Unsere Wegweisung - Eucharistie-Schwestern Kloster Herrnau
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Bei Ewiger Profess196. Wenn eine Schwester mit Ewiger Profess darumbittet, kann die Generaloberin mit Zustimmungihres Rates durch Indult auf höchstens drei Jahreeine Exklaustrationserlaubnis geben. Eineeventuelle Verlängerung ist dem zuständigenOrtsbischof vorbehalten. Die exklaustrierteSchwester ist dispensiert von den Verpflichtungen,die mit ihrer neuen Lebenssituationnicht zu vereinbaren sind. Größere Entscheidungenhat sie gegenüber der Generaloberinund dem Ortsbischof zu verantworten. DieseSchwester hat weder aktives noch passivesStimmrecht. Der Dispens von den ewigenGelübden ist dem zuständigen Ortsbischofvorbehalten.197. Zur Entlassung nach der Ewigen Professmüssen sehr schwerwiegende Gründevorliegen. Bezüglich der Gründe und Warnungenist den Vorschriften des kirchlichenRechtes zu folgen.198. Die betreffende Schwester muss über dieBegründung und den Rechtsvorgang, der denAustritt regelt, gut informiert werden, um ihreRechte ausüben zu können.97