Prof. Dr. Michael Jasch
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-‐ Ausnahme: die auf Sachen unmittelbar verübte Gewalt ruft mittelbar beim Opfer körperliche Auswirkungen hervor. -‐ Hier: Abschließen der Tür => Eheleute können sich nicht mehr ungehindert fortbewegen. => Gewalt ( + ) (vgl. BGHSt 20, 195) 8
Fraglich ist weiterhin, wie es sich auswirkt, daß die Eheleute schlafen. PROBLEM 2: Muß Opfer den Zwang empfinden? -‐ ganz h.M.: körperl. Zwangswirkung auf das Opfer muß rein objektiv vorliegen; irrelevant, ob das Opfer den Zwang auch subjektiv empfindet. => Gewalt auch gegen Schlafende und Bewußtlose möglich ( + ) 9
a) Teilweise: Raubmittel muß kausal für Wegnahme sein ( z.B.: Samson in SK ). => hier ( -‐ ) Eheleute sind nicht aufgewacht. b) h.M: es genügt ein räumlich-‐zeitlicher Zusammenhang. => hier: R sperrt ab um ungestört Sachen wegzunehmen => Finalzusammenhang ( + ) 11
2. Subj. TB a) Vorsatz b) Absicht rechtswidriger Zueignung c) Vorsatz auf RW der erstrebten Zueignung II. RW, Schuld III. Ergebn.: R hat sich wegen Raubes gem. § 249 StGB stra^ar gemacht. B. §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3 (+) tritt hinter spezielleren § 249 zurück. 12
¡ Problempunkt: „Gewalt“ -‐ überraschendes Wegnehmen (ohne körperl. Widerstand) -‐ Wegreißen festgehaltener Taschen; Abreißen Halskette nur § 242 § 249 Abgrenzung: Tatbild geprägt von ..- List/Schnelligkeit => dann Diebstahl.- von Gewaltanwendung => dann Raub.13
Def. In Aussicht stellen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, auf deren Eintritt der Täter Einfluß zu haben vorgibt. (wie bei § 240 – nur bestimmte Folge als „Übel“) ¡ „..mit gegenwärtiger Gefahr Leib/Leben“ => keine nur unerheblichen Körpergefahren ! ¡ „gegenwärtig“ = auch Dauergefahr, die jederzeit in Schaden umschlagen kann. 14
Fall: A droht B mit einer ungefährlichen Schreckschusspistole, was B erkennt. => Das Opfer muss die <strong>Dr</strong>ohung NICHT ernst nehmen ! => nur der Täter muss wollen, dass das Opfer die <strong>Dr</strong>ohung ernst nimmt. => hier also <strong>Dr</strong>ohung (+). 15
¡ Graul: Überfall in der Tiefgarage, JURA 2000, S. 204 ff (Fallbearbeitung). ¡ Wessels/Hillenkamp: Strafrecht BT 2, 35.Aufl., Rn. 314-‐337. 16