche Rechtsrisiken sind grundsätzlich in einer vom Markt und H<strong>an</strong>delunabhängigen Stelle (z. B. der Rechtsabteilung) zu überprüfen.9 Bei IT-gestützter Bearbeitung ist die Funktionstrennung durch entsprechendeVerfahren und Schutzmaßnahmen sicherzustellen.BTO 1 Kreditgeschäft1 Dieses Modul stellt Anforderungen <strong>an</strong> die Ausgestaltung der Aufbau- undAblauforg<strong>an</strong>isation, die Verfahren zur Früherkennung von Risiken und die Verfahrenzur Klassifizierung der Risiken im Kreditgeschäft. Bei H<strong>an</strong>delsgeschäften undBeteiligungen k<strong>an</strong>n von der Umsetzung einzelner Anforderungen dieses Modulsabgesehen werden, soweit deren Umsetzung vor dem Hintergrund der Besonderheitendieser Geschäftsarten nicht zweckmäßig ist (z. B. die Anforderungen zurKreditverwendungskontrolle unter BTO 1.2.2 Tz. 1).BTO 1.1 Funktionstrennung und Votierung1 Maßgeblicher Grundsatz für die Ausgestaltung der Prozesse im Kreditgeschäft ist dieklare aufbauorg<strong>an</strong>isatorische Trennung der Bereiche Markt und Marktfolge biseinschließlich der Ebene der Geschäftsleitung. Bei kleinen Instituten sind unterbestimmten Voraussetzungen Ausnahmen hinsichtlich der Funktionstrennung möglich.2 Abhängig von Art, Umf<strong>an</strong>g, Komplexität und Risikogehalt des Kreditengagementserfordert eine Kreditentscheidung zwei zustimmende Voten der Bereiche Markt undMarktfolge. Weitergehende Beschlussfassungsvorschriften (z. B. KWG, Satzung)bleiben hiervon unberührt. Soweit die Entscheidungen von einem Ausschuss getroffenwerden, sind die Mehrheitsverhältnisse innerhalb eines Ausschusses so festzulegen,<strong>das</strong>s der Bereich Marktfolge nicht überstimmt werden k<strong>an</strong>n.3 Bei H<strong>an</strong>delsgeschäften sind Kontrahenten- und Emittentenlimite durch eine Votierungaus dem Bereich Marktfolge festzulegen.4 Für Kreditentscheidungen bei Geschäften, die unter Risikogesichtspunkten als nichtwesentlich einzustufen sind, k<strong>an</strong>n <strong>das</strong> Institut bestimmen, <strong>das</strong>s nur ein Votumerforderlich ist („nicht-risikorelev<strong>an</strong>te Kreditgeschäfte“). Vereinfachungen sind auchd<strong>an</strong>n möglich, wenn Kreditgeschäfte von Dritten initiiert werden. Insoweit ist dieaufbauorg<strong>an</strong>isatorische Trennung zwischen Markt und Marktfolge nur fürKreditgeschäfte maßgeblich, bei denen zwei Voten erforderlich sind. Falls ein zweitesVotum nicht erforderlich sein sollte, ist eine <strong>an</strong>gemessene Umsetzung derAnforderungen in BTO 1.2 sicherzustellen.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 18 von 35


5 Jeder Geschäftsleiter k<strong>an</strong>n im Rahmen seiner Krediteinzelkompetenz eigenständigKreditentscheidungen treffen und auch Kundenkontakte wahrnehmen. Dieaufbauorg<strong>an</strong>isatorische Trennung der Bereiche Markt und Marktfolge bleibt davonunberührt. Zudem sind zwei Voten einzuholen, soweit dies unter Risikogesichtspunktenerforderlich sein sollte. Falls die im Rahmen einer Krediteinzelkompetenz getroffenenEntscheidungen von den Voten abweichen oder wenn sie vom Geschäftsleiter getroffenwerden, der für den Bereich Marktfolge zuständig ist, sind sie im Risikoberichtbesonders hervorzuheben (BTR 1 Tz. 7).6 Das Institut hat eine klare und konsistente Kompetenzordnung für Entscheidungen imKreditgeschäft festzulegen. Für den Fall vonein<strong>an</strong>der abweichender Voten sind in derKompetenzordnung Entscheidungsregeln zu treffen: Der Kredit ist in diesen Fällenabzulehnen oder zur Entscheidung auf eine höhere Kompetenzstufe zu verlagern(Eskalationsverfahren).7 Die Überprüfung bestimmter, unter Risikogesichtspunkten festzulegender Sicherheitenist außerhalb des Bereichs Markt durchzuführen. Diese Zuordnung gilt auch fürEntscheidungen über die Risikovorsorge bei bedeutenden Engagements. DieZuordnung aller <strong>an</strong>deren in BTO 1.2 gen<strong>an</strong>nten Prozesse beziehungsweise Teilprozesseliegt, soweit dieses Rundschreiben nichts <strong>an</strong>deres vorsieht, im Ermessen der Institute(z. B. die Kreditbearbeitung oder Teilprozesse der Kreditbearbeitung).BTO 1.2 Anforderungen <strong>an</strong> die Prozesse im Kreditgeschäft1 Das Institut hat Prozesse für die Kreditbearbeitung (Kreditgewährung undKreditweiterbearbeitung), die Kreditbearbeitungskontrolle, die Intensivbetreuung, dieProblemkreditbearbeitung und die Risikovorsorge einzurichten. Die Ver<strong>an</strong>twortung fürderen Entwicklung und Qualität muss außerhalb des Bereichs Markt <strong>an</strong>gesiedelt sein.2 Das Institut hat Bearbeitungsgrundsätze für die Prozesse im Kreditgeschäft zuformulieren, die, soweit erforderlich, in geeigneter Weise zu differenzieren sind (z. B.nach Kreditarten). Darüber hinaus sind die Verfahren zur Überprüfung, Verwaltung undVerwertung gestellter Sicherheiten festzulegen.3 Die für <strong>das</strong> Adressenausfallrisiko eines Kreditengagements bedeutsamen Aspekte sindherauszuarbeiten und zu beurteilen, wobei die Intensität dieser Tätigkeiten vomRisikogehalt des Engagements abhängt. Br<strong>an</strong>chen- und gegebenenfalls Länderrisikensind in <strong>an</strong>gemessener Weise zu berücksichtigen. Kritische Punkte eines Engagementssind hervorzuheben und gegebenenfalls unter der Annahme verschiedener Szenariendarzustellen.4 Die Verwendung externer Bonitätseinschätzungen enthebt <strong>das</strong> Institut nicht von seinerVerpflichtung, sich ein Urteil über <strong>das</strong> Adressenausfallrisiko zu bilden und dabei eigeneErkenntnisse und Informationen in die Kreditentscheidung einfließen zu lassen.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 19 von 35


