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Beschwerdeschrift vom 06.05.2007

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Verfassungsbeschwerde gegen § 184 Abs. 5 LVwG Seite 20Schutz von Rechtsgütern nur in regelmäßig wenig bedeutenden Einzelfällenerwarten, ohne dass mit einer dauerhaften Stärkung des Sicherheitsniveauszu rechnen wäre. Erfolge in Einzelfällen genügen abernicht zur Legitimation des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs, dermit einer Generalkontrolle von Kennzeichen verbunden ist. Etwas andereslässt sich auf der Grundlage der gegenwärtigen Erkenntnisse nichtvertretbar annehmen, so dass der schleswig-holsteinische Gesetzgeberseinen Beurteilungsspielraum in verfassungswidriger Weise überschritt,als er gleichwohl zu einer situations- und verdachtsunabhängigenKennzeichenüberwachung ermächtigte. Eine allgemeine, verdachtsloseÜberwachung der Bürger beeinträchtigt ihre Unbefangenheit und damitdie Funktionsfähigkeit unseres demokratischen Staatssystems. EinPolizeistaat, der den Bürger unter Generalverdacht stellt, ist mit derfreiheitlichen, demokratischen Grundordnung unserer Verfassung unvereinbar.Dass eine verdachtslose, allgemeine Massenüberwachungdem Schutz „überragend wichtiger Gemeinwohlbelange“ dienen könnte,ändert daran nichts, denn mit diesem Argument könnte man jede staatlicheMaßnahme der Massenüberwachung legitimieren. Wäre zur Aufdeckungvon Gefahren und Straftaten eine allgemeine Überwachungund Kontrolle der Bürger zulässig, wären die Grundrechte obsolet.Das Bundesverwaltungsgericht formulierte diesen Gedanken treffendwie folgt: „Ausgangspunkt hat die Feststellung zu sein, daß nach demMenschenbild des Grundgesetzes die Polizeibehörde nicht jedermannals potenziellen Rechtsbrecher betrachten und auch nicht jeden, dersich irgendwie verdächtig gemacht hat (‚aufgefallen ist‘) oder bei derPolizei angezeigt worden ist, ohne weiteres ‚erkennungsdienstlich behandeln‘darf. Eine derart weitgehende Registrierung der Bürger ausdem Bestreben nach möglichst großer Effektivität der Polizeigewalt undErleichterung der polizeilichen Überwachung der Bevölkerung widersprächeden Prinzipien des freiheitlichen Rechtsstaates.“ 44Für den Bereich des Polizeirechts bekräftigte dies das LandesverfassungsgerichtMecklenburg-Vorpommern: „Der Freiheitsanspruch desEinzelnen verlangt, daß er von polizeilichen Maßnahmen verschont43 Ebenso Arzt, DÖV 2005, 56 (64).44BVerwGE 26, 169 (170 f.); vgl. dazu Hohmann-Schwan, Freiheitssicherung durchDatenschutz, 276 (298): „Dies gilt selbstverständlich nicht nur für die Aufbewahrung

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