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Zivilrechtlicher Gewaltschutz A ... - Anwaltsinstitut

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3b ZPO); nach mündlicher Verhandlung Antrag gemäß § 620b ZPO oder sofortige Beschwerde zum OLG (§ 620 c ZPO)b.) Allgemeine Abteilung des Amtsgerichts – ZPODas Amtsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlungdurch Urteil, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss(1) Einstweiliger Rechtsschutzdurch einstweilige Verfügung gem. §§ 935, 940 ZPO,§ 940 a ZPO wurde 2001 durch die „konkrete Gefahr fürLeib oder Leben“ ergänzt(2) Rechtsmittelbei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung sofortigeBeschwerde (§§ 936, 922, 567 I ZPO); nach mündlicher VerhandlungBerufung (§511 f ZPO)V. Vollstreckung- die Vollstreckung ist (zur Verhinderung neuerlicher Gewalt) vor Zustellungan den Antragsgegner möglich, § 64 b III S. 3 FGG-Gericht soll die Vollstreckung vermitteln, § 64 b III S. 6 FGG-nach §§ 64 b IV, 885 I ZPO ist mehrfache Vollstreckung aus demselbenTitel möglich-Gerichtsvollzieher kann mittels unmittelbarem Zwang vollstreckenKoordinierungsstelle gegen häusliche Gewalt – Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales des Saarlandesbasierend auf „Zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten bei häuslicher Gewalt“ –GewSchG, S. Kräuter-Stockton, August2003

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