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kw 36 - Verbandsgemeinde Maxdorf

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<strong>Maxdorf</strong> Freitag, den 6. September 2013 Seite 4Dienste der vergangenen Woche:Dienstsport (Bir)Maschinisten-Training offenes Gewässer (Bir)Ausrichtung AGT-Lehrgang Kreisausbildung RPK(Fgh)Flash-Over-Box (Fgh)Ausrichtung Grundausbildungslehrgang RPK (Max)3 Vormittage Besuch jeweils einer 4. Klasse Haidwaldschule(Max)Übung Wasserentnahme offenes Gewässer (Max)div. Einweisungen GW-A (VG)Jahresgroßübung der Jugendfeuerwehren (VG)AlarmierungenGebäudebrand (VG)Notfall-Türöffnung (VG)SozialesHaus der BegegnungTermineMo. 09.09.9.00 ElterncafeDi. 10.09.9.00 Offener TreffHandarbeit kfdMi. 11.09.10.00 Offener TreffDo. 12.09.10.00 Türkischer FrauentreffFr. 13.09.14.00 Kartenspiel SeniorenbeiratSeniorenbeiratder VG <strong>Maxdorf</strong>SpielenachmittagWer Lust zum Spielen hat, ist herzlichwillkommen.Jeden Freitag, von 14 bis 16Uhr, sind im Haus der Begegnung die Türen geöffnetfür alle, die gerne in angenehmer Runde Unterhaltungbeim Spielen suchen.NichtamtlicheNachrichten undVereinsmitteilungenSprechstunde JugendamtDie Sprechstunde von Frau Angelika Stegelmann-Weichert am 12.09.13 entfällt.Neuer Termin:Do., 19.09.13, 14 – 15 Uhr,im Rathaus <strong>Maxdorf</strong>.NABU HeidewaldVereinstreffen am 6. SeptemberDas nächste Vereinstreffen des NABU Heidewaldfindet am Freitag, den 6. September, um 19.30 Uhr,im Ratsstübl Birkenheide (Waldstr. 20), statt.OrtsgemeindeBirkenheidewww.birkenheide.deAmtlicheBekanntmachungenAusschüsse tagen:Die 33. Sitzung des Planungs- und Bauausschussesund die 19. Sitzung des Haupt- und Finanzausschussesder Ortsgemeinde Birkenheide findet am09.09.2013, 19.30 Uhr, im DorfgemeinschaftshausBirkenheide, Eyersheimer Str. 11, statt.TagesordnungNichtöffentliche Sitzung Planungs- und Bauausschuss:1. Protokoll der letzten Sitzung2. Bebauungsplanverfahren „Nördlich des Heideweges– Teil I“1. Annahme der ergänzten/geänderten Entwurfsplanung2. Freigabebeschlüsse zur erneuten Beteiligungder Öffentlichkeit sowie der Behördenund sonstigen Träger öffentlicher Belange3. Bauantrag4. Weitere Bauvorhaben nach BedarfGemeinsame nichtöffentliche Sitzung:5. Reparatur/Erneuerung der Lüftungsanlage inder TurnhalleÖffentliche Einrichtungen in der <strong>Verbandsgemeinde</strong>WertstoffhofTel.-Nr. 401 123Ansprechpartner Herr WünstelÖffnungszeiten:Samstag8:00 - 12:00 Uhrin den Monaten März, April, Maiund September, Oktober, November auchMittwoch16:00 - 17:00 UhrSchulenGrundschule Birkenheide Tel. 7874Grundschule Fußgönheim Tel. 2693Grundschule <strong>Maxdorf</strong> Tel. 7007Realschule Tel. 2457Gymnasium Tel. 4030681Haus der BegegnungHauptstraße 60 Tel. 06237/4030944Öffnungszeiten: Offener TreffDienstag9.00 - 11.00 UhrMittwoch9.00 - 11.00 Uhr14.00 - 16.00 UhrNachbarn helfen Nachbarnmittwochs 11 - 12 Uhr, Zimmer 9 im EG des RathausesTel.06237/401113 oder 401191AnmietungenBürgerhaus FußgönheimAnprechpartnerin Frau Rupietta-RitthalerTel.-Nr. 06237/800872montags 9.00 – 11.00 Uhrfreitags 16.00 – 18.00 Uhrin dringenden Fällen: 06237/8318Dorfgemeinschaftshaus BirkenheideAnsprechpartnerin Frau TossmannTel.-Nr. 06237/7872montags – freitags 8.00 – 12.00 UhrCarl-Bosch-Haus <strong>Maxdorf</strong>Ansprechpartner Herr KleinTel.-Nr. 06237/7677montags 10.00 - 12.00 Uhrdonnerstag 15.00 - 17.00 UhrE-Mail: horst.klein@maxdorf.deJugendhäuserBirkenheide, Jugendraumdienstags 17 - 20 Uhr, 12 - 15 Jahre - Mareendonnerstags 16 - 19 Uhr, 8 - 12 Jahre - Batoulsamstags 15 - 18 Uhr, 12 - 15 Jahre - Sabrina<strong>Maxdorf</strong>, Industriestr. 8 Tel. 80822Mo., Do., Fr. 16.00 - 22.00 UhrDi./Mi., Sa. = AG-TageFußgönheim, Hauptstr. 62a Tel. 800951Mo./ Mi./ Fr. 15.00 - 16.30 Uhr AGMo./Fr. 16.30 - 18.00 Uhr bis 14 JahreDi./Do. 16.00 - 18.00 Uhr bis 14 JahreDo./Fr. 18.00 - 20.00 Uhr ab 15 JahreGemeindebüchereien<strong>Maxdorf</strong>,Hauptstr. 62 Tel. 1682dienstags 15.00 - 19.00 Uhrdonnerstags 17.00 - 19.00 Uhrmittwochs 9.00 - 11.00 Uhrsamstags 10.00 - 13.00 UhrFußgönheim,Amtsstraße 10 Tel. 925729donnerstags 16.00 - 19.00 UhrKreishallenbad <strong>Maxdorf</strong>Tel. 06237/9209922Seniorentelefonfür Rat und Hilfe<strong>Maxdorf</strong>: Horst Ströble Tel. 2153Birkenheide: Hannelore Bayer Tel. 6137Fußgönheim: Ursula Borchers Tel. 7713Ambulante HospizhilfeVG <strong>Maxdorf</strong>06233-4960094ganztägig erreichbar, unentgeltlich, ehrenamtlichLeitung: Sabine TarasinskiRuftaxiverkehrTel. 7374


Seite 5 Freitag, den 6. September 2013 <strong>Maxdorf</strong>Nichtöffentliche Sitzung Haupt- und Finanzausschuss:6. Protokoll der letzten Sitzung7. Straßenbeleuchtungsvertrag8. Kosten der Betreuungsmaßnahme im Schuljahr2012/20139. Neufassung der Friedhofssatzung10. Neufassung der Friedhofsgebührensatzung11. Änderung der Satzung über die gemeindlichenFeld- und Waldwege12. Grundstücksangelegenheit13. Grundstücksangelegenheit14. Grundstücksangelegenheit15. Mitteilungen der Verwaltung und Anfragengez. Rainer Reiß, OrtsbürgermeisterOrtsgemeinde Birkenheide:UmlegungsausschussGeschäftsstelle, Vermessungs- und KatasteramtRheinpfalz, Exterstraße 4, 67433 NeustadtBekanntmachunggemäß § 53 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der geltenden Fassung.Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnisder Baulandumlegung „NördlichHeideweg“, Gemarkung BirkenheideDas Bestandsverzeichnis und die Bestandskarte, indenen der Nachweis des Grundbuchs und des Liegenschaftskatastersfür alle Grundstücke des Umlegungsgebietesaufgeführt ist, liegen vom16.09.2013 bis 16.10.2013 bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<strong>Maxdorf</strong>, Zimmer 101, Hauptstraße79, 67133 <strong>Maxdorf</strong> während der Dienststundenöffentlich aus.Neustadt a. d. Weinstraße, den 28.08.2013gez. Willi MatzVorsitzender des UmlegungsausschussesNichtamtlicheNachrichten undVereinsmitteilungenVeranstaltungskalenderder Ortsgemeinde BirkenheideSeptember 2013Di. 10. Seniorennachmittag, OrtsgemeindeMi. 11. Seniorenspielenachmittag, Kath. KirchengemeindeFr. 13. Seniorenwurstmarkt, OrtsgemeindeDi. 17. Seniorennachmittag, OrtsgemeindeDi. 24. Seniorennachmittag, OrtsgemeindeSo. 29. „Kärch uff Pälzisch“, Prot. KirchengemeindeÄnderungen vorbehalten!SPD BirkenheidePreisverleihung anlässlich des LuftballonwettbewerbsAm weitesten flogen die Luftballons von BenjaminÜbel (1. Preis: Tretroller), Kiara Kögel (Buchgutschein)und Lena Müller (Beachball-Set), wobei alleKinder eine kleine Überraschung mit nach Hausenehmen konnten.GV Volkschor Birkenheide 1951 e.V.Der GV Volkschor Birkenheide 1951 e.V. gratuliertedm in Mannheim zum Geburtstag. Angefangen hatalles mit der Einladung an einer Singwette anlässlichdes 40jährigen Firmenjubiläums der dm-Märkte teilzunehmen,die der Chorverband der Pfalz e.V. denChören übermittelte. Alle Chöre wurden eingeladen,sich mit einem dm-Markt zu verabreden und am 28.August dort gemeinsam mit dem dm-Team und Bürgernzu singen. Der Chor erhält als Dankeschön400 Euro, singen insgesamt 100 Menschen mit,spendet dm weitere 400 Euro an eine soziale Einrichtung.Der GV Volkschor Birkenheide 1951 e.V.suchte sich die dm-Filiale Mannheim F1/2 als Partnerfür das „offene Singen“ aus. Der evangelischeKindergarten Hallhuberstrasse war der Empfängerder dm-Spende für die soziale Einrichtung. Daherhatten wir unter unseren Zuhörern auch eine größereZahl von Kindergartenkindern mit ihren Eltern undErzieherinnen. Mit den Kunden des dm-Marktes,den wartenden Fahrgästen der Straßenbahn undden vielen Passanten, die freundlich auf das überraschendeEreignis reagierten, wurden die Wettbedingungenmehr als erfüllt.Senioren-Nachmittag derGemeinde Birkenheideam 13. September 2013 auf dem WurstmarktAuf diesem Weg ergeht an unsere Mitbürgerinnenund Mitbürger ab dem 65. Lebensjahr die herzlicheEinladung zum Senioren-Nachmittag nach Bad Dürkheim.Sie sind mit Ihrem Lebenspartner Gast auf demWurstmarkt und haben freien Eintritt ins große Festzelt„Hamel“. Dort erwartet Sie ein abwechslungsreichesProgramm mit dem Schlagersänger Tony Marshall.Die Moderation dieses Nachmittags übernimmtComedian Ramon Chormann, zusammen mit derEntertainerin und Sängerin Ingrid Schwarz.Wir haben als Fahrdienst den Reise-Bus des OmnibusunternehmesMerl organisiert. Er fährt die exakteRoute der BRN-Buslinie. Somit ist die Haltestelle„Sachsenstraße“ die erste Zusteigemöglichkeit.Abfahrt ist dort um 12.45 Uhr. Weitere Haltestellensind in der Ortsmitte (Abfahrt 12.50 Uhr), in derAlbertine-Scherer-Straße (Abfahrt 12.52 Uhr), in derHundertmorgenstraße / Ecke Albrecht-Dürer-Straße– ausnahmsweise gegenüber der Haltestelle -(Abfahrt 12.53 Uhr) und - ebenfalls ausnahmsweisegegenüber - die Endhaltestelle 29. Bruchgewanne(Abfahrt 12.55 Uhr).Für die Rückfahrt steht der Bus um 19.00 Uhr zurVerfügung. Treffpunkt ist die Haltestelle am Wurstmarktplatz(neben dem Fass).Der Kostenbeitrag beträgt pro Person 3,00 EURund beinhaltet die Hin- und Rückfahrt sowie den Eintrittins Festzelt. Der Beitrag wird im Bus kassiertdurch beauftragte der Ortsgemeinde. Aus organisatorischenGründen (Vorbestellung der Eintrittskarten)ist eine vorherige Anmeldung erbeten. Frau Tossmannist hier täglich von 8.00 bis 12.00 Uhr imDorfgemeinschaftshaus (Telefon 7872) erreichbar.Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dassauswärtige Gäste und jüngere Personen gerne mitfahrendürfen. Allerdings bitte ich um Verständnis, dasshierfür von der Gemeinde nicht der Eintritt ins Festzeltin Höhe von 8,— EUR übernommen werden kann.Einen schönen Seniorennachmittag und viel Spaßwünscht Rainer Reiß, OrtsbürgermeisterOrtsgemeindeFußgönheimwww.fussgoenheim.deAmtlicheBekanntmachungenVeranstaltungskalender 2014Um den Veranstaltungskalender der OrtsgemeindeFußgönheim festlegen zu können, lade ich alle Vereineam Montag, 21. Oktober 2013, um 18 Uhrins Rathaus, Amtsstraße 10zur Besprechung ein.Ich bitte alle Vereine um Teilnahme, damit eventuelleTerminüberschneidungen so früh wie möglichgeklärt werden können. Auch das Nachmeldenvon Veranstaltungen möchten wir auf diesemWege im Interesse aller vermeiden, so dass derneue Veranstaltungskalender noch in diesem Jahrveröffentlicht werden kann.Klein, OrtsbürgermeisterinWir gratulierenDie Bürgermeister, Beigeordneten, Rat und Verwaltung gratulieren sehr herzlich!Birkenheide09.09.13 Ingebort Eitz 77. Geb.11.09.13 Heinz Mayer 86. Geb.13.09.13 Erich Lautenschläger 72. Geb.<strong>Maxdorf</strong>07.09.13 Rita Andes 82. Geb.09.09.13 Hiltrud Jutzi 70. Geb.09.09.13 August Wiebelskircher 92. Geb.Auch allen nicht genannten Geburtstagskindern übermitteln wir auf diesem Wege die herzlichsten Glüc<strong>kw</strong>ünsche.