5 Bei Objekt-/Projektfin<strong>an</strong>zierungen ist im Rahmen der Kreditbearbeitungsicherzustellen, <strong>das</strong>s neben der wirtschaftlichen Betrachtung insbesondere auch dietechnische Machbarkeit und Entwicklung sowie die mit dem Objekt/Projektverbundenen rechtlichen Risiken in die Beurteilung einbezogen werden. Dabei k<strong>an</strong>nauch auf die Expertise einer vom Kreditnehmer unabhängigen sach- und fachkundigenOrg<strong>an</strong>isationseinheit zurückgegriffen werden. Soweit externe Personen für dieseZwecke her<strong>an</strong>gezogen werden, ist vorher deren Eignung zu überprüfen.6 Abhängig vom Risikogehalt der Kreditgeschäfte sind sowohl im Rahmen derKreditentscheidung als auch bei turnusmäßigen oder <strong>an</strong>lassbezogenen Beurteilungendie Risiken eines Engagements mit Hilfe eines Risikoklassifizierungsverfahrens zubewerten. Eine Überprüfung der Risikoeinstufung ist jährlich durchzuführen.7 Zwischen der Einstufung im Risikoklassifizierungsverfahren und derKonditionengestaltung sollte ein sachlich nachvollziehbarer Zusammenh<strong>an</strong>g bestehen.8 Das Institut hat ein der Kompetenzordnung entsprechendes Verfahren einzurichten, indem festgelegt ist, wie Überschreitungen von Limiten zu beh<strong>an</strong>deln sind. Soweit unterRisikogesichtspunkten vertretbar, ist für Limitüberschreitungen und Prolongationen aufder Grundlage klarer Vorgaben eine vereinfachte Umsetzung der Anforderungen in BTO1.1 sowie BTO 1.2 möglich.9 Im Hinblick auf die erforderlichen Kreditunterlagen ist ein Verfahren einzurichten, <strong>das</strong>deren zeitnahe Einreichung überwacht und eine zeitnahe Auswertung gewährleistet.Für ausstehende Unterlagen ist ein entsprechendes Mahnverfahren einzurichten.10 Das Institut hat st<strong>an</strong>dardisierte Kreditvorlagen zu verwenden, soweit dies inAnbetracht der jeweiligen Geschäftsarten möglich und zweckmäßig ist, wobei dieAusgestaltung der Kreditvorlagen von Art, Umf<strong>an</strong>g, Komplexität und Risikogehalt derKreditgeschäfte abhängt.11 Vertragliche Vereinbarungen im Kreditgeschäft sind auf der Grundlage rechtlichgeprüfter Unterlagen abzuschließen.12 Für die einzelnen Kreditverträge sind rechtlich geprüfte St<strong>an</strong>dardtexte zu verwenden,die <strong>an</strong>lassbezogen zu aktualisieren sind. Falls bei einem Engagement (z. B. im Rahmenvon Individualvereinbarungen) von den St<strong>an</strong>dardtexten abgewichen werden soll, ist,soweit unter Risikogesichtspunkten erforderlich, vor Abschluss des Vertrages dierechtliche Prüfung durch eine vom Bereich Markt unabhängige Stelle notwendig.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 20 von 35


BTO 1.2.1 Kreditgewährung1 Der Prozess der Kreditgewährung umfasst die bis zur Bereitstellung des Krediteserforderlichen Arbeitsabläufe. Dabei sind die für die Beurteilung des Risikos wichtigenFaktoren unter besonderer Berücksichtigung der Kapitaldienstfähigkeit desKreditnehmers beziehungsweise des Objektes/Projektes zu <strong>an</strong>alysieren und zubeurteilen, wobei die Intensität der Beurteilung vom Risikogehalt der Engagementsabhängt (z. B. Kreditwürdigkeitsprüfung, Risikoeinstufung imRisikoklassifizierungsverfahren oder eine Beurteilung auf der Grundlage einesvereinfachten Verfahrens).2 Die Werthaltigkeit und der rechtliche Best<strong>an</strong>d von Sicherheiten sind grundsätzlich vorder Kreditvergabe zu überprüfen. Bei der Überprüfung der Werthaltigkeit k<strong>an</strong>n aufbereits vorh<strong>an</strong>dene Sicherheitenwerte zurückgegriffen werden, sofern keineAnhaltspunkte für Wertveränderungen vorliegen.3 Hängt der Sicherheitenwert maßgeblich von den Verhältnissen eines Dritten ab (z. B.Bürgschaft), so ist eine <strong>an</strong>gemessene Überprüfung der Adressenausfallrisiken desDritten durchzuführen.4 Das Institut hat die akzeptierten Sicherheitenarten und die Verfahren zurWertermittlung dieser Sicherheiten festzulegen.BTO 1.2.2 Kreditweiterbearbeitung1 Im Rahmen der Kreditweiterbearbeitung ist zu überwachen, ob die vertraglichenVereinbarungen vom Kreditnehmer eingehalten werden. Bei zweckgebundenenKreditvergaben ist zu kontrollieren, ob die valutierten Mittel der vereinbartenVerwendung zukommen (Kreditverwendungskontrolle).2 Eine Beurteilung der Adressenausfallrisiken ist jährlich durchzuführen, wobei dieIntensität der Beurteilungen vom Risikogehalt der Engagements abhängt (z. B.Kreditwürdigkeitsprüfung, Risikoeinstufung im Risikoklassifizierungsverfahren odereine Beurteilung auf der Grundlage eines vereinfachten Verfahrens).3 Die Werthaltigkeit und der rechtliche Best<strong>an</strong>d von Sicherheiten sind im Rahmen derKreditweiterbearbeitung in Abhängigkeit von der Sicherheitenart ab einer vom Institutunter Risikogesichtspunkten festzulegenden Grenze in <strong>an</strong>gemessenen Abständen zuüberprüfen.4 Außerordentliche Überprüfungen von Engagements einschließlich der Sicherheiten sindzumindest d<strong>an</strong>n unverzüglich durchzuführen, wenn dem Institut aus externen oderinternen Quellen Informationen bek<strong>an</strong>nt werden, die auf eine wesentliche negativeÄnderung der Risikoeinschätzung der Engagements oder der Sicherheiten hindeuten.Derartige Informationen sind unverzüglich <strong>an</strong> alle einzubindendenOrg<strong>an</strong>isationseinheiten weiterzuleiten.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 21 von 35


