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6.2 Auf dem Weg zur Überwindung der mittelbaren ... - IG Metall

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Querschnittsthemen Seite 257Diskriminierung in den Tarifverträgen Teil <strong>6.2</strong>4. Beschaffenheit des GesamtsystemsEU-rechtliche Anfor<strong>der</strong>ungen- Systeme beruflicher Einstufung - Beschaffenheitdes Gesamtsystems Nicht jedes Merkmal, son<strong>der</strong>n die Merkmale in ihrer Gesamtheitmüssen die gleiche Bezahlung gleichwertiger Arbeit gewährleisten! Wenn die Muskelbelastung als Bewertungsmerkmal verwendet wird,muss auch ein frauenspezifisches Merkmal verwendet werden! Der „Platz“ im Gesamtsystem wird durch die Gewichtung <strong>der</strong>Bewertungsmerkmale bestimmt!Das Bewertungsmerkmal „Belastung <strong>der</strong> Muskeln“ ist kein reines auf „Männerarbeit“bezogenes Merkmal, da es hierbei nicht nur um die Bewertung von„schwerer körperlicher Arbeit im Sinne von den ganzen Körper in Wallung bringen“geht, son<strong>der</strong>n auch um die Kraftanstrengung, z. B. bezogen auf die Finger.Überwiegend wird diese Belastungsart aber bei „Männerarbeit“ bewertungsrelevantsein.Das Bewertungsmerkmal „Belastung durch Reizarmut“ wird wohl eher bei „Frauenarbeit“bewertungsrelevant.(„Eine Belastung durch Reizarmut im Sinne dieses Tarifvertrages entsteht:• bei inhaltlich einförmigen, monotonen, sich ständig wie<strong>der</strong>holenden Arbeitenmit geringer Kraftanstrengung und hoher Reizarmut,• wenn am Arbeitsplatz die Möglichkeit zu sozialen Kontakten fehlt.“)Durch die gleiche Gewichtung <strong>der</strong> beiden Belastungsarten konnte auch hier tarifvertraglicheine mittelbare Diskriminierung ausgeschlossen werden.(Für beide Belastungsarten gibt es jeweils zwei bezahlungsrelevante Stufen mitjeweils einem Punkt pro Stufe. Je<strong>der</strong> Punkt führt zu 2,5 % des Entgeltbetrags <strong>der</strong>Entgeltgruppe 7.)© <strong>IG</strong>M ERA-Wissen 2004/08

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