<strong>Maxdorf</strong> Freitag, den 6. September 2013 Seite 6Straßenbaumaßnahmen in FußgönheimSchauernheimer Straße einschließlich Knotenpunkt Hauptstraße-Mutterstadter StraßeAktueller Stand, Teil 3: Im gesamten Baufeld wurde bisher die Deckschicht der Straße abgefräst. DieArbeiten im Gehwegbereich erfolgen in zwei Bauabschnitten: Abschnitt 1 reicht von der MutterstadterStraße bis zur Schauernheimer Straße 7, der 2. Abschnitt umfasst den Rest des Baufeldes in derSchauernheimer Straße.Im Gehweg des 1. Bauabschnitts wurde mittlerweiledie Gashauptleitung verlegt. Erst wenn dieDruckprobe abgeschlossen ist, können die Gas-Hausanschlüsse erneuert werden. Ebenfalls verlegtwurden die neuen Stromleitungen für die Stromversorgungund für die künftige Straßenbeleuchtung.Die Hausanschlüsse für Gas und Strom liegenin einem gemeinsamen Graben. Beginn fürderen Montage ist Anfang September. Die Maßnahmeist mit den betroffenen Anwohnern besprochen.Der Zugang zu den jeweiligen Anwesen ist überStege gewährleistet, eine Zufahrt ist nicht möglich.Die P<strong>kw</strong> müssen derzeit in den angrenzendenStraßen geparkt werden.Parallel dazu haben in der letzten August-Wochedie Arbeiten für den künftigen Regenwasserkanalbegonnen. In der Mutterstadter Straße wurdeein Schachtbauwerk gesetzt, von dem aus derneue Regenwasserkanal über die Kreuzung hinwegin die Schauernheimer Straße fortgeführtwird.Betonrohre und Schachtbauteile sind im unmittelbarenUmfeld der Baustelle am Straßenrand gelagert.Die Gehwege, sofern sie nicht aufgegraben sind, blieben frei und können von den Fußgängernjederzeit genutzt werden.Verwaltung und Planungsbüro haben mittlerweile festgelegt, welche Regenfallrohre entlang der Straßenan den neuen Regenwasserkanal angeschlossen werden sollen.Die Zufahrt in die Mutterstadter Straße über die Kreuzung ist auch weiterhin nicht möglich. Die Anwohnerwerden gebeten, die vereinbarte innerörtliche Umleitung zu nehmen.Mittwochs ist Müllabfuhrtag in Fußgönheim. Der Fa. Wolff & Müller liegt der Kalender mit den Abfuhrtagenvor und sie wird die Müllentsorgung entsprechend organisieren, d.h. sie wird die Müllbehälterund die Wertstoffsäcke an eine Sammelstelle bringen und die leeren Container wieder zurückbringen.Jeden Mittwochmorgen finden Baustellengespräche mit den Planern, Vertretern der Bauverwaltung,Bürgermeisterin und Beigeordneten, der beauftragten Firma und den beteiligten Versorgern vor Ortstatt. Sollten Sie, die Anwohner, Fragen zu aktuellen Punkten haben, dann können diese im Anschlussan die Baubesprechungen geklärt werden.Marie-Luise Klein, OrtsbürgermeisterinNichtamtlicheNachrichten undVereinsmitteilungenVeranstaltungskalenderder Ortsgemeinde FußgönheimSeptember 2013Sa. 07. Konzert, GV Germania, BürgerhausSo. 08. Museumstag, Heimat- u. KulturkreisSa. 14. Tagesfahrt, ArbeiterwohlfahrtDo. 19.-So. 22. Gemeindefahrt, Prot. KirchengemeindeDi. 24. Dienstag-Treff, Gemeinde, BürgerhausSo. 29. Basar (Rund ums Kind), KiTa Fußgönheim,MZHMo. 30. Blutspende, DRK, BürgerhausÄnderungen vorbehalten!Heimatmuseum im SchlossDeutsches Kartoffelmuseum in ehem. SynagogeAm „Tag des offenen Denkmals“, Sonntag, 8. September,sind beide Museen von 14 bis 18 Uhrgeöffnet.KerwefördervereinFußgönheimDie Fußgennemer Kerwe is nimmerweit,drum liewe Leitnemmt eisch mol Zeit!Kennt ihr des netvielleicht noch rischde,un riwwerkumme mit ä paar G’schischde?Nemmt eisch en Stiftun schreibt druff los,donn werd die Zeidung ganz famos!Ihr habt bis om 12.9. Zeit,donn macht sisch die Zeidungfer de Drucker bereit!Beiträge an die Vorstände A. Sprinzl, Schulstraße3a; Jürgen Kuß, Am Schwabenbach 9, an dieSchriftführerin Martina Heitzmann-Schulz, Haardstraße6 oder an Mail: vorstand-kfv-fussgoenheim.deRedaktionsschluss: 12. September 2013Ortsgemeinde<strong>Maxdorf</strong>www.maxdorf.deAmtlicheBekanntmachungenRat tagt:Die 33. Sitzung des Ortsgemeinderates <strong>Maxdorf</strong>findet am Donnerstag, 12.09.2013, 19.00 Uhr, in<strong>Maxdorf</strong>, Carl-Bosch-Haus, statt.TagesordnungÖffentliche Sitzung:1. Protokoll der letzten Sitzung2. Einwohnerfragestunde3. Umbesetzung von Ausschüssen4. Änderung VIII zum Flächennutzungsplan IIzur Ausweisung einer Wohnbaufläche imBereich nördlich des Heideweges in der OrtsgemeindeBirkenheide- Zustimmung der Ortsgemeinden gemäß §67 Abs. 2 Satz 2 GemO


Seite 7 Freitag, den 6. September 2013 <strong>Maxdorf</strong>5. Haidwaldschule- Eilentscheidung- Erneuerung des Heizkessels6. Änderung der Satzung über die gemeindlichenFeld- und Waldwege7. Neufassung der Satzung über die Reinigungöffentlicher Straßen8. Neuabschluss eines Straßenbeleuchtungsvertrages;hier: Beratung und Entscheidung überden Rahmenvertrag9. Antrag der Fraktionen SPD und FDP vom16.08.201310. Antrag der SPD-Fraktion vom 09.08.2013(Posteingang 12.08.2013); Antrag auf Unterschutzstellungvon folgenden Grundstücksnummern:502/<strong>36</strong> und 502/4011. Mitteilungen der Verwaltung12. AnfragenNichtöffentliche Sitzung:13. Protokoll der letzten nichtöffentlichen Sitzung14. Widerspruchsverfahren15. Wormser Str. 6 und 6a, <strong>Maxdorf</strong>- Sachstand zur Klage auf Schadensersatz16. Grundstücksverkauf17. Grundstücksverkauf18. Grundstücksverkauf19. Grundstücksverkauf20. Neuanschaffung eines Holzhäckslers für denkommunalen Traktor- Auftragsvergabe21. Anfragengez. Werner BaumannOrtsbürgermeisterBebauungsplanentwurf„BASF-Siedlung II“der Ortsgemeinde <strong>Maxdorf</strong>- Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäߧ 4a Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 2Baugesetzbuch (BauGB)Der Ortsgemeinderat <strong>Maxdorf</strong> hat in seiner Sitzungvom 04.07.2013 den Bebauungsplanentwurf ingeänderter/ergänzter Fassung angenommen unddeshalb zu einer weiteren erneuten Beteiligung derÖffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 in Verbindung mit§ 3 Abs. 2 BauGB freigegeben.Inhalt der Planung sind weiterhin zusammengefasstfolgende Zielsetzungen: Sicherung von charakteristischenGestaltungswerten der Siedlungsstruktur, sinnvolleAnbau- und Umbaumaßnahmen zu ermöglichenund Nachverdichtungen mit einfachen und einvernehmlichenErschließungen durchzuführen.Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt in Form derAmtsblattveröffentlichung mit anschließender Auslagedes geänderten/ergänzten Bebauungsplanentwurfes,auf die Dauer von 1 Monat, im Rathaus der<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Maxdorf</strong>, Hauptstraße79, 67133 <strong>Maxdorf</strong>, Zimmer 101. Die Auslagefindet in der Zeit vonMontag, dem 16.09.2013 bis einschließlichDienstag, den 15.10.2013,während der allgemeinen Dienstzeiten der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<strong>Maxdorf</strong> (Montag bisMittwoch von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 08.00Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhrsowie Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr) statt.Das Plangebiet umfasst den bebauten Ortsteil derBASF-Siedlung und wird wie folgt eingegrenzt:Im Norden durch die südliche Grenze derGrundstücke Fl.Nrn. 453/3 (Mittelgraben), 481,482/5, 482/4, 483, 484, 485/1, 486/1, 480(Waldstraße in Anbindung zur Fritz-Haber-Straße),488/2, 490/1, 490/2, 480, 491/2 (Waldstraßein Anbindung zur Carl-Bosch-Straße), 491/1,502/46, 502/40, 502/38 und durch einegedachte Linie in Verlängerung der Nordgrenze desGrundstückes Fl.Nr. 3493/2 (gemeindlicher Fahrweg)ca. 5 m in Richtung Osten und von dort parallelverlaufend zur Ostgrenze dieses Grundstückesbis hin zur Südgrenze des Grundstückes Fl.Nr.502/40 sowie durch eine gedachte Linie vom südlichstenGrenzpunkt der Westgrenze des GrundstückesFl.Nr. 3480 (Mittelgraben) im rechten Winkelverlaufend über den <strong>Maxdorf</strong>er Weg (3104/1)bis hin zur westlichen Grenze des GrundstückesFl.Nr. 3103/1 (Rhein-Haardt-Bahn-Trasse),im Osten durch die westliche Grenze derGrundstücke Fl.Nrn. 486/1, 3480 (Mittelgraben),3103/1 (Rhein-Haardt-Bahn-Trasse), 3104 und3104/1 (<strong>Maxdorf</strong>er Weg) und 3116/1 (ab demnordöstlichen Grenzpunkt bis ca. 6 m weiter südlichzum Schnittpunkt der gedachten Verlängerung dernördlichen Grenze des Grundstückes Fl.Nr. 3105),im Süden durch die nördliche Grenze derGrundstücke Fl.Nrn. 3116/2, 3116/1 und weiter ingedachter Verlängerung der nördlichen Grenze desGrundstückes Fl.Nr. 3105, ab der östlichen Grenzedes Grundstückes Fl.Nr. 3116/1 über die Friedrich-Engelhorn-Straße (Fl.Nr. 3106) und weiter verlaufendentlang der gesamten nördlichen Grenze desGrundstückes Fl.Nr. 3105 sowie durch eine gedachteLinie in östlicher Verlängerung der Südgrenze desGrundstückes Fl.Nr. 3293 (Hüttenmüllerstraße) überden <strong>Maxdorf</strong>er Weg (Fl.Nr. 3104/1) bis hin zurwestlichen Grenze des Grundstückes Fl.Nr. 3103/1(Rhein-Haardt-Bahn-Trasse) undim Westen durch die östliche Grenze derGrundstücke Fl.Nrn. 3111/1 und 3110/29 (Landesstraße454 - Weisenheimer Straße) sowie 488/1und 488/2.Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 23,<strong>36</strong>ha. Auf den abgedruckten Übersichtsplan wird verwiesen.Auf Verlangen wird während des AuslagezeitraumesAuskunft über die Planung erteilt.Zum Bebauungsplanentwurf sind folgende Angabenzu den Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:Verkehr:- Verkehrsuntersuchung <strong>Maxdorf</strong> – LambsheimGrundwasser:- Daten der Grundwassermessstelle an der WeisenheimerStraßeAuswirkungen der Planung und Wechselwirkungen:- Umweltbericht mit Beschreibung der Schutzgüterund deren Wechselwirkungen: Boden, Wasserhaushalt,Klima/Luft, Orts- und Landschaftsbild,Flora / Fauna, Mensch, Kultur- und Sachgüter- Umweltrelevante Stellungnahmen von Fachdienststellenund VerbändenHinweise gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB:Es wird darauf hingewiesen, dass während des AuslagezeitraumesStellungnahmen schriftlich oder zurNiederschrift vorgebracht werden können.Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits-und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitigabgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassungüber den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben,sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannteund nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt fürdie Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht vonBedeutung ist (§ 4a Abs.6 BauGB).Außerdem wird darauf hingewiesen, dass einAntrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungengeltend gemacht werden, die vom Antragstellerim Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltendgemacht wurden, aber hätten geltend gemachtwerden können.Weitere Hinweise:Es gilt in diesem Bauleitplanverfahren das Baugesetzbuchin der Fassung der Bekanntmachung vom23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), erstmals geändertdurch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006(BGBl. I S. 3316), in der derzeit geltenden Fassung.Mit dem Artikel 3 des Gesetzes vom 21.12.2006wurde auch die Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) geändert. Es wird daher darauf hingewiesen,dass sich damit auch die Frist zur Stellung einesAntrages auf Normenkontrolle gegen den Bauleitplanvon 2 Jahre auf 1 Jahr nach Bekanntmachungder Rechtsvorschrift verkürzt hat.<strong>Maxdorf</strong>, den 27.08.2013gez. Baumann, Ortsbürgermeister


