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Beschwerdeschrift vom 06.05.2007

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Verfassungsbeschwerde gegen § 184 Abs. 5 LVwG Seite 31 TatbestandDer Beschwerdeführer wohnt in Schleswig-Holstein und ist eingetrageneHalter seines Pkw. Mit seinem Pkw benutzt er regelmäßig Straßen inSchleswig-Holstein einschließlich Autobahnen. Seine jährliche Fahrstreckebeträgt ca. 45.000 km pro Jahr, davon mindestens 35.000 km inSchleswig-Holstein. Der Pkw des Beschwerdeführers hat das KennzeichenKI-[...].2 Zulässigkeit der VerfassungsbeschwerdeDer Beschwerdeführer ist von § 184 Abs. 5 LVwG selbst, gegenwärtigund unmittelbar in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmungbetroffen:Nach § 184 Abs. 5 LVwG können die schleswig-holsteinischen Polizeibehördenbei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesemGesetz und anderen Gesetzen personenbezogene Daten durch denoffenen Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung vonKraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des automatisierten Abgleichsmit dem Fahndungsbestand erheben. Ob und inwieweit von dieserMöglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist dem Beschwerdeführer zwarnicht bekannt. Von etwa erfolgenden Abgleichen seines Kfz-Kennzeichens erlangt der Beschwerdeführer jedoch auch keine Kenntnis.1 Eine nachträgliche Benachrichtigung Betroffener oder eine Kenntlichmachungvon Erfassungsgeräten ist gesetzlich nicht vorgesehen.Die Benachrichtigungspflicht nach § 186a Abs. 3 LVwG gilt für denKennzeichenabgleich nicht. Nach § 184 Abs. 5 S. 2 LVwG kann dieErhebung verdeckt erfolgen. Bei jeder Fahndungsausschreibung kanneine offene Datenerhebung den Zweck der Maßnahme gefährden, weilein offener Datenabgleich Straftätern stets die Möglichkeit des Ausweichensoder der Flucht eröffnet. Auch ordnet § 184 Abs. 5 LVwG dieunverzügliche Löschung der Daten im Fall eines negativen Abgleichergebnissesan, so dass auch über ein Auskunftersuchen keine Kenntnisnahmemöglich ist. Dass Betroffene im Trefferfall von AnschlussmaßnahmenKenntnis erlangen mögen, ändert nichts daran, dass es fastdurchgängig nicht zu einer Kenntniserlangung kommen wird. Eine zeit-1 Vgl. BVerfG, 1 BvR 2378/98 <strong>vom</strong> 3.3.2004, Absatz-Nrn. 96 f.

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