BTO 1.2.3 Kreditbearbeitungskontrolle1 Für die Kreditbearbeitung sind prozessabhängige Kontrollen einzurichten, diegewährleisten, <strong>das</strong>s die Vorgaben der Org<strong>an</strong>isationsrichtlinien eingehalten werden. DieKontrollen können auch im Rahmen des üblichen Vier-Augen-Prinzips erfolgen.2 Insbesondere ist zu kontrollieren, ob die Kreditentscheidung entsprechend derfestgelegten Kompetenzordnung erfolgte und ob vor der Valutierung dieVoraussetzungen beziehungsweise Auflagen aus dem Kreditvertrag erfüllt sind.BTO 1.2.4 Intensivbetreuung1 Das Institut hat Kriterien festzulegen, w<strong>an</strong>n ein Engagement einer gesondertenBeobachtung (Intensivbetreuung) zu unterziehen ist. Die Ver<strong>an</strong>twortung für dieEntwicklung und Qualität dieser Kriterien sowie deren regelmäßige Überprüfung mussaußerhalb des Bereichs Markt <strong>an</strong>gesiedelt sein.2 Die einer Intensivbetreuung unterliegenden Engagements sind nach einemfestzulegenden Turnus auf ihre weitere Beh<strong>an</strong>dlung hin zu überprüfen (weitereIntensivbetreuung, Rückführung in die Normalbetreuung, Abgabe <strong>an</strong> die Abwicklungoder die S<strong>an</strong>ierung).BTO 1.2.5 Beh<strong>an</strong>dlung von Problemkrediten1 Das Institut hat Kriterien festzulegen, die die Abgabe eines Engagements <strong>an</strong> die aufdie S<strong>an</strong>ierung beziehungsweise Abwicklung spezialisierten Mitarbeiter oder Bereichebeziehungsweise deren Einschaltung regeln. Die Ver<strong>an</strong>twortung für die Entwicklungund die Qualität dieser Kriterien sowie deren regelmäßige Überprüfung muss außerhalbdes Bereichs Markt <strong>an</strong>gesiedelt sein. Die Federführung für den S<strong>an</strong>ierungsbeziehungsweiseden Abwicklungsprozess oder die Überwachung dieser Prozesse istaußerhalb des Bereichs Markt wahrzunehmen.2 Zieht ein Institut die Begleitung einer S<strong>an</strong>ierung in Betracht, hat es sich einS<strong>an</strong>ierungskonzept zur Beurteilung der S<strong>an</strong>ierungsfähigkeit des Kreditnehmersvorlegen zu lassen und auf dieser Grundlage seine Entscheidung zu treffen.3 Die Umsetzung des S<strong>an</strong>ierungskonzeptes sowie die Auswirkungen der Maßnahmen sindvom Institut zu überwachen.4 Die zuständigen Geschäftsleiter sind bei bedeutenden Engagements regelmäßig überden St<strong>an</strong>d der S<strong>an</strong>ierung zu informieren. Erforderlichenfalls k<strong>an</strong>n bei demS<strong>an</strong>ierungsprozess auf externe Spezialisten mit entsprechenden Kenntnissenzurückgegriffen werden.5 Für den Fall der Abwicklung eines Engagements ist ein Abwicklungskonzept zuerstellen. In den Prozess der Verwertung der Sicherheiten sind Mitarbeiter odergegebenenfalls externe Spezialisten mit entsprechenden Kenntnissen einzubeziehen.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 22 von 35


BTO 1.2.6 Risikovorsorge1 Das Institut hat Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage unter Beachtung der<strong>an</strong>gew<strong>an</strong>dten Rechnungslegungsnormen Wertberichtigungen, Abschreibungen undRückstellungen für <strong>das</strong> Kreditgeschäft (einschließlich der Länderrisikovorsorge) zubilden sind (z. B. ein institutsinternes Forderungsbewertungsverfahren).2 Die erforderliche Risikovorsorge ist zeitnah zu ermitteln und fortzuschreiben. Einerheblicher Risikovorsorgebedarf ist der Geschäftsleitung unverzüglich mitzuteilen.BTO 1.3 Verfahren zur Früherkennung von Risiken1 Das Verfahren zur Früherkennung von Risiken dient insbesondere der rechtzeitigenIdentifizierung von Kreditnehmern, bei deren Engagements sich erhöhte Risikenabzuzeichnen beginnen. Damit soll <strong>das</strong> Institut in die Lage versetzt werden, in einemmöglichst frühen Stadium Gegenmaßnahmen einleiten zu können (z. B.Intensivbetreuung von Engagements).2 Für diese Zwecke hat <strong>das</strong> Institut auf der Basis qu<strong>an</strong>titativer und qualitativerRisikomerkmale Indikatoren für eine frühzeitige Risikoidentifizierung zu entwickeln.3 Das Institut k<strong>an</strong>n bestimmte, unter Risikogesichtspunkten festzulegende Arten vonKreditgeschäften oder Kreditgeschäfte unterhalb bestimmter Größenordnungen vonder Anwendung des Verfahrens zur Früherkennung von Risiken ausnehmen. DieFunktion der Früherkennung von Risiken k<strong>an</strong>n auch von einemRisikoklassifizierungsverfahren wahrgenommen werden, soweit es eine Früherkennungvon Risiken ermöglicht.BTO 1.4 Risikoklassifizierungsverfahren1 In jedem Institut sind aussagekräftige Risikoklassifizierungsverfahren für dieerstmalige beziehungsweise die turnusmäßige oder <strong>an</strong>lassbezogene Beurteilung derAdressenausfallrisiken sowie gegebenenfalls der Objekt-/Projektrisiken einzurichten. Essind Kriterien festzulegen, die im Rahmen der Beurteilung der Risiken einenachvollziehbare Zuweisung in eine Risikoklasse gewährleisten.2 Die Ver<strong>an</strong>twortung für Entwicklung, Qualität und Überwachung der Anwendung derRisikoklassifizierungsverfahren muss außerhalb des Bereichs Markt <strong>an</strong>gesiedelt sein.3 Maßgebliche Indikatoren für die Bestimmung der Adressenausfallrisiken imRisikoklassifizierungsverfahren müssen neben qu<strong>an</strong>titativen auch, soweit möglich,qualitative Kriterien sein. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit derKreditnehmer in der Lage ist, künftig Erträge zu erwirtschaften, um den ausgereichtenKredit zurückzuführen.4 Die Klassifizierungsverfahren sind in <strong>an</strong>gemessener Weise in die Prozesse desKreditgeschäfts und gegebenenfalls die Kompetenzordnung einzubinden.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 23 von 35


BTO 2 H<strong>an</strong>delsgeschäft1 Dieses Modul stellt Anforderungen <strong>an</strong> die Ausgestaltung der Aufbau- undAblauforg<strong>an</strong>isation im H<strong>an</strong>delsgeschäft.BTO 2.1 Funktionstrennung1 Maßgeblicher Grundsatz für die Ausgestaltung der Prozesse im H<strong>an</strong>delsgeschäft ist dieklare aufbauorg<strong>an</strong>isatorische Trennung des Bereichs H<strong>an</strong>del von den Funktionen desRisikocontrollings sowie der Abwicklung und Kontrolle bis einschließlich der Ebene derGeschäftsleitung.2 Von der Trennung bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung k<strong>an</strong>n abgesehenwerden, wenn sich die H<strong>an</strong>delsaktivitäten in ihrer Gesamtheit auf H<strong>an</strong>delsgeschäftekonzentrieren, die unter Risikogesichtspunkten als nicht wesentlich einzustufen sind(„nicht-risikorelev<strong>an</strong>te H<strong>an</strong>delsaktivitäten“).BTO 2.2 Anforderungen <strong>an</strong> die Prozesse im H<strong>an</strong>delsgeschäftBTO 2.2.1 H<strong>an</strong>del1 Bei Abschluss von H<strong>an</strong>delsgeschäften müssen die Konditionen einschließlich derNebenabreden vollständig vereinbart werden. Das Institut hat st<strong>an</strong>dardisierteVertragstexte zu verwenden, soweit dies in Anbetracht der jeweiligen Geschäftsartenmöglich und zweckmäßig ist. Interne H<strong>an</strong>delsgeschäfte dürfen nur auf der Basis klarerRegelungen abgeschlossen werden.2 H<strong>an</strong>delsgeschäfte zu nicht marktgerechten Bedingungen sind grundsätzlich unzulässig.Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall möglich, wenna) sie auf Kundenwunsch erfolgen, sachlich begründet sind und dieAbweichung von den marktgerechten Bedingungen aus denGeschäftsunterlagen deutlich ersichtlich ist,b) sie aufgrund von internen Vorgaben erfolgen, die die Geschäftsarten, denKundenkreis, den Umf<strong>an</strong>g und die Ausgestaltung dieser H<strong>an</strong>delsgeschäftefestlegen,c) die Abweichung von den marktgerechten Bedingungen gegenüber demKunden in der Geschäftsbestätigung offengelegt wird undd) sie bei entsprechender Bedeutung <strong>an</strong> die Geschäftsleitung berichtetwerden.3 Geschäftsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume sind nur im Rahmen internerVorgaben zulässig. Dabei sind insbesondere die Berechtigten, der Zweck, der Umf<strong>an</strong>gund die Erfassung festzulegen. Für solche H<strong>an</strong>delsgeschäfte ist vom Kontrahenten eineunverzügliche fernschriftliche Bestätigung zu verl<strong>an</strong>gen. Diese H<strong>an</strong>delsgeschäfte sindvom Händler unverzüglich in geeigneter Form dem eigenen Institut <strong>an</strong>zuzeigen,besonders zu kennzeichnen und dem zuständigen Geschäftsleiter beziehungsweiseeiner von ihm autorisierten Org<strong>an</strong>isationseinheit zur Kenntnis zu bringen.4 Die Geschäftsgespräche der Händler sollten grundsätzlich auf Tonträger aufgezeichnetwerden und sind mindestens drei Monate aufzubewahren.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 24 von 35