<strong>Maxdorf</strong> Freitag, den 6. September 2013 Seite 8Satzung über dieErhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde <strong>Maxdorf</strong> vom 30.08.2013Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes(KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:INHALTSÜBERSICHT:§ 1 Allgemeines§ 2 Gebührenschuldner§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit§ 4 InkrafttretenAnlage zur FriedhofsgebührensatzungI. ReihengrabstättenII. Gemischte GrabstättenIII. Verleihung von Nutzungsrechten an WahlgrabstättenIV. Ausheben und Schließen der GräberV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und AschenVI. Benutzung der Leichenhalle§ 1AllgemeinesFür die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werdenBenutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus derAnlage zu dieser Satzung.§ 2GebührenschuldnerGebührenschuldner sind:1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlichsind, und der Antragsteller,2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.§ 3Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit(1)Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nachder Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.(2)Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe desGebührenbescheids fällig.§ 4Inkrafttreten(1)Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.(2)Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom05.11.2010 außer Kraft.<strong>Maxdorf</strong>, 30.08.2013BaumannOrtsbürgermeisterAnlage zur Friedhofgebührensatzung der Ortsgemeinde <strong>Maxdorf</strong>1. Reihengräber, Kindergräber, EhrengräberReihengräber und Kindergräber werden unentgeltlich zur Verfügunggestellt; das gleiche gilt für Ehrengräber, über die der Ortsgemeinderatbeschlossen hat.2. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern2.1 Verleihung des Nutzungsrechtes an2.11 einem Einzelgrab (Wahlgrab einstellig) 350,00 EUR2.111 einem Einzelgrab unter Rasen 350,00 EURzzgl. Pflegekosten2.12 einem Doppelgrab (Wahlgrab mehrstellig) 700,00 EUR2.13 jede weitere Beilegung in einem Wahlgrab 350,00 EUR2.14 einem Urnengrab 250,00 EUR2.141 einem Urnengrab unter Rasen 250,00 EURzzgl. Pflegekosten2.2 Verlängerung und Wiederverleihung des Nutzungsrechtes2.21 Verlängerung des Nutzungsrechts bei späterer Bestattungje Jahr 1/25 der Gebühr nach Ziff. 2.11 - 2.141.2.22 Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten NutzungszeitGebühr wie nach Ziff. 2.11 - 2.141. Bei Verlängerung um 5oder 25 Jahre je Jahr 1/25igstel der Gebühr nach Ziff. 2.11 – 2.141.2.3 Beilegung einer weiteren Leiche oder Urne2.31 im Einzelgrab (Wahlgrab einstellig) 350,00 EUR2.32 im Doppelgrab (Wahlgrab mehrstellig) 350,00 EUR2.33 einer Urne im Einzel-, Doppel oder Urnengrabe 250,00 EUR2.4 Überlassung einer anonymen Urnenerdgrabstätte 250,00 EUR2.5 Pflegekosten2.51 Einzelgrab unter Rasen(Erstbelegung für 25 Jahre) jährlich25,00 EUR2.52 Urnengrab unter Rasen(Erstbelegung für 25 Jahre) jährlich12,00 EUR3. Benutzungsgebühren3.1 Benutzung der Friedhofshalle (eingeschlossen sind: Benutzung der Aussegnungshalle,der Leichenzelle, der Musikanlage, der Heizung und desHarmoniums)220,00 EUR3.2 Benutzung des Sezierraumes 86,50 EUR3.3 Benutzung des Transportsarges 86,50 EUR3.4 Kühlung und Aufbewahrung pauschal 100,00 EUR4. Bestattungsgebühren4.1 Anfertigung der Gräber4.11 Ausheben und Verfüllen eines Einfachgrabes 350,00 EUR4.12 Ausheben und Verfüllen eines Tiefgrabes 450,00 EUR4.13 Ausheben und Verfüllen eines Urnengrabes 100,00 EUR4.14 Ausheben und Verfüllen eines Kindergrabes 100,00 EUR4.2 Umbettung, nachträgliche Tieferlegung4.21 Umbettung 450,00 EUR4.22 nachträgliche Tieferlegung(zusätzlich zur Gebühr unter 4.11)100,00 EUR4.3 sonstige Gebühren und Zuschläge4.31 Trägerlohn je Person 35,00 EUR5. Ersatz von AufwendungenSoweit die Friedhofgebührensatzung für die Benutzung der Einrichtungenoder für Leistungen der Gemeinde im Friedhofs- und Bestattungswesenkeine Gebührensätze enthält, sind der Gemeinde die entstehendenAufwendungen zu ersetzen.Dem von der Gemeinde beauftragten Unternehmen für die Durchführungvon Grabarbeiten und Stellung des Personals, hat der Gebührenschuldnerdie entstehenden Kosten, sowie die berechnete Mehrwertsteuerdirekt dem Unternehmen zu zahlen.6. Verwaltungsgebühren6.1 Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Entfernung(vor Ablauf der Ruhefrist) von Grabmälern, Grabtafeln,Grababdeckungen und Einfassungen)25,00 EUR6.2 Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten 35,00 EUR6.3 Ausstellung oder Umschreibung der Graburkunde 10,00 EURHinweis auf § 24 Abs. 6 GemeindeordnungSatzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften diesesGesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten einJahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.Dies gilt nicht, wenn1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, dieAusfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,oder2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschlussbeanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriftengegenüber der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung unter Bezeichnungdes Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltendgemacht hat.Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auchnach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltendmachen.Friedhofssatzung der Ortsgemeinde <strong>Maxdorf</strong>vom 30.08.2013Der Ortsgemeinderat <strong>Maxdorf</strong> hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnungfür Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermitbekanntgemacht wird:INHALTSÜBERSICHT:Friedhofssatzung1. Allgemeine Vorschriften§ 1 Geltungsbereich§ 2 Friedhofszweck§ 3 Schließung und Aufhebung2. Ordnungsvorschriften§ 4 Öffnungszeiten§ 5 Verhalten auf dem Friedhof§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten§ 6a Friedhofsteile


Seite 9 Freitag, den 6. September 2013 <strong>Maxdorf</strong>3. Allgemeine Bestattungsvorschriften§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit§ 8 Särge§ 9 Grabherstellung§ 10 Ruhezeit§ 11 Umbettungen4. Grabstätten§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten§ 13 Reihengrabstätten§ 14Wahlgrabstätten§ 15 Urnengrabstätten§ 16 Ehrengrabstätten§ 16a Anonyme Urnengräber§ 17 Grababmessungen5. Gestaltung der Grabstätten§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften§ 18a Grabgestaltung§ 18b Grabgestaltung bei Gräbern unter Rasen6. Grabmale§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldernmit allgemeinen Gestaltungsvorschriften§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen§ 21 Standsicherheit der Grabmale§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale§ 23 Entfernen von Grabmalen7. Herrichten und Pflege der Grabstätten§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten§ 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften§ 26 Vernachlässigte Grabstätten8. Leichenhalle§ 27 Benutzen der Leichenhalle9. Schlussvorschriften§ 28 Alte Rechte§ 29 Haftung§ 30 Ordnungswidrigkeiten§ 31 Gebühren§ 32 Inkrafttreten1. Allgemeine Vorschriften§ 1GeltungsbereichDiese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde<strong>Maxdorf</strong> gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.§ 2Friedhofszweck(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt(öffentliche Einrichtung) der Gemeinde <strong>Maxdorf</strong>.(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einerbestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2und 3 BestG zu bestatten sind.(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigenZustimmung der Ortsgemeinde.§ 3Schließung und Aufhebung(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs könnenganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungengesperrt (Schließung) oder anderen Zweckengewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weitererBestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.Soweit durch die Schließung das Recht auf weitereBestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oderUrnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wirddem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeitbei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oderBeisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlbzw.Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdemkann er die Umbettung verlangen, soweit dieNutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft desFriedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die inReihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestattetenwerden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist,die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls dieNutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kostender Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einerWahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdemeinen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zuermitteln ist.(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorheröffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden siebei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten,bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten- soweit möglich - einem Angehörigendes Verstorbenen mitgeteilt.(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde aufihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf demaufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oderdem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstättenwerden Gegenstand des Nutzungsrechts.2. Ordnungsvorschriften§ 4Öffnungszeiten(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängendurch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeitendarf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltungbetreten werden.(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderemAnlass das Betreten des Friedhofes oder einzelnerFriedhofsteile vorübergehend untersagen.§ 5Verhalten auf dem Friedhof(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof derWürde des Ortes entsprechend zu verhalten. DieAnordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nurin Begleitung Erwachsener betreten.(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagenzur Beförderung von Material zur Grabherrichtung,leichte Fahrzeuge von zugelassenenGewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltungsind ausgenommen,b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Diensteanzubieten,c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einerBestattung, Beisetzung oder Gedenkfeierstörende Arbeiten auszuführen,d) Druckschriften zu verteilen,e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagenund Grabstätten zu verunreinigen oder zubeschädigen,f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellenabzuladen,g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,h) zu spielen, zu lärmen und Musi<strong>kw</strong>iedergabegerätezu betreiben. Die Friedhofsverwaltungkann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit demZweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihmvereinbar sind.i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigtenliegt vor oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Fürdas Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz2 und 3 entsprechend.“(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzungzusammenhängende Veranstaltungenbedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung;sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.§ 6Ausführen gewerblicher Arbeiten(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mitder Gestaltung und Instandhaltung von Grabstättenbefasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeitenauf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitigergesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassungdurch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig denUmfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahrenfinden die Bestimmungen über dieGenehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes(VwVfG) mit der MaßgabeAnwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kannüber einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinnedes § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichenAnsprechpartner in Verwaltungsangelegenheitenvom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in derjeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende,die in fachlicher, betrieblicher und persönlicherHinsicht zuverlässig sind.