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vietnam kambodscha laos myanmar thailand malaysia singapur ...

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ReisebedingungenSehr geehrter Reisender,bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgendenBestimmungen durch. Sie werden,soweit wirksam einbezogen, Inhalt desReisevertrages, der im Falle Ihrer Buchungzwischen Ihnen - nachstehend „Reisender“genannt - und dem in der konkreten Reiseausschreibunggenannten Reiseveranstalter -nachstehend „RV“ genannt - zustande kommt.Für einzelne Angebote können abweichendeReise-, Geschäfts- und Beförderungsbedingungengelten. Soweit solche wirksam vereinbartsind, gelten nur diese und nicht dienachfolgenden Bestimmungen.1. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtungender Buchungsperson1.1. Mit der Reiseanmeldung, die mündlich,schriftlich, mit E-Mail oder über das Interneterfolgen kann, bietet der Reisende dem inder jeweiligen Reiseausschreibung als Reiseveranstaltergenannten RV den Abschlusseines Reisevertrages auf der Grundlage derkonkreten Reiseausschreibung, den „AllgemeinenHinweisen zu den Reisegebieten“,den „Wichtigen Informationen für alle Reisen“und aller ergänzenden Angaben in derBuchungsgrundlage (Reiseprospekt, Sonderangebot),soweit diese dem Kunden vorliegen,verbindlich an.1.2. Der Reisevertrag kommt mit der telefonischen,schriftlichen, per Fax, per E-Mailoder online übermittelten Buchungsbestätigungdes RV an den Reisenden zustande.Bei telefonischen Buchungen oder Buchungenüber ein vermittelndes Reisebüroerhält der Reisende unverzüglich eine Buchungsbestätigungin Schrift- oder Textformübermittelt.1.3. Bei der Anmeldung mehrerer Reisenderdurch einen einzelnen Reisenden hat derAnmeldende für die Verpflichtungen allermitangemeldeten Reisenden aus dem Reisevertrageinzustehen, soweit der diese Verpflichtungdurch ausdrückliche, gesonderte Erklärungim Anmeldeformular übernommen hat.2. Leistungen2.1. Die Leistungsverpflichtung des RV ergibtsich ausschließlich aus dem Inhalt derBuchungsbestätigung in Verbindung mit demfür den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospektunter Maßgabe sämtlicher, im Prospektenthaltenen Hinweise und Erläuterungen,insbesondere den Länderinformationen, den„Allgemeinen Hinweisen zu den Reisegebieten“und den „Wichtigen Informationen füralle Reisen“.2.2. Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften)und Reisebüros sind vom RV nichtbevollmächtigt, Zusicherungen zu gebenoder Vereinbarungen zu treffen, die überdie Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigungdes RV hinausgehen oder imWiderspruch dazu stehen oder den bestätigtenInhalt des Reisevertrages abändern.2.3. Orts- und Hotelprospekte, Prospektelokaler Partner, Prospekte von Kooperationspartnernoder Internetinformationen von Leistungsträgernoder Partnern des RV, die nichtvom RV herausgegeben werden, sind ohneausdrückliche diesbezügliche Vereinbarungfür den RV nicht verbindlich.3. Anzahlung und Restzahlung3.1. Mit Vertragsschluss und nach Aushändigungdes Sicherungsscheines gemäß §651 k BGB ist eine Anzahlung zu leisten,die auf den Reisepreis angerechnet wird.Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderesvereinbart ist, mindestens 15% desReisepreises.3.2. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsscheinübergeben und im Einzelfall keinanderer Zahlungstermin vereinbart ist, 4 Wochenvor Reisebeginn zahlungsfällig, wennfeststeht, dass die Reise nicht mehr aus den inZiffer 5.1 genannten Gründen abgesagt werdenkann.3.3. Die Reiseunterlagen erhält derReisende nach vollständiger Bezahlung desReisepreises unverzüglich ausgehändigt.3.4. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechendden vereinbar-ten Zahlungsfälligkeiten, obwohlder RV zur ordnungsgemäßen Erbringungder vertraglichen Leistungen bereit undin der Lage ist und kein gesetzliches odervertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kundenbesteht, so ist der RV berechtigt, nachMahnung mit Fristsetzung vom Reisevertragzurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskostengemäß Ziffer 6.2. zu belasten.4. PreiserhöhungDer RV behält sich vor, den im Reisevertragvereinbarten Preis im Falle der Erhöhung derBeförderungskosten oder der Abgaben fürbestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebührenoder einer Änderung der fürdie betreffende Reise geltenden Wechselkurseentsprechend den nachfolgendenBestimmungen wie folgt zu ändern.4.1. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nurzulässig, sofern zwischen Vertragsabschlussund dem vereinbarten Reisetermin mehr als4 Monate liegen und die zur Erhöhungführenden Umstände vor Vertragsabschlussnoch nicht eingetreten und bei Vertragsabschlussfür den RV nicht vorhersehbar waren.4.2. Erhöhen sich die bei Abschluss desReisevertrages bestehenden Beförderungskosten,insbesondere die Treibstoffkosten, sokann der RV den Reisepreis nach Maßgabeder nachfolgenden Berechnung erhöhen:a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenenErhöhung kann der RV vom Kunden denErhöhungsbetrag verl angen.b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmenpro Beförderungsmittelge forderten, zusätzlichen Beförderungskostendurch die Zahl der Sitzplätze des vereinbartenBeförderungsmittels geteilt. Densich so ergebenden Erhöhungsbetrag fürden Einzelplatz kann der RV vom Kundenverlangen.4.3. Werden die bei Abschluss des Reisevertragesbestehenden Abgaben wie HafenoderFlughafengebühren gegenüber demRV erhöht, so kann der Reisepreis um denentsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetztwerden.4.4. Bei einer Änderung der Wechselkursenach Abschluss des Reisevertrages kann derReisepreis in dem Umfange erhöht werden,in dem sich die Reise dadurch für den RVverteuert hat.4.5. Im Falle einer nachträglichen Änderungdes Reisepreises hat der RV den Kunden unverzüglichzu informieren. Preiserhöhungensind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt eingehendbeim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungenvon mehr als 5% ist der Kundeberechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertragzurück zu treten oder die Teilnahme aneiner mindestens gleichwertigen Reise zuverlangen, wenn der RV in der Lage ist, einesolche Reise ohne Mehrpreis für den Kundenaus seinem Angebot anzubieten. Der Kundehat diesen Anspruch unverzüglich nach derMitteilung des RV über die Preiserhöhungdiesem gegenüber geltend zu machen.5. Rücktritt durch den RV5.1. Der RV kann bis vier Wochen vor Reisebeginnbei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahlvom Reisevertrag nach Maßgabefolgender Regelungen zurücktreten:a) Die Mindestteilnehmerzahl ist in der konkretenReiseausschreibung oder, soweit sieeinheitlich für alle oder bestimmte Reisen desRV gilt, in einem entsprechenden Prospekthinweisdeutlich unter Angabe der Frist, biswann die Mindestteilnehmerzahl erreichtsein muss, zu bezeichnen.b) Die Mindestteilnehmerzahl ist in derBuchungsbestätigung deutlich anzugebenoder dort auf die entsprechenden Angabenim Prospekt Bezug zu nehmen.c) Der RV ist verpflichtet, dem Reisendengegenüber die Absage der Reise unverzüglichzu erklären, wenn feststeht, dass dieReise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahlnicht durchgeführt wird.d) Der Reisende kann bei einer Absage dieTeilnahme an einer mindestens gleichwertigenanderen Reise verlangen, wenn der RV in derLage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis fürden Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.e) Nimmt der Reisende nicht an einer Ersatzreiseteil, erhält er an den RV bereits geleisteteZahlungen unverzüglich voll zurück erstattet.5.2. Der RV kann den Vertrag nach Reisebeginnkündigen, wenn der Reisende dieDurchführung des Vertrages ungeachteteiner Abmahnung nachhaltig stört oderwenn er sich in solchem Maße vertragswidrigverhält, dass die sofortige Aufhebung desVertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV,so behält er den Anspruch auf den Gesamtpreis;der RV muss sich jedoch den Wertersparter Aufwendungen sowie diejenigenVorteile anrechnen lassen, die er aus eineranderweitigen Verwendung der Reiseleistungerlangt, einschließlich der ihr eventuellvon den Leistungsträgern gutgeschriebenenBeträge. Die örtlichen Bevollmächtigen desRV sind in diesen Fällen bevollmächtigt, dieRechte des RV wahrzunehmen.6. Rücktritt durch den Reisenden6.1. Der Reisende kann bis Reisebeginnjederzeit durch Erklärung, die schriftlicherfolgen sollte, vom Reisevertrag zurücktreten.Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärungbeim RV.6.2. Dem RV stehen in jedem Fall des Rücktrittsfolgende pauschale Entschädigungenzu, bei deren Bemessung ersparte Aufwendungensowie die gewöhnlich mögliche anderweitigeVerwertung von Reiseleistungenberücksichtigt sind:Flug-, Bahn-, Busreisen, Landarrangementsbis 31 Tage vor Reisebeginn 15 %ab 30. - 21. Tag vor Reisebeginn 25 %ab 20. - 11. Tag vor Reisebeginn 40 %ab 10. Tag vor Reisebeginn 60 %Mietwagen, Camper und Wohnmobilebis 31 Tage vor Reisebeginn 10 %ab 30. - 11. Tag vor Reisebeginn 25 %ab 10. - 1 Tag vor Reisebeginn 50 %am Abreisetag/bei Nichtantritt max. 90 %des ReisepreisesFür Schiffsreisen gelten, soweit wirksamvereinbart, besondere Storno bedingungen,die in den jeweiligen Katalogen i.d.R. direktbeim Produkt aufgeführt sind oder über dieder Kunde vor der Buchung informiert wird.6.3. Dem Reisenden ist es gestattet, dem RVnachzuweisen, dass ihm tatsächlich keineoder wesentlich geringere Kosten als diegeltend gemachte Kostenpauschale entstandensind. In diesem Fall ist der Reisende nurzur Bezahlung der tatsächlich angefallenenKosten verpflichtet.6.4. Der RV behält sich vor, anstelle dervorstehenden Pauschalen eine höhere, konkreteEntschädigung zu fordern, soweit derRV nachweist, dass ihm wesentlich höhereAufwendungen als die jeweils anwendbarePauschale entstanden sind. Macht der RVeinen solchen Anspruch geltend, so ist derRV verpflichtet, die geforderte Entschädigungunter Berücksichtigung etwa ersparterAufwendungen und einer etwaigen anderweitigenVerwendung der Reiseleistungenkonkret zu beziffern und zu belegen.7. Umbuchungen7.1. Ein Anspruch des Kunden auf Umbuchungen(Änderungen von Reisebeginn/ende/-dauer, Abflugs- bzw. Abfahrtsort, Zielflughafen,Hotel, Ausgangs- und Zielhafen,Verpflegungs- oder Unterbringungsart, Fahrzeugtypoder -ausstattung bei Mietwagenoder Campmobilen) nach Vertragsschlussbesteht nicht.7.2. Ist eine Umbuchung möglich und derRV zur Vornahme bereit, wird jeweils biszum Zeitpunkt der ersten Staffel der vorstehendangegebenen Stornopauschalen dereinzelnen Reisearten eine Kostenpauschalevon EUR 50 pro Person und Umbuchungsvorgangerhoben.7.3. Umbuchungswünsche, die zur Folgehaben, dass weitere Reiseleistungen ebenfallsgeändert werden müssen, sowie solche, diespäter als die jeweilige Frist vor Reisebeginnbeim RV eingehen, können, sofern ihre Erfüllungüberhaupt möglich ist, nur nach Rücktrittdes Reisenden vom Reisevertrag zu den vorstehendenBedingungen und gleichzeitigerNeuanmeldung durchgeführt werden.7.4. Die vorstehenden Regelungen geltennicht für Umbuchungswünsche, die nurgering fügige Kosten