5 H<strong>an</strong>delsgeschäfte sind unverzüglich nach Geschäftsabschluss mit allen maßgeblichenAbschlussdaten zu erfassen, bei der Ermittlung der jeweiligen Position zuberücksichtigen (Fortschreibung der Bestände) und mit allen Unterlagen <strong>an</strong> dieAbwicklung weiterzuleiten. Die Weiterleitung der Abschlussdaten k<strong>an</strong>n auchautomatisiert über ein Abwicklungssystem erfolgen.6 Bei Direkterfassung in den IT-Systemen muss sichergestellt sein, <strong>das</strong>s ein Händler nurunter seiner eigenen Händleridentifikation H<strong>an</strong>delsgeschäfte eingeben k<strong>an</strong>n.Erfassungstag und -uhrzeit sowie fortlaufende Geschäftsnummern müssen automatischvorgegeben werden und dürfen vom Händler nicht veränderbar sein.7 H<strong>an</strong>delsgeschäfte, die nach Erfassungsschluss der Abwicklung abgeschlossen werden(Spätgeschäfte), sind als solche zu kennzeichnen und bei den Positionen desAbschlusstages (einschließlich der Nacherfassung) zu berücksichtigen, wenn sie zuwesentlichen Veränderungen führen. Abschlussdaten und Unterlagen überSpätgeschäfte sind unverzüglich <strong>an</strong> einen Bereich außerhalb des H<strong>an</strong>delsweiterzuleiten.8 Vor Abschluss von Verträgen im Zusammenh<strong>an</strong>g mit H<strong>an</strong>delsgeschäften, insbesonderebei Rahmenvereinbarungen, Nettingabreden und Sicherheitenbestellungen, ist durcheine vom H<strong>an</strong>del unabhängige Stelle zu prüfen, ob und inwieweit sie rechtlichdurchsetzbar sind.9 Org<strong>an</strong>isatorisch dem H<strong>an</strong>delsbereich zugeordnete Mitarbeiter dürfen nur gemeinsammit Mitarbeitern eines h<strong>an</strong>delsunabhängigen Bereichs über Zeichnungsberechtigungenfür Zahlungsverkehrskonten verfügen.BTO 2.2.2 Abwicklung und Kontrolle1 Bei der Abwicklung sind auf Basis der vom H<strong>an</strong>del erhaltenen Abschlussdaten dieGeschäftsbestätigungen beziehungsweise die Abrechnungen auszufertigen sowie dar<strong>an</strong><strong>an</strong>schließende Abwicklungsaufgaben durchzuführen.2 Grundsätzlich sind H<strong>an</strong>delsgeschäfte unverzüglich schriftlich oder in gleichwertigerForm zu bestätigen. Die Bestätigung muss die erforderlichen Abschlussdatenenthalten. Bei H<strong>an</strong>delsgeschäften über Makler muss der Makler ben<strong>an</strong>nt werden. Derunverzügliche Eing<strong>an</strong>g der Gegenbestätigungen ist zu überwachen, wobeisichergestellt sein muss, <strong>das</strong>s die eingehenden Gegenbestätigungen zuerst und direktin die Abwicklung gel<strong>an</strong>gen und nicht <strong>an</strong> den H<strong>an</strong>del adressiert sind. Fehlendebeziehungsweise unvollständige Gegenbestätigungen sind unverzüglich zureklamieren, es sei denn, es h<strong>an</strong>delt sich um ein H<strong>an</strong>delsgeschäft, <strong>das</strong> in allen Teilenordnungsgemäß erfüllt ist.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 25 von 35


3 Bei H<strong>an</strong>delsgeschäften, die über ein Abwicklungssystem abgerechnet werden, <strong>das</strong>einen automatischen Abgleich der maßgeblichen Abschlussdaten gewährleistet (sogen<strong>an</strong>ntes Matching) und H<strong>an</strong>delsgeschäfte nur bei Übereinstimmung der Datendurchführt, k<strong>an</strong>n auf <strong>das</strong> Bestätigungsverfahren verzichtet werden. Sofern keinautomatischer Abgleich der maßgeblichen Abschlussdaten erfolgt, k<strong>an</strong>n auf <strong>das</strong>Bestätigungsverfahren verzichtet werden, wenn <strong>das</strong> Abwicklungssystem beidenKontrahenten den jederzeitigen Abruf der Abschlussdaten ermöglicht und eineKontrolle dieser Daten vorgenommen wird.4 Die H<strong>an</strong>delsgeschäfte sind einer laufenden Kontrolle zu unterziehen. Dabei istinsbesondere zu kontrollieren, oba) die Geschäftsunterlagen vollständig und zeitnah vorliegen,b) die Angaben der Händler richtig und vollständig sind und, soweitvorh<strong>an</strong>den, mit den Angaben auf Maklerbestätigungen, Ausdrucken ausH<strong>an</strong>delssystemen oder Ähnlichem übereinstimmen,c) die Abschlüsse sich hinsichtlich Art und Umf<strong>an</strong>g im Rahmen derfestgesetzten Limite bewegen,d) marktgerechte Bedingungen vereinbart sind unde) Abweichungen von vorgegebenen St<strong>an</strong>dards (z. B. Stammdaten,Anschaffungswege, Zahlungswege) vereinbart sind.Änderungen und Stornierungen der Abschlussdaten oder Buchungen sind außerhalbdes Bereichs H<strong>an</strong>del zu kontrollieren.5 Für die Kontrolle der Marktgerechtigkeit von Geschäftsabschlüssen sind geeigneteVerfahren, gegebenenfalls differenziert nach H<strong>an</strong>delsgeschäftsarten, einzurichten. Derfür die Marktgerechtigkeitskontrolle zuständige Geschäftsleiter ist unverzüglich zuunterrichten, wenn abweichend von BTO 2.2.1 Tz. 2 H<strong>an</strong>delsgeschäfte zu nichtmarktgerechten Bedingungen abgeschlossen werden.6 Unstimmigkeiten und Auffälligkeiten, die im Rahmen der Abwicklung und Kontrollefestgestellt wurden, sind unter der Federführung eines vom H<strong>an</strong>del unabhängigenBereichs unverzüglich zu klären. Für Unstimmigkeiten und Auffälligkeiten, die nichtplausibel geklärt werden können, hat <strong>das</strong> Institut <strong>an</strong>gemessene Eskalationsverfahreneinzurichten.7 Die im H<strong>an</strong>del ermittelten Positionen sind regelmäßig mit den in den nachgelagertenProzessen und Funktionen (z. B. Abwicklung, Rechnungswesen) geführten Positionenabzustimmen. In die Abstimmungsaktivitäten sind auch inaktive Portfolien („dorm<strong>an</strong>tportfolios“) und fiktive Kontrahenten („dummy counterparts“) einzubeziehen.Besonderes Augenmerk ist auf die Abstimmung von Zwischen- und Auff<strong>an</strong>gkonten zurichten. Auffälligkeiten im Zusammenh<strong>an</strong>g mit diesen Konten sind unverzüglich zuklären.BTO 2.2.3 Abbildung im Risikocontrolling1 H<strong>an</strong>delsgeschäfte einschließlich solcher Nebenabreden, die zu Positionen führen, sindunverzüglich im Risikocontrolling abzubilden.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 26 von 35