(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eineBerechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonalvom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeiternauf Verlangen vorzuzeigen.(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn dieVoraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegenund die Gewerbetreibenden trotz zweimaligerschriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen derFriedhofssatzung verstoßen.§ 6aFriedhofsteileDer Gemeindefriedhof besteht aus sechs Teilabschnitten,wie aus beigefügtem Lageplan zuentnehmen ist (Anlage 4).3. Allgemeine Bestattungsvorschriften§ 7Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt desTodes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Fürdie Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einervorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstättebeantragt, ist auch das Nutzungsrechtnachzuweisen.(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit derBestattung im Benehmen mit den Angehörigen, demBestattungsunternehmen und der zuständigen Religionsgemeinschaftfest.(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nachder Einäscherung beigesetzt werden, andernfallswerden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen(Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstättebeigesetzt.(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden.Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihremnicht über 3 Jahre altem Kind in einem Sarg zubestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltungkönnen auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren ineinem Sarg bestattet werden.§ 8Särge(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtetsein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossenist. Sie dürfen nicht schwer verrottbarsein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschriebenist.


<strong>Maxdorf</strong> Freitag, den 6. September 2013 Seite 10(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 mhoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind inAusnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieZustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldungder Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräberdürfen höchstens 1,20m lang, 0,50mhoch und im Mittelmaß 0,50m breit sein.(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sindnur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatzzugelassen, die luftdicht verschlossen sind.§ 9Grabherstellung(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonalbzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehobenund wieder verfüllt.(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von derErdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante desSarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante derUrne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs.3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,40 m.(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinanderdurch mindestens 0,30 m starke Erdwändegetrennt sein.(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorherauf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofernbeim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamenteoder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltungentfernt werden müssen, sind die dadurch entstehendenKosten durch den Nutzungsberechtigten derFriedhofsverwaltung zu erstatten.§ 10RuhezeitDie Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.§ 11Umbettungen(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nichtgestört werden.(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen,unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften,der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.Die Zustimmung kann nur bei Vorliegeneines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungeninnerhalb der Gemeinde im ersten Jahr derRuhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichenInteresses. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen-oder Aschenreste können mit vorherigerZustimmung der Friedhofsverwaltung in belegteGrabstätten umgebettet werden.(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigtsind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstättendie Verantwortlichennach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen ausWahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweiligeNutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendemöffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungenvorzunehmen.(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltungdurchgeführt. Sie kann sich dabei auch einesgewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmtden Zeitpunkt der Umbettung.(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz vonSchäden, die an benachbarten Grabstätten undAnlagen durch eine Umbettung entstehen, hat derAntragsteller zu tragen.(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeitwird durch eine Umbettung nicht unterbrochen odergehemmt.(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zuUmbettungszwecken nur auf behördliche oder richterlicheAnordnung hin ausgegraben werden.4. Grabstätten§ 12Allgemeines, Arten der Grabstätten(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,b) Wahlgrabstätten,c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,d) Ehrengrabstättee) anonyme Urnengräber in einem separaten Gräberfeld.(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.An ihnen können Rechte nur nach dieserSatzung erworben werden. Es besteht keinAnspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts aneiner der Lage nach bestimmten Grabstätte oder aufUnveränderlichkeit der Umgebung.§ 13Reihengrabstätten(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber)für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegtund im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zuBestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerbdes Nutzungsrechts an der Reihengrabstätteist nicht möglich.(2) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällendes § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.(3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilenvon ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird vorherveröffentlicht und durch ein Hinweisschild aufdem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.§ 14Wahlgrabstätten(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen,an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetztenGebühr ein Nutzungsrecht für die Dauervon 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und derenLage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigtenbestimmt wird.(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende desNutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrechtergibt sich die Pflicht zur Anlage undPflege des Grabes.(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstelligeGrabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitereBestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit dieNutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrechtfür die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeitverlängert worden ist.(5) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kannausnahmsweise, falls das Grabfeld nach Ablauf derNutzungsfrist in der gleichen Aufteilung erneut mitWahlgräbern belegt wird, gegen Zahlung der nachder Friedhofsgebührenordnung festgesetztenGebühr um 5 oder 25 Jahre verlängert werden.Die Verlängerung wird davon abhängig gemacht,dass die ordnungsgemäße Pflege des Grabesgewährleistet ist.(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtssoll der Nutzungsberechtigte für den Fall seinesAblebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreiseinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmenund ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertragübertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartigeRegelung getroffen, geht das Nutzungsrechtin nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigendes verstorbenen Nutzungsberechtigten mit derenZustimmung über:a) auf den überlebenden Ehegatten,b) auf die Kinder,c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigungihrer Väter oder Mütter,d) auf die Eltern,e) auf die Geschwister,f) auf sonstige Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschlussder übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann dasNutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der inAbs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. DerRechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltungdas Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb aufsich umschreiben zu lassen.(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmendieser Satzung und der dazu ergangenenRegelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattetzu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfallesüber andere Bestattungen und über die Art derGestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstättenkann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nachAblauf der letzten Ruhezeit frühestens jedoch einJahr vor Ablauf zurückgegeben werden. Eine Rückgabeist nur für die gesamte Grabstätte möglich.(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird anden Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstättegezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.§ 15Urnengrabstätten(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstätten,b) in Urnenwahlgrabstätten,c) in Reihengrabstättend) in Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen in einstelligenund bis zu 8 Aschen in mehrstelligen.(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, dieder Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf dieDauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für dieauf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einerUrnenwahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetztwerden.(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltungrechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eineAusfertigung der standesamtlichen Sterbeurkundeund die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlageüber die Einäscherung beizufügen.(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderesergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstättenentsprechend auch für Urnengrabstätten.§ 16EhrengrabstättenDie Ortsgemeinde <strong>Maxdorf</strong> sieht im Teil IV A aufdem Friedhof in <strong>Maxdorf</strong> vor, dass im nordöstlichenBereich vor der Leichenhalle Gräber als sog. Ehrengräbereingerichtet werden. Die Gräber haben dieMaße eines Wahlgrabes (einstellig oder mehrstellig)entsprechend dem Friedhofsteil IV und könnennur normal tief belegt werden. Welche Personen indiesen Gräbern bestattet werden dürfen bestimmt imEinzelnen der Ortsgemeinderat bzw. das entsprechendeGremium.In der Regel sollen dies Personen sein, welche sichum die Ortsgemeinde verdient gemacht haben,sowie deren Ehegatten. Die Ehegatten können alsSarg neben dem verstorbenen Ehegatten in dernoch freien Grabstelle (Abrechnung als Einzelgrab)oder als Urne in der gleichen Grabstätte (Ehrengrab;Abrechnung als Beilegung einer Urne) bestattetwerden.


