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Statuten - Gestaltungsbeirat

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(5) Der <strong>Gestaltungsbeirat</strong> berät Politik und Verwaltung in der Formulierung städtebaulicherund architektonischer Kriterien und unterstützt sie in der Vermittlung dieser Kriterien andie Bürger und die Medien.2. Geschäftsstelle(1) Die Geschäfte des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es sind von der Bau/Planungsbehörde zu führen.Der Geschäftsstelle obliegt die administrative Abwicklung des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es. Siehat im Zuge von Bauverfahren die fristgerechte Einholung der Gutachten des<strong>Gestaltungsbeirat</strong>es sicherzustellen.(2) Die Geschäftsstelle erstellt einen Terminplan für die Sitzungen des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>esund organisiert diese Sitzungen sowie allfällige Lokalaugenscheine. Sie erledigt dieVorprüfung der eingereichten Bauvorhaben, die Zusammenstellung der sonstigenVorlagen und die Übermittlung von Unterlagen an die Beiratsmitglieder zur Vorbereitungim Vorhinein.(3) Die Geschäftsstelle erledigt die Abwicklung des gesamten Schriftverkehrs einschließlichder Zustellermächtigung. Sie stellt den Mitgliedern sowie sonstigen Sitzungsteilnehmerndie Einladung zu den Sitzungen des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es zu. Sie erstellt die Vorschlägefür Tagesordnungen, deren Genehmigung oder Änderung nur mit Zustimmung desVorsitzenden des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es möglich ist, und führt über den Verlauf derSitzungen eine generelle Niederschrift.3. Wirkungsbereich3.1. Auswahl der Vorlagen(1) Die Auswahl der Bau- bzw. Planungsvorhaben, mit denen der <strong>Gestaltungsbeirat</strong> befasstwird, obliegt der Bau/Planungsbehörde, wobei die jeweilige Tagesordnung demBürgermeister/dem politisch zuständigen Referenten im Vorhinein zur Kenntnis zubringen ist.(2) Der Umfang bzw. die Intensität der Befassung des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es soll auf dieGrößenordnung und die Bedeutung der Bauvorhaben in Hinsicht auf Stadtentwicklung,Stadtgestaltung und Architektur abgestimmt sein.3.2. Kriterien der Auswahl(1) Der <strong>Gestaltungsbeirat</strong> ist mit einem Bau- bzw. Planungsvorhaben zu befassen, wenn esvon öffentlichem Interesse ist. Dieses ist jedenfalls gegeben, wenn einer der folgendeAnlässe gegeben ist (Vorlagepflicht):(2) Bebauungsplanung: Dem <strong>Gestaltungsbeirat</strong> werden vor der politischenBeschlussfassung Entwürfe für oder Änderungen der Bebauungspläne zurBegutachtung vorgelegt, wenn diese ein Grundstück bzw. zusammenhängendeGrundstücke in einer städtebaulich dominanten Lage betreffen.(3) Zonenausweisung: Dem <strong>Gestaltungsbeirat</strong> werden sämtliche Bauvorhaben in der Zonevon/bis, die sich durch eine städtebaulich dominante Lage auszeichnet, zurBegutachtung vorgelegt.(4) Großbauten: Dem <strong>Gestaltungsbeirat</strong> werden sämtliche Bauvorhaben, die auf Grundihrer Größenordnung und/oder ihres Standortes im Stadtbild dominant in Erscheinungtreten, zur Begutachtung vorgelegt. Dies betrifft Neu-, Zu- und Umbauten vonGroßbauten unabhängig ihrer Nutzung.(5) Bauten der öffentlichen Hand: Zum Ausdruck der baukulturellen Verantwortung undVorbildfunktion werden dem <strong>Gestaltungsbeirat</strong> alle Bauvorhaben der öffentlichen Handzur Begutachtung vorgelegt.(6) Ermessensvorlage: Dem <strong>Gestaltungsbeirat</strong> werden im eigenen Ermessen derBau/Planungsbehörde, jedoch nach Rücksprache mit dem Bürgermeister/dem politischzuständigen Referenten, ausgewählte Bauvorhaben im gesamten Gemeindegebiet zurBegutachtung vorgelegt, auch wenn sie nicht hier angeführten Kriterien entsprechen.www.gestaltungsbeirat.at © 2007 Paul Raspotnig Aktualität 11/2007 Seite 2

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