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Zivilrechtlicher Gewaltschutz A ... - Anwaltsinstitut

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5C: <strong>Gewaltschutz</strong> nach § 1 GewSchG-Normierung der gerichtlichen Befugnis zu Schutzanordnungen-Anspruchsgrundlage für diese Schutzanordnungen:§823 I BGB iVm § 1004 I BGB analog (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch)Gerichte hätten also schon vorher dieselben Schutzanordnungen aussprechenkönnen, haben das aber zu selten getan. § 1GewSchG soll daher vorallem Unsicherheiten und Zurückhaltung in der Rechtspraxis beseitigen.I. Voraussetzungen1. Vorsätzliche Rechtsgutverletzung oder gleichgestellte Handlungen1.1 RechtsgutverletzungDurch eine Handlung des Anspruchsgegners wurde der Anspruchstelleran Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt.- Kausalität: es genügt eine vom Täter veranlasste, zu erwartendeSelbstschädigung des Opfers, das dabei auch fahrlässig handeln kann.Bsp: Opfer verletzt sich auf der Flucht vor dem Täter, indem es aus Hasteine Treppe herabstürzt. (Kommentierung zu § 823)- auch psychische Gesundheit: durch Einwirkungen des Täters auf dasOpfer wird eine psychische Erkrankung (medizinisch nachweisbar)hervorgerufen:Depression, Neurose, Psychose...- Verletzung der Freiheit: nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (ähnlich239 StGB)1.2 Gleichgestellte Handlungen-Drohung mit einer Verletzung wie oben (Unterschied zu § 241 StGB)-Eindringen in Wohnung des Opfers (§ 123 StGB)-Belästigung gegen den ausdrücklichen Willen des Opfers (‚Stalking’)Verfolgen, Überwachen, Beobachten, demonstrative Anwesenheit,Versuche körperlicher oder verbaler Kontaktaufnahme, Anrufen, Sendenvon Briefen, Faxen, Emails...Kein umfassender Schutz des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsBsp: Kleben diskriminierender Plakate, Einrichten einer das Opfers sexuelldiskriminierenden Webpage im Internet, Projizieren mit Laser...Hier ist 823 I, 1004 I (Quasineg. UA) analog anzuwenden.1.3 VorsatzBei Fahrlässigkeit: Quasinegatorischer Unterlassungsanspruch1.4 Schuldfähigkeit-wenn sich der Täter durch Alkohol oder Drogen in einen die freie Willensbestimmungausschließenden Zustand versetzt: § 1 III GewSchGKoordinierungsstelle gegen häusliche Gewalt – Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales des Saarlandesbasierend auf „Zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten bei häuslicher Gewalt“ –GewSchG, S. Kräuter-Stockton, August2003

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