Seite 11 Freitag, den 6. September 2013 <strong>Maxdorf</strong>Die Gebühr richtet sich nach der Friedhofsgebührensatzungder Ortsgemeinde <strong>Maxdorf</strong> in derjeweils gültigen Fassung.Die Ehrengräber dürfen nur einen Grabstein haben,welcher liegend verlegt wird.§ 16aAnonyme Urnengräber(1) Anonyme Urnengräber sind Grabstätten, indenen die Aschen Verstorbener anonym für die Dauerder Ruhezeit beigesetzt werden. Diese Grabstättenwerden von der Friedhofsverwaltung mit Graseingesät und gepflegt.(2) Beisetzungen in anonymen Urnengrabstättenwerden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenenoder der Angehörigen vorgenommen. DieBeisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigenoder anderen Personen sowie ohne Bekanntgabevon Zeitpunkt und Stelle von der Friedhofsverwaltungdurchgeführt. Die Urne soll aus dem anonymenUrnengrab nicht mehr entfernt werden, eineUmbettung der Asche ist nicht möglich. Grabzeichen,sonst. bauliche Anlagen und Grabschmucksind nicht erlaubt. Es werden ausschließlich leichtverrottbare Urnen (Zellulose nach DIN ISO 14852)ohne Verzierungen und Metallapplikationen verwendet.§ 17Grababmessungen(1) Reihen- und Wahlgräber werden in folgendenAbmessungen angelegt:Wahlgräber (mehrstellig):Friedhofsteil 2-5: Bei Personen im Alter über 6 Jahrenrichtet sich die Länge des Grabes nach demjeweiligen Grabfeld/Friedhofsteil oder der Grabreiheoder der Umgebung, Breite 2 m, Grababstand 0,40 m.Friedhofsteil 6: Personen im Alter von über 6 JahrenLänge 2,50 m, Breite 2 m, Grababstand 0,40 mWahlgräber (einstellig bis zu zwei Erdbestattungenund vier Urnen):Friedhofsteil 2:a) Kinder bis zu 1 Jahr und SternenkinderLänge 1,10 m, Breite 0,60 m, Grababstand 0,20 mb) Kinder von 1 Jahr bis zum vollendeten 5. LebensjahrLänge 1,40 m, Breite 0,70 m, Grababstand 0,20 mGrabtiefe bei a) u. b) von der Erdoberfläche biszur Grabsohle 1 m.Friedhofsteil 1: Erd- und Urnenbestattungen unterRasen (sh. Abs. 3)Friedhofteil 2-5: Bei Personen im Alter über 6 Jahrenrichtet sich die Länge des Grabes nach dem jeweiligenGrabfeld/Friedhofsteil oder der Grabreiheoder der Umgebung. Breite 1 m, Grababstand 0,40cm, Grabtiefe von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle1,80 m.Friedhofteil 6: Personen im Alter von über 6 Jahren Länge2,50 m, Breite 1 m, Grababstand 0,40 m, Grabtiefevon der Erdoberfläche bis zur Grabsohle 1,80 m.Bei Doppelbelegung in übereinander stehenderAnordnung der Särge, soweit sie nach den Untergrundverhältnissenmöglich und nach der Satzungzulässig ist, beträgt die Grabtiefe 2,40 m.(2) Die Abmessungen für Urnengräber betragen einheitlich:Länge 0,90 m, Breite 0,90 m (ausgenommenUrnengräber unter Rasen), Grababstand 0,30m. Die Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Grabsohlebeträgt 0,65 m. In einem Grab ist die Aufnahmevon 4 Urnen gestattet.(3) Abweichungen von den in Abs. 1 angegebenenMaßen sind zulässig, soweit die Planung es erfordertoder zulässt, insbesondere bei der Umwandlungvon Wahlgräbern vom mehrstelligen in ein einstelligesGrab oder umgekehrt.(4) Bei Bestattungen unter Rasen in dem ausgewiesenenFriedhofsteil betragen die Abmessungen fürUrnengräber einheitlich: Länge 1 m, Breite 1 m, beiEinzelgräbern: Länge 2,30 m, Breite 1 m, Grababstand0,30 m5. Gestaltung der Grabstätten§ 18Allgemeine GestaltungsvorschriftenJede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebunganzupassen, dass die Würde des Friedhofes inseinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlagegewahrt wird.§ 18aGestaltung(1) Findlinge sind zugelassen.(2) Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weisean der Seite angebracht werden.(3) Sockel dürfen nicht mehr als 20 cm über denSaumstein hinausragen.(4) Grabeinfassungen aus Stein sind zugelassen.Sie sollen eine Stärke ab 8 cm haben. Einfassungenaus anderen Werkstoffen sind nicht zulässig.(5) Als vorläufige Grabzeichen dürfen nur Holzgrabtafelnaufgestellt werden.(6) In den Friedhofsteilen muss der sichtbare Unterbaubzw. die Einfassung einschl. Oberkante Grabplatteentlang der Wege eine Höhe von 8 cm haben(ausgehend vom Saumstein) und im seitlichen undim hinteren Bereich des Grabes eine Höhe von 12cm (ausgehend vom Saumstein).(7) Die Grabplatten in den Zwischenräumen derGräber werden bei der Erstanlage des Grabesdurch den Bauhof der Ortsgemeinde gelegt.§ 18bGrabgestaltung bei Bestattungen unter Rasen(1) Es sind nur Grabplatten zugelassen.(2) Die Grabplatten bei Einzelgräbern sind 0,80 mlang und 0,60 m breit. Der Abstand der Grabplatteist zu den Seiten jeweils 0,20 m, der Abstand in derHöhe beträgt vom Weg aus 1,00 m, so dass zumoberen Ende des Grabes von der Grabplatte ausgesehen sich ein Abstand von 0,50 m ergibt (Anlage1).Alternativ können auch Grabplatten bei Einzelgräbern0,70 m lang und 0,50 m breit sein. DerAbstand der Grabplatte ist dann zu den Seitenjeweils 0,25 m, der Abstand in der Höhe beträgtvom Weg aus 1,00 m, so dass zum oberen Ende desGrabes von der Grabplatte aus gesehen sich einAbstand von 0,60 m ergibt (Anlage 2).Die Grabplatten bei Urnengräbern sind 0,50 mlang und 0,40 m breit. Der Abstand der Grabplatteist zu den Seiten jeweils 0,30 m, der Abstand in derHöhe beträgt jeweils 0,25 m (Anlage 3).(3) Die Grabplatten sind ebenerdig, ohne Sockeleinzubauen.(4) Es sind keine Grabeinfassungen zugelassen.Eine Bepflanzung der Grabstätte ist nicht zulässig.(5) Firmenzeichen dürfen nicht angebracht werden.(6) Die Schrift auf den Grabplatten muss eingelassensein.6. Grabmale§ 19Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mitallgemeinen GestaltungsvorschriftenDie Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen aufGrabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriftenunterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitungkeinen besonderen Anforderungen. Die übrigenRegelungen gelten jedoch uneingeschränkt.§ 20Errichten und Ändern von Grabmalen(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalensind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mitder Erklärung, dass das Vorhaben der gültigenFriedhofssatzung entspricht.(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurfmit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlageder vollständigen Anzeige begonnen werden,wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeitkeine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen dieFriedhofssatzung geltend gemacht werden. VorAblauf des Monats darf begonnen werden, wenndie Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmungmit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn dasGrabmal oder die sonstige bauliche Anlage nichtbinnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeigeerrichtet bzw. geändert worden ist.§ 21Standsicherheit der GrabmaleDie Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nachden allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerkszu fundamentieren und so zu befestigen, dasssie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnenbenachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senkenkönnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagenentsprechend.§ 22Verkehrssicherungspflicht für Grabmale(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagensind dauernd in verkehrssicherem Zustand zuhalten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zulassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - imFrühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlichdafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten,wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte(§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstättender Nutzungsberechtigte. Unabhängigdavon lässt die Gemeinde alle Grabmäler auf demFriedhof einmal jährlich durch eine Fachfirma überprüfen.Beanstandungen werden durch einen Sichtvermerkauf dem Grabmal kenntlich gemacht.(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals,einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilendavon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche(Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich dieerforderlichen Maßnahmen zu treffen.(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltungauf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen(z.B. Umlegen von Grabmalen)treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotzschriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltungnicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenenFrist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazuauf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kanndas Grabmal oder Teile davon entfernen. DieGemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände dreiMonate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.Ist der Verantwortliche nicht bekanntoder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln,genügen als Aufforderung eine öffentlicheBekanntmachung und ein Hinweisschild auf derGrabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestelltwird.§ 23Entfernen von Grabmalen(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeitdürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung derFriedhofsverwaltung entfernt werden.