BTR Anforderungen <strong>an</strong> die Risikosteuerungs- und –controllingprozesse1 Dieses Modul enthält unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen besondereAnforderungen <strong>an</strong> die Ausgestaltung der Risikosteuerungs- und -controllingprozesse(AT 4.3.2) füra) Adressenausfallrisiken (BTR 1),b) Marktpreisrisiken (BTR 2),c) Liquiditätsrisiken (BTR 3) undd) operationelle Risiken (BTR 4).2 Die zur Risikomessung eingesetzten Methoden und Verfahren sind regelmäßig auf ihreAngemessenheit, die mit ihnen ermittelten Risikowerte regelmäßig auf ihre Plausibilitätzu überprüfen.BTR 1 Adressenausfallrisiken1 Das Institut hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, <strong>das</strong>sAdressenausfallrisiken und damit verbundene Risikokonzentrationen unterBerücksichtigung der Risikotragfähigkeit begrenzt werden können.2 Ohne kreditnehmerbezogenes Limit (Kreditnehmerlimit, Kreditnehmereinheitenlimit),also einen Kreditbeschluss, darf kein Kreditgeschäft abgeschlossen werden.3 H<strong>an</strong>delsgeschäfte dürfen grundsätzlich nur mit Vertragspartnern getätigt werden, fürdie Kontrahentenlimite eingeräumt wurden. Auf <strong>das</strong> einzelne Limit sind alleH<strong>an</strong>delsgeschäfte mit einer bestimmten Gegenpartei <strong>an</strong>zurechnen. Bei der Ermittlungder Auslastung der Kontrahentenlimite sind Wiedereindeckungsrisiken undErfüllungsrisiken zu berücksichtigen. Die Positionsver<strong>an</strong>twortlichen sind über die für sierelev<strong>an</strong>ten Limite und ihre aktuelle Ausnutzung zeitnah zu informieren.4 Darüber hinaus sind bei H<strong>an</strong>delsgeschäften grundsätzlich auch Emittentenlimiteeinzurichten. Soweit im Bereich H<strong>an</strong>del für Emittenten noch keine Limitierungenvorliegen, können auf der Grundlage klarer Vorgaben Emittentenlimite kurzfristig zuZwecken des H<strong>an</strong>dels eingeräumt werden, ohne <strong>das</strong>s vorab der jeweils unterRisikogesichtspunkten festgelegte Bearbeitungsprozess vollständig durchlaufen werdenmuss. Der jeweils festgelegte Bearbeitungsprozess ist spätestens nach drei Monatendurchzuführen. Die maßgeblichen Vorgaben müssen Risikogesichtspunkten Rechnungtragen. Sie müssen mit den in den Strategien niedergelegten Zielen im Einkl<strong>an</strong>gstehen.5 Die Geschäfte sind unverzüglich auf die kreditnehmerbezogenen Limite <strong>an</strong>zurechnen.Die Einhaltung der Limite ist zu überwachen. Limitüberschreitungen und die deswegengegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind festzuhalten. Ab einer unterRisikogesichtspunkten festgelegten Höhe sind Überschreitungen von KontrahentenundEmittentenlimiten den zuständigen Geschäftsleitern täglich <strong>an</strong>zuzeigen.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 27 von 35


6 Risikokonzentrationen sind zu identifizieren. Gegebenenfalls vorh<strong>an</strong>deneAbhängigkeiten sind dabei zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung derRisikokonzentrationen ist auf qualitative und, soweit möglich, auf qu<strong>an</strong>titativeVerfahren abzustellen. Risikokonzentrationen sind mit Hilfe geeigneter Verfahren zusteuern und zu überwachen (z. B. Limite, Ampelsysteme oder auf Basis <strong>an</strong>dererVorkehrungen).7 In regelmäßigen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, ist ein Risikobericht, indem die wesentlichen strukturellen Merkmale des Kreditgeschäfts enthalten sind, zuerstellen und der Geschäftsleitung zur Verfügung zu stellen.Der Risikobericht hat die folgenden Informationen zu umfassen:a) die Entwicklung des Kreditportfolios, z. B. nach Br<strong>an</strong>chen, Ländern,Risikoklassen und Größenklassen oder Sicherheitenkategorien, unterbesonderer Berücksichtigung von Risikokonzentrationen,b) den Umf<strong>an</strong>g der vergebenen Limite und externen Linien; ferner sindGroßkredite und sonstige bemerkenswerte Engagements (z. B.Problemkredite von wesentlicher Bedeutung) aufzuführen undgegebenenfalls zu kommentieren,c) gegebenenfalls eine gesonderte Darstellung der Länderrisiken,d) bedeutende Limitüberschreitungen (einschließlich einer Begründung),e) den Umf<strong>an</strong>g und die Entwicklung des Neugeschäfts,f) die Entwicklung der Risikovorsorge des Instituts,g) getroffene Kreditentscheidungen von wesentlicher Bedeutung, die von denStrategien abweichen undh) Kreditentscheidungen im risikorelev<strong>an</strong>ten Kreditgeschäft, dieGeschäftsleiter im Rahmen ihrer Krediteinzelkompetenz beschlossenhaben, soweit diese von den Voten abweichen, oder wenn sie von einemGeschäftsleiter getroffen werden, der für den Bereich Marktfolge zuständigist.BTR 2 MarktpreisrisikenBTR 2.1 Allgemeine Anforderungen1 Auf der Grundlage der Risikotragfähigkeit ist ein System von Limiten zur Begrenzungder Marktpreisrisiken unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen einzurichten.2 Ohne Marktpreisrisikolimit darf kein mit Marktpreisrisiken behaftetes Geschäftabgeschlossen werden.3 Die Verfahren zur Beurteilung der Marktpreisrisiken sind regelmäßig zu überprüfen. Esist zu überprüfen, ob die Verfahren auch bei schwerwiegenden Marktstörungen zuverwertbaren Ergebnissen führen. Für länger <strong>an</strong>haltende Fälle fehlender, veralteteroder verzerrter Marktpreise sind für wesentliche Positionen alternativeBewertungsmethoden festzulegen.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 28 von 35


