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Beschwerdeschrift vom 06.05.2007

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Verfassungsbeschwerde gegen § 184 Abs. 5 LVwG Seite 13Kfz-Kennzeichen „im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangt“ underhoben hatte (§ 195 Abs. 1 S. 3 LVwG). Da die anlasslose Erhebungvon Kfz-Kennzeichen nicht zu den Aufgaben der Polizei gehörte, warein allgemeiner Datenabgleich also bislang nicht zulässig. Kontrollenwaren vielmehr nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig undkonnten auch aus personellen Gründen nur stichprobenartig durchgeführtwerden. Auch § 36 Abs. 5 StVO ist nicht für automatisierte Formender Massendatenerhebung sondern lediglich für die Vornahme vonStichproben konzipiert. 33 Gleiches gilt für Kontrollen im Lebensmittel-,Arbeitsschutz- und Umweltrecht, die überdies nur eng umgrenzte Personengruppenbetreffen.Eine Einschränkung der Grundrechtseingriffs liegt immerhin darin, dass§ 184 Abs. 5 LVwG den Kennzeichenabgleich nur „bei Kontrollen imöffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen“zulassen soll. Das Ausmaß des Eingriffs wird also faktisch durch dieAnzahl von Verkehrskontrollen begrenzt, die personellen Einschränkungenunterliegt.Gleichwohl bleibt es dabei, dass die automatische Kennzeichenerkennungroutinemäßig, verdachts- und ereignisunabhängig zugelassenwird und nicht etwa nur bei einem konkretem Anlass. Die automatischeKennzeichenerkennung ist an keine bestimmte Örtlichkeit oder Gefahrensituationgebunden. Denn die in § 184 Abs. 5 LVwG in Bezug genommenenKontrollen, die Voraussetzung des Kennzeichenabgleichssind, unterliegen solchen Voraussetzungen nicht. Verkehrskontrollennach § 36 Abs. 5 StVO etwa sind jederzeit und voraussetzungslos zulässig.Die Polizei ist in der Entscheidung über die Durchführung entsprechenderMaßnahmen frei.Keine Einschränkung liegt darin, dass nach § 184 Abs. 5 S. 5 LVwG der„flächendeckende stationäre Einsatz“ des Kennzeichenabgleichs nichtzulässig ist. Ein flächendeckender Einsatz ist schon dadurch ausgeschlossen,dass die Lesegeräte nur „bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum“zum Einsatz kommen dürfen. Außerdem ist eine „flächendeckende“Erfassung aller Straßen faktisch und finanziell unmöglich.Zulässig soll nach dem Gesetz jedenfalls der routinemäßige Kennzeichenabgleichbei Gelegenheit jeglicher Verkehrs-, Personen- odersonstigen Kontrolle im öffentlichen Verkehrsraum sein.33 Schieder, NVwZ 2004, 784.

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