<strong>Maxdorf</strong> Freitag, den 6. September 2013 Seite 12(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- undUrnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeitbei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nachder Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechtensind die Grabmale und sonstigen baulichenAnlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zuentfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. derNutzungszeit werden die Nutzungsberechtigtenschriftlich hingewiesen. Kommt der Verpflichtete/Nutzungsberechtigtedieser Verpflichtung nichtnach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dieGrabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtetedas Grabmal/und die sonstigen baulichenAnlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, gehtes/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentumder Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb desNutzungsrechts oder bei der Genehmigung für dieErrichtung des Grabmales oder sonstiger baulicherAnlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstättenvon der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden,hat der jeweilige Verpflichtete/ Nutzungsberechtigtedie Kosten zu tragen.7. Herrichten und Pflege der Grabstätten§ 24Herrichten und Instandhalten der Grabstätten(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriftender §§ 18, 18a und 18b hergerichtet unddauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechendfür den Grabschmuck. Verwelkte Blumen undKränze sind unverzüglich von den Grabstätten zuentfernen.(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung istbei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaberder Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten derNutzungsberechtigte verantwortlich.(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen könnendie Grabstätten selbst anlegen und pflegen oderdamit einen Friedhofsgärtner beauftragen.(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müsseninnerhalb sechs Monaten nach der Bestattung,Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb vonsechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechteshergerichtet werden.(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderungder gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstättenobliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltungbzw. dem zuständigen Bauhof der Gemeinde.(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- undUnkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.§ 25Grabfelder mit allgemeinenGestaltungsvorschriftenDie Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinenbesonderen Anforderungen. Nicht zugelassen sindinsbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.§ 26Vernachlässigte Grabstätten(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtetoder bepflanzt, hat der Verantwortliche aufschriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltungdie Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzendenangemessenen Frist in Ordnung zu bringen.Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann dieFriedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihremErmessen auf seine Kosten herrichten lassen.(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nichtohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführungder Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentlicheBekanntmachung oder ein Hinweis auf derGrabstätte.8. Leichenhalle§ 27Benutzen der Leichenhalle(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichenbis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnisder Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltungkann hierfür bestimmte Zeiten festlegen,wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod)Ausnahmen möglich sind.(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vorBeginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültigzu schließen.(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichenBestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenensollen in einem besonderen Raum der Leichenhalleaufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumenund die Besichtigung der Leichen bedürfenzusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.9. Schlussvorschriften§ 28Alte Rechte(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzungbereits zugeteilt oder erworben sind, richtensich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigenVorschriften.(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.§ 29HaftungDie Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durchsatzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seinerAnlagen und Einrichtungen durch dritte Personenoder durch Tiere entstehen.§ 30Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oderfahrlässig1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des§ 4 betritt,2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde desOrtes entsprechend verhält oder die Anordnungendes Friedhofspersonals nicht befolgt (§5 Abs. 1),3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhofohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt(§ 11),6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigteroder Gewerbetreibender Grabmaleoder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmungerrichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1und 3),7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltungentfernt (§ 23 Abs. 1),8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicheremZustand hält (§§ 21, 22 und24),9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittelverwendet (§ 24 Abs. 6),10. Grabstätten entgegen § 25 bepflanzt,11. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),12. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 undAbs. 3 Satz 2 betritt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbußebis zu 1.000,— EUR geahndet werden. DasGesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltendenFassung findet Anwendung.§ 31GebührenFür die Benutzung der von des Friedhofs und ihrerEinrichtungen sind die Gebühren nach der jeweilsgeltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.§ 32InkrafttretenDiese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichungin Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungvom 29.09.1981 1981 i. d. F. d. 6. Änderungvom 25.01.2010 und alle übrigen entgegenstehendenortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.Die Anlagen 1 – 4 sind Bestandteil dieser Satzung.<strong>Maxdorf</strong>, 30.08.2013Baumann, OrtsbürgermeisterAnlage 1Anlage 2


Seite 13 Freitag, den 6. September 2013 <strong>Maxdorf</strong>Anlage 3Anlae 4Sa. 14. Ramon Chormann Comedy, OG <strong>Maxdorf</strong>, CBHDo. 19. Treffen Seniorenstube Sonniger Herbst, Hauptstr. 66 aDo. 26. TSG-Ablaufen, TSG, SchulzentrumFr. 27.-So. 30. Kerwe, <strong>Maxdorf</strong>, KerweplatzÄnderungen vorbehalten!„De Pälzer“ in HochformRamon Chormann schaut den Leuten mal wieder ganz genau aufs Maul. Undwieder einmal treibt er die Kleinigkeiten des Alltags auf die Spitze. „Doppelt sobleed“ heißt das aktuelle Programm, das er am Samstag, den 14. September2013 um 20 Uhr im Carl-Bosch-Haus präsentiert.Der Mundart-Kabarettist, Sänger und Pianist mit Hausmacher-Wurst-Vorliebenschwadroniert über die Widrigkeiten des Alltags, über Probleme mit dem Flaschenautomaten,über die Euro-Krise und natürlich über die „Kruschd-Schublad“.„De Pälzer“ ist singend und babbelnd in Hochform und steigert sich aus ruhigenPhasen bis zur exzessiven „Uffrescherei“.Karten gibt es in <strong>Maxdorf</strong> bei Schreibwaren Schneider (ehemals Vollmer),Hauptstraße 92 und Getränkemarkt Kares, Siemensstraße 21. Die Abendkasseöffnet um 19 UhrSeniorenausflug der OrtsgemeindeEs sind noch wenige Restplätze frei zur Fahrtam Mittwoch, 11. September 2013.Mit dem Bus geht es ins Dreiländereck Baden-Württemberg-Hessen-Bayernin den Wallfahrtsort Walldürn (Stadtführung, Führung durch die Basilika,Orgelkonzert). Nach der Mittagspause fahren wir weiter nach Gottersdorfins Odenwälder Freilandmuseum.Die Ortsgemeinde übernimmt die Kosten für die Busfahrt und die Eintrittsgelder.Anmeldung bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung, Zimmer 11, Erdgeschoss.Bei der Anmeldung erhalten Sie einen Bon zur Einlösung beim Abendessen.Der Kostenbeitrag je Teilnehmer beträgt 5 EUR und ist bei der Anmeldungin bar zu entrichten.Abfahrt: 8:15 Uhr am Carl Bosch HausAnkunft: ca. 18:00 Uhr am Carl Bosch Haus (hier Abschluss)Wichtig: Nur wer auf der Anmeldeliste/Busliste steht kann mitfahren.Zusatzplätze sind nicht vorhanden.Bei Fragen steht Ihnen gerne Horst Klein, tel: 06237-7677 zur Verfügung.Hinweis auf § 24 Abs. 6 GemeindeordnungSatzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften diesesGesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten einJahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.Dies gilt nicht, wenn1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, dieAusfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,oder2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschlussbeanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriftengegenüber der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung unter Bezeichnungdes Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltendgemacht hat.Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nachAblauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.Nichtamtliche Nachrichtenund VereinsmitteilungenVeranstaltungskalenderder Ortsgemeinde <strong>Maxdorf</strong>September 2013Sa. 07. Ausflug, GV BASF SiedlungDi. 10. 2. Seniorenausflug, OG <strong>Maxdorf</strong>TierschutzTierschutz <strong>Maxdorf</strong> e.V.Kaninchen und Pudel-Mix konnten wir an liebevolle Tierliebhaber vermitteln.Zu vermitteln:Einige Katzen verschiedenenAlters sind zu vermitteln. Einmaldieses Kätzchen auf dem Bild(Tel. 6<strong>36</strong>9), aber auch nochandere. Fragen Sie einfach malnach: Tel. 1567.Denken Sie bitte daran, IhreKatze oder Ihren Kater zukastrieren. Es gibt einfach zuviel Elend!Ihr TierschutzteamNaturfreundeWanderung am 8. September 2013Von <strong>Maxdorf</strong> nach Ellerstadt, Mittagsrast in der Weinstube Ultes, gleicher Rüc<strong>kw</strong>eg,ca. 6 km.Abfahrt 10.00 Uhr am Carl-Bosch-Haus mit P<strong>kw</strong>. Gäste sind herzlich willkommen.


