Unsere Wegweisung - Eucharistie-Schwestern Kloster Herrnau
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107. Für die Gründung oder Auflösung einer kleinenGemeinschaft braucht die Generaloberin dieZustimmung ihres Rates. Dasselbe gilt für jedeVeränderung einer Dienststelle.108. Bei der Errichtung einer kleinen Gemeinschaftist die schriftliche Zustimmung des Ortsbischofserforderlich. Bei der Aufhebung sind vorher derOrtsbischof und die betroffenen Stellen zuinformieren.109. Übernimmt eine Schwester einen Dienst, ist aufklare Richtlinien in der Vereinbarung mit demDienstgeber zu achten, um eine guteZusammenarbeit zu ermöglichen und demordensspezifischen Leben gerecht zu werden.Jede Schwester bekommt je nach ihrer Situation einenbestimmten Geldbetrag für die Miete, Verpflegung,Repräsentation usw., den sie mit der Verwalterinabrechnet.Für größere Ausgaben, wie Neuanschaffungen, Renovierungsarbeiten,Reisen usw. brauchen die<strong>Schwestern</strong> die Erlaubnis der Generaloberin.Sie suchen auch Verbindung mit der jeweiligen Vereinigungder fraulichen Ordensgemeinschaften undden Regionalkonferenzen.66