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Statuten - Gestaltungsbeirat

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3.3. Bauliche VeränderungWerden Bauvorhaben, die durch den <strong>Gestaltungsbeirat</strong> beurteilt wurden, im Zuge derAusführung oder nach Fertigstellung durch bewilligungspflichtige Maßnahmenverändert, so sind diese dem <strong>Gestaltungsbeirat</strong> wieder vorzulegen.3.4. VoranfragenDie Bau/Planungsbehörde kann (im Interesse des Bauwerbers) Bauvorhaben imRahmen einer Voranfrage dem <strong>Gestaltungsbeirat</strong> zur Abgabe einer Stellungnahme undEmpfehlungen vorlegen.3.5. WiedervorlagenNach Erhalt einer abschlägigen Stellungnahme des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es ist demBauwerber die Möglichkeit zur weiteren Bearbeitung zu geben, wobei der<strong>Gestaltungsbeirat</strong> die Kriterien hierfür bekannt gibt.3.6. ZwischenbegutachtungenSchriftliche Zwischenbegutachtungen durch Mitglieder eines <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es sindausnahmsweise zulässig, falls die Sitzungsintervalle des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es für denFortgang einer Planung unzumutbare zeitliche Belastungen erzeugen. Jedenfalls isteine solche Planung in der nächsten Sitzung des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es vorzustellen.3.7. WettbewerbeAuf Wunsch der Gemeinde und im Einvernehmen mit dem Auslober sollen einzelneMitglieder des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es an der Jury von Wettbewerbsverfahren (mitStimmrecht) teilnehmen. In diesem Fall liegt das später eingereichte Projekt nur mehrdann in der Zuständigkeit des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es, wenn es vom prämierten Projektwesentlich abweicht.4. Sitzungen4.1. Einberufung der SitzungenDie Einberufung des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es obliegt dem Bürgermeister/dem Leiter derBau/Planungsbehörde. Falls nicht ein jährlicher Terminplan für die Sitzungen des<strong>Gestaltungsbeirat</strong>es erstellt wird, sind die Termine mit seinen Mitgliedern laufendabzustimmen und zu diesen mindestens zwei Wochen vor jeder Sitzung unterBekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu laden.4.2. SitzungsintervalleIn der Regel sind Sitzungen des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es im Abstand von zwei Monatenoder je nach Bedarf auch öfter vorzusehen.4.3. Teilnahme an den Sitzungen(1) An den Sitzungen des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es nehmen seine Mitglieder und imVertretungsfall Ersatzmitglieder als stimmberechtigte Mitglieder teil.(2) Alle anderen geladenen Anwesenden gelten als sonstige Sitzungsteilnehmer.(3) Als sonstige Sitzungsteilnehmer sind zu den Sitzungen des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>esvorgesehen der Bürgermeister/der politische Referent der Bau/Planungsbehörde, derLeiter der Bau/Planungsbehörde, von ihnen eingeladene Personen und die mit derAbwicklung des Bauverfahrens betrauten Sachbearbeiter der Behörde.(4) Der <strong>Gestaltungsbeirat</strong> und/oder die Bau/Planungsbehörde können erforderlichenfallsandere Fachleute oder Sachverständige zu den Sitzungen beratend und ohneStimmrecht beiziehen.(5) Die Teilnahme des Bauwerbers und des Planers zur Vorstellung und Erörterung desBauvorhabens dient der Wahrung des Parteiengehörs.www.gestaltungsbeirat.at © 2007 Paul Raspotnig Aktualität 11/2007 Seite 3

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