4 Die im Rechnungswesen und Risikocontrolling ermittelten Ergebnisse sind regelmäßigzu plausibilisieren.5 In regelmäßigen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, ist ein Risikobericht überdie vom Institut eingeg<strong>an</strong>genen Marktpreisrisiken zu erstellen und derGeschäftsleitung zur Verfügung zu stellen. Der Bericht hat unter Einbeziehung derinternen H<strong>an</strong>delsgeschäfte folgende Informationen zu umfassen:a) einen Überblick über die Risiko- und Ergebnisentwicklung der mit Marktpreisrisikenbehafteten Positionen,b) bedeutende Limitüberschreitungen,c) Änderungen der wesentlichen Annahmen oder Parameter, die den Verfahren zurBeurteilung der Marktpreisrisiken zu Grunde liegen,d) Auffälligkeiten bei der Abstimmung der H<strong>an</strong>delspositionen (z. B. hinsichtlich derH<strong>an</strong>delsvolumina, GuV-Auswirkungen, Stornoquoten).BTR 2.2 Marktpreisrisiken des H<strong>an</strong>delsbuches1 Es ist sicherzustellen, <strong>das</strong>s die mit Marktpreisrisiken behafteten Geschäfte desH<strong>an</strong>delsbuches unverzüglich auf die einschlägigen Limite <strong>an</strong>gerechnet werden und derPositionsver<strong>an</strong>twortliche über die für ihn relev<strong>an</strong>ten Limite und ihre aktuelleAusnutzung zeitnah informiert ist. Bei Limitüberschreitungen sind geeigneteMaßnahmen zu treffen. Gegebenenfalls ist ein Eskalationsverfahren einzuleiten.2 Die mit Marktpreisrisiken behafteten Positionen des H<strong>an</strong>delsbuches sind täglich zubewerten.3 Es ist täglich ein Ergebnis für <strong>das</strong> H<strong>an</strong>delsbuch zu ermitteln. Die bestehendenRisikopositionen sind mindestens einmal täglich zum Geschäftsschluss zuGesamtrisikopositionen zusammenzufassen. Die Gesamtrisikopositionen, Ergebnisseund Limitauslastungen sind grundsätzlich zeitnah am nächsten Geschäftstag dem für<strong>das</strong> Risikocontrolling zuständigen Geschäftsleiter zu berichten. Die Meldung ist mit denH<strong>an</strong>delsbereichen abzustimmen.4 Die modellmäßig ermittelten Risikowerte sind fortlaufend mit der tatsächlichenEntwicklung zu vergleichen.BTR 2.3 Marktpreisrisiken des Anlagebuches (einschließlich Zinsänderungsrisiken)1 Die mit Marktpreisrisiken behafteten Positionen des Anlagebuches sind mindestensvierteljährlich zu bewerten.2 Ebenfalls mindestens vierteljährlich ist ein Ergebnis für <strong>das</strong> Anlagebuch zu ermitteln.3 Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, <strong>das</strong>s Limitüberschreitungen aufgrundzwischenzeitlicher Veränderungen der Risikopositionen vermieden werden können.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 29 von 35


4 Abhängig von Art, Umf<strong>an</strong>g, Komplexität und Risikogehalt der Positionen im Anlagebuchk<strong>an</strong>n auch eine tägliche, wöchentliche oder monatliche Bewertung, Ergebnisermittlungund Kommunikation der Risiken erforderlich sein.5 Die Verfahren zur Beurteilung der Zinsänderungsrisiken des Anlagebuches müssen diewesentlichen Ausprägungen der Zinsänderungsrisiken erfassen.6 Bei der Bestimmung der Zinsänderungsrisiken k<strong>an</strong>n entweder auf die Auswirkungenvon Zinsänderungen auf <strong>das</strong> h<strong>an</strong>delsrechtliche Ergebnis des Instituts oder die MarktbeziehungsweiseBarwerte der betroffenen Positionen abgestellt werden. Bei einerBestimmung über die Auswirkungen auf <strong>das</strong> h<strong>an</strong>delsrechtliche Ergebnis ist eine<strong>an</strong>gemessene Betrachtung über den Bil<strong>an</strong>zstichtag hinaus erforderlich.7 Hinsichtlich der Berücksichtigung von Positionen mit unbestimmter Kapital- oderZinsbindung sind geeignete Annahmen festzulegen.8 Institute, die wesentliche Zinsänderungsrisiken in verschiedenen Währungeneingeg<strong>an</strong>gen sind, müssen die Zinsänderungsrisiken in jeder dieser Währungenermitteln.BTR 3 LiquiditätsrisikenBTR 3.1 Allgemeine Anforderungen1 Das Institut hat sicherzustellen, <strong>das</strong>s es seine Zahlungsverpflichtungen jederzeiterfüllen k<strong>an</strong>n. Dabei ist eine ausreichende Diversifikation, vor allem im Hinblick auf dieVermögens- und Kapitalstruktur, zu gewährleisten. Das Institut hat, soweiterforderlich, auch die Liquidität im Tagesverlauf sicherzustellen.2 Das Institut hat zu gewährleisten, <strong>das</strong>s ein sich abzeichnender Liquiditätsengpassfrühzeitig erk<strong>an</strong>nt wird. Hierfür sind Verfahren einzurichten, deren Angemessenheitregelmäßig zu überprüfen ist. Auswirkungen <strong>an</strong>derer Risiken auf die Liquidität desInstituts (z. B. Reputationsrisiken) sind bei den Verfahren zu berücksichtigen.3 Das Institut hat für einen geeigneten Zeitraum eine aussagekräftigeLiquiditätsübersicht zu erstellen, in der die voraussichtlichen Mittelzuflüsse denvoraussichtlichen Mittelabflüssen gegenübergestellt werden. Den auch in normalenMarktphasen üblichen Schw<strong>an</strong>kungen der Zahlungsflüsse ist <strong>an</strong>gemessen Rechnung zutragen. Die Annahmen, die den Mittelzuflüssen und -abflüssen zugrunde liegen, sindfestzulegen. Die Untergliederung in Zeitbänder muss geeignet sein, um auch dieEntwicklung der kurzfristigen Liquiditätslage abzubilden.4 Es ist laufend zu überprüfen, inwieweit <strong>das</strong> Institut, auch bei <strong>an</strong>gesp<strong>an</strong>ntemMarktumfeld, in der Lage ist, einen auftretenden Liquiditätsbedarf zu decken. Dabei istinsbesondere auch auf den Liquiditätsgrad der Vermögenswerte abzustellen. Derdauerhafte Zug<strong>an</strong>g zu den für <strong>das</strong> Institut relev<strong>an</strong>ten Refin<strong>an</strong>zierungsquellen istregelmäßig zu überprüfen. Für kurzfristig eintretende Verschlechterungen derLiquiditätssituation hat <strong>das</strong> Institut ausreichend bemessene, nachhaltigeLiquiditätsreserven (z. B. hochliquide, unbelastete Vermögensgegenstände)vorzuhalten.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 30 von 35


