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Beschwerdeschrift vom 06.05.2007

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Verfassungsbeschwerde gegen § 184 Abs. 5 LVwG Seite 16- Nicht nur vermutete Straftäter oder Störer oder deren vermuteteKontaktpersonen wären betroffen, sondern jeder Fahrzeughalter,ohne dass er einen Grund für die Überwachung geliefert hat oder ineiner besonderen Nähebeziehung zu kriminellem Verhalten steht.Anders als bisher bekannte Vorfeldbefugnisse ist die Kennzeichenerfassungweder sachlich auf gefahrenträchtige Situationen nochzeitlich auf Sondersituationen noch auf Fälle begrenzt, in denen Anhaltspunktefür das Vorliegen oder Bevorstehen einer konkretenStraftat oder Gefahr gegeben sind. Anlassunabhängige Kontrollenkönnen allenfalls in Sondersituationen verhältnismäßig sein, wie esBundesgesetze bisher vorsehen, nie aber als generelle und lageunabhängigeMassenüberwachung der Bevölkerung.- Jede Kfz-Nutzung auf einer überwachten Straße würde automatischerfasst, ohne dass es eine Eingriffsschwelle gäbe. Eine Einzelfallprüfungmit Verhältnismäßigkeitskontrolle fände nicht statt. Entsprechendder fehlenden Eingriffsschwelle würde nur ein verschwindendgeringer Teil der erfassten Daten später tatsächlich benötigt. 39 Aufden überwachten Straßen würde es im Wesentlichen keinen unbeobachtetenFahrzeugverkehr mehr geben.- Erfasst würden nicht etwa nur öffentlich zugängliche Daten oderAdressdaten, sondern Daten über das Bewegungsverhalten desEinzelnen. Die Aussagekraft der Daten ist hoch. Eine missbräuchlicheAuswertung könnte daher großen Schaden anrichten.- Die Kennzeichendaten würden nicht etwa als Akten, sondern inmaschineller Form gespeichert. Sie könnten daher potenziell unbegrenztgespeichert, abgerufen, übermittelt, vervielfältigt oder mit anderenDaten verknüpft werden.- Kennzeichendaten würden nicht anonym oder nur zur statistischenNutzung gespeichert, sondern sie wären dazu bestimmt, für denVerwaltungsvollzug eingesetzt zu werden. Ihre Speicherung undstaatliche Verwendung könnte daher einschneidende Folgen für dieBetroffenen haben, unter Umständen auch zuunrecht aufgrund einesfalschen Verdachts.39 Von der Schleswig-holsteinischen Staatskanzlei zugestanden auf Seite 36 derKlageerwiderung: „Die Zahl der Treffer wird [...] im Verhältnis zur großen Anzahlüberprüfter Kennzeichen gering sein.“

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