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Das offizielle Monatsmagazin für Leutwil 10/ 2013 - dorfheftli

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Buurezmorge: Trachtengruppe Seengen bittet zu TischArbeitsrecht: NebenbeschäftigungAm reichhaltigen Zmorgebuffet in der Mehrzweckhalle kann man sich am 20. Oktober wieder gütlich tun.Wenn die Trachtengruppe Seengen zu Tischbittet, kann man ihr nur ganz schwer einenKorb geben. Am Sonntag, 20. Oktober findetin der Mehrzweckhalle ab <strong>10</strong>.00 Uhr wiederdas traditionelle Buurezmorge (siehe auchInserat) statt. Mit Rösti, Speck, Spiegelei,Buurebrot und allem Drum und Dran. Ein Startin den Sonntag, der keine Wünsche offen lässt.Für viele zählt das sonntägliche Ritual zu einem Heiligtum.Die Rede ist vom ausgiebigen und gemütlichen«Zmörgele». Idealerweise natürlich, wenn mansich an eine üppig gedeckte Tafel setzen kann, wie sievon der Trachtengruppe jeweils in der Seenger Mehrzweckhalleaufgebaut wird. Da ist Vielfalt Trumpf.Buurebrot, Buurezopf, wunderschön arrangierte KäseundFleischplatten, Birchermüesli, Joghurt, Kafi, Milch,Most etc. Es mangelt an nichts. Selbstverständlichfehlen auch Rösti, Speck und Spiegelei nicht. Die PriseFolklore und Unterhaltung wird unter anderem wiedervon der Kindertanzgruppe geliefert.Käse- und Fleischplatten: <strong>Das</strong> Auge isst mit.Darf man einer Nebenbeschäftigung nachgehenbei gleichzeitigem Bestehen einer Haupterwerbstätigkeit?Es gibt Arbeitnehmer, dieauf einen Nebenverdienst angewiesen sind,aber ist dies zulässig?Eine Nebenbeschäftigung ist eine Tätigkeit, die derArbeitnehmer neben seiner Haupttätigkeit verrichtet.Diese Nebentätigkeit kann er bei seinem Hauptarbeitgeberabsolvieren oder aber auch bei einem anderenArbeitgeber.Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich zulässig, da derArbeitnehmer frei ist, seine Freizeit zu gestalten, wieer will. Die gesetzliche Treuepflicht gebietet es jedoch,dass der Arbeitnehmer seinen Hauptarbeitgeber informierenmuss, wenn er eine weitere Beschäftigungannimmt.Trotzdem gibt es gewisse Einschränkungen zu beachten.Sofern der Arbeitnehmer mit seiner Nebenbeschäftigungden Hauptarbeitgeber konkurrenziert,verletzt er seine Treupflicht. Wenn das Konkurrenzverbotvertraglich geregelt ist, kann die konkurrenzierendeTätigkeit sogar zu einer fristlosen Kündigungführen. Es kann aber sein, dass der Arbeitnehmerseine Treuepflicht verletzt, wenn der Nebenerwerbdie Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters beeinträchtigt.Dies ist dann beispielsweise der Fall, wenn derArbeitnehmer bis spät in die Nacht arbeitet und amnächsten Tag übermüdet zur Arbeit erscheint und leistungsunfähigist.Eine weitere Einschränkung ist die Ruhe- und Höchstarbeitszeit.Die wöchentliche Höchstarbeitszeitbeträgt je nach Branche 45 Stunden bzw. 50 Stunden.Arbeitsstunden bei verschiedenen Arbeitgebernwerden dabei zusammengerechnet. Weiter ist dietägliche Höchstarbeitszeit zu beachten. Tages- undAbendarbeit muss der Arbeitnehmer – inklusive dergesetzlichen Pausen – innerhalb eines Zeitraums von14 Stunden erledigt haben. Arbeitet der Arbeitnehmerauch in der Nacht, darf die tägliche Arbeitszeit9 Stunden nicht überschreiten bzw. muss inklusivePausen innerhalb von <strong>10</strong> Stunden liegen.Weiter sind tägliche Ruhezeiten und der wöchentlicheRuhetag einzuhalten. Die tägliche Ruhezeit beträgtmindestens elf aufeinanderfolgende Stunden.Ferien dienen primär der Erholung. Der Arbeitnehmersoll in den Ferien neue Kräfte schöpfen. Arbeitet erwährend der Ferien entgeltlich <strong>für</strong> einen Dritten undverletzt er dadurch die «berechtigten Interessen» desArbeitgebers, so kann die Unternehmung den bereitsausbezahlten Ferienlohn zurückfordern bzw. die Auszahlungverweigern.Die Kindertanzgruppe steht auch wieder im Einsatz.Unvergleichlich: Butterzopf und Buurebrot.14 Quelle: Gebag Treuhand AG, Lenzburg, 062 888 81 44– Mitglied des Schweizerischen Treuhandverbandes Treuhand | Suisse15

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