5 In Abhängigkeit von Art, Umf<strong>an</strong>g, Komplexität und Risikogehalt derGeschäftsaktivitäten sind die jeweiligen Liquiditätskosten und –risiken sowiegegebenenfalls Beiträge zur Refin<strong>an</strong>zierung einzelner Geschäftsaktivitäten zuidentifizieren und bei der Steuerung der Geschäftsaktivitäten zu berücksichtigen.6 Für Liquiditätsrisiken sind regelmäßig <strong>an</strong>gemessene Stresstests durchzuführen. Dabeisind sowohl institutseigene als auch marktweite Ursachen für Liquiditätsrisiken in dieBetrachtung einzubeziehen. Das Institut hat die Stresstests individuell zu definieren.Dabei sind den Stresstests unterschiedlich l<strong>an</strong>ge Zeithorizonte zugrunde zu legen.7 Das Institut hat festzulegen, welche Maßnahmen im Fall eines Liquiditätsengpassesergriffen werden sollen (Notfallpl<strong>an</strong> für Liquiditätsengpässe). Dazu gehört auch dieDarstellung der in diesen Fällen zur Verfügung stehenden Liquiditätsquellen unterBerücksichtigung etwaiger Mindererlöse. Die im Fall eines Liquiditätsengpasses zuverwendenden Kommunikationswege sind festzulegen. Die gepl<strong>an</strong>ten Maßnahmen sindregelmäßig auf ihre Durchführbarkeit zu überprüfen und gegebenenfalls <strong>an</strong>zupassen.Die Ergebnisse der Stresstests sind dabei zu berücksichtigen.8 Es ist zu überprüfen, inwieweit der Übertragung liquider Mittel und unbelasteterVermögensgegenstände innerhalb der Gruppe gesellschaftsrechtliche, regulatorischeund operationelle Restriktionen entgegenstehen.9 Der Geschäftsleitung ist regelmäßig über die Liquiditätssituation, über die Ergebnisseder Stresstests sowie über wesentliche Änderungen des Notfallpl<strong>an</strong>s fürLiquiditätsengpässe Bericht zu erstatten. Auf besondere Liquiditätsrisiken ausaußerbil<strong>an</strong>ziellen Gesellschaftskonstruktionen ist gesondert einzugehen.BTR 3.2 Zusätzliche Anforderungen <strong>an</strong> kapitalmarktorientierte Institute1 Das Institut muss in der Lage sein, den zusätzlich erforderlichenRefin<strong>an</strong>zierungsbedarf, der sich aus den institutsindividuellen Stressszenarien über denZeithorizont von mindestens einem Monat ergibt, mit den nach BTR 3.1 Tz. 4vorzuhaltenden Liquiditätsreserven zu überbrücken.2 Zur Überbrückung des kurzfristigen Refin<strong>an</strong>zierungsbedarfs von mindestens einerWoche hat <strong>das</strong> Institut neben Geldmitteln hochliquide Vermögensgegenständevorzuhalten, die jederzeit ohne signifik<strong>an</strong>te Wertverluste in privaten Märkten liquidiertwerden können und zentralb<strong>an</strong>kfähig sind. Für den weiteren Refin<strong>an</strong>zierungsbedarf biszum Ende des Zeithorizonts von mindestens einem Monat können <strong>an</strong>dereVermögensgegenstände als weitere Best<strong>an</strong>dteile der Liquiditätsreserven her<strong>an</strong>gezogenwerden, wenn diese ohne signifik<strong>an</strong>te Wertverluste innerhalb des Zeithorizontsliquidiert werden können.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 31 von 35


3 Das Institut hat Stressszenarien zu betrachten, nach denen auch dieLiquiditätsreserven gemäß Tz. 1 zu bemessen sind. Im Rahmen der Stresstests sindzum einen Stressszenarien zu betrachten, die auf institutseigenen Ursachen beruhen.Zum <strong>an</strong>deren sind getrennt davon Stressszenarien zu betrachten, die auf marktweiteUrsachen zurückzuführen sind. Darüber hinaus sind beide Aspekte kombiniert zubetrachten.Ein Szenario, <strong>das</strong> auf institutseigenen Ursachen beruht, hat auch eine signifik<strong>an</strong>teRatingverschlechterung abzubilden, bei der mindestens folgende Annahmen zuberücksichtigen sind:- Keine Verlängerung von unbesicherter Refin<strong>an</strong>zierung durch institutionelle Anlegermindestens innerhalb der ersten Woche des Stressszenarios;- Abzug eines Teils von Privatkundeneinlagen.Ferner sind für ein Szenario, <strong>das</strong> auf marktweiten Ursachen beruht, folgendeAnnahmen zu berücksichtigen:- Allgemeiner Kursverfall von marktgängigen Vermögensgegenständen, insbesondereWertpapieren;- Allgemeine Verschlechterung der Refin<strong>an</strong>zierungsbedingungen.4 Das Institut hat sicherzustellen, <strong>das</strong>s der Nutzung der Liquiditätsreserven keinerechtlichen, regulatorischen oder operationellen Restriktionen entgegenstehen. DieDiversifikation und die Aufteilung der Liquiditätsreserven auf verschiedeneJurisdiktionen müssen der Struktur und den Geschäftsaktivitäten des Instituts und derGruppe entsprechen.BTR 4 Operationelle Risiken1 Das Institut hat den operationellen Risiken durch <strong>an</strong>gemessene Maßnahmen Rechnungzu tragen.2 Es muss gewährleistet sein, <strong>das</strong>s wesentliche operationelle Risiken zumindest jährlichidentifiziert und beurteilt werden.3 Bedeutende Schadensfälle sind unverzüglich hinsichtlich ihrer Ursachen zu <strong>an</strong>alysieren.4 Die Geschäftsleitung ist mindestens jährlich über bedeutende Schadensfälle undwesentliche operationelle Risiken zu unterrichten. Die Berichterstattung hat die Art desSchadens beziehungsweise Risikos, die Ursachen, <strong>das</strong> Ausmaß des Schadensbeziehungsweise Risikos und gegebenenfalls bereits getroffene Gegenmaßnahmen zuumfassen.5 Auf Basis der Berichterstattung ist zu entscheiden, ob und welche Maßnahmen zurBeseitigung der Ursachen zu treffen oder welche Risikosteuerungsmaßnahmen (z. B.Versicherungen, Ersatzverfahren, Neuausrichtung von Geschäftsaktivitäten,Katastrophenschutzmaßnahmen) zu ergreifen sind. Die Umsetzung der zu treffendenMaßnahmen ist zu überwachen.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 32 von 35


