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Beschwerdeschrift vom 06.05.2007

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Verfassungsbeschwerde gegen § 184 Abs. 5 LVwG Seite 30len zur Zusammensetzung des Fahndungsbestandes ergibt. Betrachtetman nur die Fahndungsnotierungen mit Kfz-Kennzeichen, dürfte dieZahl landesrechtlich relevanter Notierungen erst recht gegen 0 tendieren.Die Sachfahndungsdatei dient, wie bereits dargelegt, alleine derStrafverfolgung. Auch von keinem der Modellversuche sind Erfolge aufdem Gebiet von Landeszuständigkeiten bekannt.Was die Fahndung nach Ausländern anbelangt, die sich rechtswidrig inDeutschland aufhalten (§ 50 Abs. 7 AufenthG), mögen die Länder zwarzuständig sein. Diesem Zweck dient § 184 Abs. 5 LVwG aber nicht.Weder Gesetzesbegründung noch Gesetzgebungsmaterialien weisendarauf hin, dass eine Fahndung nach Ausländern subjektiv beabsichtigtgewesen sei. Ein Kfz-Kennzeichenabgleich ist dazu auch objektiv ungeeignet.Die Anzahl von gesuchten Ausländern, die ein im Fahndungsbestandverzeichnetes Kraftfahrzeug benutzen, dürfte gegen 0gehen. Selbst wenn über die Halterdaten ein Abgleich mit der Personenfahndungsdateierfolgen würde, wird dies nicht zum Aufgreifen gesuchterAusländer führen, weil illegal in Deutschland lebende Personenvernünftigerweise kein Fahrzeug auf ihren Namen zulassen werden.Falls das Land Schleswig-Holstein beabsichtigen sollte, diese vernachlässigbareRelevanz zu bestreiten, obliegt es ihm, abweichende Zahlenvorzulegen. Bislang ist jedenfalls von keinem der Modellversuche bekannt,dass durch einen Kennzeichenabgleich auch nur ein gesuchterAusländer hätte aufgegriffen werden können.3.3.2.1.5 Verhinderung von AnschlusstatenEine Landeszuständigkeit ergibt sich auch nicht aus der Argumentation,dass Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugkennzeichen zur Begehungweiterer Straftaten verwendet würden, sodass die neue Befugnis auchder Verhinderung von Anschlusstaten und damit der vorbeugendenBekämpfung von Straftaten diene.Die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten kann eine Länderkompetenzjedenfalls dann nicht begründen, wenn als Präventionsmittel lediglichdie Verfolgung bereits begangener Taten eingesetzt wird. Andernfallsmüsste jede Maßnahme der Strafverfolgung zugleich als „vorbeugendeBekämpfung von Straftaten“ angesehen werden, wodurch dieLänder ein allgemeines Gesetzgebungsrecht auf dem Gebiet der Strafverfolgunghätten. Damit würde die Unterscheidung von Strafverfolgungund Gefahrenabwehr obsolet. Jede Maßnahme der Strafverfolgung

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