<strong>Maxdorf</strong> Freitag, den 6. September 2013 Seite 14Kirchliche NachrichtenProt. KirchengemeindeBirkenheide und BASF-Siedl.BIRKENHEIDESo., 08.09.09.00 Uhr Gottesdienst (Pfrin. Gunklach)MAXDORF BASF-SIEDLUNGSa., 08.09.10.15 Uhr Gottesdienst (Pfrin. Gunklach)Pfarramt: Pfarrerin Jasmin GunklachTel. 06237/7868, Fax 06237/5223Waldstr. 34, BirkenheideE-Mail: pfarramt.birkenheide@evkirchepfalz.deProt. KirchengemeindeFußgönheimSo, 08.09.11.00 Uhr „Punkt11“-Gottesdienst: „Lebenskunst Vergebung“(Pfarrer Kerner) Im Anschluss gibt es weiterhinZeit und Gelegenheit zur Begegnung und zuGesprächen bei Tee, Gebäck u. ä. Parallel zumGottesdienst ist Kindergottesdienst.Mo, 09.09.14.30 Uhr Kreativ-Kreis, GemeindehausDo, 12.09.16.30 Uhr Konfirmandenunterricht, GemeindehausPfarramt: Hauptstr. 20, 671<strong>36</strong> FußgönheimPfarrer Dr. Wolfram KernerTel. 06237/7664 – Fax: 06237/3228Email: prot.pfarramt.fgh@gmx.deSekretariat: Di./Do. 9.00 – 11.30 Uhrwww.evkirche-online.deGemeindepädagogin Frau Özer: Tel: 06231/98585,Fax: 4030507, Email oezerbeate@gmx.deProt. Kirchengemeinde <strong>Maxdorf</strong>So., 08.09.10.00 Uhr Gottesdienst mit Vikar Johannes Gerhard11.30 Uhr Gospel-Gottesdienst mit KindergottesdienstDi., 10.09.16.30/17.30 Uhr KonfirmandenstundeFr., 13.09.Workshop-Angebot zum Mitmachen für unser Afrika-Festam 10.11.1320.15 Uhr Nähwerkstatt im Gemeindehaus:Handtaschen/Kulturbeutel etc. mit Monika SchmittProt. Pfarramt: Lambsheimer Str. 10,67133 <strong>Maxdorf</strong>Pfarrer Stefan FröhlichTel.: 06237/7844, Fax 06237/403237pfarramt.maxdorf@evkirchepfalz.de;www.evkirche-maxdorf.deSekretariat: Di., Mi. und Do. 11.00 – 13.00 UhrKath. Pfarrgemeinden Birkenheide,Fußgönheim und <strong>Maxdorf</strong>GottesdiensteSo., 08.09.Birkenheide09:00 Uhr Wortgottesfeier (GR Kuhn)Fußgönheim10:30 Uhr Wortgottesfeier (GR Kuhn)<strong>Maxdorf</strong>11:00 Uhr Gottesdienst, Zelebrant: Pfr. WendelDi., 10.09.<strong>Maxdorf</strong>18:00 Uhr Rosenkranz-MeditationBIRKENHEIDEEinladung an alle Seniorinnen und Senioren zumSpielnachmittag am Mi., 11.09.2013, im kath. Pfarrsaal.Beginn 14:00 Uhr mit Kaffee und Kuchen.Ansprechpartnerinnen im September: Frau Schuster(Tel.: 60459) und Frau Börstler (Tel.: 80117).Pfarramt:Wiesenstr. 2, 67133 <strong>Maxdorf</strong>www.sankt-maximilian-maxdorf.dePfarrer Klaus MeisterTel. 06237/975888, Fax. 06237/975889E-mail: kath.pfarramt.maxdorf@t-online.dePfarrbüro: Mo., Mi. u. Fr., 09.00-11.30 Uhrund Mi., 18.30-20.00 UhrGemeindeassistent Patrick Kuhn, Büro Hauptstr. 65,FußgönheimTel. 06237/925016, Fax 06237/978074,e-mail: GemRef-Kuhn@web.deSportnachrichtenBIRKENHEIDEASV BirkenheideAbt. TischtennisBezirksliga DamenASV I : TTF <strong>Maxdorf</strong> 8:1 v. 27.08.Punkte: Ludwig/Lugert 1, Maisel/Schneider1, Lugert 2, Ludwig 1, Maisel 2,K. Dick 1Bezirksklasse Süd Herren1.TTC Altrip 2 : ASV II 4:9 v. 30.08.Punkte: Krams/Scheuermann 1, Nikolaus/Ihrig 1,Hoffelder/Klemens 1, S. Nikolaus 2, Scheuermann1, Ihrig 1, Klemens 1, Hoffelder 1Kreisliga Süd Gr.1 HerrenASV III - TV Kallstadt 9:6 v. 23.08.Punkte: M. Rupprecht/Mattern 1, Hötzinger 2, M.Rupprecht 2, Schuhmann 1, G. Nikolaus 1, Schneider2Kreisklasse Süd A Gr.1 HerrenTTV Süd-Böhl 2 – ASV IV 7:7 v. 27.08.Punkte: Langstein/Dengler 1, L. Rupprecht/Weber1, Dengler 1, L. Rupprecht 1, Weber 1, Langstein 2Bezirks-Pokal JungenASV I - 1.TTC Frankenthal 3 4:0 v. 31.08.Punkte: Sauerer/D. Malm 1, Ludwig 1, D. Malm 1,Sauerer 1Abt. JugendfußballE - JuniorenSa.07.09.13, 10:30 UhrASV Birkenheide - ASV EdigheimC - JuniorenMo.09.09.13, 18:30 UhrSG <strong>Maxdorf</strong>/Birkenheide - SG LimburgerhofB - JuniorenFr. 06.09.13, 19:00 UhrTuS Altrip - FV Freinsheim/ASV BirkenheideD - JuniorinnenSa.07.09.13, 14:15 UhrASV Birkenheide - VFB IggelheimDi. 10.09.13, 17:30 UhrASV Birkenheide - FFC NiederkirchenAbt. FußballB-Klasse Rheinpfalz-Süd:ASV Birkenheide - Al. Maudach 3:4SV Pfingstweide - ASV Birkenheide 1:6Torschützen: 2 x Pom, 3 x Kolmadar und P. BruchVorschau:Samstag, 07.09.2013, 16.00 UhrASV Birkenheide - FSV OggersheimKerwenachlese:Hiermit bedanken wir uns beim Kerweteam für dieUnterstützung vor, bei und nach der Kerwe rechtherzlich.Folgende Gewinnlose wurden am Montag gezogenund warten auf die glücklichen Besitzer:Los-Nr. 24,86,208,261,322,345,419 und 432Die Gewinne können bei Marnet Media GmbH, Birkenweg24, 67134 Birkenheide, Tel. 06237-97510,abgeholt werden.FUßGÖNHEIMASV FußgönheimAbt. Fußball Aktive:Ergebnisse vom Wochenende:TuS Hohenecken – ASV 1:2Torschützen: Sanli, Nickel – BormethASV 2 – SV Studernheim 4:3Torschützen: Özay, Aslan je 2Vorschau:So., 07.09.2013, 15 UhrASV 1 - SV Südwest LudwigshafenASV Edigheim – ASV Fußgönheim 2Tischtennisfreunde <strong>Maxdorf</strong>Im Lokalderby beim ASV Birkenheide hatte unsereDamenmannschaft keine Chance und erzielte lediglichden Ehrenpunkt zum 1:8.Unsere 1. Herrenmannschaft konnte im zweitenSpiel den zweiten Sieg einfahren und gewann nachspannendem Spielverlauf gegen TTF Dannstadt-Schauernheim 2 mit 9:5. Sehr eindeutig verlief dieBegegnung der 2. Mannschaft, die gegen ConcordiaLudwigshafen 3 keinen einzigen Satz abgabund demnach klar mit 8:0 gewann. Sowohl beim5:8 gegen den VTV Mundenheim 2, als auch beim4:8 gegen SW Ludwigshafen konnten unsere 3. Herrenzwar durchaus mithalten, wurden für ihrenKampf aber nicht belohnt.MAXDORFASV <strong>Maxdorf</strong>Abt. FußballErgebnisse:ESV Ludwigshafen - ASV Madorf I1:2Torschützen: Timo Gehrlein, ET. ESV LuBSC Oppau II - ASV <strong>Maxdorf</strong> II 3:1Torschütze: Christopher KroppVorschau:Bezirksliga Vorderpfalz 6. SpieltagASV <strong>Maxdorf</strong> I - SV Obersülzen; Anstoß: 15.15B-Klasse Ludwigshafen 6. SpieltagASV <strong>Maxdorf</strong> II - Eintracht Lambsheim; Anstoß13.00HSG Eppstein-<strong>Maxdorf</strong>Rückblick Pokal:HSG - TV Dudenhofen 28:25 (12:11)Vorschau:1. Spieltag Saison 2013/14TV Lambsheim - HSGSonntag, 08.09.2013, 18:00 hSchulsporthalle Lambsheim


Seite 15 Freitag, den 6. September 2013 <strong>Maxdorf</strong>Mitteilungender KreisverwaltungDie Bereitstellungder AbfallbehälterIm Rhein-Pfalz-Kreis können die Bürgerinnen undBürger die Höhe ihrer Abfallgebühren über die individuelleAnzahl ihrer Abfallbehälterleerungenbeeinflussen. Damit diese mengenabhängigeGebührenermittlung funktionieren kann, werden dieAbfalltonnen nur dann geleert, wenn der Nutzerdies will. Seinen Leerungswillen muss jeder Nutzerdurch den Behälterstandort (Gehwegrand) deutlichkenntlich machen. Um versäumte sowie ungewollteLeerungen zu vermeiden, müssen die Abfallbehältervom Nutzer stets eindeutig und rechtzeitig bereitgestelltwerden.EindeutigAm Abfuhrtag muss für die Müllwerker eindeutigerkennbar sein, ob der Abfallbehälter geleert werdensoll oder nicht. Dies geschieht über den Standortdes jeweiligen Behälters. Bei Leerungswunschmuss der Behälter vom Nutzer deutlich im öffentlichenVerkehrsraum (am Gehwegrand) mit denRädern zur Straße gerichtet aufgestellt werden.Um ungewollte Leerungen zu vermeiden, werdenBehälter auf Wohngrundstücken, in Boxen oder aufBehälterlagerplätzen grundsätzlich nicht geleert.Nicht eingefriedete Abfallbehälter sollten möglichstmit 2 m Abstand zum öffentlichen Verkehrsraum imPrivatgrundstück stehen, um nicht ungewollt geleertzu werden. Wo dies aufgrund von Platzmangelnicht möglich ist, sollte den Müllwerkern z.B. durchdas Anbringen von Hinweiszetteln am Behälter(„Bitte leeren.“ bzw. „Bitte nicht leeren.“) eine eindeutigeAnweisung gegeben werden.RechtzeitigSoll der Abfallbehälter geleert werden, so muss eram Abfuhrtag (s. Abfallkalender!) grundsätzlichspätestens um 6:00 Uhr am Gehwegrand bereitstehen.Um diese Uhrzeit beginnen die Leerungsfahrzeugemit der Abfuhr. Optimal ist eine Bereitstellungam Vorabend der Abfuhr. Nach erfolgter Leerungmüssen die Behälter wieder aus dem öffentlichenVerkehrsraum genommen werden.Ihr Eigenbetrieb AbfallwirtschaftKreishausEuropaplatz 567063 Ludwigshafen0621 / 5909 Tel.-555 / Fax.