BT 2 Besondere Anforderungen <strong>an</strong> die Ausgestaltung der Internen RevisionBT 2.1 Aufgaben der Internen Revision1 Die Prüfungstätigkeit der Internen Revision hat sich auf der Grundlage einesrisikoorientierten Prüfungs<strong>an</strong>satzes grundsätzlich auf alle Aktivitäten und Prozesse desInstituts zu erstrecken.2 Die Interne Revision hat unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit und unter Vermeidungvon Interessenkonflikten bei wesentlichen Projekten begleitend tätig zu sein.3 Im Fall wesentlicher Auslagerungen auf ein <strong>an</strong>deres Unternehmen k<strong>an</strong>n die InterneRevision des Instituts auf eigene Prüfungsh<strong>an</strong>dlungen verzichten, sofern die<strong>an</strong>derweitig durchgeführte Revisionstätigkeit den Anforderungen in AT 4.4 und BT 2genügt. Die Interne Revision des auslagernden Instituts hat sich von der Einhaltungdieser Voraussetzungen regelmäßig zu überzeugen. Die für <strong>das</strong> Institut relev<strong>an</strong>tenPrüfungsergebnisse sind <strong>an</strong> die Interne Revision des auslagernden Institutsweiterzuleiten.BT 2.2 Grundsätze für die Interne Revision1 Die Interne Revision hat ihre Aufgaben selbständig und unabhängig wahrzunehmen.Insbesondere ist zu gewährleisten, <strong>das</strong>s sie bei der Berichterstattung und der Wertungder Prüfungsergebnisse keinen Weisungen unterworfen ist. Das Direktionsrecht derGeschäftsleitung zur Anordnung zusätzlicher Prüfungen steht der Selbständigkeit undUnabhängigkeit der Internen Revision nicht entgegen.2 Die in der Internen Revision beschäftigten Mitarbeiter dürfen grundsätzlich nicht mitrevisionsfremden Aufgaben betraut werden. Sie dürfen insbesondere keine Aufgabenwahrnehmen, die mit der Prüfungstätigkeit nicht im Einkl<strong>an</strong>g stehen. Soweit dieUnabhängigkeit der Internen Revision gewährleistet ist, k<strong>an</strong>n sie im Rahmen ihrerAufgaben für die Geschäftsleitung oder <strong>an</strong>dere Org<strong>an</strong>isationseinheiten des Institutsberatend tätig sein.3 Mitarbeiter, die in <strong>an</strong>deren Org<strong>an</strong>isationseinheiten des Instituts beschäftigt sind, dürfengrundsätzlich nicht mit Aufgaben der Internen Revision betraut werden. Das schließtjedoch nicht aus, <strong>das</strong>s in begründeten Einzelfällen <strong>an</strong>dere Mitarbeiter aufgrund ihresSpezialwissens zeitweise für die Interne Revision tätig werden.BT 2.3 Prüfungspl<strong>an</strong>ung und -durchführung1 Die Tätigkeit der Internen Revision muss auf einem umfassenden und jährlichfortzuschreibenden Prüfungspl<strong>an</strong> basieren. Die Prüfungspl<strong>an</strong>ung hat risikoorientiert zuerfolgen. Die Aktivitäten und Prozesse des Instituts sind, auch wenn diese ausgelagertsind, in <strong>an</strong>gemessenen Abständen, grundsätzlich innerhalb von drei Jahren, zu prüfen.Wenn besondere Risiken bestehen, ist jährlich zu prüfen. Bei unterRisikogesichtspunkten nicht wesentlichen Aktivitäten und Prozessen k<strong>an</strong>n vomdreijährigen Turnus abgewichen werden.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 33 von 35


2 Die Prüfungspl<strong>an</strong>ung, -methoden und -qualität sind regelmäßig und <strong>an</strong>lassbezogen zuüberprüfen und weiterzuentwickeln.3 Es muss sichergestellt sein, <strong>das</strong>s kurzfristig notwendige Sonderprüfungen, z. B.<strong>an</strong>lässlich deutlich gewordener Mängel oder bestimmter Informationsbedürfnisse,jederzeit durchgeführt werden können.4 Die Prüfungspl<strong>an</strong>ung sowie wesentliche Anpassungen sind von der Geschäftsleitung zugenehmigen.BT 2.4 Berichtspflicht1 Über jede Prüfung muss von der Internen Revision zeitnah ein schriftlicher Bericht <strong>an</strong>gefertigtund grundsätzlich den fachlich zuständigen Mitgliedern der Geschäftsleitungvorgelegt werden. Der Bericht muss insbesondere eine Darstellung desPrüfungsgegenst<strong>an</strong>des und der Prüfungsfeststellungen, gegebenenfalls einschließlichder vorgesehenen Maßnahmen, enthalten. Wesentliche Mängel sind besondersherauszustellen. Dabei sind die Prüfungsergebnisse zu beurteilen. Beischwerwiegenden Mängeln muss der Bericht unverzüglich der Geschäftsleitungvorgelegt werden.2 Die Prüfungen sind durch Arbeitsunterlagen zu dokumentieren. Aus ihnen müssen diedurchgeführten Arbeiten sowie die festgestellten Mängel und Schlussfolgerungen fürsachkundige Dritte nachvollziehbar hervorgehen.3 Besteht hinsichtlich der zur Erledigung der Feststellungen zu ergreifenden Maßnahmenkeine Einigkeit zwischen geprüfter Org<strong>an</strong>isationseinheit und Interner Revision, so istvon der geprüften Org<strong>an</strong>isationseinheit eine Stellungnahme hierzu abzugeben.4 Die Interne Revision hat zeitnah einen Gesamtbericht über die von ihr im Laufe desGeschäftsjahres durchgeführten Prüfungen zu verfassen und zeitnah derGeschäftsleitung vorzulegen. Der Gesamtbericht muss über die wesentlichen Mängelund die ergriffenen Maßnahmen informieren. Es ist ferner darzulegen, ob undinwieweit die Vorgaben des Prüfungspl<strong>an</strong>s eingehalten wurden.5 Ergeben sich im Rahmen der Prüfungen schwerwiegende Feststellungen gegenGeschäftsleiter, so ist der Geschäftsleitung unverzüglich Bericht zu erstatten. Diese hatunverzüglich den Vorsitzenden des Aufsichtsorg<strong>an</strong>s sowie die Aufsichtsinstitutionen(Bundes<strong>an</strong>stalt für Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsaufsicht, Deutsche Bundesb<strong>an</strong>k) zuinformieren. Kommt die Geschäftsleitung ihrer Berichtspflicht nicht nach oderbeschließt sie keine sachgerechten Maßnahmen, so hat die Interne Revision denVorsitzenden des Aufsichtsorg<strong>an</strong>s zu unterrichten.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 34 von 35


6 Die Geschäftsleitung hat <strong>das</strong> Aufsichtsorg<strong>an</strong> mindestens einmal jährlich über die vonder Internen Revision festgestellten schwerwiegenden sowie über die noch nichtbehobenen wesentlichen Mängel in inhaltlich prägn<strong>an</strong>ter Form zu unterrichten. Dieaufgedeckten schwerwiegenden Mängel, die beschlossenen Maßnahmen zu derenBehebung sowie die Umsetzung der Maßnahmen sind dabei besonders hervorzuheben.Über besonders schwerwiegende Mängel ist <strong>das</strong> Aufsichtsorg<strong>an</strong> unverzüglich durch dieGeschäftsleitung in Kenntnis zu setzen.7 Revisionsberichte und Arbeitsunterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren.BT 2.5 Reaktion auf festgestellte Mängel1 Die Interne Revision hat die fristgerechte Beseitigung der bei der Prüfungfestgestellten Mängel in geeigneter Form zu überwachen. Gegebenenfalls ist hierzueine Nachschauprüfung <strong>an</strong>zusetzen.2 Werden die wesentlichen Mängel nicht in einer <strong>an</strong>gemessenen Zeit beseitigt, so hat derLeiter der Internen Revision darüber zunächst den fachlich zuständigen Geschäftsleiterschriftlich zu informieren. Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht, so ist dieGeschäftsleitung spätestens im Rahmen des nächsten Gesamtberichts schriftlich überdie noch nicht beseitigten Mängel zu unterrichten.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 35 von 35

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