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Wegleitung zur Psychiatrischen Patientenverfügung - Dialog Ethik

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Die Angaben in 7B sind insbesondere wichtig, wenn Sie Psychopharmaka grundsätzlich ablehnen(siehe unbedingt auch die Erklärung in der <strong>Patientenverfügung</strong> zu Beginn von 7B). Angaben in 7Bsollten Sie aber auch bei grundsätzlicher Zustimmung zu Psychopharmaka dann machen, wenn Siefür Gefährdungssituationen mit anderen Medikamenten oder höheren Dosen einverstanden sind,als unter 6F-6I angegeben.Teil IX) Weitere AnliegenIn diesem Teil der <strong>Patientenverfügung</strong> können Sie Angaben machen über Punkte, die Ihnen sonst nochwichtig sind. Dies kann z.B. sein, wo Sie wichtige Dokumente aufbewahrt haben, wie der Alltag währendIhrem Klinikaufenthalt organisiert werden soll. Also z.B. wer einen Wohnungsschlüssel hat, wersich um die Kinder und um Haustiere kümmert, Administratives erledigt, etc.Anhang:Hier können Sie Ihre aktuelle Medikation angeben. Je aktueller diese Angabe ist, umso mehr hilft siebei einer Klinikeinweisung der behandelnden Ärztin, den Behandlungsplan festzulegen. Denken Siedaran, diesen Anhang bei jeder Medikamentenänderung anzupassen. Überlegen Sie sich, oder lassenSie sich beraten, wie Sie es am besten und einfachsten bewerkstelligen können, dass bei einer Klinikeinweisungdie Klinik in den Besitz des aktualisierten Anhangs kommt.3. Wie weit gilt die <strong>Patientenverfügung</strong>?Die vorliegende <strong>Patientenverfügung</strong> ist v.a. dazu da, Ihren Willen zu Ihrer psychiatrischen Behandlungfür Zeiten festzulegen, in welchen Sie dafür nicht urteilsfähig sind.Psychiatrische Behandlungen bedürfen Ihrer Zustimmung, ausser es sind ernsthafte Gefährdungssituationengegeben, in welchen eine Zwangsbehandlung erlaubt ist.In der vorliegenden <strong>Patientenverfügung</strong> sind die Willensbekundungen als Zustimmung, Ablehnungoder Wünsche formuliert. Auch Wünsche sind Zustimmungen zu der gewünschten Behandlung.Alle an der Behandlung beteiligten Berufsgruppen, also vor allem Psychiaterinnen, Psychologinnenund Pflegefachpersonen müssen grundsätzlich Ihrem in der <strong>Patientenverfügung</strong> formulierten Willenfolgen.Es gibt aber wichtige Ausnahmen, in denen das Behandlungsteam die <strong>Patientenverfügung</strong> nicht umsetzenmuss, nämlich,1. wenna. …eine Angabe gegen gesetzliche Vorschriften verstösst.b. …begründete Zweifel bestehen, dass die Angabe auf dem freien Willen der Patientin beruht.c. …begründete Zweifel bestehen, dass die Angabe noch dem aktuellen, mutmasslichen Willen derPatientin entspricht.2. Wenn eine Patientin sich aufgrund einer Fürsorgerischen Unterbringung in der psychiatrischen Klinikbefindet, wird die <strong>Patientenverfügung</strong> nur soweit berücksichtigt, wie das Ziel der FürsorgerischenUnterbringung nicht verunmöglicht wird.Wenn die Angaben der Patientin angemessen und für sie weniger einschneidend sind als die von derChefärztin vorgesehene Behandlung im Behandlungsplan, so sind die Angaben der <strong>Patientenverfügung</strong>auch in Gefährdungssituationen zu befolgen.7

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