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Statuten - Gestaltungsbeirat

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4.4. Teilnahme der ÖffentlichkeitDie Sitzungen des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es sind zu Teilen öffentlich. Soweit nichtgesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen und die Bauwerber ihreZustimmung erteilen, ist Vertretern der Medien und der Öffentlichkeit die Teilnahme ander Vorstellung und Erörterung der Bauvorhaben sowie bei der abschließendenVerkündung der Entscheidung des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es zu ermöglichen.5. Beschlussfassung5.1. BeschlussfähigkeitDer <strong>Gestaltungsbeirat</strong> ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufungder Sitzung zumindest drei Mitglieder anwesend sind.5.2. AbstimmungStimmberechtigt sind nur die Mitglieder des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es. Jedem Mitglied kommteine Stimme zu. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben und kann nicht auf eineandere Person übertragen werden. Der <strong>Gestaltungsbeirat</strong> beschließt mit einfacherStimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungist unzulässig.5.3. Ergebnis(1) Das Ergebnis einer Befassung des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es ist in jedem Bauverfahren dieErstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und in jeder anderenAngelegenheit die Abgabe einer schriftlichen Empfehlung oder Stellungnahme, die vomVorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterfertigen sind. Diese haben jedenfallsdie wesentlichen, in den Beratungen vertretenen Argumente und Gegenargumentesowie die gefassten Beschlüsse zu enthalten.(2) Das Ergebnis wird den anwesenden Bauwerbern und Planern sofort nach der internenBeratung mündlich mitgeteilt. Die schriftliche Protokollierung erfolgt nach Möglichkeitam selben Tag und wird den Bauwerbern und Planern ehestmöglich übermittelt.(3) In die schriftliche Protokollierung ist allen Mitgliedern des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es sowieallen sonstigen Sitzungsteilnehmern nach Punkt 4.3. Einsicht zu gewähren.(4) Die Veröffentlichung einer Empfehlung, Stellungnahme oder eines Gutachtens durchden <strong>Gestaltungsbeirat</strong> ist nicht statthaft. Die Veröffentlichung eines Gutachtens kannnur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bauwerbers erfolgen.5.4. SachverständigengutachtenDie Gutachten des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es im Rahmen des Bauverfahrens müssen denverfahrensrechtlichen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten entsprechen.Die Befundaufnahme ist soweit als möglich von der Geschäftsstelle vorzubereiten. Diedafür erforderliche Einsichtnahme in die behördlichen Akten ist den Mitgliedern des<strong>Gestaltungsbeirat</strong>es zu ermöglichen. Zur Befundaufnahme hat der <strong>Gestaltungsbeirat</strong>auch Lokalaugenscheine durchzuführen. Die Gutachten dokumentieren diebestehenden Beurteilungsgrundlagen, den Befund des vorgelegten Bauvorhabens undder Vorbedingungen sowie die eigentliche Stellungnahme des <strong>Gestaltungsbeirat</strong>es.5.5. BeurteilungskriterienDer <strong>Gestaltungsbeirat</strong> kann Kriterien für die Begutachtung von Projekten bekannt gebenoder in seinen schriftlichen Stellungnahmen eine Aussage zu solchen Kriterien treffen.6. Zusammensetzung6.1. Zahl der MitgliederDer <strong>Gestaltungsbeirat</strong> besteht aus zumindest drei (bis fünf) Mitgliedern und zumindesteinem (bis drei) Ersatzmitglied (Ersatzmitgliedern), die freischaffende Fachleute seinmüssen und keine Bedienstete der Gemeinde oder des Landes sein dürfen.www.gestaltungsbeirat.at © 2007 Paul Raspotnig Aktualität 11/2007 Seite 4

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