-623www.ebalu.deÖffentliche Bekanntmachung18. Sitzung des Jugendhilfeausschussesam Montag, dem 09.09.2013, 16:00 Uhr, im Kreishaus,Sitzungssaal A 153 - 155, 1. OG. Europaplatz5, 67063 LudwigshafenTagesordnungÖffentlicher Teil:1. Vorschlagsliste der Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffenfür die Geschäftsjahre 20014 bis20182. Kindertagesstättenbedarfsplanung für denRhein-Pfalz-Kreis3. Schulsozialarbeit im Rhein-Pfalz-KreisSachstand und Ausblick auf 20144. Änderung der Richtlinien für die Gewährung vonZuschüssen für Maßnahmen der Jugendförderunggez. Manfred Scharfenberger, VorsitzenderKreisbad-Sauna geht in BetriebNachdem das runderneuerte und erweiterte Kreisbad<strong>Maxdorf</strong>-Lambsheim bereits vor einem viertelJahr wieder seinen Betrieb aufgenommen hat, kannab Mittwoch, 4. September, 10 Uhr, auch der neueSauna- Trakt genutzt werden.Die Saunalandschaft im Kreisbad umfasst jetzt eineFläche von gut 400 Quadratmetern. Eine FinnischeSauna, eine Biosauna und eine Dampfsauna ergänzendas Angebot. Im Außenbereich steht noch eineBlockhaussauna zur Verfügung.Geöffnet ist die Sauna ab 4. September an Samstagenvon 10 bis 21 Uhr, an Sonntagen von 9 bis19 Uhr und an allen anderen Tagen jeweils von 10bis 22 Uhr. Dienstags dürfen immer ausschließlichDamen schwitzen. Der Eintritt kostet für Erwachsene11 Euro, für Kinder und andere Begünstigte 9 Euro.Eine Fünferkarte ist für 50 (42) Euro zu bekommen,eine Zehnerkarte für 98 (80) Euro. Der Schwimmbereichkann damit ebenfalls besucht werden. Wernoch alte Karten aus der Zeit vor der Sanierungspausebesitzt, kann sie beim Bad-Personal unbürokratischgegen neue eintauschen.Kreispersonaleinen Tag „Auf Achse“Das Personal des Rhein-Pfalz-Kreises macht amDienstag, 10. September, einen Betriebsausflug.Aus diesem Grund bleibt das Kreishaus am LudwigshafenerEuropaplatz mit der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle an diesem Tag geschlossen.Als Kreiseinrichtungen ebenfalls betroffen sind dieBäder in Römerberg und Schifferstadt sowie das„Aquabella“. Sie bleiben wegen des Ausflugs alledrei ganztägig geschlossen. Als Ausweichmöglichkeitsteht das Kreisbad <strong>Maxdorf</strong>-Lambsheim zur Verfügung.Der Wasserbereich ist dort von 13 bis21.30 Uhr geöffnet, die Sauna von 10 bis 22 Uhr.Anders als an anderen Dienstagen dürfen am 10.September auch Männer die <strong>Maxdorf</strong>er Sauna nutzen.Mitteilungenanderer BehördenStellenausschreibungDie <strong>Verbandsgemeinde</strong> Freinsheim sucht zumnächstmöglichen Zeitpunkt für ihre Kindertagesstätten„An der Bach“ in Freinsheim und „Haus für Kinder“in Freinsheimjeweils eine ErzieherIn in Teilzeit mit 29,25WochenstundenDie Stellen sind zunächst befristet bis 31.07.2014mit der Option der Verlängerung.Wir erwarten von Ihnen:• Abgeschlossene Ausbildung als ErzieherIn• Begeisterungsfähigkeit für die Arbeit mit Kindernund ihren Familien• Flexibilität und organisatorisches GeschickWir bieten Ihnen:• Ein angenehmes Arbeitsklima in einem motiviertenTeam• Regelmäßige Fortbildungen und Weiterentwicklungsmöglichkeiten• Bezahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichenDienst (TVöD-SuE).Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bisspätestens 25.09.2013 an die<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung Freinsheim-Personalbüro-Bahnhofstraße 1267251 Freinsheim oder elektronisch an personalbuero@vg-freinsheim.de.Für weitere Informationen stehen wir unter der Telefonnummer06353/9357-233 zur Verfügung.Es erfolgt keine Rücksendung der Bewerbungsunterlagen.Wir bitten daher keine Originale und Bewerbungsmappeneinzureichen.StellenausschreibungDie Kreisstadt Bad Dürkheim besetzt zum Sommer2014 folgende AusbildungsstellenBeamtenanwärter(in) im gehobenen nichttechnischenDienstBachelor of Arts (Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaft)Voraussetzung: FachhochschulreifeAusbildungsdauer: 3 JahreDie schulische Ausbildung findet in Mayen statt.Auszubildende(r) Verwaltungsfachangestellte(r)Voraussetzung: Sekundarabschluss IAusbildungsdauer: 3 JahreDie schulische Ausbildung findet in Ludwigshafenstatt.Auszubildende(r) Fachinformatiker(in)Voraussetzung: guter Sekundarabschluss I oderFachhochschulreifeAusbildungsdauer: 3 JahreDie schulische Ausbildung findet in Ludwigshafenstatt.Auszubildende(r) Fachangestellte(r) für Medien-und InformationsdiensteVoraussetzung: Sekundarabschluss IAusbildungsdauer: 3 JahreDie schulische Ausbildung findet in Calw statt.Auszubildende(r) Gärtner(in)Voraussetzung: guter Abschluss der BerufsreifeAusbildungsdauer: 3 JahreDie schulische Ausbildung findet in Neustadt statt.Auszubildende(r) Fachkraft für AbwassertechnikVoraussetzung: guter Abschluss der Berufsreifeoder Sekundarabschluss IAusbildungsdauer: 3 JahreDie schulische Ausbildung findet in Ludwigshafen statt.Berufspraktikant(in) für den Beruf Erzieher(in)Sowie im Bereich der StadtwerkeAuszubildende(r) Bürokaufmann/-frauVoraussetzung: Sekundarabschluss I oder abgeschlosseneBerufsfachschuleAusbildungsdauer: 3 JahreDie schulische Ausbildung findet in Bad Dürkheimstatt.Auszubildende(r) Fachangestellte(r) für BäderbetriebeVoraussetzung: Sekundarabschluss IAusbildungsdauer: 3 JahreDie schulische Ausbildung findet in Trier statt.Bei entsprechender Eignung werden anerkannteSchwerbehinderte bevorzugt eingestellt.Bewerbungen erbitten wir mit aussagefähigenUnterlagen bis spätestens 14.09.2013 an die StadtverwaltungBad Dürkheim, Mannheimer Straße 24,67098 Bad Dürkheim, Tel. 06322/935-120 bzw.für den Bereich Stadtwerke an die Stadtwerke BadDürkheim GmbH, Salinenstr. <strong>36</strong>, 67098 Bad Dürkheim,Tel. 06322/935-811.Aus Kostengründen werden Bewerbungsunterlagennicht zurückgeschickt.


<strong>Maxdorf</strong> Freitag, den 6. September 2013 Seite 16DLRDer Tag der Schulverpflegung findet in Rheinland-Pfalz in diesem Jahr am Donnerstag, 26.09.2013statt und steht unter dem Motto „Fleisch hat heuteschulfrei!“.Alle Schulen mit Verpflegungsangeboten sowieCaterer sind aufgerufen, mit Aktionen mitzumachen.Besonderes Anliegen ist in diesem Jahr, Spaß anfleischlosen Gerichten zu wecken, das Bewusstseinfür eine gesunde und nachhaltige Ernährung zu stärkenund nicht zuletzt Lust auf Mensa zu machen.Neben den vielen Aktivitäten, die an den Schulen inRheinland-Pfalz erwartet werden, findet ebenfallsam 26.09.2013, von 10.00 bis 17.00 Uhr an derIGS Mainz-Bretzenheim eine Fachtagung zum gleichenThema statt.Hochkarätige Referenten beleuchten verschiedeneAspekte eines hohen Fleischkonsums. Praxisbeispielezeigen auf, wie man „Fleischfrei“ als besonderesAngebot in der Schulverpflegung erfolgreich umsetzenkann.Ausführliche Informationen gibt es auf der Internetseiteder Vernetzungsstelle Kita- und SchulverpflegungRheinland-Pfalz: www.schulverpflegung.rlp.deoder per e-mail: schulverpflegung@dlr.rlp.de.Was gibt es sonstnoch?Bundesagentur für ArbeitDer nächste Vortrag aus der Reihe BIZ&DONNAam Di., 10. September 2013, 9 Uhr, in den Räumendes Berufsinformationszentrums (BIZ) der Arbeitsagentur,Berliner Str. 23 a, beschäftigt sich mit demThema „Karriere-Knigge für Frauen – Fit im Job“.Der Besuch der ca. 90 Minuten dauernden Informationsveranstaltungist kostenfrei. Eine Anmeldung fürGruppen unter 0621-5993-558 oder Ludwigshafen.BCA@arbeitsagentur.dewird gebeten. FürEinzelpersonen ist eine Anmeldung nicht notwendig.Agentur für Arbeitund Jobcenter geschlossenDie Agentur für Arbeit Ludwigshafen und das JobcenterVorderpfalz-Ludwigshafen bleiben mit ihrenGeschäftsstellen in Speyer und Frankenthal am Mittwoch,11. September 2013 wegen interner Veranstaltungenganztägig geschlossen.Die telefonische Erreichbarkeit ist in der Zeit von8.00 Uhr bis 18.00 Uhr sichergestellt.Die Selbstinformationseinrichtungen (Internet-PC-Arbeitsplätze im Berufsinformationszentrum und inden Wartebereichen der Geschäftsstellen) könnenan diesem Tag ebenfalls nicht genutzt werden.Arbeitslosmeldungen, die an diesem Tag nicht entgegengenommen werden können, nehmen dieMitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsagenturund der Jobcenter am 12. September entgegen.Rechtliche Nachteile entstehen hierdurchnicht.Historisches Museumder Pfalz SpeyerAm Do., 12. September 2013, 19 Uhr, lädt dasMuseum zum Vortrag „Die Pfalz – Landschaft für dieSinne im Herzen Europas“ von Herrn Michael Gartheein. Das Historische Museum der Pfalz Speyerzeigt noch bis zum 27. Oktober 2013 die Sonderausstellung„Königreich Pfalz“.Das Museum ist Dienstag bis Sonntag von 10 bis 18Uhr geöffnet.Weitere Informationen unter www.koenigreichpfalz.de.Anzeigenteil

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