verursachen.8. Nicht in Anspruch genommene LeistungenNimmt der Reisende einzelne Reiseleistungeninfolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheitoder aus anderen, nicht vom RV zuvertretenden Gründen, nicht in Anspruch, sobesteht kein Anspruch des Reisenden auf anteiligeRückerstattung. Der RV bezahlt an denReisenden jedoch ersparte Aufwendungenzurück, sobald und soweit sie von den einzelnenLeistungsträgern tatsächlich an denRV zurückerstattet worden sind.9. Obliegenheiten des Reisenden, Kündigungdurch den Reisenden9.1. Die sich aus §§ 651 d Abs. 2 BGB ergebendeVerpflichtung zur Mängelanzeigeist bei Reisen mit dem RV dahingehendkonkretisiert, dass der Reisende verpflichtetist, auftretende Mängel unverzüglich dervom RV beauftragten Reiseleitung oder derörtlichen Agentur anzuzeigen und Abhilfezu verlangen. Über die Erreichbarkeit derörtlichen Reiseleitung oder Agentur wird derReisende spätestens mit Übersendung derReiseunterlagen unterrichtet.9.2. Ist vom RV keine Reiseleitung eingesetztund nach den vertraglichen Vereinbarungenauch nicht geschuldet, so ist der Reisendeverpflichtet, den RV direkt unverzüglichNachricht über die Beanstandungen zugeben und um Abhilfe zu ersuchen. DerKontakt mit dem RV kann unter der in denReiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommenwerden.9.3. Ansprüche des Reisenden entfallennur dann nicht, wenn die dem Reisendenobliegende Mängelanzeige unverschuldetunterbleibt.9.4. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungenunverzüglich den Beförderungsunternehmenanzuzeigen. Dies gilt insbesonderebei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmenist zur Ausstellung einer schriftlichenBestätigung verpflichtet. Ohne Anzeigebesteht Gefahr des Anspruchsverlustes.9.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangelserheblich beeinträchtigt, so kannder Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbegilt, wenn ihm die Reise infolge einessolchen Mangels aus wichtigem, dem RVerkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist.Die Kündigung ist erst zulässig, wenn derRV bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung,örtliche Agentur) eine ihnen vom Reisendenbestimmte, angemessene Frist haben verstreichenlassen, ohne Abhilfe zu leisten. DerBestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenndie Abhilfe unmöglich ist oder vom RV oderseinem Beauftragten verweigert wird oderwenn die sofortige Kündigung des Vertragesdurch ein besonderes Interesse des Reisendengerechtfertigt wird.9.6. Der Reisende ist verpflichtet, Ansprüchewegen nicht vertragsgemäßer Erbringungder Reiseleistungen innerhalb eines Monatsnach der vertraglich vorgesehenen Beendigungder Reise gegenüber dem RV geltendzu machen. Fällt der letzte Tag der Fristauf einen Sonntag, einen am Erklärungsortstaatlich anerkannten allgemeinen Feiertagoder einen Sonnabend, so tritt an die Stelleeines solchen Tages der nächste Werktag.Die Geltendmachung kann fristwahrendnur gegenüber dem RV selbst unter nachstehenderAnschrift erfolgen. Eine schriftlicheGeltendmachung wird dringend empfohlen.Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüchenur geltend machen, wenn er ohneVerschulden an der Einhaltung der Frist verhindertworden ist. Diese Frist gilt auch fürdie Anmeldung von Gepäckschäden oderZustellungs-verzögerungen beim Gepäck imZusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechteaus den §§ 651 c Abs. 3,651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemachtwerden. Ein Schadensersatzanspruchwegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegenGepäckverspätung binnen 21 Tagen nachAushändigung geltend zu machen.

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