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Statuten - Gestaltungsbeirat

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6.2. Qualifikation der MitgliederDie Mitglieder müssen Fachleute auf einem der Fachgebiete der Architektur, Raum-,Stadt- und/oder Freiraumplanung sein und ihr Fachgebiet in der Praxis und/oderTheorie ausüben. Sie müssen ein Studium an einer Universität, einer Hochschule odereiner anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau abgeschlossen haben,und über besondere Erfahrungen in ihrem Fachgebiet verfügen.6.3. Herkunft der MitgliederDie Mitglieder haben ihre wirtschaftliche und private Niederlassung (Firmen-, Kanzlei-,Wohnsitz) möglichst nicht in der Gemeinde. Ihr wirtschaftliches Interesse liegt möglichstnicht in der unmittelbaren regionalen Umgebung der Gemeinde.6.4. BefangenheitAuf die Mitglieder finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 AVG sinngemäßAnwendung. Im Falle der Befangenheit kann ein Mitglied bei der Behandlung desbetreffenden Tagesordnungspunktes nicht teilnehmen ist ein Ersatzmitgliedeinzuberufen.6.5. VerschwiegenheitspflichtDie Mitglieder sind im Rahmen des Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit über alleihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachenverpflichtet. Sie sind, wie auch alle sonstigen Sitzungsteilnehmer, zur Geheimhaltungüber die internen Beratungen und Wahrnehmungen im Zusammenhang mit derErfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Eine Verletzung der Verschwiegenheits- undGeheimhaltungspflicht führt zum Ausschluss aus dem <strong>Gestaltungsbeirat</strong>.7. Bestellung und Funktionsdauer7.1. Bestellung und Nominierung(1) Die bescheidmäßige Bestellung der Mitglieder erfolgt durch den Bürgermeister aufBeschluss des Gemeinderates oder des Bau/Planungsausschusses. Zu dieserBeschlussfassung unterbreitet der Leiter der Bau/Planungsbehörde einen Vorschlag derZusammensetzung des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es.(2) Die Mitglieder haben vor der Übernahme ihrer Funktion dem Bürgermeister zu geloben,ihre Funktion gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.7.2. Funktionsdauer und Funktionsperiode(1) Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt – unbeschadet der Möglichkeit einer früherenAbberufung – zumindest zwei und höchstens vier Jahre. Sie darf nur in begründetenAusnahmefällen, wie z.B. in den ersten Jahren nach der Einsetzung eines<strong>Gestaltungsbeirat</strong>es, unter- oder überschritten werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitigaus seiner Funktion aus, so ist für die verbleibende Funktionsdauer unverzüglich einneues Mitglied zu bestellen.(2) Die Funktionsperiode einer gleichen Zusammensetzung des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es dauertzumindest zwei Jahre. Die Mitgliedschaft darf somit zwei aufeinander folgendeFunktionsperioden nicht überschreiten.7.3. Wechsel der MitgliederGemäß der Funktionsdauer der Mitglieder und der Dauer einer Funktionsperiode ist einregelmäßiger Wechsel vorzunehmen. Aus Gründen der Kontinuität in der Begutachtungist dieser Wechsel abzustufen.7.4. Vorsitz und VorsitzstellvertretungDer <strong>Gestaltungsbeirat</strong> wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und für denFall der Verhinderung seiner Anwesenheit oder der Befangenheit einen Stellvertreter.www.gestaltungsbeirat.at © 2007 Paul Raspotnig Aktualität 11/2007 Seite 5

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